Drucksache - DS/1360/VI  

 
 
Betreff: Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Zusammenfassung der wesentlichen Festlegungen und Ziele mit Auswirkungen auf das Land Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Allgemeine Einführung

 

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung (nach jeweiligem Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses bzw. des Brandenburger Landtages) in Kraft getreten. Damit werden u.a.

  • der Landesentwicklungsplan LEP 1 – Zentralörtliche Gliederung
  • der Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsbereich (LEP eV)
  • der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR)
  • sowie diverse Raumordnungsverfahren

abgelöst.

 

Die sachlichen Teilpläne der regionalen Planungsgemeinschaften zur zentralräumlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht mehr anwendbar.

Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit die Festlegungen des LEP B-B.

Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B trifft Festlegungen zu

 

  • Hauptstadtregion
  • Zentrale-Orte-System
  • Kulturlandschaftsentwicklung
  • Siedlungsentwicklung
  • Freiraumentwicklung
  • Großflächigem Einzelhandel
  • Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung

 

Die Festlegungen des LEP B-B sind von den nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planungen und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).

 

Wesentlich ist dabei, dass Ziele der Raumordnung  (Z) verbindliche Vorgaben bzw. Festlegungen darstellen, die einer Überwindung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich sind. Grundsätze der Raumordnung (G) sind berücksichtigungspflichtige, allgemeine Aussagen als Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen und die hier zu tätigenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen.

 

Inhaltlich ist mit dem LEP B-B eine Ablösung des bisherigen auf Ausgleich zwischen den Teilräumen orientierten Leitbildes der „dezentralen Konzentration“ durch den Grundsatz systematisch „Stärken zu stärken“ verbunden. Gleichzeitig wurde eine Planung für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg erarbeitet, die sowohl im Darstellungsmaßstab als auch in der Bindungswirkung einen deutlich anderen methodischen Ansatz verfolgt als die Steuerungsinstrumente für die Siedlungsentwicklung in den Vorgängerplanungen. Während im Berlin fernen Raum eine Steuerung der Siedlungsentwicklung durch textliche Festlegungen erfolgt, geschieht dies in Berlin und den Berlin nahen Gebieten durch zeichnerische Festlegungen. Dadurch entsteht den Gebietskörperschaften ein deutlich erweiterter Gestaltungsspielraum für eigene bauleitplanerische Entscheidungen.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Festlegungen und Ziele mit Auswirkungen auf das Land Berlin

 

Siedlungsflächen

 

Räumliche Festlegungen für die mögliche Entwicklung von Siedlungsflächen und zum Freiraumverbund für Berlin und für die Berlin nahen Gebiete erfolgen in der Festlegungskarte 1. Darin sind große Teile Berlins grobmaßstäblich als „Gestaltungsraum Siedlung“ festgelegt.

 

Festzustellen ist hierbei eine deutliche Diskrepanz im Bereich des Regionalparks Barnimer Feldmark zwischen den Festlegungen des LEP B-B (überwiegend Gestaltraum Siedlung) und den Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplans (überwiegend Grünfläche). Das Bezirksamt Lichtenberg hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange u.a. auf diese Diskrepanz zu den gesamtstädtischen und bezirklichen  Entwicklungszielen hingewiesen. Der Sachverhalt fand jedoch unter Hinweis auf den veränderten methodischen Ansatz und den Darstellungsmaßstab in der Abwägung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keine Berücksichtigung.

 

Festlegungskarte 1: Gesamtraum

 

Einzelhandel

 

Hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels sind die textlichen Festlegungen der Plansätze  4.7 (Z), 4.8 (G) und 4.9 (G) relevant. Im Folgenden werden nur die beiden Letzteren auszugsweise dargelegt, weil nur sie für die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Berlin unmittelbare Regelungen treffen.

 

Innerhalb Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen entwickelt werden (siehe dazu Festlegungskarte 2)

 

Festlegungskarte 2: Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G)

 

In Lichtenberg und näherer Umgebung sind damit folgende Städtische Kernbereiche i.S. des  Plansatzes 4.8 (G) definiert:

  • Gebiet Umfeld Hohenschönhausen Prerower Platz
  • Gebiet Frankfurter Allee / Karl-Marx-Allee
  • Gebiet Umfeld Weißensee Berliner Allee
  • Gebiet Umfeld Marzahner Promenade
  • Gebiet Umfeld Elsterwerdaer Platz
  • Gebiet Umfeld Schöneweide Schnellerstraße

 

Vorhandene und genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb der Städtischer Kernbereiche können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente nicht erhöht wird und keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum erfolgt.

 

Die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist in zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb städtischer Kernbereiche dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabenbezogene Verkaufsfläche (…) 5.000 m² nicht überschreitet und auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden.

 

Somit sind außerhalb der o.g. Städtischen Kernbereiche großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (aber kleiner als 5.000 m²) ausnahmsweise und unter Beachtung der o.g. Größenordnungen auch außerhalb Städtischer Kernbereiche zulässig. Für die Beurteilung konkreter Ansiedlungsvorhaben sollen die kommunalen Entwicklungsvorstellungen zum Einzelhandel (z.B. durch ein bezirkliches Zentrenkonzept oder durch städtebauliche Entwicklungsplanungen) berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus greift der Plansatz  4.9 (G) für nicht zentrenrelevante Sortimente. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 % nicht überschreitet.

 

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO[1] sind vorbehaltlich Absatz 6 nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot). Diese Festlegung bezieht sich auf die Errichtung und  Erweiterung vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe als auch auf die Vergrößerung kleinflächiger Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen.

 

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung und  Funktion benachbarter Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung nicht beeinträchtigen (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot).

 

Neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen dem zentralörtlichen Versorgungsbereich und der zentralörtlichen Funktion entsprechen (Kongruenzgebot).

 

Die beiden Absätze enthalten zwei wesentliche Kriterien:

  • die Zuordnung von Vorhaben zu Orten bestimmter Zentralitätsstufe (Metropole, Ober- oder Mittelzentrum) sowie
  • die Funktion des Vorhabens nach Art (Kernsortiment zentren- oder nichtzentrenrelevant oder nahversorgend), nach Lage (Standort im städtischen Kernbereich integriert oder nicht) und nach Umfang (potentieller Einwohnereinzugsbereich oder Verkaufsfläche).

 

Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m² sind nur in der Metropole Berlin und in Oberzentren zulässig.

 

Dieser Absatz regelt bestehende Einrichtungen an Standorten, die nicht (mehr) raumverträglich sind. Es darf zu keiner quantitativen und qualitativen Ausweitung des Angebots mit zentrenrelevanten Sortimenten kommen.  Dies dient dem Schutz der zentralörtlich gegliederten Verwaltungsstruktur sowie der wohnungsnahen Grundversorgung.

 

Bei Möbel-, Bau- und Gartenmärkten führt der dominierende Transport mit dem Pkw zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen und Parkraumbedarf. Zudem haben sie sortimentsbedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Eine räumliche Einbindung in Städtische Kernbereiche ist häufig städtebaulich nicht verträglich. Die zentrenrelevanten Randsortimente werden beschränkt.

 

 

Freiraum

 

Die Steuerung der Freiraumentwicklung erfolgt über den Plansatz 5.1 (G):

 

Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten werden. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, kommt den Belangen des Freiraumschutzes eine hohe Bedeutung zu. Bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll die Inanspruchnahme von Freiraum minimiert werden.

 

Eine Erläuterung des in der Festlegungskarte 1 dargestellten Freiraumverbundes erfolgt im Plansatz 5.2 (Z):

 

Der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann,
  • eine Siedlungsentwicklung in den Zentralen orten außerhalb des in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraumes Siedlung und im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption nachweislich nicht auf flächen außerhalb des Freiraumverbundes möglich ist,
  • eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne den Freiraumverbund in Anspruch zu  nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Flächen des Verbundes nicht realisierbar wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange u.a. die unzureichende Sicherung des Freiraumes auch im direkten Berliner Stadt-Umland-Raumes in der Nachbargemeinde Ahrensfelde problematisiert. Dieser Sachverhalt fand jedoch unter Hinweis auf den veränderten methodischen Ansatz und den Darstellungsmaßstab des LEP B-B sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit durch differenziertere Festlegungen auf der Ebene der Regionalplanung in der Abwägung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keine Berücksichtigung.

 

Berlin, den             .2009

 

 

 

 

 

Emmrich                                                        Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

                                                                       Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 



 

 
 

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