Drucksache - DS/1360/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Allgemeine
Einführung Der
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in
Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung (nach
jeweiligem Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses bzw. des Brandenburger
Landtages) in Kraft getreten. Damit werden u.a.
abgelöst. Die
sachlichen Teilpläne der regionalen Planungsgemeinschaften zur
zentralräumlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht
mehr anwendbar. Als
sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang
Bestand und überlagert insoweit die Festlegungen des LEP B-B. Der LEP B-B
konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum
der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in
Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit
einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion.
Der LEP B-B trifft Festlegungen zu
Die
Festlegungen des LEP B-B sind von den nachgeordneten Ebenen der räumlichen
Planungen und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben
und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche
Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten (Ziele der
Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung). Wesentlich
ist dabei, dass Ziele der Raumordnung
(Z) verbindliche Vorgaben bzw. Festlegungen darstellen, die einer
Überwindung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich sind. Grundsätze der
Raumordnung (G) sind berücksichtigungspflichtige, allgemeine Aussagen als
Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen und die hier zu tätigenden
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Inhaltlich ist
mit dem LEP B-B eine Ablösung des bisherigen auf Ausgleich zwischen den
Teilräumen orientierten Leitbildes der „dezentralen Konzentration“
durch den Grundsatz systematisch „Stärken zu stärken“ verbunden.
Gleichzeitig wurde eine Planung für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg
erarbeitet, die sowohl im Darstellungsmaßstab als auch in der Bindungswirkung
einen deutlich anderen methodischen Ansatz verfolgt als die
Steuerungsinstrumente für die Siedlungsentwicklung in den Vorgängerplanungen.
Während im Berlin fernen Raum eine Steuerung der Siedlungsentwicklung durch
textliche Festlegungen erfolgt, geschieht dies in Berlin und den Berlin nahen
Gebieten durch zeichnerische Festlegungen. Dadurch entsteht den
Gebietskörperschaften ein deutlich erweiterter Gestaltungsspielraum für eigene
bauleitplanerische Entscheidungen. Zusammenfassung der wesentlichen Festlegungen und Ziele mit
Auswirkungen auf das Land Berlin Siedlungsflächen Räumliche
Festlegungen für die mögliche Entwicklung von Siedlungsflächen und zum
Freiraumverbund für Berlin und für die Berlin nahen Gebiete erfolgen in der
Festlegungskarte 1. Darin sind große Teile Berlins grobmaßstäblich als
„Gestaltungsraum Siedlung“ festgelegt. Festzustellen
ist hierbei eine deutliche Diskrepanz im Bereich des Regionalparks Barnimer
Feldmark zwischen den Festlegungen des LEP B-B (überwiegend Gestaltraum
Siedlung) und den Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplans (überwiegend
Grünfläche). Das Bezirksamt Lichtenberg hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange u.a. auf diese Diskrepanz zu
den gesamtstädtischen und bezirklichen
Entwicklungszielen hingewiesen. Der Sachverhalt fand jedoch unter
Hinweis auf den veränderten methodischen Ansatz und den Darstellungsmaßstab in
der Abwägung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keine
Berücksichtigung. Festlegungskarte
1: Gesamtraum Einzelhandel Hinsichtlich
der Entwicklung des Einzelhandels sind die textlichen Festlegungen der
Plansätze 4.7 (Z), 4.8 (G) und 4.9 (G)
relevant. Im Folgenden werden nur die beiden Letzteren auszugsweise dargelegt,
weil nur sie für die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Berlin
unmittelbare Regelungen treffen. Innerhalb
Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit
zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen
entwickelt werden (siehe dazu Festlegungskarte 2) Festlegungskarte
2: Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) In
Lichtenberg und näherer Umgebung sind damit folgende Städtische Kernbereiche
i.S. des Plansatzes 4.8 (G) definiert:
Vorhandene
und genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb der Städtischer
Kernbereiche können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte
Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente nicht
erhöht wird und keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum
erfolgt. Die
Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist in
zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, wenn das
Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem
wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Vorhaben außerhalb städtischer
Kernbereiche dienen ganz überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte
vorhabenbezogene Verkaufsfläche (…) 5.000 m² nicht überschreitet und auf
mindestens 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten
werden. Somit sind
außerhalb der o.g. Städtischen Kernbereiche großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (aber
kleiner als 5.000 m²) ausnahmsweise und unter Beachtung der o.g.
Größenordnungen auch außerhalb Städtischer Kernbereiche zulässig. Für die
Beurteilung konkreter Ansiedlungsvorhaben sollen die kommunalen
Entwicklungsvorstellungen zum Einzelhandel (z.B. durch ein bezirkliches
Zentrenkonzept oder durch städtebauliche Entwicklungsplanungen) berücksichtigt
werden. Darüber
hinaus greift der Plansatz 4.9 (G) für
nicht zentrenrelevante Sortimente. Danach sind großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in
Zentralen Orten auch außerhalb der Städtischen Kernbereiche zulässig, sofern
die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 %
nicht überschreitet. Großflächige
Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO[1] sind
vorbehaltlich Absatz 6 nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot).
Diese Festlegung bezieht sich auf die Errichtung und Erweiterung vorhandener großflächiger
Einzelhandelsbetriebe als auch auf die Vergrößerung kleinflächiger
Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen
dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung und Funktion benachbarter Zentraler Orte sowie
die verbrauchernahe Versorgung nicht beeinträchtigen (raumordnerisches
Beeinträchtigungsverbot). Neue oder zu erweiternde
großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen dem zentralörtlichen
Versorgungsbereich und der zentralörtlichen Funktion entsprechen
(Kongruenzgebot). Die beiden
Absätze enthalten zwei wesentliche Kriterien:
Hersteller-Direktverkaufszentren mit
einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m² sind nur in der Metropole Berlin und
in Oberzentren zulässig. Dieser
Absatz regelt bestehende Einrichtungen an Standorten, die nicht (mehr)
raumverträglich sind. Es darf zu keiner quantitativen und qualitativen
Ausweitung des Angebots mit zentrenrelevanten Sortimenten kommen. Dies dient dem Schutz der zentralörtlich
gegliederten Verwaltungsstruktur sowie der wohnungsnahen Grundversorgung. Bei Möbel-,
Bau- und Gartenmärkten führt der dominierende Transport mit dem Pkw zu einem
erheblichen Verkehrsaufkommen und Parkraumbedarf. Zudem haben sie
sortimentsbedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Eine räumliche Einbindung in
Städtische Kernbereiche ist häufig städtebaulich nicht verträglich. Die
zentrenrelevanten Randsortimente werden beschränkt. Freiraum Die
Steuerung der Freiraumentwicklung erfolgt über den Plansatz 5.1 (G): Der
bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten werden. Bei
Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden,
kommt den Belangen des Freiraumschutzes eine hohe Bedeutung zu. Bei der
Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll die Inanspruchnahme von Freiraum minimiert
werden. Eine
Erläuterung des in der Festlegungskarte 1 dargestellten Freiraumverbundes
erfolgt im Plansatz 5.2 (Z): Der in der
Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in seiner
Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbedeutsame Inanspruchnahmen und
Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung
oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund
regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund in
Anspruch genommen werden, wenn
Das
Bezirksamt Lichtenberg hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange u.a. die unzureichende Sicherung des Freiraumes
auch im direkten Berliner Stadt-Umland-Raumes in der Nachbargemeinde
Ahrensfelde problematisiert. Dieser Sachverhalt fand jedoch unter Hinweis auf
den veränderten methodischen Ansatz und den Darstellungsmaßstab des LEP B-B
sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit durch differenziertere Festlegungen auf
der Ebene der Regionalplanung in der Abwägung durch die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung keine Berücksichtigung. Berlin, den
.2009
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr |
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