Drucksache - DS/2168/VI  

 
 
Betreff: Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt Lichtenberg wird dem Senat von Berlin über den Rat der Bürgermeister folgende Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der aktuellen Novellierung des Berliner Naturschutzgesetzes vorschlagen:

 

 

§ 2 c Umweltbildung und Umwelterziehung

 

(3) Den Trägern der Umweltbildung können von den Bezirken und landeseigenen Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten und Grundstücke für ihre satzungsgemäßen Bildungszwecke mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Träger der Umweltbildung gelten  Vereine, die Umweltbildung als primäres Ziel in ihrer Satzung verankert haben oder von der

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Träger der Umweltbildung anerkannt wurden.

 

Begründung:

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fördert aktuell acht verschiedene Einrichtungen der Umweltbildung, die als eingetragene Vereine gemeinnützig tätig sind. Die Förderung beinhaltete bisher nur die Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln. In den Bezirken gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen zur Förderung der Einrichtungen der Umweltbildung. Es besteht aber keine Regelung, die eine mietfreie Nutzung der Räumlichkeiten vorsieht. Die Konsultation mit den Einrichtungen in anderen Bezirken ergab, dass hier im Ermessen der Bezirke Räume oder Grundstücke mietfrei überlassen werden, obwohl die LHO hier andere Regelungen trifft. Im Zweifel wird hier auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (siehe Regelungen nach SGB) herangezogen, was hier aber inhaltlich nicht voll zutrifft und daher von den Jugendämtern z.T. auch abgelehnt wird.

 

So regelt z.B. der  § 77 SGB VIII – Bundesrecht: Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben.  Eine vergleichbare Regelung für die Umwelterziehung im Naturschutzgesetz wird daher als erstrebenswert angesehen.

 

Am Beispiel der Einrichtung des Vereins „Naturschutz Malchow e.V.“ wird deutlich, dass hier eine gesetzliche Regelung für die Umwelterziehung durch freie Träger erforderlich ist.  Die Nutzung des bezirkseigenen Grundstückes Dorfstraße 35 Malchow erfolgt ausnahmslos nur durch diesen Träger der Umweltbildung. Teile des Grundstückes werden vom Verein für dessen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Landwirtschaft genutzt. Auch dieser Geschäftsbetrieb arbeitet gemeinnützig für das Land Berlin, um kostengünstig Schutzgebiete fachgerecht mit landwirtschaftlichen Nutzungen zu erhalten und zu entwickeln. Er darf keinen Gewinn erzielen.

 

Es steht für das Bezirksamt außer Frage, dass diese Nutzung an dieser Stelle im bisherigen Umfang fortgesetzt werden soll. Der Verein hat durch die Akquise von Fördermitteln, z.B. für die Sanierung der Naturscheune, einen eigenen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der baulichen Unterhaltung geleistet.

 

Der Verein ist allein nicht in der Lage, für die Unterhaltung des Objektes aufzukommen oder ortsübliche Mieten und Pachten zu zahlen. Dem Land Berlin entgehen hier keine Mehreinnahmen.

 

Die Einnahmesituation kann auch durch die Erhebung von Eintrittsgeldern / Teilnahmebeiträgen für Veranstaltungen nicht deutlich verbessert werden. Wie die „Naturbewusstseinsstudie 2009“ des Bundesamtes für Naturschutz belegt, muss in der Umweltbildung vor allem den lebensweltlichen Bedingungen Rechnung getragen werden. Die geringste Naturverbundenheit besteht danach in den Bevölkerungsschichten mit niedrigem Haushaltseinkommen. Sie stellen daher die Hauptzielgruppe dar. Vertreter dieser Zielgruppe sind aber in der Regel nicht in der Lage oder bereit, für Veranstaltungen der Umweltbildung nennenswerte Beträge zu bezahlen.

 

 

§ 39 a  Mitwirkung von Vereinen

 

(3)  Gemeinnützigen Vereinen und Bürgerinitiativen wird die Nutzung von landeseigenen Grundstücken miet- bzw. pachtfrei übertragen, wenn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf anderem Weg nicht erreicht werden können. Die zuständigen Behörden entscheiden, welche Aufgaben in diesem Fall zu erfüllen sind und ob eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

 

Begründung:

 

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfordern oft eine spezielle kleinräumige Tätigkeit, die im Rahmen der Unterhaltung nicht mehr gewährleistet werden kann. Spezielle Pflegemaßnahmen können z.B. nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Beweidung erreicht werden. Sie ist da notwendig, wo eine maschinelle Mahd die Fauna (Amphibien, Reptilien, Wirbellose) erheblich beeinträchtigt. Eine mögliche Alternative zur Beweidung wäre die manuelle Mahd mit einer Sense – solche Leistungen werden im erforderlichen Umfang von kaum einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb mehr angeboten. Sie wäre auch nicht finanzierbar.

 

In Schutzgebieten und geschützten Biotopen kann auf keinen  Fall maschinell gemäht werden, da das Schutzgut ansonsten gefährdet wird. Hier kann bei Flächen unter ca. 10 Hektar auch eine Wirtschaftlichkeit der Beweidung auf Grund des zu hohen Aufwandes nicht erreicht werden.

 

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beziehen sich aber auch auf die Grün- und Freiflächen, die für die Anwohner einen hohen Bildungs- und Erholungswert haben und im Rahmen der Unterhaltung nicht mehr finanziert werden können (Bürgergärten). 

 

Die Haushaltsvorschriften des Landes Berlin lassen in diesen Fällen den grundstücksverwaltenden Stellen keinen Spielraum zur pachtfreien Überlassung. Diese müssen aber nach Prüfung eines Projektes die Möglichkeit haben, über eine pachtfreie Nutzung zu entscheiden, wenn ansonsten eine Unterhaltung der Grundstücke zu kostenintensiv wird oder die Ziele in keinem Fall erreicht werden können. Im Einzelfall ist auch zu prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung des Projektes gerechtfertigt ist, wenn diese Unterstützung deutlich unter den ansonsten anfallenden Unterhaltungskosten liegt.

 

Dem Land Berlin entgehen an dieser Stelle keine Mehreinnahmen, da hier eine anderweitige Nutzung, die zu Einnahmen führen könnte, nicht in Betracht kommt. Das Berliner Naturschutzgesetz bzw. das Grünanlagengesetz lassen eine solche anderweitige Nutzung nicht zu.

 

 
 

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