Drucksache - DS/2134/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-59 G
Arbeitstitel: zentraler Versorgungsbereich Ortsteilzentrum Hauptstraße
Verfahrensstand: Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-59 G zu erweitern.

              Der Geltungsbereich umfasst jetzt folgende Flächen:

 

·         Grundstücke Hauptstraße 19-24,

·         Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34 sowie angrenzende Flurstücke 431 und 433

·         Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 1, 3, 5/9

·         Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225)

·         Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1A-8

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

Planungsziel ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Storchenhof an der Hauptstraße.

 

Anlagen 1 und 2:              räumlicher Geltungsbereich

 

b)              das Bebauungsplanverfahren 11-59 G gemäß § 13 des Baugesetzbuchs im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchzuführen.

 

c)              für den Bebauungsplanvorentwurf 11-59 G die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

d)              mit der Durchführung der Beschlüsse zu a), b) und c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

              Anlage 3:              Begründung zur Erweiterung des Geltungsbereiches


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-59 G

 

Grundstücke Hauptstraße 19-24

 

Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,

Wollenberger Straße 1, 3, 5/9

 

Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100

sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225)

 

Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1A-8

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten

zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Storchenhof an der Hauptstraße


                            Anlage 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-59 G

 

Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11,

Grundstück Degnerstraße 32/34

sowie angrenzende

Flurstücke 431 und 433

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten

zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Storchenhof an der Hauptstraße


              Anlage 3

 

Begründung zur Erweiterung des Geltungsbereiches

des Bebauungsplanes 11-59 G

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung am 11. Januar 2011 beschlossen, für die Grundstücke Hauptstraße 19-24 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-59 G aufzustellen.

 

Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens war das Ansiedlungsbegehren eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück Hauptstraße 19-22. Die Errichtung des Discounters sollte in einem Abstand von ca. 300 m zu dem bestehenden Ortsteilzentrum (OTZ) Storchenhof an der Hauptstraße 9 bis 10 erfolgen und steht damit sowohl den bezirklichen als auch gesamtstädtischen Planungszielen entgegen.

 

Im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 11-59 G für die Grundstücke Hauptstraße 19-24 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung u.a. mitgeteilt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum nur ein Teilbereich im weiteren Umfeld des zentralen Versorgungsbereiches erfasst wurde. Es besteht die Notwendigkeit, alle Bereiche einzubeziehen, in denen – bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich – Zentren schädigende Vorhaben zulässig wären.

 

Darauf hin erfolgte eine Überprüfung der Flächen, die geeignet sind für eine Ansiedlung von Zentren schädigendem Einzelhandel, mit dem Ergebnis, dass außerdem folgende Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-59 G einbezogen werden müssen:

 

·      Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 1, 3, 5/9

 

Das Grundstück Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 5/9 ist mit 9 Gebäuden bebaut, die zuletzt als Wohnheime für Asylbewerber genutzt wurden. Diese Wohnheimnutzung wurde Ende 2002 aufgegeben. Seitdem stehen die Gebäude leer und sind dem Verfall preis gegeben. Seitens des Eigentümers gibt es seit Längerem die Überlegung, die Gebäude zu Wohnzwecken umzubauen. Aus stadtplanerischer Sicht ist eine Wohnnutzung grundsätzlich vorstellbar. Insbesondere aufgrund der im Osten vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der Erschließungssituation besteht aber ein Planerfordernis.

 

Das landeseigene Grundstück Wollenberger Straße 3 ist mit einer nicht mehr genutzten Schule bebaut und soll verkauft werden. Auch die Nutzung des Gebäudes auf dem privaten Grundstück Wollenberger Straße 1 als Berufsschule wurde aufgegeben. Auch dieses Grundstück steht zum Verkauf.

 

Die Grundstücke befinden sich außerhalb von Wohngebieten und werden durch den zentrenrelevanten Einzelhandel aufgrund der verkehrsgünstigen Lage für Autofahrer und des möglichen Stellplatzangebots bevorzugt. Die Ansiedlung auf diesen nicht integrierten Grundstücken gefährdet den nahe gelegenen zentralen Versorgungsbereich Hauptstraße.

 

·      Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225) und Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1A-8

 

Das Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 ist mit einem 6-geschossigen Büro- und Geschäftshaus bebaut. In der Erdgeschosszone befinden sich u.a. ein Friseur, eine Apotheke und soziale Einrichtungen.

 

Das östlich davon gelegene Grundstück ist mit einem 11-geschossigen Gebäude bebaut. Dieses ehemalige Bürohaus steht seit längerem leer. Vor 3 Jahren wurde der Umnutzung in ein Wohngebäude planungsrechtlich zugestimmt und eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Eine Umsetzung ist bisher nicht erfolgt. Es wurde nunmehr auch die Nutzungsmöglichkeit nach einem Abriss erfragt.

 

Die im Norden und Osten an die vorher genannten Grundstücke angrenzende brach liegende Fläche sollte über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-35 VE zu einem Reihenhausstandort entwickelt und als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, für das auch eine Nahversorgungseinrichtung vorgesehen war. Der Vorhabenträger ist an einer Realisierung des Vorhabens in der bisher abgestimmten Form nicht mehr interessiert. Es besteht die Absicht, an einer Wohnnutzung festzuhalten und das städtebauliche Konzept zu überarbeiten. Die bisher geplante Nahversorgungseinrichtung muss in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf das Zentren- und Einzelhandelskonzept überprüft werden.

 

Das Gelände westlich der Wartenberger Straße wird geprägt durch die Straßenbahngleise und die Wendeschleife für die Straßenbahn. Innerhalb der Wendeschleife befindet sich eine private Stellplatzanlage. Mit dem geplanten Umbau der Gleisanlagen einschließlich Wendeschleife sind Veränderungen der bestehenden Grundstückssituation geplant, so dass ein größeres bebaubares Grundstück im Eckbereich entlang der Wartenberger Straße entstehen soll.

 

Alle genannten Grundstücke bzw. Flächen befinden sich außerhalb bzw. in Randlage von Wohngebieten und scheinen einzeln und auch gerade in ihrer Gesamtheit für die Nutzung von Einzelhandel geeignet zu sein. Die Ansiedlung von Einzelhandel auf diesen Grundstücken, der auch hier stark auf den Auto fahrenden Kunden ausgerichtet ist, führt zu einem Kaufkraftabfluss im OTZ Hauptstraße und gefährdet damit die verbrauchernahe Versorgung der im Umkreis des Zentrums Hauptstraße lebenden Bevölkerung.

 

·      Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Grundstück Degnerstraße 32/34 sowie angrenzende Flurstücke 431 und 433

 

              Das landeseigene Grundstück Konrad-Wolf-Straße 11 war bis vor Kurzem mit einer Schule bebaut, die im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen abgerissen wurde. Die Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks und auch das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept sehen die Nutzung als öffentliche Grünfläche vor. Da die Herstellung der Grünfläche kurzfristig nicht möglich ist, besteht die Gefahr, dieses Grundstück einer baulichen Nutzung zuzuführen.

 

Auch das Grundstück Degnerstraße 32/34 und die nördlich gelegenen Flurstücke 431 und 433 stehen zum Verkauf.

 

              Das Grundstück Konrad-Wolf-Straße 9 wird seit Jahren nicht genutzt.

 

              Aufgrund ihrer Größe und Lage, die zwar als integriert bezeichnet werden kann, sowie der Umgebungsbebauung sind die Flächen für die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen geeignet und können aufgrund des zu realisierenden Umfangs die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche Hauptstraße und auch Konrad-Wolf-Straße (Nahversorgungszentrum) schädigen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn (wie im Aufstellungsverfahren zum B-Plan 11-59 G geplant) lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB getroffen werden sollen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht und damit von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

 
 

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