Drucksache - DS/0192/VII  

 
 
Betreff: Umstrukturierungssatzung für die sanierungsbedürftigen Wohnhäuser der GSW in der Metastraße, Friedastraße und Margaretenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.03.2012 
6. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.04.2012 
8. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Änderungsantrag DIE LINKE. PDF-Dokument
VzK Abb. PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt wurde ersucht:

 

1.   sich bei der angekündigten Sanierung der GSW-Wohnblöcke Metastr., Friedastr. und Margaretenstr. dafür einzusetzen, dass ein den sozialen Belangen Rechnung tragender Ablauf gewährleistet wird und dafür in dem Aufstellungsbeschluss für eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgende Inhalte mit dem Eigentümer zu vereinbaren.

 

2.   Folgende Inhalte sollen mit dem Eigentümer vereinbart werden:

-       Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) als maximale Obergrenze für den Mietpreis nach der Modernisierung eingehalten.

-       In Wohnungen von Leistungsbeziehern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.

-       Für Wohngeld berechtigte Mieter und in sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden einvernehmliche Lösungen gesucht, die den Mieterinnen und Mietern den Verbleib in ihrer Wohnung ermöglichen sollen. Von einer finanziellen Härte ist dabei immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Hierzu ist die Mieterhöhung in den betreffenden Fällen zu kappen.

-       Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind nur bezüglich des Mietpreises anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.

3.    Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die bis jetzt aktiven ehrenamtlichen Institutionen sind durch das Bezirksamt mit einem Schreiben auf die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise hinzuweisen.

4.    Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden.

5.    Die Inhalte sind mit einer eigentümerunabhängigen Mieterberatung zu erarbeiten und in einem Gebietssozialplan gemäß § 172 Absatz 5 BauGB und § 180 BauGB zusammenzufassen. Die Festlegungen sind in den durch die Mieterberatung zu erstellenden Vereinbarungen zivilrechtlich zu sichern.

6.    Die Arbeit der eigentümerunabhängigen Mieterberatung erfolgt für die Mieterinnen und Mieter kostenneutral.

 

 

zu 1.:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13. März 2012 beschlossen, für die Grundstücke Irenenstraße 8 - 13, Wönnichstraße 21 / 25, Friedastraße 1 - 15, Metastraße 1 - 30 und Margaretenstraße 16 - 17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, eine Verordnung zur Steuerung der städtebaulichen Umstrukturierung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. BauGB aufzustellen und ein förmliches Verfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. in Verbindung mit Abs. 5 BauGB einzuleiten (Beschluss-Nr. 7/021/2012). Mit der Durchführung wurde der Fachbereich Stadtplanung beauftragt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30. März 2012 gemäß § 172 Abs. 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt für Berlin Nr. 13 auf Seite 525 veröffentlicht.

 

zu 2.:

Das Bezirksamt wird kurzfristig mit der Geschäftsführung der GSW in Verhandlungen treten, mit dem Ziel, eine Rahmenvereinbarung zur sozialverträglichen Modernisierung und Instandsetzung des betroffenen Wohnungsbestandes abzuschließen. Dabei muss sich das Bezirksamt an den bestehenden rechtlichen Rahmen halten. Unter Berücksichtigung der Inhalte der vorliegenden Drucksache und der Erfahrungen anderer Bezirke soll ein Vertrag verhandelt und das Sozialplanverfahren gemäß § 180 Abs. 3 BauGB kostenseitig dem Privaten übertragen werden.

 

zu 3.:

Mit Datum vom 27. März 2012 hat das Bezirksamt ein Schreiben zur Information der Mieter herausgegeben, das nun kurzfristig allen betroffenen Mieter zugestellt wird.

 

zu 4.:

Nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt könnten Bauvorhaben im Geltungsbereich der geplanten Umstrukturierungsverordnung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Jahres zurückgestellt werden, sofern dies erforderlich werden sollte. Nicht davon betroffen sind bereits genehmigte Vorhaben.

 

zu 5.:

Die eigentümerunabhängige Mieterberatung hat bereits im Auftrag des Bezirksamtes die Arbeit aufgenommen. Auf diese Weise kann die Verwaltung von der langjährigen Erfahrung mit der Gebietssozialplanung im heute aufgehobenen Sanierungsgebiet Weitlingstraße profitieren sowie auf den Erkenntnissen in anderen Bezirken mit Umstrukturierungsverordnungen aufbauen.

 

zu 6.:

Das Ziel des Bezirksamtes ist es, das Sozialplanverfahren gemäß § 180 Abs. 3 BauGB kostenseitig dem Privaten zu übertragen. Kosten für die Mieterberatung entstehen für die Mieter nicht.

 

 
 

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