Drucksache - DS/2026/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-59 G/22 für die Grundstücke Hauptstraße 19-22 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.03.2011 
49. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV über Folgendes zu entscheiden:

Das Bezirksamt bittet die BVV über Folgendes zu entscheiden:

 

Verordnung über die Veränderungssperre 11-59 G/22 für die Grundstücke Hauptstraße 19-22 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

Anlage 1:              Verordnung

Anlage 2:              räumlicher Geltungsbereich

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 11.01.2011 beschlossen, für die Grundstücke Hauptstraße 19-24 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-59 G aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin am 21.01.2011 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Storchenhof an der Hauptstraße.

 

Für die Grundstücke Hauptstraße 19-22, die sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-59 G befinden, wurde ein Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 798 m² und 42 Parkplätzen gestellt. Dieses Vorhaben widerspricht dem Planungsziel des Bebauungsplans 11-59 G hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Bei dem Discounter handelt es sich um einen Einzelhandelsbetrieb, der Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und einen Anteil an Non-Food-Artikeln anbietet. Bei diesem Einzelhandelsangebot handelt es sich um zentrenrelevante Sortimente (vgl. AV Einzelhandel, Anhang I, ABl. Nr. 50 vom 15. November 2007, S. 2966), die mit dem B-Plan 11-59 G ausgeschlossen werden sollen.

 

Durch das beantragte Vorhaben wird die Durchführung der Planung unmöglich gemacht, so dass zur Sicherung des Planungsziels der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich ist.

 


              Anlage 1

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-59 G/22

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Vom                       2011

 

Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Ge­setzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für die Grundstücke Hauptstraße 19-22 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebau­ungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bauge­setzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt aus.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände­rungs­sperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfah­rens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Beschrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver­kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

 

§ 5

 

              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2011

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

              E m m r i c h                                          G e i s e l

              Bezirksbürgermeisterin                                          Bezirksstadtrat

                                          für Stadtentwicklung, Bauen

                                          Umwelt und Verkehr


              Anlage 2

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre 11-59 G/22

für die Grundstücke Hauptstraße 19-22

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

 
 

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