Drucksache - DS/2187/VI  

 
 
Betreff: Vergabe von Bauaufträgen mit Realisierungszeitvorgabe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2011 
53. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
07.06.2012 
8. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.02.2016 
53. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag z. Beschlussfassung - Fraktion CDU PDF-Dokument
BE Ökologische Stadtentwicklung PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die Vergabe von Bauaufträgen für Straßenbaumaßnahmen zukünftig mit Realisierungszeitvorgaben verbunden wird. Baufirmen sollen dann Angebote im Rahmen des vorgegebenen Realisierungszeitraums abgeben. Sofern dieser Realisierungszeitraum nicht eingehalten wird, ist im Vorfeld ein entsprechender Preisabschlag zu regeln. Umgekehrt könnte für die vorfristige Fertigstellung ein Bonus in Aussicht gestellt werden.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Straßen- und Grünflächenamt schreibt bei Straßenbaumaßnahmen sowohl den Baubeginn, als auch das Bauende aus. Die Allgemeine Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A) § 6 Absatz 4 sagt Folgendes:

 

„Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 (Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile sind unzureichend) erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).“

 

Die Bauverzögerungen sind in der Regel jedoch nicht dem Auftragnehmer anzulasten, sondern werden durch nicht rechtzeitig erbrachte Leistungen Dritter (z.B. Wasserbetriebe, andere Leitungsverwaltungen) verschuldet.

 

Beschleunigungsvergütungen (Prämien) dürfen nur gezahlt werden, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt (§ 9 Absatz 5 VOB – Teil A). Bei den bezirklichen Baumaßnahmen ist dies auf Grund der geringen Bausummen nicht zu bejahen. Zudem sind die Haushaltsmittel für die Straßenunterhaltung so eng bemessen, dass Beschleunigungsvergütungen zu Lasten von Straßenunterhaltungsmitteln nicht zu vertreten sind.

 
 

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