Drucksache - DS/1982/VI  

 
 
Betreff: Unterschutzstellungsverfahren von Teilen von Natur und Landschaft im Bereich der Parklandschaft Barnim
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtUmwelt/Gesundheit
Verfasser:BzStR StadtBauUm 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.02.2011 
48. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr mitberatend
12.04.2011 
57. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr vertagt   
Umwelt/Gesundheit Entscheidung
23.03.2011 
53. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt/Gesundheit vertagt   
27.04.2011 
54. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt/Gesundheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Vorlage z. Beschlussfassung BA - Anlage  
Beschlussempfehlung Umw/Ges. PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Der Ausschuss Umwelt/Gesundheit empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache:

 

Der Bezirk Lichtenberg von Berlin regt die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens von Teilen von Natur und Landschaft im Bereich der Parklandschaft Barnim an. Gemäß § 18 NatSchGBln ist das erforderliche Unterschutzstellungsverfahren durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchzuführen.

 

Begründung:

Für das Gebiet der Parklandschaft Barnim im Norden des Bezirkes  Lichtenberg besteht seit längerem die Schutzwürdigkeit und das Erfordernis über die bereits bestehenden Regelungen durch das BauGB (§ 35) und das NatSchGBln hinaus die Landschaft vor allem für die Erholungsnutzung besser zu schützen.

 

Bereits 1990 hatte das Bezirksamt Hohenschönhausen durch den Beschluss der Vorlage 1/I den Bereich der heutigen Parklandschaft Barnim als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung der beiden Stadtteile gingen die Schutzgebiete versehentlich verloren. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung empfahl dem Bezirksamt 1991, für die in Frage kommenden Gebiete Landschaftspläne aufzustellen.

 

Das Bezirksamt Hohenschönhausen hat von 1992 – 1996 im Bereich der Parklandschaft Barnim fünf Landschaftsplanverfahren eingeleitet:

 

·         Malchower See (XXII – L – 1 a und b)

·         Falkenberger Feldmark (XXII – L – 2)

·         Wartenberger/Falkenberger Luch (XXII – L – 3)

·         Wartenberger Feldmark (XXII – L – 4)

·         Westliche Malchower Gärten (XXII – L – 6)

 

In den Landschaftsplänen wurden die landschaftspflegerischen Ziele für die einzelnen Teilgebiete präzisiert und mit dem parallel dazu vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Landschaftsprogramm abgestimmt. Für die öffentlichen Flächen wurden die erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen benannt.

 

Im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligungen der Landschaftsplanverfahren gab es eine große Teilnahme an den Veranstaltungen. Die Ergebnisse flossen in die Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange ein. Zu einer Festsetzung der Landschaftspläne ist es dagegen aus verschiedenen Gründen nicht gekommen.

 

Etwa 15 Jahre später sind nahezu 90 % der geplanten Entwicklungsmaßnahmen abgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als festsetzende  Behörde hat nach langer Zeit der Prüfung 2009 mitgeteilt, dass die in den  Landschaftsplänen u.a. vorgesehenen Verbote nicht geregelt werden können. Die veränderten gesetzlichen Bedingungen sehen zudem eine gesetzliche Umweltprüfung für alle Landschaftsplanverfahren vor. Damit wäre ein Umweltbericht zu erstellen und einige Verfahrensschritte zu wiederholen (z.B. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange). Zudem gibt es für verschiedene Bereiche veränderte Zielstellungen, z.B. für den ehemaligen Standort der Polizei südlich der Siedlung Margaretenhöhe. Deshalb ist eine weitere Verfolgung der Landschaftsplanverfahren nur noch bedingt sinnvoll. Eine Alternative zum Schutz der Landschaft stellt die Ausweisung als LSG dar.

 

Bereits 1995 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einen Teil der Parklandschaft Barnim, nämlich das LSG Falkenberger Krugwiesen, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Erfahrungen des Amtes für Umwelt und Natur mit dieser Schutzkategorie sind ausnahmslos positiv. Mit dem Pflege- und Entwicklungsplan konnte die Entwicklung gesteuert werden. Er war Grundlage für Landschaftsbaumaßnahmen in Höhe von etwa 1 Million Euro.

 

Das vorgesehene Landschaftsschutzgebiet Parklandschaft Barnim zeichnet sich durch eine hohe Vielfalt aus. Prägend sind die Stadtrandparks Malchower Auenpark, Landschaftspark Wartenberg und Landschaftspark Falkenberg. Ihr hoher Stellenwert ergibt sich vor allem durch die reichhaltige Ausstattung mit verschiedensten Landschaftselementen. Seit Beginn des Ausbaus dieser Stadtrandparks hat sich nicht nur die Versorgung der Bewohner der Großsiedlung mit Grün- und Erholungsflächen verbessert, viele Besucher kommen auch aus anderen Bezirken. Für den Biotop- und Artenschutz sind vor allem die Randbereiche um die Naturschutzgebiete und Geschützte Landschaftsbestandteile von Bedeutung. Seit 15 Jahren wurde hier zielgerichtet der Biotopverbund entwickelt. Fast alle Leitarten des Naturschutzes weisen eine positive Bestandsentwicklung auf. Aus Gründen des Landschaftsbildes aber auch der Bewirtschaftungskosten werden große Teile der Parklandschaft Barnim landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaftsbetriebe auf privaten Landwirtschaftsflächen sind nicht Eigentümer der Flächen. Die Interessen der Eigentümer liegen in einer anderen gewinnbringenderen Nutzung der Grundstücke, die mit dem Zielen des Landschaftsprogramms nicht vereinbar sind.

 

Ohne Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes gibt es außerhalb der wenigen gewidmeten Grünflächen (z.B. dem Gutspark Falkenberg) keine Verhaltensregeln, was zum einen zu Konflikten zwischen den Nutzergruppen führt, zum anderen aber auch keine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ermöglicht. Ein Beispiel dafür ist das  Befahren der  Fuß- und Radwege mit Kraftfahrzeugen. Darüber hinaus schützt eine Verordnung zum LSG  auch die bestehenden Nutzungen, was für den Gartenbau und für die Landwirtschaft sehr wichtig ist.

 

Nach der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt in Berlin die Zuständigkeit für den Vollzug und für den Pflege- und Entwicklungsplan (PEP) bei der unteren Naturschutzbehörde (Amt für Umwelt und Natur). Der PEP legt für die Teilbereiche die Entwicklungsziele und die erforderlichen Maßnahmen fest. Im Gegensatz zu einem festgesetzten Landschaftsplan besteht hier die Möglichkeit, bei der Fortschreibung des PEP möglich Veränderungen zu berücksichtigen.

 

Die Abgrenzung ist der beiliegenden Karte zu entnehmen. Sie entspricht den vom Bezirksamt beschlossenen Geltungsbereichen der Landschaftspläne bzw. der Bereichsentwicklungsplanung.

 

Gemäß § 18 NatSchGBln  ist das erforderliche Unterschutzstellungsverfahren durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchzuführen. Der Bezirk regt die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens an und stellt der Senatsverwaltung die benötigten Unterlagen zur Verfügung. Aus der Sicht des Bezirksamtes Lichtenberg liegen ausreichend Gutachten und Dokumentationen im Amt für Umwelt und Natur vor, so dass hier keine neuerliche Vergabe erforderlich ist.

 

Abstimmungsergebnis: 8:1:0

 

 
 

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