Drucksache - DS/1334/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-3a vom 3. September
2008 für die Grundstücke zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer
Straße und westlicher Grundstücksgrenze der Grundstücke
Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen,
sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk vom 20.05.2009 Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-3a. Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-3a für die Grundstücke zwischen
Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze
der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen. Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung allgemeiner Wohngebiete (Bestandssicherung), von Kerngebieten, Gemeinbedarf, öffentlicher Grünflächen (Bestandssicherung) und Verkehrsflächen Stapl B1 20.05.2009 Vermerk Bebauungsplan XXII-3a Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4
AGBauGB – Stellungnahme SenStadt II C vom 15.04.2009 Der Bebauungsplan XXII-3a wurde der
zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im
Ergebnis wurde festgestellt, dass der B-Plan aus folgendem Grund nicht
festgesetzt werden kann (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts): Der zwischenzeitlich eingegangene
Vergleichsvertrag erfordert neben der entsprechenden Aktualisierung in der
Begründung eine Änderung der Abwägung zur Berücksichtigung der dringenden
Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen. Das dringende Gesamtinteresse
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB – hier die Sicherstellung einer
direkten Verbindung der Schalkauer Straße zur Landsberger Allee - galt bisher
durch die Verpflichtung der Investorengemeinschaft im städtebaulichen
Rahmenvertrag und der diesbezüglich beabsichtigten Festsetzung im Bebauungsplan
XXII-10 als ausreichend berücksichtigt. Der nunmehr abgeschlossene
Vergleichsvertrag geht davon aus, dass diese Erschließung nicht erforderlich
sei und demzufolge nicht in der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen
ist. Eine ausreichende Berücksichtigung der dringenden Gesamtinteressen Berlins
ist aber nur dann gewährleistet, wenn neben der weiterhin beabsichtigten
Festsetzung des Bebauungsplan XXII-10 und anstelle der bisherigen Verpflichtung
der Investorengemeinschaft der Bezirk die finanziellen Mittel bereitstellt, um
eine ausreichende Anbindung des Plangebietes an die Landsberger Allee zu
gewährleisten. Wegen der o.g. erforderlichen
Änderungen der Begründung ist ein erneuter BA- und BVV-Beschluss einzuholen. Hinweise zur Berücksichtigung in der
Begründung · Auf eine Schallschutzregelung im Bebauungsplan kann nicht allein aufgrund der Anwendung der DIN 4109 i.V.m. der Berliner Lärmkarte verzichtet werden, sondern weil darüber hinaus keine weiteren Regelungen erforderlich sind. · Da das Plangebiet vermutlich im 2. Weltkrieg Kampfgebiet war, empfiehlt sich die Aufnahme folgenden Hinweises in der Begründung: Eine Belastung des Plangebietes mit Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers, im Zuge der Baumaßnahmen hier geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. · Für die planungsrechtlich maßgebliche Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Verhältnis zum Baurecht kommt es nicht auf den Versiegelungsgrad an, sondern entscheidend ist, was planungsrechtlich zulässig war. · Zur Wahrung der Zweckbestimmung der Festsetzung der Kerngebiete ist richtig zu stellen, dass ein großflächiger Discounter grundsätzlich zulässig ist, aber ein „typischer“ Discounter mit großem vorgelagerten Parkplatz aufgrund der zwingenden Festsetzungen (Baulinie, Vollgeschosszahl) baulich nicht möglich ist. · Zur Begründung der allgemeinen Zulässigkeit der Wohnnutzung in Teilen des Kerngebietes ist klarzustellen, dass damit Wohnen neben den darüber hinaus gem. § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen allgemein zulässig ist und diese Nutzungen dadurch nicht verdrängt werden, so dass nicht die Gefahr der Entstehung eines Mischgebietes besteht. · Die Zitierung des Baugesetzbuchs ist zu aktualisieren. Zu der Beanstandung: Der zwischenzeitlich durch die zuständige Senatsverwaltung mit der Investorengemeinschaft abgeschlossene Vergleichsvertrag löst den bisher existierenden städtebaulichen Vertrag ab und regelt die strittigen Forderungen des Landes Berlins. Danach ist die Investorengemeinschaft nunmehr verpflichtet, 700.000 € als Ablösebetrag für die Herstellung der Schalkauer Straße und die Heldburger Straße im Geltungsbereich des B-Planes zu zahlen. Mit diesem Betrag kann die ausreichende Erschließung des Plangebietes entsprechend den Festsetzungen nicht gesichert werden, da dies nur zutrifft, wenn sowohl die Schalkauer Straße an die Landsberger Allee angebunden und auch die Erschließungsstraße südlich des Geltungsbereiches parallel zur Landsberger Allee gebaut wird. Entsprechend der Kostenschätzung des Amtes für Bauen und Verkehr für alle genannten Maßnahmen werden insgesamt 1.450.000 € benötigt. Das heißt, dass der Bezirk die nicht durch den Vertrag gedeckten Erschließungskosten in Höhe von 750.000 € in die Investitionsplanung einstellen und spätestens bei einem tatsächlich entstehenden Erschließungsbedarf zur Verfügung stellen muss. Die Herstellung dieser Straßenverkehrsflächen ist erschließungsbeitragspflichtig, sofern der B-Plan XXII-10 festgesetzt wird. Die Begründung des B-Planes wird um die geänderten
finanziellen Auswirkungen korrigiert. Zu den Hinweisen Die Begründung wurde entsprechend den Hinweisen korrigiert
und ergänzt. Sonstiges Die Begründung muss darüber hinaus
hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen durch die Festsetzung einer Fläche
für eine Jugendfreizeiteinrichtung geändert werden. Bisher war mit dem
städtebaulichen Vertrag die Herstellung einer Jugendfreizeiteinrichtung durch
die Investorengemeinschaft geregelt. Mit dem Vergleichsvertrag wurde
vereinbart, dass die Investorengemeinschaft (weitere) 650.000 € zahlt,
die u.a. zur baulichen Verbesserung bestehender Jugendfreizeiteinrichtungen
verwendet werden können. An der planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für
eine Jugendfreizeiteinrichtung wird dennoch im Rahmen der Flächenvorsorge
festgehalten. Pützschel BEZIRKSAMT LICHTENBERG
VON BERLIN Amt
für Planen und Vermessen Fachbereich
Stadtplanung Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum BEBAUUNGSPLAN XXII-3a für die Grundstücke zwischen Landsberger Allee,
Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze der Grundstücke
Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Die Begründung hat mit dem Bebauungsplan XXII-3a
vom Das Bezirksamt hat die Festsetzung des
Bebauungsplanes XXII-3a als Rechtsverordnung beschlossen. Berlin, den Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Güttler-Lindemann Leiter des Amtes für Planen und Vermessen Inhalt: I. Planungsgegenstand....................................................................................................... 8 I.1. Anlass
und Erfordernis................................................................................................ 8 I.2. Plangebiet.................................................................................................................... 9 I.2.1. Bestand................................................................................................................ 9 I.2.2. Planerische Ausgangssituation.......................................................................... 11 I.2.2.1 Flächennutzungsplan.................................................................................. 11 I.2.2.2 Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm........................................ 12 I.2.2.3 Stadtentwicklungsplanung.......................................................................... 12 I.2.2.4 Bereichsentwicklungsplanung.................................................................... 14 I.2.2.5 Einzelhandelskonzept................................................................................. 14 I.2.2.6 Städtebaulicher Rahmenplan...................................................................... 15 I.2.2.7 § 34 Baugesetzbuch................................................................................... 15 II. Planinhalt......................................................................................................................... 15 II.1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen................................................................... 15 II.2. Intention
des Planes.................................................................................................. 18 II.3. Umweltbericht............................................................................................................ 18 II.3.1 Einleitung............................................................................................................ 18 II.3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans......................................................................................... 18 II.3.1.2 Darstellung festgelegter Ziele des Umweltschutzes in
Fachgesetzen und Fachplänen.......................................................................................... 19 II.3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.................................. 22 II.3.2.1 Eingriffsraum / Plangebiet........................................................................... 22 II.3.2.2 Methodik der Umweltprüfung....................................................................... 22 II.3.2.3 Umweltzustand und Prognose.................................................................... 22 II.3.2.4 Prognose..................................................................................................... 30 II.3.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen.............................................. 30 II.3.2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten.................... 33 II.3.3. Zusätzliche Angaben.......................................................................................... 33 II.3.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren............................................................................... 33 II.3.3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen............................................................. 34 II.3.3.3 Zusammenfassung..................................................................................... 34 II.4. Wesentlicher Inhalt, Abwägung, Begründung einzelner
Festsetzungen................... 35 II.4.1 Überblick............................................................................................................. 35 II.4.2 Kerngebiete........................................................................................................ 35 II.4.2.1 Art der Nutzung........................................................................................... 35 II.4.2.2 Großflächige Handelsnutzungen im Kerngebiet......................................... 37 II.4.2.3 Maß der Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen................................. 39 II.4.3. Allgemeine Wohngebiete.................................................................................... 41 II.4.3.1 Art der Nutzung........................................................................................... 41 II.4.3.2 Maß der Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen................................. 41 II.4.3.3 Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO.................... 42 II.4.4 Gemeinbedarf / Einrichtungen für soziale Zwecke............................................ 44 II.4.5 Öffentliche Parkanlage....................................................................................... 45 II.4.6 Erschließung...................................................................................................... 45 II.4.7 Textliche Festsetzungen.................................................................................... 47 III. Auswirkungen
des Bebauungsplanes......................................................................... 53 III.1. Flächenmäßige
Auswirkungen.................................................................................. 53 III.2. Städtebauliche
Auswirkungen.................................................................................... 53 III.3. Soziale
Auswirkungen................................................................................................ 53 III.4. Finanzielle
und personelle Auswirkungen.................................................................. 53 IV. Verfahren......................................................................................................................... 54 IV.1. Aufstellungsbeschluss
und Frühzeitige Bürgerbeteiligung....................................... 54 IV.2. Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange............................................................... 57 IV.3 Öffentliche
Auslegung................................................................................................ 68 IV.4. Deckblätter................................................................................................................. 70 IV.4.1 1. Deckblatt......................................................................................................... 70 IV.4.2 2. Deckblatt......................................................................................................... 71 IV.4.3 3. Deckblatt......................................................................................................... 71 IV.4.4 4. Deckblatt......................................................................................................... 71 IV.5. Planreife..................................................................................................................... 74 IV.6. Teilung
des Geltungsbereichs................................................................................... 74 IV.7. Frühzeitige
Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB.............................................. 75 IV.8. Behördenbeteiligung
gem. § 4 (2) BauGB................................................................. 78 IV.9. Öffentliche
Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und erneute Behördenbeteiligung........ 88 V. Rechtsgrundlagen........................................................................................................ 105 I. Planungsgegenstand
I.1. Anlass und Erfordernis
Das
seinerzeitige Bezirksamt Hohenschönhausen hatte in seiner Sitzung am 16. Juni
1992 beschlossen, für die Fläche der ehemaligen
Gärtnereiproduktionsgenossenschaft "Weiße Taube" zwischen Landsberger
Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und Ferdinand-Schultze-Straße einen
Bebauungsplan mit der Bezeichnung XXII-3 aufzustellen. Die
ursprüngliche Nutzung des Gebiets durch eine gärtnerische
Produktionsgenossenschaft war aufgegeben worden. Die baulichen und sonstigen
Verhältnisse waren speziell auf diese ehemalige Nutzung zugeschnitten. Eine
Reaktivierung der früheren Nutzung war nicht möglich. Als innerstädtische
Gewerbebrache befand sich das Gelände zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
in einem unzuträglichen Zustand, funktionale Bindungen und stadträumliche
Bezüge zum Umfeld waren nicht vorhanden. Hieraus erwuchs die Chance einer
Umnutzung bzw. Wiedernutzbarmachung des Gebiets im Rahmen einer umfassenden
städtebaulichen Neuordnung. Das
Gelände wurde von verschiedenen privaten Investoren grundstücksweise erworben.
Rechtsverbindliche Planungen lagen zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
weder für das Plangebiet, noch für das nähere Umfeld vor. Erste seitens der
Investoren beantragte Bauvorbescheide konnten nicht erteilt werden. Da sich das
Gebiet innerhalb eines durch eine diffuse städtebauliche Struktur geprägten
Umfeldes befand, ließen sich aus dem Bestand und aus der Eigenart der näheren
Umgebung keine Beurteilungsmaßstäbe für ein Einfügen nach § 34 BauGB herleiten.
Aufgrund
der Heterogenität der vorhandenen städtebaulichen Strukturen sowie des Umfanges
und der Komplexität der beabsichtigten Neuordnung war gem. § 1 Abs. 3 BauGB für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich. Der Bebauungsplan XXII-3 sollte die planungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Neuordnung herstellen und die Flächen
für die künftigen Nutzungen sichern. Die
Investoren haben sich zum Zwecke der Bebauung zu einer Investorengemeinschaft
und einer Erschließungsgesellschaft zusammengeschlossen. Da die ursprünglichen
Grundstückszuschnitte eine Bebauung und wirtschaftliche Verwertung des Areals
praktisch nicht zuließen, wurden am 23.März 1993 im Zuge einer privaten
Umlegung 27 neue Baugrundstücke gebildet. Verteilung und Zuschnitte der
Grundstücke machten eine enge Zusammenarbeit der Investoren erforderlich. Für
eine knapp drei Viertel des Geltungsbereichs umfassende Fläche haben das Land
Berlin und die Investorengemeinschaft am 02.12.1994 einen städtebaulichen Vertrag
abgeschlossen. Der in diesem Teil des Plangebietes auf mehr als der Hälfte der
Fläche beabsichtigte Wohnungsbau ist auf Grundlage des § 33 BauGB (Zulässigkeit
von Vorhaben während der Planaufstellung) genehmigt worden und wurde bis zum
Jahre 1998 fertig gestellt. Neben zwei Kindertagesstätten im allgemeinen
Wohngebiet sind hier außerdem die öffentliche Verkehrsflächen, die privaten
Erschließungsflächen sowie die zentrale öffentliche Parkanlage (mit
Spielplätzen) realisiert worden. Die geplanten Kerngebietsflächen liegen brach.
Für einen Block ist auf der Grundlage von § 33 BauGB eine Baugenehmigung für
ein Büro- und Geschäftshaus mit Kino-Center erteilt worden. Ziel
ist es nunmehr, das Bebauungsplanverfahren für diesen Teil des Plangebietes
XXII-3 – auf Grundlage der nunmehr gültigen Fassung des Baugesetzbuches
(vgl. V.) – bei weitgehend unveränderten Planinhalten –
abzuschließen, um somit das Land Berlin in die Lage zu versetzen, einer
wesentlichen Verpflichtung aus dem o.g. städtebaulichen Vertrag nachzukommen. Für
die nicht vom o.g. städtebaulichen Vertrag erfassten Grundstücke, die sämtlich
noch brach liegen, bedarf es hingegen einer grundlegenden Überarbeitung des
städtebaulichen Konzeptes, da u.a. der Bedarf für eine ursprünglich vorgesehene
Schule und eine weitere Kindertagestätte nicht mehr existiert. Ein
kurzfristiges Planungserfordernis besteht hier jedoch gegenwärtig nicht. Daher
hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzung am 5. Juli 2005
beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3 in
die Geltungsbereiche XXII-3a und XXII-3b zu teilen (ABl. S.
3453). Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3a umfasst die Grundstücke
zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze
der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen und damit die Grundstücke, die Gegenstand des
städtebaulichen Vertrages sind. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3b umfasst die Grundstücke
Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen. I.2. Plangebiet
I.2.1. Bestand
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-3a umfasst eine Fläche von ca. 15,3 ha
zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher
Grundstücksgrenze der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan XXII-3 war die
Fläche mit den Betriebseinrichtungen der ehemaligen
Gärtnereiproduktionsgenossenschaft – überwiegend großflächigen
Gewächshäusern – bebaut. Diese Gebäude und Anlagen wurden, abgesehen von
einigen umgenutzten Gewächshäusern an der Ferdinand-Schultze-Straße, in denen
zwischenzeitlich großflächiger Einzelhandel betrieben wurde, bereits im Jahre
1992 nicht mehr genutzt. Der Versiegelungsgrad durch Gebäude, Gewächshäuser und
interne Verkehrsflächen lag bei nahezu 100 %. In
den Jahren 1995 bis 1998 wurde ein Großteil der ursprünglich beabsichtigten
Wohnbebauung fertig gestellt. Um den zentralen, in Ost-West-Richtung
verlaufenden öffentlichen Grünzug gruppieren sich beidseitig sechsgeschossige,
überwiegend zur Parkanlage hin offene Wohnblöcke. Nördlich des neu entstandenen
Teilstücks der Plauener Straße wurde eine fünfgeschossige, leicht geschwungene
und fast 300 m lange Zeile mit sechs Querriegeln zur Schleizer Straße
errichtet. In die Bebauung der allgemeinen Wohngebiete Nr. 1.1 (Arendsweg /
Ecke Schleizer Straße) und Nr. 3.4 (nördlich Sollstedter Straße) wurde jeweils
eine Kindertagesstätte integriert. Neben
den der Erschließung der Wohnblöcke dienenden Straßen sind auch die geplanten
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen südlich der Wohnbebauung bis fast an
die Landsberger Allee hergestellt worden, so dass das geplante Blockraster
bereits deutlich erkennbar ist, obwohl im Bereich der Kerngebietsfestsetzungen
bislang kein Bauvorhaben realisiert wurde. Die
Umgebung des Plangebiets ist geprägt durch 5- bis 18-geschossigen
Plattenwohnungsbau am Arendsweg, ein sich nördlich daran anschließendes
Einfamilienhaus-Gebiet, das inzwischen teilweise durch die Kfz-Zulassungsstelle
genutzte Gelände des ehem. MfS nördlich der Schleizer Straße, Einfamilienhäuser
östlich der Ferdinand-Schultze-Straße sowie großgewerbliche Strukturen und
großflächige Einzelhandelseinrichtungen südlich der Landsberger Allee. Das
Gebiet befindet sich nicht in einer Stadtrandlage, sondern in verkehrlich gut
erschlossener Lage am Rande der Innenstadt. In östlicher Richtung
(stadtauswärts) folgen das Industriegebiet Hohenschönhausen / Marzahn sowie die
großen Wohnsiedlungskomplexe Marzahns. Die Landsberger Allee ist eine der
bedeutendsten verkehrlichen Verbindungen zwischen der Innenstadt und den
nordöstlichen Außenbezirken Berlins sowie dem Umland. Hier verlaufen mehrere
wichtige Straßenbahnlinien auf separater Trasse. Die
Erschließung des Plangebietes erfolgte ursprünglich nur von der
Ferdinand-Schultze-Straße und vom Arendsweg. Aufgrund fehlender öffentlicher
Durchquerungsmöglichkeiten stellte es zum Beginn der Planung zusammen mit dem
ehemaligen MfS-Gelände nördlich der Schleizer Straße eine stadträumliche
Barriere dar. Zwischen der ehemaligen Nutzung und der näheren Umgebung
bestanden keinerlei funktionale Bezüge oder Verknüpfungen. Innerhalb des
Stadtgebietes war das Gelände ein Fremdkörper. Inzwischen ist das Areal jedoch
über die öffentlichen Verkehrsflächen und vor allem dank der öffentlichen
Parkanlage funktional und aufgrund der realisierten Wohnnutzung auch
strukturell weitgehend in sein Umfeld integriert. Alle
Bauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-3a befinden sich in
privatem Eigentum. I.2.2. Planerische
Ausgangssituation
I.2.2.1 Flächennutzungsplan
Der
Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar
2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S.
2330), stellt den Planbereich wie folgt dar: Der
südliche Teil des Geltungsbereichs ist in einer Tiefe von ca. 110 m –
gemessen von der südlichen Geltungsbereichsgrenze – als gemischte
Baufläche M2 dargestellt. Innerhalb dieses Bereiches ist entlang der
Landsberger Allee (beidseitig) das Symbol für
„Einzelhandelskonzentration“ dargestellt. Der übrige, nördliche
Teil des Geltungsbereichs ist als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dargestellt. Das
Plangebiet befindet sich außerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung,
dessen Grenze südlich der Landsberger Allee verläuft. Im
Rahmen des Änderungsverfahrens Nr. 07/00 zum FNP Berlin (ABl. Nr. 46 v.
08.10.04, S. 3967) wurde die Darstellung
„Einzelhandelskonzentration“ damit begründet, dass sich der
Standort an der Landsberger Allee aufgrund der Erschließungsgunst, der Lage im
Stadtraum und der vorhandenen Flächenpotenziale für eine gebündelte und in die
Stadtstruktur Entwicklung aus dem FNP
Gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Konkret wird die Entwicklungsfähigkeit der einzelnen beabsichtigten
Festsetzungen auf Grundlage der Ausführungen zum Darstellungsumfang, zum
Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV -
FNP) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 8. September 2006 (ABl. S.
3673) beurteilt. Die
allgemeinen Wohngebiete nach § 4 BauNVO sind danach als Regelfall ohne weitere
Einschränkungen aus der Darstellung W2 entwickelt. Bezogen auf die einzelnen
Grundstücke in den allgemeinen Wohngebieten liegt die GFZ mit Werten zwischen
1,8 und 2,2 zwar oberhalb des im FNP dargestellten Höchstwertes. Für die
landesplanerische Betrachtung ist jedoch die durchschnittliche bauliche Dichte
innerhalb des gesamten im FNP als Wohnbaufläche W2 dargestellten Teils des
Geltungsbereichs ausschlaggebend. Bezogen auf diese Fläche, d.h. unter
Hinzuziehung der im Bebauungsplan als öffentliche Grünflächen oder
Straßenverkehrsflächen festgesetzten Bereiche wird eine durchschnittliche GRZ
von 1,5 erreicht (vgl. II.3.3.3). Der
überwiegende Teil der geplanten Kerngebietsflächen befindet sich innerhalb der
FNP-Darstellung gemischte Baufläche M2. Lediglich die nördliche Hälfte der
Kerngebiete MK 1.1 – 1.3 befindet sich innerhalb der Darstellung W2. Nach
den AV-FNP ist die Entwicklungsfähigkeit eines Kerngebietes nach § 7 BauNVO aus
der Darstellung M2 als Regelfall ohne Größenbegrenzung möglich. Die Entwicklung
von Kerngebieten mit der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben
i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO kommt nach Pkt. 3.2.2 AV-FNP jedoch nur in Bereichen
dargestellter Einzelhandelskonzentration in Betracht. Die
entlang der Landsberger Allee dargestellte Einzelhandelskonzentration
korrespondiert mit der Darstellung des StEP Zentren 2020 (vgl. I.2.2.3),
welches auf Höhe des Plangebietes das Ortsteilzentrum „Landsberger
Allee“ ausweist. Daher ist großflächiger Einzelhandel in diesem Bereich
grundsätzlich möglich. Der Bebauungsplan XXII-3a konkretisiert die symbolhaften
Darstellung des FNP auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine
räumliche Verortung des großflächigen Einzelhandels im Kerngebiet entlang der
zentralen Gebietserschließungsachse Schalkauer Straße, zwischen Landsberger
Allee und Sollstedter Straße. Der Intention der FNP-Darstellung, die eine
räumlich konzentrierte Einzelhandelsentwicklung und nicht deren Ausdehnung auf
den gesamten Bereich der M2-Darstellung vorsieht, wird somit ebenso Rechnung
getragen, wie der Prämisse des Raumordnungsverfahrens für den Standortbereich.
Diese geht für das Plangebiet von einer Beschränkung der Verkaufsflächen des
großflächigen Handels auf 5.000 m2 aus (vgl. II.3.2.2). Aus
landesplanerischer Sicht geboten ist die Bündelung an einer internen Straße
insbesondere deshalb, weil dadurch der lokale, zentrenverträgliche Bezug des
Einzelhandels (auch im Sinne eines „Ortsteilzentrums“ nach StEP
Zentren 2020) und seiner Auswirkungen betont wird. Eine
Einzelhandelskonzentration ausschließlich entlang der Landsberger Allee könnte
hingegen mittels der Abschöpfung der aus dem Durchgangsverkehr entstehenden
Kundenströme weit eher eine überörtliche Bedeutung – einschließlich
nachteiliger Auswirkungen auf bestehende Zentren – erlangen. Aus
Wohnbauflächendarstellungen des FNP sind Kerngebiete entwickelbar, wenn diese
kleiner als 3 ha und lediglich von örtlicher Bedeutung sind. Die nördlichen
Teile der Kerngebiete MK 1.1 – 1.3, die innerhalb der W2-Darstellung des
FNP liegen, weisen insgesamt lediglich eine Größe von ca. 1,5 ha auf. Vor allem
aufgrund dieser geringen Größe ist von einer örtlichen Bedeutung der Flächen
auszugehen. Auch die Lage im Inneren des Plangebietes, in deutlicher Entfernung
zur stark frequentierten Landsberger Allee, spricht gegen eine Ansiedlung von in
ihren städtebaulichen Auswirkungen weit über das Plangebiet hinausreichenden
Nutzungen. Derartige Strukturen wären eher in der direkt an die Landsberger
Allee anschließenden Kerngebietszone (MK 2.1 – 2.3) vorstellbar. Außerdem
wird in den Kerngebieten MK 1.1 – 1.3 durch textliche Festsetzung (TF 2,
vgl. II.3.7) ein höherer Wohnanteil ermöglicht, als in den direkt an die
Landsberger Allee angrenzenden Gebieten. Funktionen und Wertigkeiten der
Bauflächen sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem
dargestellten städtebaulichen Gefüge bleiben somit gewahrt. Aus
den dargelegten Gründen sind die geplanten Kerngebiete aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplans entwickelt. Die
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung JUGENDFREIZEIT-EINRICHTUNG
ist ebenfalls (als Regelfall) aus dem FNP entwickelt. Die Fläche weist
lediglich eine Größe von ca. 0,2 ha auf und ist aufgrund dessen von örtlicher
Bedeutung. Einrichtungen für den Gemeinbedarf werden gemäß Nr. 7.1 AV-FNP erst
als Gemeinbedarfsflächen im FNP dargestellt, wenn die Fläche größer als 3 ha
ist. Die
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ÖFFENTLICHE PARKANLAGE ist als
Regelfall aus der Darstellung W2 entwickelt, da sie kleiner als 3 ha (1,7 ha)
und nur von örtlicher Bedeutung für das Plangebiet und sein näheres Umfeld ist. Örtliche
Hauptverkehrsstraßen und sonstige Straßen sind nach Pkt. 10.3 AV-FNP
grundsätzlich aus allen Flächendarstellungen des FNP entwickelbar. Dies gilt
auch für alle im Bebauungsplan XXII-3a geplanten Straßenverkehrsflächen. I.2.2.2 Landschaftsprogramm
/ Artenschutzprogramm
Die
einzelnen Darstellungen des Landschaftsschutzprogramms / Artenschutzprogramms
(LaPro) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-3a werden im
Umweltbericht (Pkt. II.3.1.2 / Fachpläne) aufgeführt. I.2.2.3 Stadtentwicklungsplanung
Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren und Einzelhandel - Teil II (StEP Zentren 2020) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. März 2005 weist auf Höhe des Plangebietes das Ortsteilzentrum „Landsberger Allee“ aus. Dies ist die unterste Stufe in der Hierarchie des Zentrenkonzeptes. Südwestlich davon ist die Fachmarktagglomeration „FMA Landsberger Allee“ (Erweiterung abgestimmte Planung) dargestellt. Ortsteilzentren sollen überwiegend der Nahversorgung mit dem Schwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel dienen. Als Einzelhandelsvertriebsformen kommen insbesondere Verbrauchermärkte, Supermärkte, Discounter und kleinteiliger Facheinzelhandel in Betracht. Idealtypischerweise wird der Einzelhandel durch gastronomische Einrichtungen und ein begrenztes Dienstleistungsangebot (z.B. Post, Bankfiliale, Ärzte) ergänzt. Der
Darstellung des StEP Zentren 2020 wird mit dem Bebauungsplan XXII-3a Rechnung
getragen: Einerseits werden neben kleinteiligem Einzelhandel auch großflächige
Handelseinrichtungen ermöglicht, andererseits werden letztere jedoch
quantitativ begrenzt und räumlich verortet. Ein
grundsätzlicher Ausschluss großflächiger Handelsnutzungen im Plangebiet würde
der StEP-Konzeption widersprechen, da die Entstehung eines Ortsteilzentrums
dadurch deutlich erschwert würde. Diese sollen zwar ein auf den Ortsteil
beschränktes Einzugsgebiet haben, aber von einem Großteil der Bevölkerung
dieses Einzugsgebiets zum Zwecke der Versorgung mit Waren des kurz- und
mittelfristigen Bedarfs. aufgesucht werden. Ohne größere Einzelhandelsnutzungen
als „Anker“ und „Frequenzbringer“ ist diese Funktion,
an der dann auch die kleinteiligeren Einrichtungen partizipieren, kaum zu
erfüllen. Ein
Verzicht auf eine quantitative Begrenzung des großflächigen Handels könnte
hingegen – begünstigt durch die Lage an der überörtlich bedeutsamen
Verkehrsachse Landsberger Allee und im Zusammenwirken mit den südlich dieser
Straße geplanten Einzelhandelsstandorten – die Entstehung einer
Handelskonzentration im Plangebiet ermöglichen, deren Bedeutung über die eines
Ortsteilzentrums hinausginge. Das
Raumordnungsverfahren für die Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses und
eines Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum (FEDZ) an der
Landsberger Allee in Berlin-Lichtenberg (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Berlin, Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Brandenburg, Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg,
Landesplanerische Beurteilung, 25. April 2003) kam zu dem Ergebnis, dass
großflächige Handelseinrichtungen nördlich der Landsberger Allee nur bis zu
einer Größenordnung von höchstens 5.000 m2 Verkaufsfläche städtebaulich
verträglich sind (vgl. II.4.2.2). Auf
dieser landesplanerischen Vorgabe beruht die im Bebauungsplan XXII-3a
vorgenommene Gliederung der geplanten Kerngebiete. Danach sind Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nur innerhalb eines jeweils 30 m tiefen Streifens beidseitig der Schalkauer
Straße und dort nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Durch diese Festsetzung
wird der Ansiedlung eines Einzelhandelszentrums, dessen Einzugsgebiet über den
Ortsteil hinausgeht, entgegengewirkt. Die
Konzentration des großflächigen Handels entlang der Hauptachse des Plangebiets
begünstigt darüber hinaus – im Gegensatz zu einer dispersen räumliche
Verteilung – die mit der Stadtentwicklungsplanung verfolgte Entstehung eines
Ortsteilzentrums. Die Handelsnutzung wird in den Planbereich
„hineingezogen“ und integriert. Die Gebiets- und
Ortsteilbezogenheit dieser Funktion wird betont, während die Außenwirkung
gemindert wird. Im Gegensatz zu einer Einzelhandelskonzentration entlang der
Landsberger Allee, welche vorrangig auf die aus dem hohen Durchgangsverkehr
resultierenden Kundenströme abzielen würde, werden somit stärker die internen
Potenziale angesprochen. I.2.2.4 Bereichsentwicklungsplanung
Im Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans
(BEP) Hohenschönhausen-Süd HOH2, Stand März 2007, sind die Bauflächen zwischen
Landsberger Allee und Sollstedter Straße als Mischgebiete dargestellt,
die nördlich anschließenden Bauflächen als allgemeines Wohngebiet W1 mit
einer GFZ über 1,5. Die zentrale öffentliche Parkanlage ist als Grünfläche
mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, intensive Gestaltung und Pflege sowie
Spielplatz dargestellt. Die Standorte der beiden bestehenden
Kindertagesstätten in den Blöcken WA 1.1 und WA 3.4 sind ebenfalls in der
Darstellung enthalten. Alle öffentlichen Verkehrsflächen sowie die
Verkehrsflächen auf privaten Grundstücksflächen werden als sonstige Straßen
ausgewiesen, während der Bereich südlich der Plangebietsgrenze bis an die
vorhandene Verkehrsfläche der Landsberger Allee (Bebauungsplangebiet XXII-10)
als übergeordnete und sonstige Hauptverkehrsstraße dargestellt ist. Entsprechend der Darstellung im FNP befindet
sich symbolhaft entlang der Landsberger Allee eine Einzelhandelskonzentration
mit Zentrumsfunktion. Gemäß Erläuterungsbericht zur BEP wird von einem
Verkaufsflächenpotenzial von 4.000 m2 im Gebiet „Weiße
Taube“ ausgegangen. Der Bebauungsplan XXII-3a befindet sich im
Einklang mit den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung, da alle dort
dargestellten Nutzungen in den Festsetzungen des Bebauungsplans ihre
Entsprechung finden. Der großflächige Einzelhandel wird im Rahmen der
konkretisierenden Bebauungsplanung entlang der Schalkauer Straße mit einem
– der Prämisse des Raumordnungsverfahrens (vgl. II.3.2.2) entsprechenden
– Verkaufsflächenpotenzial von unter 5.000 m2 verortet. I.2.2.5 Einzelhandelskonzept
Die
Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg hat am 17.07.08 das
„Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von
Berlin“ (sbp - Sozio-ökonomische Beratung und Planung, Essen, März 2008)
beschlossen. Zugleich wurde beschlossen, dass sich das Bezirksamt bei der
Umsetzung insbesondere an den Leitlinien des StEP Zentren 2020 orientieren
soll. Im
bezirklichen Einzelhandelskonzept wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass
gemäß landesplanerischer Festlegung (s.o.) an dem Standort Landsberger Allee
315-345 bis zu 5.000m2
Verkaufsfläche angesiedelt werden können. Insbesondere
in Bezug auf den vorhandenen Einzelhandelsstandort „Alleecenter“
ca. 1 km westlich des Geltungsbereichs wird eine Beeinträchtigung befürchtet,
sofern vorwiegend kleinflächiger Einzelhandel im Plangebiet angesiedelt wird,
der zu einem Kaufkraftabfluss führt. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen,
dass 5.000m2 großflächiger
Einzelhandel aus Sicht des Stadtbezirks bei städtebaulicher Einfügung noch
verträglich sind. Das
Zentren- und Einzelhandelskonzept ist aus den landesplanerischen Vorgaben des
StEP Zentren 2020 entwickelt und präzisiert dieses für die konkrete Anwendung
auf der bezirklichen Ebene. Die Darstellungen des StEP Zentren 2020 befinden
sich wiederum im Einklang mit denjenigen des Flächennutzungsplanes. Der
Bebauungsplan XXII-3a ist aus dem Flächenutzungsplan entwickelt. Er
berücksichtigt außerdem die Vorgaben des StEP Zentren 2020 und der bezirklichen
Bereichsentwicklungsplanung. Aufgrund der dargestellten inhaltlichen Kongruenz
der einzelnen aufeinander aufbauenden Planungsebenen befinden sich das
bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept und der Bebauungsplan XXII-3a
miteinander im Einklang. I.2.2.6 Städtebaulicher Rahmenplan
Im Auftrag der damaligen
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Abt. IV, wurde unter Beteiligung
des Bezirkes Hohenschönhausen ein städtebaulicher Rahmenplan "Weiße
Taube" für das Gebiet und sein näheres Umfeld erarbeitet, der in dem Konsensplan
vom 28.04.1993 mündete und der Grundlage des städtebaulichen Vertrages wurde.
Dieser Konsensplan sieht für das Plangebiet Geschossflächenzahlen von
2,6 für die Kerngebiete und 1,6 für das Wohnen an der Schleizer Straße sowie
1,9 für die Wohngebiete zwischen Plauener Straße und Sollstedter Straße vor.
Insgesamt wird eine städtische Funktionsmischung mit relativ dichter Bebauung
angestrebt, allerdings unter Ausschluss des großflächigen Einzelhandels. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans XXII-3a orientieren sich am städtebaulichen
Rahmenplan. Ein grundsätzlicher Ausschluss des großflächigen Einzelhandels
kommt jedoch im Hinblick auf die Darstellungen des FNP und des StEP Zentren
2020 (s.o.) nicht in Betracht. I.2.2.7 § 34 Baugesetzbuch
Zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan XXII-3 lagen die
Grundstücke des Plangebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles, in einem Gebiet, für das es keine verbindlichen Regelungen im Sinne
des § 30 BauGB gab. Infolgedessen war für die Beurteilung der Zulässigkeit
eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich. Die
Eigenart der näheren Umgebung des Plangebietes war und ist sehr unterschiedlich
geprägt. Westlich des Arendsweges, zwischen Plauener Straße und Landsberger
Allee, beginnt ein ausgedehntes Wohngebiet mit bis zu 11-geschossigen Gebäuden
in Zeilenbauweise und einem 18-geschossigen Punkthochhaus unmittelbar am
Arendsweg, das im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus errichtet wurde.
Nordwestlich des Plangebietes und östlich der Ferdinand-Schultze-Straße
befinden sich Einfamilienhausgebiete mit ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden
in offener Bauweise. Die nördlich der Schleizer Straße gelegenen Grundstücke
zwischen Ferdinand-Schultze-Straße und Arendsweg waren zum Zeitpunkt der
Einleitung des B-Planverfahrens durch Gewerbebauten mit einer dichten
ungeordneten Bebauungsstruktur geprägt. Das
südlich der Schleizer Straße liegende Plangebiet sowie auch der im Osten
angrenzende Geltungsbereich des künftigen B-Plans XXII-3b (insgesamt ca. 20 ha)
wurden in der DDR als gärtnerische Produktionsgenossenschaft und
Blumengroßmarkt genutzt. Aufgrund der Größe des Gebietes, der massiven Bebauung
mit Gewächshäusern und Funktionsbauten sowie der deutlichen Trennung zu den
angrenzenden Gebieten durch die Schleizer Straße, die Ferdinand-Schultze-Straße
und den Arendsweg kam bei einer isoliert auf das Plangebiet ausgerichteten
Betrachtungsweise nur eine planungsrechtliche Bewertung als Erwerbsgärtnerei in
Betracht, d.h. dass das Plangebiet Teil einer selbständigen Art der Bebauung
darstellte und eine Grenze zwischen dem Gelände des ehemaligen
Gartenbaubetriebes und den angrenzenden Bau- und Nutzungsstrukturen zu ziehen
war. Bei
Einleitung des B-Planverfahrens war die Prägung durch die Nutzung als
Gartenbaubetrieb noch deutlich vorhanden, so dass das Grundstück aus planungsrechtlicher
Sicht wegen der wesentlichen Unterscheidung von den Baugebieten nach den §§ 2
bis 10 BauNVO faktisch als ein sonstiges Sondergebiet
(Gartenbau-Intensivgebiet) i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO betrachtet werden musste
und nur eine derartige Nutzung sich weiterhin eingefügt hätte. II. Planinhalt
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Nachdem das Gelände nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung brachgefallen und an private Investoren verkauft worden war, stellte zunächst einer der Grundstückseigentümer einen Antrag auf einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid nach § 34 BauGB für die Errichtung von Büro- und Dienstleistungsgebäuden auf einem Grundstück entlang des Arendsweges zwischen Landsberger Allee und Schleizer Straße. Dieser wurde abgelehnt, da sich das Gebiet innerhalb eines durch eine diffuse städtebauliche Struktur geprägten Umfeldes befand und sich aus dem Bestand und aus der Eigenart der näheren Umgebung keine Beurteilungsmaßstäbe für ein Einfügen nach § 34 BauGB herleiten ließen. Gleichwohl
lösten die Bebauungsabsichten der Investoren wegen der zu erwartenden
wesentlichen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein
Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aus. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans XXII-3 sollte eine geordnete städtebauliche Entwicklung des
Plangebiets gewährleistet und planungsrechtlich gesichert werden. Das
Plangebiet ist Teil eines ca. 150 ha großen Gebiets, welches bei der zu diesem
Zeitpunkt vorläufigen Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Hohenschönhausen
zunächst ausgespart blieb. Für dieses Gebiet wurde im Juni 1992 die
städtebauliche Rahmenplanung "Weiße Taube" erarbeitet. Diese bildete
die erste planerische Grundlage für den Bebauungsplan. In
seiner Sitzung am 16. Juni 1992 beauftragte das Bezirksamt Hohenschönhausen mit
seinem Beschluss-Nr. 115/92 das Stadtplanungsamt mit der Aufstellung des
Bebauungsplans XXII-3 für das oben bezeichnete Gebiet. Das Bezirksamt kam damit
einem Beschluss der 24. Bezirksverordnetenversammlung, Drucksache Nr. 334/92,
nach, wonach ein Bebauungsplan a) Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben und Flächen für den Wohnungsbau ausweisen sowie b) eine Fläche für einen Schulstandort sichern
soll. Unter
Federführung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen - Abt III - sowie
unter Beteiligung von Investoren, verschiedenen Senatsverwaltungen (seinerzeit
Sen-StadtUm -III B- / -VII B-, SenJugFam -IV B-, SenVuB -V A-), Fachämtern des
Bezirks Hohenschönhausen, Ver- und Entsorgungsträgern sowie Sachverständigen
wurde ein städtebauliches Seminar "Weiße Taube" durchgeführt.
Zielsetzung war, das eingeleitete Bebauungsplanverfahren kurzfristig inhaltlich
zu untersetzen und zu beschleunigen. Als Ergebnis lag am 16. Oktober 1992 ein
von allen Beteiligten mitgetragener städtebaulicher Konsensplan zur
stadtverträglichen Neuordnung vor. Als wesentliche Konsenspunkte beinhaltet
dieser Plan die städtebauliche Figur sowie Aussagen zu Bauweise,
Bebauungsdichte und Nutzungsverteilung. Der im April 1993 überarbeitete Konsensplan
ist die wichtigste planerische Grundlage des Bebauungsplans. Die
Investoren haben sich zum Zwecke der Bebauung zu einer Investorengemeinschaft
und einer Erschließungsgesellschaft zusammengeschlossen. Da die ursprünglichen
Grundstückszuschnitte eine Bebauung und wirtschaftliche Verwertung des Areals
praktisch nicht zuließen, wurden im Zuge einer privaten Umlegung 27 neue
Baugrundstücke gebildet. Verteilung und Zuschnitte der Grundstücke machten eine
enge Zusammenarbeit der Investoren erforderlich. Für
eine knapp drei Viertel des Geltungsbereichs umfassende Fläche haben das Land
Berlin und die Investorengemeinschaft ein städtebauliches Vertragswerk
abgeschlossen. Der in diesem Teil des Plangebietes beabsichtigte Wohnungsbau
ist auf Grundlage des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung) genehmigt worden und wurde bis zum Jahre 1998 fertig gestellt.
Neben zwei Kindertagesstätten im allgemeinen Wohngebiet sind hier außerdem die
öffentliche Verkehrsflächen, die privaten Erschließungsflächen sowie die
zentrale öffentliche Parkanlage (mit Spielplätzen) realisiert worden. Das
vorhandene und abgestimmte städtebauliche Konzept soll für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-3a beibehalten werden und damit das Ziel, entlang der
Landsberger Allee bis zur bereits realisierten Wohnbebauung die Voraussetzungen
für eine Blockstruktur zu schaffen, die im Einklang steht mit der
Umgebungsbebauung und die der stadträumlichen Lage gerecht wird. Das
Bebauungsplanverfahren soll abgeschlossen werden, um somit das Land Berlin in
die Lage zu versetzen, einer wesentlichen Verpflichtung aus dem o.g.
städtebaulichen Vertrag nachzukommen. Für
die nicht vom o.g. städtebaulichen Vertrag erfassten Grundstücke bedarf es
hingegen einer grundlegenden Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes, da
u.a. der Bedarf für die ursprünglich vorgesehene Schule und eine
Kindertagestätte als Gemeinbedarfseinrichtung nicht mehr existiert. Ein
kurzfristiges Planungserfordernis besteht hier jedoch gegenwärtig nicht. Daher
hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzung am 5. Juli 2005
beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3 in
die Geltungsbereiche XXII-3a und XXII-3b zu teilen (ABl. S.
3453). II.2. Intention des
Planes
Das
Bebauungsplanverfahren XXII-3a dient der Einordnung der
Entwicklungsvorstellungen des Bezirks Lichtenberg und der privaten
Grundstückseigentümer in ein übergreifendes städtebauliches Konzept zur
Schaffung von attraktiven Wohn- und Arbeitsplätzen auf Grundlage der Vorgaben
des Flächennutzungsplanes von Berlin. Der
Bebauungsplan soll eine rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete und
nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet herstellen. Er soll eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im
Einzelnen dient der Bebauungsplan XXII-3a: • der Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung, • der städtebaulich gewünschten Verdichtung und
Aufwertung entlang der Landsberger Allee, • der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen
Brachfläche, • einer stärkeren räumlichen Verflechtung von
Wohn- und Arbeitsstätten, • der Sicherung der verkehrlichen Anbindung und
der inneren Erschließung, durch die zusätzliche Belastungen für das Umfeld
weitgehend vermieden werden, • der Sicherung der Versorgung mit sozialen
Infrastruktureinrichtungen; hinsichtlich der Jugendfreizeiteinrichtung auch
über das Plangebiet hinaus, • der Sicherung und Verbesserung der Grün- und
Freiflächenversorgung, • der Verpflichtung der privaten Grundstückseigentümer
zur Realisierung eines gemeinsamen, ortsverträglichen städtebaulichen Konzepts. Aufgrund
der guten Verkehrsanbindung ist das Gelände an der Landsberger Allee für eine
verhältnismäßig hohe Konzentration von Arbeitsstätten, speziell für die Ansiedlung
von Betrieben des Dienstleistungssektors, gut geeignet. Es sind gute
Voraussetzungen dafür gegeben, dass ein relativ hoher Anteil der künftig im
Gebiet Beschäftigten öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Die
zunächst verfolgte grundlegende Intention, durch die Planung einen nachhaltigen
Beitrag zur Deckung eines dringenden Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten für
die Berliner Bevölkerung zu leisten, ist aufgrund der inzwischen erfolgten
demographischen und ökonomischen Entwicklung der Stadt, insbesondere auch
angesichts der gegenwärtigen immobilienwirtschaftlichen Situation, nicht mehr
von der ursprünglichen Relevanz. II.3. Umweltbericht
II.3.1 Einleitung
II.3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Das Plangebiet des Bebauungsplans XXII-3a liegt im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Der Geltungsbereich
umfasst eine Fläche von ca. 15,3 ha und wird im Norden von der Schleizer
Straße, im Westen vom Arendsweg, im Osten von den Grundstücken der
Ferdinand-Schultze Straße 1/45 und im Süden von der Landsberger Allee begrenzt. Der Bebauungsplan sieht folgende Ausweisungen
vor: Kerngebiete 50.500
m2 Allgemeine Wohngebiete 60.700 m2 Gemeinbedarfsfläche 2.100 m2 Öffentliche Grünfläche 17.200 m2 Straßenverkehrsflächen 22.400 m2 Mit den geplanten Ausweisungen soll eine rechtsverbindliche
Grundlage für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung im
Plangebiet herstellt werden. Wesentliche umweltrelevante Ziele des
Bebauungsplans sind: - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und
Neuordnung, - eine städtebaulich gewünschte Verdichtung und Aufwertung entlang
der Landsberger Allee, - die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Brachfläche, - die Sicherung der verkehrlichen Anbindung und der inneren
Erschließung, durch die zusätzliche Belastungen für das Umfeld weitgehend
vermieden werden, - die Sicherung und Verbesserung der Grün- und
Freiflächenversorgung. Die Wohnbebauung im Bereich der im Plan
ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete und die öffentliche Grünfläche wurden
zwischen 1995 und 1998 realisiert. Auch die Planstraßen im Bereich der
Kerngebiete im Süden des Plangebiets wurden weitestgehend fertig gestellt. II.3.1.2 Darstellung festgelegter Ziele des
Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
II.3.1.2.1 Fachgesetze und Verordnungen
Für
die Berücksichtigung von Zielen des Umweltschutzes im Bebauungsplanverfahren
XXII-3a sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Regelungen und
Verordnungen von Belang: Baugesetzbuch(BauGB) Nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung
von Bauleitplänen grundsätzlich zu berücksichtigen. § 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die u.a.
den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden fordern, z.B. durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie
die Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen
Siedlungsbereich, der durch öffentliche Straßen erschlossen ist, ehemals aus
Gewerbeflächen der Gärtnereiproduktionsgenossenschaft „Weiße Taube“
bestand und ursprünglich fast vollständig überbaut und versiegelt war. Mit der
Nachnutzung einer innerstädtischen Gewerbebrache zu Wohnzwecken sowie für
Kerngebietsnutzungen entlang einer wichtigen Verkehrsader, verbunden mit der
Entstehung öffentlicher und privater Grünflächen, werden wesentliche
Forderungen des BauGB erfüllt. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft
„aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und im
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit
erforderlich wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind.“ Werden durch den Bebauungsplan Gestalt- oder
Nutzungsänderungen vorgenommen, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können,
liegen nach § 18 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Diese sind nach § 19 BNatSchG vorrangig zu vermeiden; unvermeidbare
Beeinträchtigungen sind, in zeitlichem Zusammenhang zum Eingriff, auszugleichen
oder zu ersetzen. Gemäß
§ 21 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) ist über Vermeidung, Ausgleich und
Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn auf Grund der
Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
sind. Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung
des Bebauungsplans erfolgt sind oder zulässig waren, müssen gem. Im konkreten Fall ist für die Beurteilung dieses
Sachverhaltes der tatsächliche Zustand des Plangebietes zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses maßgeblich. Das Gelände war zu etwa 70 % mit
Gewächshäusern und anderen Gebäuden der ehemaligen gärtnerischen
Produktionsgenossenschaft „Weiße Taube“ überbaut. Bei den übrigen
Flächen handelte es sich fast ausnahmslos um versiegelte interne
Verkehrsflächen. Gegenüber dieser nahezu vollständigen Flächenversiegelung
findet auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans eine deutliche
Reduzierung des möglichen Versiegelungsgrades statt. Die höhere bauliche Ausnutzung
wird durch die Schaffung einer öffentlichen Parkanlage sowie durch die
Begrünung und Bepflanzung privater Freiflächen ausgeglichen (vgl. IV.4.). Berliner Baumschutzverordnung (BaumschVO) Bäume
sind nach § 1 BaumschVO geschützte Landschaftsbestandteile, da sie für die
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bedeutsam sind,
insbesondere als Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Gliederung und
Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas. Im Plangebiet befinden sich derzeit noch keine
Bäume, die unter die Bestimmungen der Baumschutzverordnung fallen. Die in der
öffentlichen Parkanlage, im öffentlichen Straßenraum sowie auf privaten
Grundstücksflächen gepflanzten Bäume erfüllen aufgrund ihres geringen Entwicklungsalters
noch nicht die diesbezüglich relevanten Kriterien. Mit zunehmendem Alter und
fortschreitendem Wachstum der Bäume werden die Regelungen der
Baumschutzverordnung jedoch auch für das Plangebiet relevant. Gemäß
§ 3 Abs. 1 BaumschVO sind geschützte Bäume zu erhalten und zu pflegen. Ihre
Beseitigung, Zerstörung oder Beschädigung ist verboten. Ausnahmen sind nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 BaumschVO möglich, wenn „eine sonst zulässige Nutzung des
Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird.“
Für den Verlust geschützter Bäume ist gemäß § 6 BaumschVO eine Ausgleichsabgabe
zu zahlen, wenn auf dem Grundstück keine oder keine ausreichenden
Ersatzpflanzungen vorgenommen werden (ökologischer Ausgleich). Den Umfang
erforderlicher Ersatzpflanzungen bzw. einer Ausgleichsabgabe regelt § 6 Abs. 3
BaumschVO. Verkehrslärmschutzverordnung – 16.BImSchV Die
sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
u.a. für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Zum
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche ist gemäß Die
innerhalb des Plangebiets XXII-3a neu gebauten öffentlichen Straßen sind
Anliegerstraßen mit einem relativ geringen Verkehrsaufkommen. Von der
Einhaltung der genannten Grenzwerte ist auszugehen. II.3.1.2.2 Fachpläne
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) Der
Flächennutzungsplan Berlin stellt den südlichen Teil des Geltungsbereichs als
gemischte Baufläche M2 dar. Innerhalb dieses Bereiches ist entlang der
Landsberger Allee eine Einzelhandelskonzentration dargestellt. Der nördliche
Teil des Geltungsbereichs ist als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dargestellt.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung
(vgl. I.2.2.1). Explizite
Anforderungen hinsichtlich der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft sind
für das Plangebiet aus den Darstellungen des FNP nicht ableitbar. Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm Berlin Abgeleitet
von übergeordneten Zielen des Naturschutzgesetzes formuliert das
Landschaftsschutzprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt aktualisiert am 27.
Juni 2006 (ABl. S. 2350), für den Bereich des Plangebietes in Themenkarten u.a.
die nachfolgenden relevanten Zielsetzungen und Maßnahmen. Es werden hierbei nur die Ziele aufgeführt, die einen inhaltlichen Bezug
zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans aufweisen. Karte Naturhaushalt / Umweltschutz: Darstellung entsprechend der ehemaligen Nutzung: Kleingarten,
Landwirtschaft, Gartenbau – nicht mehr relevant. Lage innerhalb des Vorranggebietes für den
Klimaschutz mit folgenden Anforderungen an Nutzungen: • Erhaltung klimatisch
wirksamer Freiräume, • Sicherung und
Verbesserung des Luftaustauschs, • Vermeidung bzw. Ausgleich
von Bodenversiegelung. Karte Biotop- und Artenschutz: Zuordnung zum Biotopentwicklungsraum „Städtischer
Übergangsbereich mit Mischnutzungen“: • Schaffung zusätzlicher
Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen
durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung, • Entwicklung örtlicher
Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen. Karte Erholung und Freiraumnutzung: Nutzungsänderung gemäß Flächennutzungsplan /
Anforderungen an Wohnquartiere: • Anlage nutzbarer privater
und halb öffentlicher Freiräume, • Anbindung / Verknüpfung
mit übergeordneten Grünzügen. Karte Landschaftsbild: Entwicklungsraum / städtischer Übergangsbereich mit
Mischnutzungen: • Beseitigung von
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, • Entwicklung prägender
Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen, begrünter
Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung Durch die Planung wird wesentlichen Aussagen des
LaPro für das Plangebiet Rechnung getragen. Mit der Herstellung der
öffentlichen Parkanlage wird ein klimatisch wirksamer Freiraum geschaffen, der
zur Sicherung des Luftaustausches beiträgt und als örtliche Biotopverbindung
wirkt. Gleichzeitig wird ein zusätzlicher Lebensraum für Flora und Fauna
geschaffen. Dazu sowie auch zur Kompensation von Nutzungsintensivierungen
tragen auch die intensiven Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen auf den
privaten Freiflächen bei, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert
sind. Nutzbare private und halböffentliche Freiräume sind
in erheblichem Umfang entstanden. Außerdem stellen die Parkanlage und die
angrenzenden privaten Freiräume, die räumlich und visuell ineinander übergehen,
einen zusammenhängenden, ortsbildprägenden Freiraum dar, der durch die
angrenzende Bebauung eine klare Fassung aufweist. Ortsbildprägend sind außerdem
die intensiv durch alleeartige Baumpflanzungen begrünten Straßenräume. I.3.2 Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen
II.3.2.1 Eingriffsraum / Plangebiet
Der direkte Einfluss- und Wirkungsbereich der
geplanten Nutzungen erstreckt sich im Wesentlichen auf das Plangebiet selbst.
Dominierende Wirkfaktoren sind die direkte Bodenveränderung und ein möglicher
Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere durch die geplanten baulichen Anlagen. Aufgrund der geplanten Wohn- und
Kerngebietsnutzungen ist davon auszugehen, dass vom Plangebiet keine
erheblichen weitreichenden Störungen und Umweltbelastungen ausgehen werden und
sich die Beschreibung auf die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden
Siedlungsflächen beschränken kann. Als untersuchungsrelevant in der Nahbereichszone
sind insbesondere die Biotopausstattung, die Nutzungen Freizeit und Erholung
sowie die Siedlungsnutzung. Die größtenteils verbal-argumentativen
Betrachtungen dienen in erster Linie zur Darstellung empfindlicher Bereiche im
Untersuchungsgebiet und zur Erfassung der landschaftsökologischen
Gegebenheiten. II.3.2.2 Methodik der Umweltprüfung
Erster Schritt ist die Analyse und Beschreibung der
gegenwärtigen Umweltsituation des Planungsraumes, wobei die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
so zu wählen ist, dass die Beurteilung aller räumlich definierbaren
Auswirkungen und Risiken möglich wird. Hierzu werden die vorhandenen
Einwirkungen auf Menschen und Umweltfaktoren erfasst und in einem zweiten
Schritt bewertet. Zur Ermittlung und Beschreibung der
voraussichtlichen Umweltauswirkungen einer Planung können alle im Einzelfall
geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen und quantitativen Verfahren
(Methoden) herangezogen werden. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die
Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt beruht, werden
dargestellt. Die potenzialspezifische Risiko- /
Konflikteinschätzung wird verbal-argumentativ vorgenommen. Eine Überlagerung
von hoher Belastungsintensität in einem sehr empfindlichen Bereich bedeutet ein
hohes, von geringen Intensitäten in weniger empfindlichen Bereichen ein
geringes Konfliktniveau. Die Einstufung der Konflikte ist schutzgutbezogen und
an den jeweiligen Schutzzielen und Grenzwerten für dieses Schutzgut orientiert.
Die Bewertung verdeutlicht, ob für diesen Konflikt ein Handlungsbedarf besteht
(hoher Konflikt) oder ob die Auswirkungen ohne Minderungsmaßnahmen zu
tolerieren sind. Die Ausführungen zu den Schutzgütern erfolgen im
Wesentlichen auf der Grundlage der Aussagen und Darstellungen des Umweltatlas
Berlin sowie anhand einer aktuellen Bestandserfassung. Zusätzlich werden im
Verfahren Sachverhalte, die sich ggf. aus der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben, im Umweltbericht berücksichtigt.
II.3.2.3 Umweltzustand und Prognose
II.3.2.3.1 Schutzgut
Mensch
Das Plangebiet ist ein ehemaliges Gewerbegebiet,
das von einer Großgärtnerei genutzt wurde. Mit Ausnahme der im südlichen Teil
vorgesehenen Kerngebiete zwischen Landsberger Allee und Sollstedter Straße wurde die Planung bis Ende 1998 bereits realisiert. Wohnnutzungen sowie
Freizeit- und Erholungsnutzungen sind damit im Plangebiet bereits vorhanden. Aufgrund
der gut erschlossenen Lage an einer der Hauptzubringerstraßen zwischen dem
nordöstlichen Stadtrand und dem Umland einerseits sowie der Berliner Innenstadt
andererseits sind die Baugebiete gut für die geplante Nutzungsmischung
geeignet. Unweit östlich des Plangebietes kreuzt die Landsberger Allee zudem
die Rhinstraße, welche ebenfalls eine wichtige Funktion im
Hauptverkehrsstraßennetz der östlichen Stadthälfte (zwischen Treptow-Köpenick
und Lichtenberg) einnimmt. Auch an den öffentlichen Nahverkehr existiert über
mehrere in der Landsberger Allee und der Rhinstraße verkehrende
Straßenbahnlinien eine gute Anbindung. Wohnumfeld
Die Flächen nördlich des Plangebietes und südlich
der Landsberger Allee werden im Umweltatlas als Industrie- und Gewerbegebiete,
die westlich angrenzenden Flächen werden als Wohngebiet, mit überwiegender
Wohnnutzung, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur eingestuft
(Umweltatlas: Karte 06.01 Reale Nutzung). Die östlich angrenzende Fläche
(Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-3b) ist derzeit als städtebauliche
Brachfläche, bis auf einige Container unmittelbar an der Schleizer Straße, die
der Herstellung von Kfz-Schildern dienen, ohne Nutzung. Bewertung: Die öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplätzen
trägt als Naherholungsbereich wesentlich zu einer guten Wohnqualität sowie zur
Integration des Plangebietes in die Umgebung bei. Potenziell mögliche Störungen angrenzender
sensibler Nutzungen durch die geplanten Ausweisungen des Bebauungsplans sind
nicht erkennbar. Belastungen durch Lärm
Das Plangebiet ist teilweise durch hohe
Lärmimmissionen belastet, die durch den Verkehr auf der stark frequentierten
Landsberger Allee ausgelöst werden. Zur
Beurteilung der Verkehrslärmsituation im Städtebau stehen neben der 16. BImSchV
(vgl. II.3.1.2.1) die Orientierungsrichtwerte der DIN 18005 (Teil 1, Beiblatt 1
„Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren“, Ausgabe 2002)
zur Verfügung. Danach soll für Kerngebiete jeweils ein Beurteilungspegel von 65
dB (A) am Tage und 55 dB (A) in der Nacht für Verkehrslärm nicht überschritten
werden. Für allgemeine Wohngebiete liegen die entsprechenden Werte bei 55 dB
(A) bzw. 45 dB (A). Als Beurteilungszeit gelten am Tage die Stunden zwischen
6.00 und 22.00 Uhr, in der Nacht die Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr. Grundsätzlich
ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den angegebenen Orientierungs- bzw.
Richtwerten nicht um gesetzliche Grenzwerte handelt, die in jedem Einzelfall
zwingend einzuhalten sind. Dennoch sind sie eine wichtige Grundlage im Rahmen
des städtebaulichen Abwägungsprozesses. Nach
den strategischen Lärmkarten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
(Umweltatlas, Karten 07.05.1 und 07.05.2, Ausgabe 2007) liegt die tatsächliche
Verkehrslärmbelastung (Kfz und Straßenbahn) für die südliche Kerngebietsreihe
MK 2.1 – 2.3 am Tage bei > 65 – 70 dB (A); für die Kerngebiete
MK 1.1 – 1.3 bei > 60 – 65 dB (A). Der Orientierungswert für den
Tageszeitraum wird also für die Kerngebiete MK 2.1 – 2.3 um bis zu 5 dB (A)
überschritten, für die weiter nördlich gelegenen Kerngebiete liegt keine
Überschreitung vor. In
der Nacht wird etwa bis zur Mitte von MK 2.1 – 2.3 (aus südlicher
Richtung betrachtet) ein Wert von > 60 – 65 dB (A) erreicht, für die
übrigen Kerngebietsflächen liegen die Werte bei Bei
den allgemeinen Wohngebieten werden lediglich für die südlichen Fassaden
entlang der Sollstedter Straße und einige Bereiche an der Küllstedter Straße
Werte von > 55 – 60 dB (A) erreicht. Dies entspricht einer
Orientierungswertüberschreitung von bis zu 5 dB (A) Für alle anderen
Wohnbereiche liegt der Tageswert bei <= 55 dB (A). In
der Nacht ergibt sich ein entsprechendes Bild. Unmittelbar entlang der
Sollstedter Straße sowie teilweise noch an der Küllstedter und der Schalkauer
Straße werden Werte von 50 – 55 dB (A) erreicht. Der nächtliche
Orientierungswert wird also um 5 – 10 dB (A) überschritten. In allen
anderen Bereichen der allgemeinen Wohngebiete liegt der Nachtwert bei <= 50
dB (A). Dies ist der niedrigste in den o.g. Karten dargestellt Wert. Inwieweit
der Orientierungswert von 45 dB (A) ggf. überschritten wird, kann insofern
nicht beurteilt werden. Mögliche zusätzliche Lärmbelastungen durch Liefer-
oder Kundenverkehr in den an die Wohngebiete angrenzenden Kerngebieten können
nicht ausgeschlossen werden, wenn hier konkrete Vorhaben realisiert werden. Bewertung: Angesichts der hohen Vorbelastungen durch
Verkehrslärm besteht im Umfeld des Plangebietes eine hohe Empfindlichkeit
gegenüber zunehmendem Lärm. Eine Intensivierung der Nutzung des Gebietes wird
zu einem höheren Verkehrsaufkommen in den angrenzenden Straßen führen. Mit der
Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen in den Baugebieten und
Parkplätzen im öffentlichen Straßenland kann zusätzlicher Parkplatzsuchverkehr
in angrenzenden Wohngebieten vermieden werden. Insgesamt ist mit der Planung durch die Erhöhung
der Einwohnerzahl und eine Zunahme der Zahl an Arbeitsplätzen im Plangebiet
eine geringe Zunahme von Verkehr und Verkehrslärm auf den angrenzenden Straßen
nicht auszuschließen. Die Wohnungen sind bereits alle errichtet. Probleme
hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sind nicht bekannt. Der Schall wird im südlichen Bereich des
Plangebietes bislang nicht durch eine Bebauung in seiner Ausbreitung gehemmt.
Wenn die im Bebauungsplan festgesetzte sechsgeschossige Blockrandbebauung
entsteht, wird diese in erheblichem Maße lärmabschirmend wirken. Es ist davon
auszugehen, dass die dann von der Landsberger Allee abgewandten Fassaden und
insbesondere die Blockinnenbereiche nicht mehr durch erhöhte Lärmimmissionen im
Sinne einer Überschreitung der o.g. Orientierungswerte belastet sein werden. An den Schallschutz der südlichen Fassaden der
Kerngebiete MK 2.1 –2.3 werden voraussichtlich erhöhte Anforderungen zu
stellen sein. Die Mindestwerte für das resultierende Bauschalldämm-Maß der
Umfassungsbauteile in Abhängigkeit vom Außenpegel sind auf Grundlage der DIN
4109 zu ermitteln. Seit Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung
ist diese i.V.m. der Berliner Lärmkarte oder einer Schallschutzuntersuchung
grundsätzlich anzuwenden. Darüber hinaus sind keine weiteren Regelungen
erforderlich. Auf eine entsprechende Schallschutzregelung im Bebauungsplan kann
deshalb verzichtet werden. Die
nächtlichen Lärmwerte im Kerngebiet sind weitgehend zu vernachlässigen, da in
der Regel nachts keine sensible Nutzung erfolgt, sofern das Wohnen nicht
allgemein zulässig ist. Dessen allgemeine Zulässigkeit besteht nur in den
Kerngebieten MK 1.1 – 1.3 und bis zu einem Geschossflächenanteil von
jeweils höchstens 20 %. Insofern besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das
Wohnen zu den lärmabgewandten Bereichen der Kerngebiete zu orientieren, während
die überwiegenden, kerngebietstypischen Nutzungen (z.B. Büros, Handel,
Dienstleistungen) einer etwas höheren Belastung ausgesetzt sein können. Wenn
die südliche Kerngebietsreihe MK 2.1 – 2.3 bebaut wird, wird sich die
Lärmbelastung für die MK 1.1 – 1.3 ohnehin deutlich reduzieren. Aus
diesen Gründen kann das Wohnen hier im festgesetzten, begrenzten Umfang städtebaulich
verträglich eingeordnet werden. Bei
den allgemeinen Wohngebieten kommt der bauliche Schallschutz durch die Gebäude
selbst bereits voll zum Tragen. Nahezu alle Bereiche sind durch die im
Bebauungsplan festgesetzte Bebauung so abgeschirmt, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die
Lärmbelastung gewahrt werden. Die gegenwärtig noch stärker belasteten
Randbereiche werden ebenfalls von einer Bebauung der Kerngebiete profitieren.
Dann sind auch hier keine Überschreitungen der Orientierungswerte mehr zu
erwarten. Im Übrigen sind die betroffenen Wohnungen
„durchgesteckt“, d.h. sie verfügen grundsätzlich auch über
Aufenthaltsräume, die zum ruhigen, lärmabgewandten Wohninnenhof orientiert sind.
Auch hier können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse also grundsätzlich gewahrt werden. Luftschadstoffe
Das Plangebiet wird hauptsächlich mit Fernwärme
beheizt. Nennenswerte Belastungen durch Hausbrand oder Industrie (Immissionen
von Schwefeldioxid, Stickoxid, Stäube) liegen nicht vor (Umweltatlas 1997,
Karten 03.01, 03.03). Daten zu verkehrsbedingten Luftbelastungen liegen
für die Landsberger Allee vor. Der Indexwert der Luftbelastung für Feinstäube
(PM10) und Stickstoffdioxid (NOx) weist eine erhöhte Belastung im
Bereich zwischen 1,76 und 2,00 auf (Umweltatlas, Ausgabe 2005, Karte 3.11). Die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung stellt
gesamtstädtisch ein sehr ernstes Problem dar, da der EU-Grenzwert 2010 für
Stickstoffdioxid und der vorläufige Richtgrenzwert 2010 für Feinstaub in
Verkehrsnähe flächendeckend an allen Verkehrsmessstellen überschritten wird
(Quelle: FIS-Broker). Bewertung: Im Rahmen der Erstellung des Luftreinhalte- und
Aktionsplans 2005-2010 wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme der
Luftbelastungssituation in Berlin erstellt. Hierbei wurde durch Messung von
Immissionen und Einsatz von Ausbreitungsmodellen die Luftbelastung für 2002
ermittelt und eine Trendberechnung für 2005 und 2010 ohne zusätzliche
planerische oder administrative Maßnahmen durchgeführt. Durch die Nutzungsintensivierung im Plangebiet ist
in den angrenzenden Straßen in Abhängigkeit von der tatsächlichen
Nutzungsdichte eine leichte Zunahme von Verkehrsaufkommen und verkehrsbedingten
Luftschadstoffen zu erwarten. Sollte eine erhöhte Luftbelastung im Bereich des
Plangebietes festgestellt werden, können Maßnahmen auf der Grundlage des im
August 2005 vom Senat verabschiedeten „Luftreinhalte- und Aktionsplans
Berlin 2005-2010“ getroffen werden. Da es bereits gegenwärtig auf der
Landsberger Allee zu Grenzwertüberschreitungen kommt, ist davon auszugehen,
dass mit dem Luftreinhalte- und Aktionsplan ein adäquates Instrument zur
Verringerung der Grenzwertüberschreitung auf gesamtstädtischer Ebene zur
Konfliktbewältigung zur Verfügung steht. Insofern besteht im Rahmen des
Bebauungsplans kein Handlungsbedarf im Hinblick auf die Einhaltung der
Grenzwerte gem. der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), zumal der
Einfluss der aufgrund der künftigen Nutzung entstehenden zusätzlichen
Emissionen auf die Gesamtsituation vergleichsweise gering ist. Wohnungen
sind erst in den Kerngebieten MK 1.1 – MK 1.3. mit einem Anteil von
jeweils maximal 20 % der Geschossfläche allgemein zulässig. Aufgrund einer
Entfernung von mindestens 110 m zur Fahrbahn der Landsberger Allee ist hier
bereits von einer deutlich verminderten Immission der verkehrsbedingten
Luftschadstoffe auszugehen. II.3.2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Abgeleitet von übergeordneten Zielen des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsprogramms Berlin (siehe Kapitel
III.1.2), sind wertvolle Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten – sofern
vorhanden – zu erhalten, Nutzungsintensivierungen zu kompensieren (z.B.
durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung) und gegebenenfalls zusätzliche
Lebensräume für Flora und Fauna zu schaffen. Die Baufelder der geplanten Kerngebiete an der
Landsberger Allee stellen sich derzeit als mehrjährige ruderale Brachflächen
bzw. ruderalisierte Rasenflächen dar, die durch ruderale Hochstauden wie
Goldrute und Beifuß geprägt sind (Biotop-Nr. 03244). Die verhältnismäßig jungen
Außenanlagen in den allgemeinen Wohngebieten und die öffentliche Parkanlage
weisen Rasen, Ziergehölze und Laubbäume auf. Die öffentlichen Verkehrsflächen
im Plangebiet wurden umfangreich mit Straßenbäumen bepflanzt. Fauna: Das Plangebiet wurde 1995, also vor Fertigstellung
der Wohnungsbauvorhaben, aus vogelkundlicher Sicht den "Industriegebieten
und Bahnanlagen" zugeordnet. Diese Lebensräume für Brutvögel sind ebenso
wie die angrenzenden "Blockrandbebauungen" und "Neubau-Wohnblockzonen"
in Berlin häufig und beheimaten nach Information des Umweltatlas Berlin nur
wenige oder gar keine rückläufigen oder seltenen Arten (Umweltatlas, Karte
05.05, Ausgabe 1995). Aufgrund der sehr geringen Biotopvielfalt und des
Fehlens von artenreichen Vegetationsbeständen ist das Plangebiet aktuell nur
von geringer Bedeutung für Tierarten. Geeignete Lebensräume für die nach den
Anhängen der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten sind im Plangebiet
nicht vorhanden. Bewertung: Bei einer Realisierung der geplanten Kerngebiete
werden nur die ruderalen Halbtrockenrasen an der Landsberger Allee in Anspruch
genommen. Gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche, vor Beginn der
städtebaulichen Entwicklung, werden keine zusätzlichen Eingriffe in das
Schutzgut Pflanzen und Tiere verursacht. Innerhalb der öffentlichen Parkanlage sowie in den
Wohngebieten sind umfangreiche Vegetationsflächen entstanden, die sowohl
wichtige Naherholungsfunktionen für den Menschen haben, als auch als Lebensraum
für verschiedene Arten (Vögel, Insekten, am Boden lebende Kleintiere) sind. II.3.2.3.3 Schutzgut Luft und Klima
Das Plangebiet ist laut Umweltatlas (Karte 04.05)
einem Belastungsbereich (Bereich 4a) mit hohem Versiegelungsgrad, hoher
Baudichte und geringem Vegetationsanteil zuzuordnen. Im Vergleich zu
Freilandverhältnissen sind die stadtklimatischen Veränderungen mäßig; ebenso
die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen (Umweltatlas, Ausgabe
2001). Mikroklimatisch ausgleichend wirkende
Gehölzstrukturen und Vegetationsbestände sind im Bereich der neu angelegten
Parkanlage vorhanden, es besteht eine geringe, in Einzelfällen mäßige
bioklimatische Belastung. Der in West-Ost Richtung verlaufende Grünzug
ermöglicht zudem eine gute Durchlüftung des Gebietes. Bewertung: Auch bei vollständiger Realisierung der Planung
wird der Versiegelungsgrad geringer sein, als während der gewerblichen Nutzung
vor Aufstellung des Bebauungsplans. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den
allgemeinen Wohngebieten wurden überwiegend als private Grünflächen gestaltet.
Mit der öffentlichen Parkanlage im Zentrum des Plangebietes wurde eine
zusammenhängende öffentliche Grünfläche geschaffen, die sich mikroklimatisch
günstig auswirkt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf lokales Klima und
überörtlichen Luftaustausch werden durch die bereits bestehende Nutzung als
Wohngebiet sowie die geplante Kerngebietsnutzung an der Landsberger Allee nicht
verursacht. II.3.2.3.4 Schutzgut Landschaft
Die übergeordneten
Ziele der Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft beinhalten für das Plangebiet den Schutz ortstypischer
Gestaltelemente oder Strukturen sowie die Beseitigung von
Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Raumwirksame
natürliche Elemente des Landschaftsbildes wurden im Plangebiet mit der Anlage
eines öffentlichen Parks neu geschaffen. Bewertung: Der Naturraum der Hochfläche des Barnim ist
aufgrund innerstädtischer Überbauung an keiner Stelle des Plangebietes
erkennbar, der Anteil gestalterisch wertvoller Elemente ist gering. Die bereits
vorhandene sowie die geplante Bebauung fügen sich aufgrund der festgesetzten
Höhenbegrenzung in das städtische Umfeld ein und wirken nicht über das
Plangebiet hinaus. Auf das Schutzgut Landschaft/Ortsbild hat das
Planungsvorhaben keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen. Das Stadtbild
erfährt durch die Neubebauung einer Brachfläche, die Anlage einer öffentlichen
Parkanlage und Bepflanzungen in privaten Grünbereichen eine deutliche
Aufwertung. II.3.2.3.5 Schutzgut Boden
Übergeordnete Ziele nach BauGB, BNatSchG und
Landschaftsprogramm Berlin sind der sparsame und schonende Umgang mit dem
Schutzgut Boden und der Erhalt der Funktionsfähigkeit. Naturräumlich liegt der Berliner Raum im
Warschau-Berliner Urstromtal, das in der Saalekaltzeit entstand und in der
Weichselkaltzeit, beim Rückzug des Eises und Ablauf von Schmelzwasser, mit
Ablagerungen feinkörniger Sande überprägt wurde. Das Plangebiet erstreckt sich
am östlichen Rand der Barnimhochfläche, die das Urstromtal im Osten begrenzt. Die natürlichen Böden im Plangebiet und seinem
Umfeld wurden durch anthropogene Nutzungen stark verändert; der Umweltatlas
(Karte 01.01, 1998) stellt Siedlungsfläche, zum Teil auf Aufschüttung mit
anthropogen geprägten Bodengesellschaften dar. Die aus Mittel- und Feinsanden
im Oberboden sowie Mittelsanden und schluffigem Lehm im Unterboden entstandenen
Bodengesellschaften (Regosol + Pararendzina + Hortisol) aus Trümmerschutt und
Sand, die steinhaltig und humusarm sind, gehören zu den häufigen Bodentypen in
Berlin. Natürliche Bodenfunktionen wie Lebensraumfunktion,
Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt sowie Fähigkeiten zur Filterung,
Pufferung und Umwandlung von Schadstoffen sind durch Aufschüttungen und
Bebauung eingeschränkt, so dass die Leistungsfähigkeit des Bodens insgesamt
gering ist (Umweltatlas, Karten 01.12.1 bis 01.12.6, Ausgabe 2002 und 2003).
Die Versiegelung des Gebietes lag vor Beginn der Abrissarbeiten im Bereich
zwischen 91 und 100 % (Umweltatlas Berlin: Versiegelungskarte 01.02, Ausgabe
1993). Altlasten
Das
Plangebiet war aufgrund seiner Vornutzung im Kataster der
Altlastenverdachtsflächen der seinerzeitigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umweltschutz unter der Nr. 9327 erfasst. Auf dem Gelände
wurden giftige Pflanzenschutzmittel gelagert. Die historische Nutzung war durch
eine Tischlerei, eine Schlosserei und einen Kfz-Betrieb gekennzeichnet. In den
letzten Wochen des 2. Weltkrieges war es vermutlich Kampfgebiet. Eine Belastung
des Plangebietes mit Kampfmitteln kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Es
liegt in der Verantwortung des Eigentümers im Zuge der Baumaßnahmen hier
geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auf
Grundlage einer privat beauftragten gutachterlichen Untersuchung kam das
seinerzeitige Amt für Umweltschutz des Bezirks Hohenschönhausen zu der
Erkenntnis, dass Überschreitungen der Eingreifwerte der „Berliner
Liste“ für sensible Nutzung (z.B. Kindertagesstätten, Spielplätze,
Wohnfreiflächen) für die Schadstoffe Cadmium, Kupfer, Quecksilber, Zink,
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Pestizide und polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) vorlagen. Im
Zuge der erfolgten Baumaßnahmen wurde der belastete Bodenaushub in Abstimmung
mit dem bezirklichen Umweltamt und der zuständigen Senatsverwaltung fachgerecht
entsorgt. Nunmehr liegen im Hinblick auf die konkreten Bodennutzungen keine
Überschreitungen von Prüfwerten nach „Berliner Liste“ bzw. nach
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mehr vor. Im
Flächennutzungsplan vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95) waren für das Plangebiet
zwei Symbole für schadstoffbelastete Böden dargestellt. Diese Symbole sind im
Rahmen des Änderungsverfahrens Nr. 07/00 (ABl. Nr. 46 v. 08.10.04, S. 3967)
wegen erfolgter Altlastensanierung entfallen. Bewertung: Die Bodenversiegelung verringert sich im Vergleich
zum Ausgangszustand bei Beginn des Bebauungsplanverfahrens deutlich. Durch die
Umnutzung eines ehemals gewerblich genutzten Standortes in gut erschlossener
innerstädtischer Lage, dessen Böden bereits erheblich anthropogen verändert
oder überbaut sind bzw. waren und einen rund 20 Prozent niedrigeren
Versiegelungsgrad, werden die Bodenfunktionen im Plangebiet deutlich
aufgewertet. Im Zuge der Neunutzung sind vorhandene
Bodenkontaminationen beseitigt worden, so dass keine Gefährdung für die
Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser mehr vorliegt. Auch dies führt zu
einer Verbesserung für das Schutzgut Boden. II.3.2.3.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und auf
angrenzenden Flächen nicht vorhanden. Daher sind nur der Schutz und die
Sicherung des Grundwassers zu betrachten. Grundwasser
Der Flurabstand des Grundwassers liegt im
Plangebiet im Bereich zwischen 20 und 40 m, in einem Bereich gespannten
Grundwassers (Umweltatlas, Ausgabe 2003). Das Plangebiet liegt außerhalb von
Wasserschutzgebieten. Durch den großen Grundwasserflurabstand und die
durchlässigen Böden (Sand, Kies, Aufschüttungen, Lehm und Geschiebemergel im
Unterboden), ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers mittel, das
Grundwasser ist potenziell geschützt. Die Grundwasserneubildungsrate liegt im
Bereich zwischen 100 und 150mm/Jahr (Umweltatlas, Ausgabe 2003, Karte 02.13.5)
und weist einen verhältnismäßig geringen Wert auf. Bewertung: Von den bestehenden Wohngebieten und den geplanten
Kerngebieten geht ein deutlich geringeres Gefährdungsrisiko aus, als von der
ehemals zulässigen gewerblichen Nutzung. Da das Plangebiet nicht in einer
Wasserschutzzone liegt, können Erschließungsflächen, Stellplätze und Wege mit
wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden, ohne die Qualität des
Grundwassers zu gefährden. Für das Schutzgut Wasser ist aufgrund des
niedrigeren Versiegelungsgrades von einer erheblichen qualitativen und
quantitativen Verbesserung für das Grundwasser auszugehen. Die erfolgte Bodensanierung wirkt sich positiv auf
das Schutzgut Grundwasser aus, da potenzielle Gefährdungen durch den möglichen
Eintrag von Schadstoffen entfallen. II.3.2.3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige
Sachgüter
Schutzwürdige Kulturgüter sind im Plangebiet nicht
vorhanden, Bodendenkmale sind nicht bekannt. II.3.2.3.8 Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird das
Plangebiet einer neuen Nutzung zugeführt und das Erscheinungsbild positiv
geändert. Insgesamt werden mit der Änderung der zulässigen Nutzung von einem
Gewerbegebiet in ein Wohn und Kerngebiet die potenziell möglichen Konflikte
deutlich vermindert. Von den positiven Umweltauswirkungen der Planung sind alle
Schutzgüter betroffen. Sich negativ auswirkende Wechselwirkungen sind nicht zu
erwarten. II.3.2.3.9 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
II.3.2.4 Prognose
II.3.2.4.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Unter Berücksichtigung des ursprünglichen
Umweltzustandes des Plangebietes werden mit der Umwandlung des größten Teils
der Flächen in Wohn- und Kerngebiete keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen verursacht. Auf den neu bebauten Flächen und der öffentlichen
Grünfläche sind bereits zusätzliche geringwertige Biotope neu entstanden, die
in der Tendenz durch folgende Eigenschaften geprägt sind: - geringes Entwicklungsalter
aufgrund von Neupflanzungen, - viele künstliche Standorte
(z.B. Dachbegrünung), - hohe Pflegeintensität aufgrund
hoher Nutzungsansprüche. Insgesamt wird sich im Plangebiet, insbesondere für
die Schutzgüter Boden und Wasser sowie für Teilbereiche menschlicher Nutzungen
(Erholung, Stadtbild und Zugänglichkeit von Landschaftsräumen), die
Umweltsituation deutlich verbessern. II.3.2.4.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der
Planung
Natürliche
Entwicklungsmöglichkeiten für Flora und Fauna im Plangebiet hätten bei einer
Weiterführung der Nutzung als gärtnerische Produktionsstätte oder bei anderen
gewerblichen Nutzungen praktisch nicht bestanden. Die insbesondere durch die
hohe Versiegelung und den Mangel an Vegetation bedingten nachteiligen
Voraussetzungen für Boden, Wasser und Klima hätten fortbestanden. Gleiches gilt
für die fehlende städtebauliche Integration in das Umfeld. II.3.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Bei Umsetzung der Planung sind geringfügige
Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch möglich. Erhebliche
Umweltauswirkungen, die vermieden oder vermindert werden müssten, sind im
Plangebiet jedoch nicht erkennbar. Für die übrigen Schutzgüter sind mit der Planung
keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen festzustellen. Der Zustand
von Tier- und Pflanzenwelt, Boden, Wasser und Landschaftsbild wird sich mit
Realisierung der Planung gegenüber dem ursprünglichen Zustand verbessern. II.3.2.5.1 Schutzgut Mensch
Eine leichte Zunahme der Beeinträchtigungen durch
zunehmenden Verkehr innerhalb und im Umfeld des Plangebiets, durch Ziel- und
Anlieferungsverkehr, ist nicht vermeidbar. Die gute Anbindung der bestehenden
Wohngebiete und der geplanten Kerngebiete an öffentliche Verkehrsmittel trägt
zu einer Minderung des motorisierten Individualverkehrs bei. Gesonderte
Maßnahmen sind nicht erforderlich. Weitere
Maßnahmen bzw. Festsetzungen zum Ausgleich der Überschreitung der
GFZ-Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO, zur Sicherung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen sind: • Ausschluss von Stellplätzen und Garagen
sowie von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO auf den nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen (TF 4. u. 5.), • Pflanzung von mindestens einem Laub- oder
Obstbaum sowie 20 Sträuchern je 300 m2 Grundstücksfläche in den
allgemeinen Wohngebieten (TF 6.), • Befestigung von Wegen und Zufahrten in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau in den allgemeinen Wohngebieten (TF 7.), • Gliederung ebenerdiger Stellplatzflächen
durch einen Baum je vier Stellplätze (TF 8.). II.3.2.5.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die Erhöhung des Vegetationsflächenanteils, die
festgesetzten Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Verringerung des
Versiegelungsgrades haben auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere
und Pflanzen. Weitere bzw. gesonderten Maßnahmen sind nicht erforderlich. II.3.2.5.3 Schutzgut Klima / Luft
Die Erhöhung des Vegetationsflächenanteils, die
festgesetzten Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Verringerung des
Versiegelungsgrades haben auch positive Auswirkungen auf das Mikroklima.
Weitere bzw. gesonderten Maßnahmen sind nicht erforderlich. II.3.2.5.4 Schutzgut Landschaft
Die städtebaulich geordnete Neubebauung einer
gewerblichen Brachfläche sowie die Anlage öffentlicher und privater Grün- und
Freiflächen wirken sich positiv auf Stadt- und Landschaftsbild aus. Weitere
bzw. gesonderten Maßnahmen sind nicht erforderlich. II.3.2.5.5 Schutzgut Boden
Zur Vermeidung vollständiger Funktionsverluste
erfolgt die textliche Festsetzung einer Verminderung der Versiegelung durch die
Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Flächenbefestigungen in den
allgemeinen Wohngebieten. Im Übrigen haben die Erhöhung des unversiegelten
Vegetationsflächenanteils und die erfolge Altlastensanierung positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, so dass weitere Maßnahmen nicht
erforderlich sind. II.3.2.5.6 Schutzgut Wasser
Zur Verbesserung maßgeblicher Teilfunktionen des
Wasserhaushaltes enthält der Bebauungsplan als Maßnahme zur Rückhaltung von
Niederschlagswasser, zur Verzögerung des Abflusses sowie Förderung der
örtlichen Versickerung und Verdunstung eine Festsetzung zur Verwendung wasser-
und luftdurchlässiger Flächenbefestigungen in den allgemeinen Wohngebieten.
Weitere Maßnehmen sind aufgrund der positiven Auswirkungen verringerte
Bodenversiegelung und erfolgter Altlastensanierung nicht erforderlich. II.3.2.5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige
Sachgüter
Keine gesonderten Maßnahmen erforderlich. II.3.2.5.8 Eingriff in Natur und Landschaft
Gemäß
§ 21 BNatSchG ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften
des BauGB zu entscheiden, wenn auf Grund der Aufstellung von
Bauleitplänen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Ein
Ausgleich ist jedoch gemäß § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. Für
die Beurteilung der Frage ob auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans ein
Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, ist das geltende
Planungsrecht vor Aufstellung des Bebauungsplans maßgebend: Zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan XXII-3 lagen die
Grundstücke des Plangebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles, in einem Gebiet, für das es keine verbindlichen Regelungen im Sinne
des § 30 BauGB gab. Infolgedessen war für die Beurteilung der Zulässigkeit
eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich (vgl. I.2.2.6). Die
Eigenart der näheren Umgebung war sehr unterschiedlich geprägt. Das Plangebiet
selbst war räumlich und funktional isoliert. Bei Einleitung des
B-Planverfahrens war die Prägung durch die Nutzung als Gartenbaubetrieb jedoch
noch deutlich vorhanden, so dass das Grundstück aus planungsrechtlicher Sicht
wegen der wesentlichen Unterscheidung von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10
BauNVO faktisch als ein sonstiges Sondergebiet (Gartenbau-Intensivgebiet)
i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO betrachtet werden musste und nur eine derartige
Nutzung sich weiterhin eingefügt hätte. Die mit dem Bebauungsplan XXII-3a
ermöglichte Nutzung und Bebauung war danach vor dessen Aufstellung nicht
zulässig. Hinsichtlich
der Beurteilung der vor der planerischen Entscheidung faktisch bereits
erfolgten Eingriffe sind jedoch der tatsächliche Zustand des Plangebietes und
die planungsrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
maßgeblich. Das Gelände war zu etwa 70 % mit Gewächshäusern und anderen
Gebäuden der ehemaligen gärtnerischen Produktionsgenossenschaft „Weiße
Taube“ überbaut. Bei den übrigen Flächen handelte es sich fast
ausnahmslos um versiegelte interne Erschließungsflächen, so dass insgesamt eine
nahezu vollständige Überbauung bzw. Versiegelung vorlag. Natürliche
Vegetationsbereiche und Lebensräume für die Fauna waren so gut wie nicht
vorhanden. Die natürlichen Bodenfunktionen waren weitestgehend eingeschränkt.
Für das Landschafts- bzw. Stadtbild sind vom Plangebiet keine positiven
Auswirkungen ausgegangen. Gleiches galt uneingeschränkt für die sich heute im
Geltungsbereich XXII-3a befindenden Flächen. Demgegenüber
liegt der tatsächliche, durch den Bebauungsplan XXII-3a ermöglichte
Versiegelungsgrad – einschließlich Garagen, Nebenanlagen, Wegen und
Zufahrten – in den allgemeinen Wohngebieten durchschnittlich bei ca. 60
%. In den Kerngebieten ist auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans eine
etwa 90 %ige Flächenversiegelung möglich. Zwar
wird durch den Bebauungsplan gegenüber dem bisher planungsrechtlich Zulässigen
eine deutlich höhere bauliche Verdichtung aufgrund der nunmehr zulässigen
Gebäudehöhen ermöglicht, ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild ist im
Hinblick auf das Plangebiet und auch auf die in der näheren Umgebung
vorhandenen bis zu 15-geschossigen Gebäude nicht zu erwarten. Die gegenüber den
Obergrenzen der BauNVO überhöhten Nutzungsmaße werden i.S.d. § 17 Abs. 2 BauNVO
durch die Schaffung einer ca. 17.000 m2 großen öffentlichen
Parkanlage sowie durch umfangreiche Festsetzungen zur Bepflanzung und Begrünung
der Baugebiete kompensiert (vgl. II.4.3.3). Allein aufgrund der textlichen
Festsetzung Nr. 6 waren in den allgemeinen Wohngebieten insgesamt ca. 200 Bäume
und ca. 4.000 Sträucher zu pflanzen. Weitere ca. 270 Bäume wurden im Bereich
der privaten Stellplätze und entlang der öffentlichen Straßen gepflanzt. Innerhalb der Parkanlage sowie in den Wohngebieten
sind umfangreiche Vegetationsflächen entstanden, die sowohl wichtige
Naherholungsfunktionen für den Menschen haben, als auch als Lebensraum für
verschiedene Arten (Vögel, Insekten, am Boden lebende Kleintiere) bieten. Im Vergleich zum vor der planerischen Entscheidung erfolgten
und zulässigen Eingriff führt die Planung zu einer wesentlichen Verbesserung
der natürlichen Bodenfunktionen (Versickerung, Grundwasseranreicherung,
Lebensraum für Bodenorganismen). Innerhalb der öffentlichen Grünanlagen sowie
auch der privaten Grundstücke sind umfangreiche Vegetationsflächen entstanden,
die sowohl wichtige Naherholungsfunktionen für den Menschen haben, als auch als
Lebensraum für verschiedene Arten (Vögel, Insekten, am Boden lebende
Kleintiere). Stadt- und Landschaftsbild erfahren durch die Neubebauung und
Bepflanzung eine deutliche Aufwertung. Der in West-Ost Richtung verlaufende Grünzug
ermöglicht zudem eine gute Durchlüftung des Gebiets. Das
Landschafts- und Stadtbild wird sich durch eine höhere Bebauung zwar verändern,
dies ist aber mit einer völligen Neugestaltung verbunden. Die bisher
vegetationslose Fläche wird durch die neue Bebauung strukturiert. Die neuen,
mit Bäumen bepflanzten Straßen und Erschließungsflächen sowie die öffentliche
Grünfläche tragen zu einer neuen Aufenthaltsqualität bei. Die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild werden durch die
geplante Bebauung und Nutzung verbessert. Wesentliche
Engriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Plangebietes bereits vor
Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt. Auf Grund der Planung kommt es
insgesamt nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Im Bereich
einzelner Schutzgüter kommt es zu erheblichen Verbesserungen. Eine
Ausgleichspflicht gem. § 21 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB besteht
daher nicht. II.3.2.6 In Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten
Da eine Weiterführung
der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft „Weiße Taube“ oder
ähnlicher Nutzungen nach der Wende nicht in Betracht kam, war die grundlegende
städtebauliche Neuordnung der gut erschlossenen innerstädtischen Brachfläche
grundsätzlich ohne Alternative. Verschiedene städtebauliche und
nutzungsstrukturelle Varianten sind im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung
im Jahre 1992 geprüft worden und mündeten in einen zwischen den zuständigen
Senatsverwaltungen, dem Bezirk Hohenschönhausen und den Grundstückseigentümern
abgestimmten städtebaulichen Konsensplan. Der Konsensplan ist
die qualifizierte inhaltliche Grundlage der Festsetzungen zu Art und Maß der
baulichen Nutzung, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
Stellung der baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen
Grünflächen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kamen daher grundsätzlich nicht
mehr in Betracht. Aufgrund der dargestellten, insgesamt deutlich positiven Auswirkungen
bestand und besteht darüber hinaus auch aus Sicht der Belange des Umwelt- und
Naturschutzes nicht die Notwendigkeit, anderweitige Planungsmöglichkeiten
umzusetzen. II.3.3. Zusätzliche Angaben
II.3.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
verwendeten technischen Verfahren
II.3.3.1.1 Technische Verfahren der Umweltprüfung
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum
Bebauungsplan umfasst verschiedene Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme und Bewerten
des Plangebietes, teilweise auch angrenzender Bereiche, 2. Beachten fachgesetzlicher
Vorgaben, Programmatiken und fachlicher Standards, 3. Bewerten der ausgewerteten
Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren,
insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan, 4. Einzelabstimmungen mit Behörden. Der Umweltbericht hat im weiteren Verfahren die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB eingehenden
Stellungnahmen berücksichtigt. Technische
Verfahren wurden bei der Erstellung des Umweltberichtes nicht angewandt. II.3.3.1.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen
Die meisten Angaben des Umweltberichts beruhen auf Erfahrungswerten und
fachlichen Einschätzungen und wurden auf der Grundlage vorliegender Umweltdaten
des Umweltatlasses Berlin ermittelt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der erforderlichen Informationen bestanden daher nicht. II.3.3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Umweltauswirkungen
Das
sog. "Monitoring" nach § 4 c BauGB bezieht sich auf die nachträgliche
Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen des Plans und soll die Kommune
veranlassen, bei unvorhergesehenen Auswirkungen zu reagieren. Die
festgesetzten Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind bereits im Rahmen der
Realisierung des Wohnungsbaus sowie der Herstellung der öffentlichen und privaten
Straßen umgesetzt worden. Da durch den Bebauungsplan XXII-3a keine
ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht werden und
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist nach
gegenwärtigem Erkenntnisstand die Durchführung eines Monitorings für dieses
Planverfahren nicht erforderlich. II.3.3.3 Zusammenfassung
Der Bebauungsplan dient der grundlegenden
städtebaulichen Neuordnung einer ehemaligen innerstädtischen Gewerbebrache in
gut erschlossener Lage und der Einbindung der Fläche in das städtische Umfeld,
wobei die vorhandenen Erschließungspotenziale optimal genutzt werden. Im Vergleich zum planungsrechtlichen und tatsächlichen
Ausgangszustand führt die Planung zu einer wesentlichen Verbesserung der
natürlichen Bodenfunktionen (Versickerung, Grundwasseranreicherung, Lebensraum
für Bodenorganismen). Innerhalb der öffentlichen Grünanlagen sowie auch der
privaten Grundstücke sind umfangreiche Vegetationsflächen entstanden, die
sowohl wichtige Naherholungsfunktionen für den Menschen haben, als auch
Lebensraum für verschiedene Arten (Vögel, Insekten, am Boden lebende
Kleintiere) sind und positive Auswirkungen auf das Mikroklima haben. Stadt- und
Landschaftsbild erfahren durch die städtebaulich geordnete Neubebauung und
umfangreiche Bepflanzung eine deutliche Aufwertung. Der in West-Ost Richtung
verlaufende Grünzug ermöglicht zudem eine gute Durchlüftung des Gebiets. Wesentliche Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des
Plangebietes bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt. Auf Grund der
Planung kommt es insgesamt zu Verbesserungen der Situation des Natur- und
Landschaftshaushaltes. Eine Ausgleichspflicht gem. § 21 BNatSchG i.V.m. § 1a
Abs. 3 S. 5 BauGB besteht daher nicht, erhebliche negativen Auswirkungen auf
die Umwelt sind nicht erkennbar. II.4. Wesentlicher Inhalt, Abwägung,
Begründung einzelner Festsetzungen
II.4.1 Überblick
Durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans XXII-3a wird das Gebiet der „Weißen
Taube“ stringent horizontal und vertikal gegliedert. Wesentliche
Gliederungselemente sind dabei sowohl die öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen wie auch die einzelnen Baugebiete selbst. Die horizontale
Gliederung erfolgt parallel zur Landsberger Allee, die vertikale Gliederung im
rechten Winkel zu dieser Achse. Insgesamt ergibt sich daraus ein weitgehend
orthogonales Raster. Die
Baugebiete sind in fünf Reihen unterteilt: Ausgehend von der Landsberger Allee
folgen zunächst zwei Reihen mit jeweils drei Kerngebietsteilflächen. Die Reihen
sind durch die öffentliche Verkehrsfläche der Heldburger Straße voneinander
getrennt. An die nördliche Kerngebietsreihe schließt sich zunächst eine
Baugebietsreihe, bestehend aus drei allgemeinen Wohngebietsteilflächen, an.
Eine deutliche Zäsur stellt die ebenfalls in das orthogonale Raster eingefügte
öffentliche Parkanlage dar, an welche sich zwei weitere Bebauungsreihen mit
allgemeinen Wohngebieten, unterbrochen durch eine öffentliche Straße (Plauener
Straße), anschließen. Die
vertikale Gliederung erfolgt durch die Straßenzüge der Schalkauer, der
Küllstedter und der Hofheimer Straße, wobei erstere als öffentliche
Haupterschließungsachse gegenüber den privaten Verkehrsflächen dominiert. Leichte
Brechungen erfährt das rechtwinklige Gliederungsprinzip lediglich durch den
geschwungenen Verlauf des straßenbegleitenden Bebauungsriegels in der
nördlichsten Wohngebietsreihe (WA 1.1 – 1.6) sowie durch die zwischen dem
WA 3.1/3.2 und der öffentlichen Parkanlage eingefügten Gemeinbedarfsfläche. Im
Übrigen folgt die bereits realisierte Wohnbebauung dem orthogonalen
Straßenverlauf. II.4.2 Kerngebiete
II.4.2.1 Art der Nutzung
Zwischen
Landsberger Allee und Sollstedter Straße werden sechs Baublöcke als Kerngebiet
nach § 7 BauNVO festgesetzt. Diese sollen insbesondere der Unterbringung von
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Zulässig sind außerdem u.a.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten. Aufgrund
der gut erschlossenen Lage an einer der Hauptzubringerstraßen zwischen dem
nordöstlichen Stadtrand und dem Umland einerseits sowie der Berliner Innenstadt
andererseits sind die Baugebiete gut für die geplante Nutzungsmischung
geeignet. Unweit östlich des Plangebietes kreuzt die Landsberger Allee zudem
die Rhinstraße, welche ebenfalls eine wichtige Funktion im
Hauptverkehrsstraßennetz der östlichen Stadthälfte (zwischen Treptow-Köpenick
und Lichtenberg) einnimmt. Auch an den öffentlichen Nahverkehr existiert über
mehrere in der Landsberger Allee und der Rhinstraße verkehrende Straßenbahn-
und Buslinien eine gute Anbindung. Eine
deutlich wohngeprägte Nutzung, konkret die Ausweisung eines Mischgebietes oder
eines allgemeinen Wohngebietes, kommt wegen der starken verkehrlichen Belastung
der Landsberger Allee hingegen nicht in Betracht. So wird die Landsberger Allee
im Bereich des Plangebietes täglich von bis zu 70.000 Fahrzeugen frequentiert
(SenStadt, Umweltatlas, Karte 07.01 „Verkehrsmengen). Der durch
Kraftfahrzeuge und Straßenbahnen ausgelöste Verkehrslärm liegt deutlich über
den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz in der städtebaulichen
Planung) für Wohnnutzungen (vgl. II.3.2.3.1). Wohnungen
sind, wenn dies im Bebauungsplan nicht ausdrücklich anders geregelt ist, in
Kerngebieten allgemein nur als Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig (§
7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Weil deshalb davon auszugehen ist, dass Wohnen an der
stark verkehrsbelasteten Landsberger Allee allenfalls im begrenzten Einzelfall
entstehen werden, sind besondere Vorkehrungen zu Schutze des Wohnen hier nicht erforderlich. Da
die Lärmbelastungen jedoch mit zunehmender Entfernung von ihrer Quelle deutlich
abnehmen und außerdem davon auszugehen ist, dass eine künftige Bebauung eine
deutlich lärmabschirmende Wirkung haben wird, sollen in den Kerngebieten MK 1.1
– MK 1.3 nördlich der Heldburger Straße – und somit in einer
Entfernung von mindestens 120 m zur Fahrbahn der Landsberger Allee – von
der Möglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Gebrauch gemacht werden, die
Zulässigkeit von Wohnungen im Kerngebiet im Bebauungsplan individuell zu
regeln. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen dort allgemein bis zu
einer Geschossfläche von jeweils 20 % der zulässigen Geschossfläche zulässig
(vgl. II.4.7, TF 1.). Das
Wohnen im Kerngebiet kann im Sinne einer städtischen Funktionsmischung zu einer
besseren Integration der Baugebiete in das wohngeprägte Umfeld beitragen. Durch
die Festsetzung wird der Übergang zwischen den Kerngebieten und den allgemeinen
Wohngebieten nutzungsstrukturell verträglicher gestaltet. Die
allgemeine Zweckbestimmung der Kerngebiete MK 1.1 – MK 1.3 wird nicht in
Frage gestellt, da weiterhin mindestens 80 % der Geschossfläche für
kerngebietstypische Betriebe und Einrichtungen (ausgenommen Beschränkungen des
großflächigen Einzelhandels, vgl. II.4.2.2) zu nutzen sind. Da das Wohnen den
übrigen Kerngebietsnutzungen nicht gleichrangig, sondern eindeutig
untergeordnet ist, besteht nicht die Gefahr der Entstehung
mischgebietstypsicher Strukturen. Da
das Wohnen in der Erdgeschosszone nicht allgemein zulässig ist, wird zudem auch
der angrenzende öffentliche Straßenraum durch kerngebietstypische Nutzungen
(z.B. Handel und Dienstleistungen) geprägt werden. II.4.2.2 Großflächige Handelsnutzungen im Kerngebiet
Großflächige
Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe i. S. d. Das
Plangebiet „Weiße Taube“ ist in städtebaulichem und
nutzungsstrukturellem Zusammenhang mit seinem näheren Umfeld, insbesondere mit
dem unmittelbar gegenüberliegenden Bereich südlich der Landsberger Allee, zu
betrachten. Hier wurde im Jahre 2003 ein Raumordnungsverfahren (ROV) zur
Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses und eines Fachmarkt-, Entertainment-
und Dienstleitungszentrums auf dem Grundstück Landsberger Allee 358 (Ost)
– 360 durchgeführt (vgl. I.2.2.3). Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die
Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung nur bei einer
baurechtlichen Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche auf maximal 119.000 m2
im untersuchten Standortbereich gegeben ist. Die
beiden mit dem ROV beurteilten Vorhaben befinden sich südlich der Landsberger
Allee. Der beurteilte Standortbereich umfasst aber auch das westlich
angrenzende Grundstück Landsberger Allee 358 (West) und
die nördlich gelegenen Grundstücke Landsberger Allee 315-345 (Geltungsbereich
des zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilten B-Plans XXII-3 „Weiße
Taube“). Bei der landesplanerischen Beurteilung und der Begrenzung des
Verkaufsflächenumfanges auf 119.000 m2 für den Standortbereich ist
von der Prämisse ausgegangen worden, dass nördlich der Landsberger Allee (Nr.
315-345) höchstens 5.000 m2 Verkaufsfläche städtebaulich verträglich
realisiert werden können. Die verbleibenden 114.000 m2
Verkaufsfläche sollen nur südlich der Landsberger Allee verwirklicht werden
können. Davon entfallen 48.000 m2 auf die Fläche Landsberger Allee
358 (West), 45.000 m2 auf die Fläche Landsberger Allee 358 (Ost)
sowie 21.000 m2 auf den Standort Landsberger Allee 360. Die
besonderen örtlichen Gegebenheiten erfordern daher eine Differenzierung
hinsichtlich der Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandels für den im ROV
zugrunde gelegten Standortbereich. Ein genereller Ausschluss großflächiger
Einzelhandelsnutzungen für das Plangebiet XXII-3a kommt jedoch nicht in
Betracht, da ansonsten die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes gem. § 7
i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht gewahrt bliebe. Derartige Nutzungen sind ein
typischer, konstituierender Bestandteil von Kerngebieten und deshalb außer in
diesen nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Im Übrigen
widerspräche die völlige Unzulässigkeit dieser Nutzung auch den Aussagen des
FNP und des StEP Zentren 2020, welche im Bereich des Plangebiets
„Einzelhandelskonzentration“ bzw. „Ortsteilzentrum“
darstellen (vgl. I.2.2.1 u. I.2.2.3). Die
räumliche Verortung des großflächigen Handels entlang der Schalkauer Straße
beruht auf der aus der „Rahmenplanung Weiße Taube“ (1992) und dem
„Konsensplan“ (1993) hervorgegangenen städtebaulichen Konzeption.
Entlang dieser Hauptachse des Plangebiets soll das örtliche Versorgungszentrum
angesiedelt sein. In den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten haben sich hier
bereits kleinteilige Betriebe des Einzelhandels, der Gastronomie und
Dienstleistungen etabliert. Die Konzentration von Handelseinrichtungen innerhalb eines bestimmten Bereichs ist unter städtebaulichen Gesichtspunkten sinnvoller als eine disperse räumliche Verteilung. Sie ermöglicht den Bewohnern und Beschäftigten im Plangebiet eine effektive Versorgung bei Vermeidung unnötig langer Wege. Gleichzeitig können die einzelnen Einrichtungen durch Synergieeffekte, wie die Bündelung von Kundenströmen und die Erhöhung der Attraktivität durch ein vielfältiges Angebot, voneinander profitieren. Durch die Beschränkung auf das erste Vollgeschoss wird außerdem die Entstehung einer belebten Ladenzone mit positiven Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraums gefördert. Nicht
zuletzt wird durch die Bündelung entlang der Schalkauer Straße die
Handelsnutzung in den Planbereich „hineingezogen“ und integriert.
Die Gebiets- und Ortsteilbezogenheit dieser Funktion wird betont, während die
Außenwirkung gemindert wird. Im Gegensatz zu einer Einzelhandelskonzentration
entlang der Landsberger Allee, welche vorrangig auf die aus dem hohen
Durchgangsverkehr resultierenden Kundenströme abzielen würde, müssen somit
stärker die internen Potenziale angesprochen werden. Der Ansiedlung eines
überörtlich bedeutsamen Einzelhandelsstandortes mit nachteiligen Auswirkungen
auf bestehende Zentren wird damit entgegengewirkt. Gleichzeitig wird jedoch die
Entstehung eines mit dem StEP Zentren 2020 verfolgten Ortsteilzentrums
begünstigt. Auf
den durch die TF 2 bestimmten vier Flächen in den Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3,
MK 2.2 und MK 2.3 sind im ersten Vollgeschoss jeweils
ca. 1.800 m2 Geschossfläche (GF) i.S.d. § 20 Abs. 2-4 BauNVO
möglich. Die GF, die insgesamt für die zulässigen großflächigen
Handelsnutzungen zur Verfügung steht, beträgt demnach ca. 7.200 m2. Die
Schwelle zu Großflächigkeit beginnt nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S.
3 BauNVO bei einer GF von mehr als 1.200 m2. Das
Bundesverwaltungsgericht hat außerdem den Schwellenwert für die Verkaufsfläche
(VK) auf 800 m2 festgelegt (BVerwG 4 C 14.04 v. 24.11.05). Bei einem
angenommenen Verhältnis zwischen GF und V von drei zu zwei wären demnach bei
ca. 7.200 m2 GF bis zu ca. 4.800 m2 VK möglich. Somit
wird der Vorgabe des Raumordnungsverfahrens, welches von einer VK von max.
5.000 m2 für das Plangebiet ausgeht, entsprochen. Die
vorgesehene Gliederung der Kerngebiete erlaubt sowohl die Berücksichtigung der
Belange des ROV und der übergeordneten Landeplanung wie auch die Wahrung der
allgemeinen Zweckbestimmung der Kerngebiete. Letztere bleibt auch deshalb
gewahrt, weil kein umfassender Ausschluss von Handelsbetrieben erfolgt. Neben
der räumlich begrenzten Zulässigkeit für großflächige Betriebe sind alle
anderen (kleinflächigen) Handelsbetriebe uneingeschränkt zulässig. Im
Übrigen stellen großflächige Handelsnutzungen nur ein, wenn auch nicht
unwesentliches, Teilelement der typischen Nutzungsstruktur eines Kerngebietes
dar. Da keine weiteren der nach § 7 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen
werden, ist die Entstehung eines „typischen“ Kerngebietes, welches
sich von allen anderen Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung deutlich
unterscheidet, weiterhin möglich. Eine deutliche Abgrenzung zum Mischgebiet
nach § 6 BauNVO ist z.B. sowohl durch die fehlende allgemeine Zulässigkeit der
Wohnnutzung (trotz der eingeschränkten „Öffnung“ durch die TF 1 für
Teilbereiche, welche aber keine Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe
konstituiert) wie auch aufgrund der Möglichkeit einer intensiven baulichen
Nutzung gegeben (vgl. II.3.2.3). Eine
Einschränkung der Rechte der Eigentümer liegt ebenfalls nicht vor. Vor
Aufstellung des Bebauungsplans XXII-3a wäre eine Zulässigkeit großflächiger
Handelsbetriebe (nach § 34 BauGB) nicht gegeben gewesen. Im Entwurf des
Bebauungsplans XXII-3 war der grundsätzliche Ausschluss großflächiger
Einzelhandelsbetriebe und sonstiger großflächiger Handelsbetriebe vorgesehen.
Die Eigentümer haben den städtebaulichen Vertrag mit dem Land Berlin in
Kenntnis dieser Planungsabsicht abgeschlossen. Die
nunmehr aus den dargestellten Gründen geplante räumlich begrenzte Zulässigkeit
großflächiger Handelsnutzungen stellt für die Eigentümer eine Verbesserung
gegenüber den ursprünglichen Planungsabsichten dar. Trotz
der uneingeschränkten Zulässigkeit nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe
auf sämtlichen Kerngebietsflächen ist nicht zu erwarten, dass jenseits des
Bereiches entlang der Schalkauer Straße in wesentlichem Umfang zusätzliche
Verkaufsflächen angesiedelt werden. Aufgrund der zwingenden Festsetzungen zur
städtebaulichen Gestalt (vgl. II.3.2.3) mit geschlossener, sechsgeschossiger
Blockrandbebauung ist z.B. der typische „Discounter“ in flächiger,
eingeschossiger Bauweise mit großem vorgelagerten ebenerdigen Parkplatz und
einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m2 in den Kerngebieten nicht
zulässig, da dieser grundlegend den zwingenden städtebaulichen Vorgaben
widerspräche. Die bauliche Integration eines solchen Betriebes in einen
sechsgeschossigen Baublock ist aber prinzipiell möglich, im Hinblick auf die
regelmäßigen Standortanforderungen dieser Nutzung jedoch sehr unwahrscheinlich. Kleinteilige,
gebietsbezogene Einzelhandelsnutzungen, z.B. in der Erdgeschosszone eines
sechsgeschossigen Kerngebietsblocks, sind hingegen in raumordnerischer Hinsicht
nicht von Belang, da von ihnen grundsätzlich keine wesentlichen nachteiligen
Auswirkungen auf die Zentren- und Versorgungsstruktur oder auf den Verkehr zu
erwarten sind. Letztlich
widerspräche eine vollständige Unzulässigkeit des Einzelhandels auf den
Kerngebietsflächen jenseits der Schalkauer Straße deren allgemeiner
Zweckbestimmung. Nicht-großflächige, überwiegend der Nahversorgung dienende
Betriebe sind z.B. auch in allgemeinen Wohngebieten oder in Mischgebieten
allgemein zulässig. Ein Ausschluss ausgerechnet im Kerngebiet wäre im Hinblick
darauf unangemessen und stünde im logischen Widerspruch zum Nutzungskanon der
Baunutzungsverordnung. Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-3b ist nach bisherigem
Planungsstand die Festsetzung von Mischbauflächen (an der Landsberger Allee)
und allgemeinen Wohngebieten, nicht jedoch von Kerngebieten beabsichtig. Da in
den hier geplanten Baugebieten großflächige Handelsnutzungen ohnehin unzulässig
sind, können die maximal 5.000 m2 Verkaufsfläche nach ROV also
vollständig auf das Plangebiet XXII-3a entfallen. II.4.2.3 Maß der Nutzung, überbaubare
Grundstücksflächen
Die
Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen in
den sechs Kerngebieten orientieren sich eng an den konkreten Planungsvorgaben
des städtebaulichen Konsensplanes sowie des städtebaulichen Vertrages. Vorgesehen
ist eine berlintypische, geschlossene, klar gegliederte orthogonale
Blockrandbebauung mit sechs Vollgeschossen, welche dem Baugebiet auch nach
Außen eine eindeutige räumliche Fassung verleiht. Insbesondere gegenüber der
Landsberger Allee, welche aufgrund ihrer erheblichen Breite und der starken
Heterogenität der anliegenden Bebauung optisch weitgehend undefiniert wirkt,
wird eine deutlich ablesbare städtebauliche Kante geschaffen. Um
diese städtebauliche Leitfigur mit einheitlichen Baufluchten auch langfristig
und für den Fall späterer Eigentümerwechsel planungsrechtlich zu sichern,
werden die äußeren Bebauungskanten in Form einer Baukörperausweisung jeweils
durch Baulinien festgesetzt. Das vorbenannte Ziel könnte durch die Festsetzung
von Baugrenzen nicht erreicht werden, da dann die Blockaußenkanten nicht mehr
zwingend definiert wären und ein deutliches Zurückbleiben hinter den
angestrebten Baufluchten möglich wäre. Ein
weiteres wesentliches städtebauliches Element ist die einheitliche
Höhenentwicklung. Daher werden für die Blockaußenkanten grundsätzlich sechs
Vollgeschosse zwingend festgesetzt. Außerdem wird für alle Kerngebiete eine
Traufhöhe (TH) von 84,0 m über NHN als Höchstmaß festgesetzt. Bei Geländehöhen
von durchschnittlich etwa 59 – 60 m über NHN ist somit ein ausreichender
Spielraum für die Errichtung von sechs Vollgeschossen sowie ggf. erforderlichen
technischen Aufbauten gegeben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass z.B.
Bürogeschosse i.d.R. höher sind als Wohngeschosse und außerdem die
Erdgeschosszonen, insbesondere dann, wenn eine Ladennutzung oder repräsentative
Funktionen vorgesehen sind, häufig die eineinhalbfache Höhe normaler Geschosse
aufweisen. Eine
geschlossene, sechsgeschossige Blockrandbebauung wirkt in hohem Maße
schallabschirmend gegenüber den hohen verkehrlichen Lärmbelastungen entlang der
Landsberger Allee. Davon profitieren alle von der Hauptverkehrsstraße
abgewandten Gebäudeteile sowie insbesondere die Innenhofbereiche der
Kerngebietsblöcke, in denen ein – für innerstädtische Verhältnisse an
einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße – ruhiges Arbeiten und Wohnen
möglich sein wird. Selbst auf die südlichste Reihe der Wohnbebauung wird die
bauliche Lärmabschirmung nach Realisierung der Kerngebietsbebauung noch positiv
wirken. In
den Blockinnenbereichen sollen Spielräume für die konkrete bauliche Ausführung
bzw. für unterschiedliche städtebauliche und architektonische
Gestaltungslösungen bestehen. Daher gilt die zwingende Festsetzung von sechs
Vollgeschossen nur innerhalb eines Bereichs mit einer Tiefe von 5,0 m. Dieser
Bereich wird zum Blockinneren durch eine umlaufende Baugrenze definiert.
Jenseits dieser Baugrenze sind sechs Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die
numerische Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) ist bei der
Baukörperausweisung nicht erforderlich, weil die zulässige Grundfläche bereits
zeichnerisch bestimmt wird. Die von den Baulinien und Baugrenzen eingefassten
Flächen sind jeweils vollständig, ohne weitere städtebauliche Einschränkungen
überbaubar. Die durch die Planzeichnung ganz konkret festgelegte Fläche des
Bauköpers ist eine Festsetzung mit Doppelcharakter. Sie bestimmt zum einen die
zulässige Grundfläche i.S.d. § 16 BauNVO und ist Berechungsgrundlage für § 19
BauNVO, zum anderen legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche i.S.
von § 23 BauNVO fest. Wesentlich
ist jedoch, dass die Flächen zwischen Baulinien und Baugrenzen jeweils
vollständig mit einer sechsgeschossigen Bebauung überbaut werden müssen. Für
die inneren, nur von Baugrenzen eingefassten Flächen ist eine vollständige
Überbauung hingegen zwar möglich, jedoch nicht zwingend. Gleiches gilt
prinzipiell für die Anzahl der Vollgeschosse im Blockinneren, da die Zahl von
sechs auch unterschritten werden kann. Die
dargestellten, eng definierten planungsrechtlichen Regelungen basieren auf
einer dezidierten und qualifizierten städtebaulichen Planungsvorstellung. Der
so genannte Konsensplan bildet die gemeinsam definierten Planungsziele
der Grundstückseigentümer und des Landes Berlin ab und ist eine wesentliche
Grundlage des geschlossenen städtebaulichen Vertragswerks. Die
Realisierung einer anspruchsvollen, in sich schlüssigen städtebaulichen
Gesamtlösung für das Gebiet der „Weißen Taube“ war außerdem auch
eine wesentliche Voraussetzung für die Überschreitungen der Obergrenzen für das
Maß der baulichen Nutzung (gem. § 17 Abs. 1 BauNVO) in den allgemeinen
Wohngebieten. Aus
diesen Gründen stellen die zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans
(Baulinien, zwingende Vollgeschossanzahl) keine unzulässigen Einschränkungen
der Rechte der privaten Grundstückseigentümer dar. Die
Festsetzung der höchstzulässigen Geschossfläche (GF) für jedes Kerngebiet dient
der abschließenden Definition des Maßes der Nutzung. Sie beruht ebenfalls auf
den Regelungen des Konsensplanes und des städtebaulichen Vertrages. Die am
Konsensplanverfahren Beteiligten (vgl. II.1.) hatten sich darauf geeinigt, dass
eine GFZ von 2,6 in den Kerngebieten nicht überschritten werden soll. Faktisch
liegt die GFZ in den Kerngebieten zwischen 2,6 (MK 1.1) und 2,4 (MK 1.3). Die Unterschreitung
der GFZ-Obergrenze von 3,0 für Kerngebiete (gem. § 17 Abs. 1 BauNVO) erfolgte
auch im Hinblick auf die Überschreitungen der Obergrenzen in den
allgemeinen Wohngebieten (vgl. II.3.3.3). Auf dieser Grundlage wurde eine
bezogen auf die Größe der Bauflächen verhältnismäßig gleichmäßige Verteilung
der Nutzungsmasse errechnet und vertraglich fixiert. Aufgrund
der Festsetzung der Geschossflächen ist eine Festsetzung der
Geschossflächenzahl (GFZ) nicht erforderlich. II.4.3. Allgemeine Wohngebiete
II.4.3.1 Art der Nutzung
Zwischen
Sollstedter und Schleizer Straße werden drei Reihen, gegliedert durch eine
öffentliche Parkanlage sowie die öffentliche Verkehrsfläche der Plauener
Straße, als allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind
neben Wohnungen u.a. auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke. Die
Festsetzung reiner Wohngebiete nach § 3 BauNVO kommt nicht in Betracht, da die
vorgenannten Nutzungen zur Sicherung der Nahversorgung und zur strukturellen
Belebung des Gebietes zulässig sein sollen. So sind innerhalb der bereits
vollständig realisierten Wohnbebauung sowohl kleinere Einzelhandelsgeschäfte
und gastronomische Einrichtungen wie auch zwei Kindertagesstätten vorhanden.
Innerhalb eines Gebietes mit ca. 1.100 neu errichteten Wohnungen sind diese
Einrichtungen eine wesentlicher Beitrag zu einer angemessenen
infrastrukturellen Versorgung. Die
Ausweisung von Mischgebieten nach § 6 BauNVO erfolgt nicht, da in dieser
Gebietskategorie ein dem Wohnen gleichrangiger Anteil nicht wesentlich störender
gewerblicher Nutzungen zulässig ist. Die damit verbundenen potenziellen
Nutzungskonflikte mit dem Wohnen hätten jedoch angesichts der Vorbelastungen
durch den Verkehrslärm an der Landsberger Allee sowie durch gewerbliche
Nutzungen nördlich des Plangebietes die Durchführung von Wohnungsbauvorhaben
voraussichtlich erheblich erschwert. II.4.3.2 Maß der Nutzung, überbaubare
Grundstücksflächen
Ebenso
wie bei der Kerngebietsausweisung ergeben sich die Festsetzungen zum Maß der
Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen
Wohngebieten aus den Vorgaben des Konsensplanes und der darin festgelegten
städtebaulichen Figur sowie den darauf basierenden Regelungen des
städtebaulichen Vertrages. Die
darin niedergelegte städtebauliche Figur wird durch eine „reine
Baukörperausweisung“ mit Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Die
Festsetzung von Baulinien ist hier nicht erforderlich, da die
Baukörperausweisung strikt an der bereits in der frühen Planungsphase vorliegenden,
inzwischen vollständig realisierten Hochbauplanung orientiert ist und praktisch
keine städtebaulichen Spielräume eröffnet. Verzichtet
wird jedoch auf die ursprünglich beabsichtigte Einbeziehung sämtlicher vor die
Hauptfassaden vortretenden Gebäudeteile (Treppenhäuser, Aufzugsschächte,
Balkone, Loggien, Erker, Veranden, Terrassen und architektonische Gliederungen)
in die Baukörperausweisung. Ein städtebauliches Regelungserfordernis für eine
derart detaillierte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche besteht
nicht, zumal die Vorhaben realisiert sind. Stattdessen wird das Vortreten
dieser Gebäudeteile vor die festgesetzten Baugrenzen jeweils durch die
Festsetzung einer sich an der konkreten Hochbauplanung orientierenden Linie zur
Umgrenzung von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ermöglicht. Da
einige Baukörper zum Zwecke der straßenverkehrlichen (Schalkauer Straße, WA
2.4/2.5) oder fußläufigen Durchwegung (Flächen mit Gehrechten zugunsten der
Allgemeinheit) im ersten bzw. im ersten und zweiten Vollgeschoss Luftgeschosse
aufweisen, erfolgt in diesen Fällen die Darstellung der Baugrenzen für die
weiteren Vollgeschosse mittels Nebenzeichnungen. Weil
die Flächen innerhalb der Baugrenzen vollständig überbaubar sind, ist das Maß
der Nutzung durch die zwingende Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bereits
abschließend definiert. Die Ausweisung einer GRZ ist nicht erforderlich, da die
zulässige Grundfläche bereits zeichnerisch festgesetzt ist (vgl. II.4.2.3). Die
zulässige Geschossfläche ergibt sich aus der zulässigen Grundfläche
multipliziert mit der Zahl der zwingend festgesetzten Vollgeschosse. Durch
die Reduzierung der für alle anderen Baugebiete festgesetzten Zahl der
Vollgeschosse von zwingend sechs auf zwingend fünf in den allgemeinen Wohngebieten
nördlich der Plauener Straße (WA 1.1 – 1.6) soll ein städtebaulicher
Übergang zu den nördlich angrenzenden Wohn- und Gewerbegebieten mit
geringgeschossiger Bebauung geschaffen werden. Außerdem wirkt der geschlossene,
geschwungene Bebauungsriegel mit einer geringeren Geschosszahl weniger massiv. Ein
Verzicht auf die dargestellten ausdrücklichen planungsrechtlichen Festsetzungen
kommt trotz mittlerweile erfolgter Fertigstellung der Wohnungsbauvorhaben aus
folgenden Gründen nicht in Betracht: Die
städtebauliche Figur einschließlich der sich daraus ergebenden, relativ hohen
baulichen Grundstücksausnutzung ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrages
zwischen Grundstückseigentümern und Land Berlin. Die sich daraus ergebenden
wechselseitigen Rechte und Pflichten sollen auch langfristig und auch für den
Fall von Grundstückseigentümerwechseln im Bebauungsplan XXII-3a, dessen
Geltungsbereich mit dem Vertragsgebiet identisch ist, ihre Entsprechungen
finden. So soll z.B. das Recht der Grundstückseigentümer auf eine relativ hohe
bauliche Verdichtung im allgemeinen Wohngebiet dauerhaft mit der Verpflichtung
auf eine dieses hohe Nutzungsmaß erst ermöglichende, qualitätvolle
städtebauliche Gestaltung verknüpft bleiben. II.4.3.3 Überschreitung der Obergrenzen nach § 17
Abs. 1 BauNVO
Die
gem. § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenzen für das Maß
der baulichen Nutzung werden bezogen auf die GFZ in allen allgemeinen
Wohngebieten überschritten. Die GFZ beträgt je nach Grundstück zwischen ca. 1,8
und ca. 2,4. Im Durchschnitt aller allgemeinen Wohngebiete liegt die GFZ bei
ca. 2,1; d.h. die GFZ-Obergrenze von 1,2 wird im Schnitt um den Wert 0,9
überschritten. Die
Obergrenze für die GRZ (0,4) wird in den allgemeinen Wohngebieten nicht
überschritten. Die GRZ liegt je nach Grundstück zwischen ca. 0,3 und ca. 0,4,
im Mittelwert bei ca. 0,37. Sofern
die privaten Erschließungsflächen (vgl. II.4.6) der Sollstedter –,
Küllstedter – und Hofheimer Straße nicht als Bauflächen bei der Ermittlung
der GFZ eingerechnet werden würden, würde sich die GFZ im Mittelwert aller
Wohngebiete auf ca. 2,35 erhöhen. Die durchschnittliche Überschreitung der
GFZ-Obergrenze läge bei ca. 1,15. Die GRZ würde sich in diesem Fall auf 0,42 im
Mittelwert erhöhen, was eine sehr geringfügige durchschnittliche Überschreitung
der Obergrenze um den Wert 0,02 zur Folge hätte. Gemäß
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO können die Obergrenzen für das Maß der baulichen
Nutzung überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
erfordern. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3
BauNVO erfüllt sein. Die • Der Standort "Weiße Taube" war eine
innerstädtische Brachfläche, nicht Stadtrandgebiet. Er befindet sich an der für
den Nordosten Berlins bedeutsamen Entwicklungsachse Landsberger Allee und ist
sehr gut in das örtliche Verkehrsnetz integriert. Eine Verdichtung auf gut
erschlossenen, innerstädtischen Flächen für den Wohnungsbau wirkt einer
Ausweitung von Stadtrandgebieten, der Zersiedelung des Umlandes sowie der
Entstehung von Pendlerverkehren entgegen. • Den Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu
den überbaubaren Grundstücksflächen liegt eine qualifizierte städtebauliche
Planung zugrunde, die zwischen den Grundstückseigentümern und allen
maßgeblichen Planungsbeteiligten abgestimmt wurde und Grundlage des
städtebaulichen Vertrages ist. Die Planung beinhaltet sowohl ein
anspruchsvolles gestalterisches Konzept, welches durch zwingende Festsetzungen
im Bebauungsplan gesichert wird, als auch eine sinnvolle städtebauliche
Nutzungsgliederung. Wesentliche Elemente dieser Nutzungsgliederung sind die
Einordnung von Kerngebieten entlang der Landsberger Allee als
„Pufferzone“ zum Wohnen, die Schaffung einer öffentlichen
Parkanlage im Zentrum der Wohnnutzung sowie die Eingliederung sozialer
Infrastruktureinrichtungen in die Wohngebiete. Ausgeglichen
werden die Überschreitungen der GFZ-Obergrenze vor allem durch die rd. 17.000 m2
große öffentliche Parkanlage, deren Herstellung auf Grundlage des
städtebaulichen Vertrages auf Kosten der privaten Grundstückseigentümer
erfolgte. Etwa zwei Drittel der Wohnblöcke sind unmittelbar an dieser
Parkanlage gelegen. Da sich die meisten dieser Blöcke zur Parkanlage hin
öffnen, entstehen große, zusammenhängende Freiräume aus ineinander übergehenden
öffentlichen und privaten Flächen als Ausgleich für die verhältnismäßig hohe
bauliche Verdichtung. Gute Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse sind
gewährleistet. Die nicht unmittelbar an der Parkanlage gelegenen Wohngebiete
befinden sich in geringer Entfernung und weisen ebenfalls relativ große, offene
und gestaltete private Freiräume auf. Dadurch kann sichergestellt werden, dass
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden. Die Grünflächen sind von den Bewohnern als
Naherholungsbereich sehr gut angenommen und tragen wesentlich zu einer
angemessenen Wohnqualität bei. Unter
Einrechnung der Parkanlage sowie der die Wohngebiete erschließenden
öffentlichen Straßen liegt die durchschnittliche GFZ für den gesamten
nördlichen Teil des Plangebietes (ohne Kerngebiete) bei ca. 1,5 und entspricht
damit dem im Flächennutzungsplan dargestellten Wert für Wohnbauflächen W2 (vgl.
I.2.2.1). Durch
die Baukörperausweisungen wird gewährleistet, dass die vorgeschriebenen
Abstandsflächen (0,4 H im WA) nach § 6 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sowie auch zu allen öffentlichen
Verkehrs- und Grünflächen grundsätzlich eingehalten werden. Auch durch die
Möglichkeit des Vortretens einzelner Gebäudeteile bis zu den festgesetzten
Linien zur Umgrenzung von Abweichungen (TF 3.) kommt es in keinem Fall zu einer
Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen.
Sofern Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrs- oder Grünflächen liegen, wird
deren Mitte in keinem Fall durch die Abstandsflächen überschritten. Da
die Einhaltung von Abstandsflächen neben der nachbarschützenden Funktion und
den Aspekten des Brandschutzes insbesondere einer ausreichenden Belichtung,
Belüftung und Besonnung dient, werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Bebauungsplan XXII-3a insofern gewahrt. Weitere
Maßnahmen bzw. Festsetzungen zum Ausgleich der überhöhten GFZ und zur Sicherung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Vermeidung nachteiliger
Umweltauswirkungen sind: • Ausschluss von Stellplätzen und Garagen
sowie von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO auf den nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen (TF 4. u. 5.), • Pflanzung von mindestens einem Laub- oder
Obstbaum sowie 20 Sträuchern je 300 m2 Grundstücksfläche in den
allgemeinen Wohngebieten (TF 6.), • Befestigung von Wegen und Zufahrten in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau in den allgemeinen Wohngebieten (TF 7.), • Gliederung ebenerdiger Stellplatzflächen
durch einen Baum je vier Stellplätze (TF 8.). Erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht gegeben (II.3.3.3).
Ursprünglich war das Gelände zu fast 100 % durch Gebäude, Gewächshäuser und
Erschließungsflächen versiegelt. Im Zuge der Neubebauung werden umfangreiche
Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen durchgeführt. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans gewährleisten die Befriedigung der Bedürfnisse
des Verkehrs und stellen die Erschließung über öffentliche Verkehrsflächen
sicher. Es bestehen ausreichende Möglichkeiten, die Bedürfnisse des ruhenden
Verkehrs zu befriedigen, vor allem durch den Bau von Tiefgaragen, privaten
Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen. Außerdem verfügen die Wohngebiete
durch die Nähe zur Landsberger Allee und zur Rhinstraße mit den dort
befindlichen Haltepunkten verschiedener Straßenbahnlinien über eine gute
Anbindung an das öffentliche Individual- und Nahverkehrsnetz. Sonstige
öffentliche Belange stehen den Überschreitungen der GFZ-Obergrenzen nach § 17
Abs. 1 BauNVO nicht entgegen. II.4.4 Gemeinbedarf / Einrichtungen für soziale
Zwecke
Die
ursprüngliche Planung für den Bebauungsplan XXII-3 sah die Schaffung von fünf
Kindertagesstätten vor. Vier Einrichtungen sollten innerhalb der allgemeinen
Wohngebiete in die Wohnbebauung integriert werden, eine Kindertagesstätte
sollte freistehend am Arendsweg südlich der Parkanlage entstehen. Die beiden im
jetzigen Geltungsbereich XXII-3a geplanten Kindertagesstätten sind realisiert
worden. Eine Einrichtung wird vom Bezirk Lichtenberg betrieben, die andere von
einem freien Träger. Diese
beiden Einrichtungen decken den tatsächlichen Bedarf an ca. 115 Kita-Plätzen ab
und halten darüber hinaus Kapazitäten für einen künftigen Bedarf aus
Wohnnutzungen in den Kerngebieten oder aus dem Umfeld bereit: Basis der
Berechnung sind ca. 1.100 Wohneinheiten (WE). Weiterhin wird von einer mittel-
bis langfristigen Belegungsquote von 2,5 Einwohnern (EW) je WE ausgegangen.
Daraus ergibt sich eine Einwohnerzahl von 2.750 EW. Als Orientierungswert für
die Berechnung der Anzahl von Kindern in den jeweiligen Altersklassen wird z.Z.
in Anlehnung an den Berliner Durchschnitt eine Jahrgangsstärke von 1 %
angenommen. Die
zuständige Senatsverwaltung setzt bei Kita-Einrichtungen als Planungsgrundlage
einen Versorgungsgrad von 70% der Kinder in den entsprechenden Altersstufen an.
Da die Hort-Betreuung weitestgehend an den Grundschulen erfolgt, ist von 6 zu
betreuenden Jahrgängen auszugehen. Hieraus ergibt sich folgender Wert: Kitaplätze: 2.750 EW x 1% x 6 Jahrgänge x 70% = 115
Plätze Im
Rahmen der im Jahr 2006 erarbeiteten Bereichsentwicklungsplanung für den
Ortsteil Alt-Hohenschönhausen ist kein Bedarf an weiteren Kindertagesstätten
festgestellt worden. Westlich des Plangebietes wurden an der Liebenwalder
Straße 2 leer stehende Kindertagesstätten 2006 abgerissen. Es besteht jedoch
weiterhin der Bedarf an einer Jugendfreizeitstätte, da eine derartige
Einrichtung weder im Plangebiet noch im unmittelbaren Umfeld vorhanden ist. Für
die Fläche für den Gemeinbedarf wird daher die ursprünglich beabsichtigte
Zweckbestimmung „Kindertagesstätte / Jugendfreizeiteinrichtung“ auf
die Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“ begrenzt. Auf
die zunächst beabsichtigte detaillierte planungsrechtliche Festsetzung der
beiden in die Wohnbebauung integrierten Kindertagesstätten durch Verortung in
der Planzeichnung und textliche Festsetzung der Nutzung wird ebenfalls
verzichtet. Hier besteht kein planerisches Regelungserfordernis mehr, da beide
Einrichtungen seit Jahren bestehen und außerdem die Zulässigkeit einer
Kindertagesstätte als Einrichtung für soziale Zwecke in einem allgemeinen
Wohngebiet gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 allgemein zulässig ist. Weiterhin soll die
Möglichkeit bestehen, die Einrichtungen ggf. langfristig, bei demographisch
bedingtem Wegfall des Bedarfs, auch zu anderen sozialen Zecken, z.B. als
Jugendfreizeit- oder Seniorenbegegnungsstätte, umzunutzen. Dies wäre bei einer
planungsrechtlich fixierten Beschränkung auf die Nutzung
„Kindertagesstätte“ nicht möglich. II.4.5 Öffentliche Parkanlage
Im
Zentrum des Plangebietes soll eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz“ in Form eines ca.
60 m breiten, linearen Grünzuges zwischen Arendsweg und östlicher
Plangebietsgrenze festgesetzt werden. Die Grünflächen weisen insgesamt eine
Größe von ca. 17.200 m2 auf und sind lediglich im Bereich der
Schalkauer Straße unterbrochen. Die
Parkanlage wurde parallel zur Realisierung der Wohnungsbauvorhaben hergestellt
und enthält mehrere öffentliche Sport- und Spielanlagen. Sie erfüllt eine
wichtige Funktion für die Naherholung der Anwohner und trägt als gut
angenommener öffentlicher Standort wesentlich zur Identitätsbildung für das
Quartier sowie zu dessen Integration in das städtische Umfeld bei. Außerdem
erfüllt sie eine ausgleichende Funktion für die relativ hohen baulichen Dichten
in den angrenzenden Wohngebieten. Rechnerisch
erfüllt die öffentliche Parkanlage den Bedarf der Bewohner an wohnungsnahen
Grünflächen: Eine rechnerische Ermittlung des Grünflächenbedarfes erfolgt auf
Grundlage der im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan von Berlin
angegebenen Richtwerte. Der Richtwert für wohnungsnahe Grünanlagen beträgt 6 m2
/ EW. Wohnungsnahe öffentliche Grünanlagen sollen eine Mindestgröße von 0,5 ha
nicht unterschreiten; sie sollten nicht weiter als 500 m von den Wohngebieten
entfernt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Richtwerte auf eine
„ideale“ Grünflächenversorgung abstellen, wie sie in dicht bebauten
Innenstadtquartieren in der Regel nicht zu erreichen ist. Für
das Plangebiet XXII-3a ergibt sich folgender Bedarf:2.750 EW (vgl. II.3.5) x 6
m2 / EW = 16.500 m2 wohnungsnahe öffentliche Grünfläche Die
Herstellung der öffentlichen Grünanlagen erfolgte auf Grundlage des städtebaulichen
Vertrages auf Kosten der privaten Grundstückseigentümer im Plangebiet II.4.6 Erschließung
Die
verkehrliche und sonstige Erschließung des Plangebietes wird durch ein
orthogonales Raster aus vier öffentlichen Straßenverkehrsflächen gesichert. In
Nord-Süd-Richtung sind dies die Schalkauer Straße und der Arendsweg, in
Ost-West-Richtung verlaufen die Plauener Straße und die Heldburger Straße. Die
Schalkauer Straße, die Plauener Straße und die Heldburger Straße werden
innerhalb des Plangeltungsbereichs XXII-3a als Straßenverkehrsflächen
festgesetzt. Der Arendsweg unmittelbar westlich des Plangebiets ist ebenfalls
dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Alle
Baugebiete bzw. bereits fertig gestellten Wohnbaublöcke liegen jeweils
mindestens an einer öffentlichen Verkehrsfläche an. Die Erschließung des
Plangebiets ist somit insgesamt planungsrechtlich gesichert. Die
Plauener Straße und die Heldburger Straße binden jeweils westlich an den
Arendsweg an, welcher wiederum südlich in die Landsberger Allee mündet. Die
vorgesehene östliche Anbindung der beiden erstgenannten Straßen an die
Ferdinand-Schultze-Straße wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b zu
einem späteren Zeitpunkt planungsrechtlich gesichert. Im Plangebiet XXII-3b
soll die Struktur des Straßennetzes des B-Plans XXII-3a grundsätzlich
aufgenommen und weitergeführt werden. Dies findet bereits seinen Niederschlag
in der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen-Süd (vgl. I.2.2.4).
Bei städtebaulicher Erforderlichkeit (z.B. Bebauung der Kerngebiete, Zunahme
des Verkehrs) ist die Weiterführung des B-Planverfahrens XXII-3b zügig möglich. Innere
Haupterschließungsachse ist die Schalkauer Straße, welche innerhalb des
Plangebietes weitestgehend hergestellt ist. Deren Anbindung an die Landsberger
Allee wird im Rahmen des unmittelbar südlich an das Plangebiet XXII-3a
anschließenden Bebauungsplanverfahrens XXII-10 planungsrechtlich gesichert,
welches die dafür benötigten öffentlichen Straßenverkehrsflächen festsetzt und
zeitnah zum Planverfahren XXII-3a abgeschlossen werden soll. Die
privaten Investoren haben sich gegenüber dem Land Berlin zunächst im
städtebaulichen Vertragswerk „Weiße Taube“ zur Herstellung dieser
Straßenanbindung und zur Tragung der Kosten verpflichtet. Außerdem haben sie
sich verpflichtet, auf ihre Kosten zwischen den südlichen Grundstücksgrenzen
(Geltungsbereichsgrenze) und den Straßenbahngleisen eine Parallelfahrbahn zur
Landsberger Allee mit 6 m Fahrbahnbreite und einseitigem Gehweg zu errichten.
Nunmehr hat die für den städtebaulichen Vertrag zuständige Senatsverwaltung mit
den Investoren einen Vergleichsvertrag geschlossen, der jetzt nur noch die
Finanzierung der öffentlichen Straßen im Geltungsbereich des B-Planes sicher
stellt. D.h. die Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee und
die Erschließungsstraße südlich des Geltungsbereiches, die planungsrechtlich
als Verkehrsflächen mit dem B-Planverfahren XXII-10 gesichert werden sollen,
sind finanziell nicht mehr durch einen städtebaulichen Vertrag sicher gestellt. Mit
dieser zweiten Anbindung (neben dem Arendsweg) des Plangebiets an die
Landsberger Allee sind auch die geplanten Kerngebiete ausreichend erschlossen,
da alle Kerngebietsteilflächen an öffentlichen Verkehrsflächen anliegen und die
Anbindung an das übergeordnete Straßennetz – auch ohne die Verlängerung
der Heldburger Straße bis zur Ferdinand-Schultze-Straße –
gewährleistet ist. Die
zusätzliche innere Erschließung der einzelnen Bauflächen erfolgt in den meisten
Fällen (Ausnahme WA 1.1 – WA 1.5) über private Erschließungsflächen.
Diese Flächen dienen jeweils ausschließlich der internen Erschließung der
unmittelbar anliegenden Baublöcke. Insbesondere fungieren sie als Zufahrten zu
den jeweiligen privaten Stellplätzen und Garagen. Die Zufahrt zu den privaten
Erschließungsflächen erfolgt grundsätzlich vom öffentlichen Straßenland. Die
privaten Erschließungsflächen erfüllen keine Funktion innerhalb des
öffentlichen Verkehrsnetzes. Sie dienen lediglich dem beschränkten Nutzerkreis
der jeweiligen Bewohner, Besucher und Nutzer der Baugebiete. Für den
öffentlichen Durchgangsverkehr sind sie nicht erforderlich. Deshalb sind die
privaten Erschließungsflächen auch Teil der Baugebiete und im Bebauungsplan
XXII-3a nicht als Verkehrsflächen ausgewiesen. Die
Herstellung- und Unterhaltungskosten sowie die Verkehrssicherungspflichten für
die privaten Erschließungsflächen wurden durch den städtebaulichen Vertrag den
privaten Grundstückseigentümern übertragen. Das gesamte Erschließungskonzept
für das Plangebiet wurde frühzeitig zwischen dem Bezirksamt Hohenschönhausen
(jetzt Lichtenberg) und den privaten Grundstückseigentümern abgestimmt und
hatte bereits im Konsensplan seinen Niederschlag gefunden (vgl. II.1.) Die
dargestellte, in geringen Teilen z.Z. noch als provisorisch zu bezeichnende
verkehrliche Erschließung weist in der alltäglichen Praxis keine Störungen auf.
Das Verkehrsaufkommen innerhalb des Plangebietes beschränkt sich auf den
unmittelbaren Ziel- und Quellverkehr, die Belastung der angrenzenden Straßen
ist als gering bis mäßig zu bezeichnen. Zur
planungsrechtlichen Sicherung der medialen Erschließung erfolgt die Belastung
privater Erschließungsflächen mit Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Unternehmensträger
(vgl. II.4.7, TF 11 u. 12.). Außerdem
erfolgt die Belastung privater Erschließungsflächen und Wege mit Gehrechten
zugunsten der Allgemeinheit (vgl. II.4.7, TF 10 u. 11.). Dies dient dem Zweck,
Fußgängern innerhalb des Plangebietes kurze Wege zu ermöglichen. Bewohner und
Beschäftigte sollen nach Möglichkeit ohne Umwege zu Fuß zur zentralen
öffentlichen Parkanlage, zur Jugendfreizeiteinrichtung, zu den
Straßenbahnhaltestellen an der Landsberger Allee und zu den
Nahversorgungseinrichtungen an der Schalkauer Straße gelangen können. So
werden z.B. für Bewohner der nicht unmittelbar an die Parkanlage angrenzenden
Baublöcke die Erreichbarkeit und damit die Nutzbarkeit dieser wichtigen
Naherholungsfläche verbessert. Dies dient der Erhöhung des Wohnwertes und trägt
indirekt zu gesunden Wohnverhältnissen bei. Ein
eng geknüpftes internes Fußwegenetz trägt außerdem zur besseren funktionalen
Verzahnung und Integration der verschiedenen Nutzungen innerhalb des Gebietes
bei. Die Entstehung eines gebietsbezogenen Ortsteilzentrums (im Sinne des StEP
Zentren 2020, vgl. I.2.2.3) an der Schalkauer Straße wird durch eine gute
fußläufige Erreichbarkeit gestützt. Außerdem wird der Verzicht auf die Nutzung
des Pkws gefördert und es wird zur Verkehrsvermeidung innerhalb des Plangebiets
beigetragen. Weil
der Arendsweg sowie die Schleizer Straße nicht nur für den Fahrzeugverkehr
sondern auch für die fußläufige Erschließung des Plangebietes eine wichtige
Funktion erfüllen, wurden diese im Zuge der Realisierung des Wohnungsbaus an
deren Ost- bzw. Südseite mit neuen (Arendsweg) bzw. erweiterten (Schleizer
Straße) Gehwegen versehen. Das vorhandene öffentliche Straßenland reichte
hierfür nicht aus. Außerdem sahen sich die privaten Grundstückseigentümer nicht
in der Lage, die für die Erweiterung benötigten Grundstücksteile zum Zweck der
öffentlichen Erschließung an das Land Berlin zu veräußern. Deshalb befinden
sich die Gehwege jeweils teilweise, d.h. in einer Breite von 1,5 m auf den
angrenzenden privaten Grundstücksflächen. Die planungsrechtliche Sicherung
erfolgt über eine Belastung dieser Flächen mit Gehrechten zugunsten der
Allgemeinheit (vgl. II.3.7, TF 12.). Herstellung, Unterhaltung und
Verkehrssicherung wurden durch städtebaulichen Vertrag geregelt. Beide Gehwege
sind vollständig hergestellt. Außerdem
wurde im Zuge der Wohnungsbaumaßnahmen auch der Stauraumbereich des Arendsweges
zur Landsberger Allee aufgeweitet, um den zusätzlichen Belastungen gerecht zu
werden. Diese Maßnahme erfolgte jedoch auf der westlichen Seite, außerhalb des
Plangebietes. Insgesamt
wurden im Plangebiet ca. 750 private PKW-Einstellplätze errichtet, von denen
ca. 45 % oberirdisch auf privaten Grundstücksflächen und ca. 55 %. in privaten
Garagen untergebracht wurden. Hinzu kommen Parkplätze im öffentlichen
Straßenland. Die
Festsetzung von Flächen für eingeschossige Garagen und somit deren räumliche
Verortung ist erforderlich, da ansonsten auf den Flächen der privaten
Baugrundstücke, die nicht zu den o.g. Erschließungsflächen zählen (z.B.
Blockinnenbereiche, Wohnhöfe), die Errichtung von Stellplätze und Garagen nicht
zulässig ist (vgl. II.4.7, TF 5). Bei den Garagen in den allgemeinen
Wohngebieten handelt es sich jeweils um Anlagen, die teilweise unterirdisch
errichtet wurden, deren Deckenoberkanten jedoch jeweils oberhalb des
Geländeniveaus liegen. Daher handelt es sich nicht um Tiefgaragen, da diese per
Definition vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen müssen. II.4.7 Textliche Festsetzungen
Durch
textliche Festsetzungen sollen folgende Regelungen getroffen werden: 1. In den
Kerngebieten MK 1.1, MK 1.2 und MK 1.3 sind Wohnungen oberhalb des ersten
Vollgeschosses bis zu einer Geschossfläche von jeweils 20 % der zulässigen
Geschossfläche allgemein zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 u. 3 und § 7
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) Die allgemeine Zulässigkeit der Wohnnutzung in
Teilen des Kerngebiets neben den darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO
allgemein zulässigen Nutzungen soll zur besseren Integration der Baugebiete in
das Umfeld beitragen. Es soll eine städtische Funktionsmischung sichergestellt
werden, um zu erreichen, dass das Gebiet auch außerhalb der normalen
Arbeitszeiten belebt ist. Dem auch durch die M2 / W2 – Darstellung des
Flächennutzungsplanes (vgl. I.2.2.1) intendierten
verträglichen Übergang von der Kerngebietsnutzung zu den allgemeinen
Wohngebieten wird durch die textliche Festsetzung Rechnung getragen. Das Gebot der Wahrung der
allgemeinen Zweckbestimmung und die nicht beabsichtigte Verdrängung der
allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO machen es jedoch
gleichzeitig erforderlich, den Anteil der Wohnnutzung auf 20 % der
Geschossfläche je Kerngebiet zu beschränken. Bei einem noch höheren Anteil des
Wohnens könnte ggf. die Gefahr der Entstehung einer dem Mischgebiet nach § 6
BauNVO entsprechenden Nutzungsstruktur bestehen. Die verkehrsbedingten
Lärmbelastungen nehmen mit zunehmender Entfernung von der Lärmquelle deutlich
ab. Die Entfernung der nördlichen Kerngebiete vom Gleisbett der Straßenbahn
beträgt ca. 100 m, bis zur Fahrbahn sind es ca. 120 m. Des Weiteren kann davon
ausgegangen werden, dass eine künftige Bebauung der südlichen Kerngebiete eine
deutlich lärmabschirmende Wirkung haben wird. Aus diesen Gründen ist eine
Wohnnutzung in den Kerngebieten MK 1.1-1.3 – mit Ausnahme der auch durch
den unmittelbaren Anliegerverkehr am stärksten belasteten Erdgeschosszone
– grundsätzlich verträglich. Das erste Vollgeschoss
ist außerdem auch deshalb von der Zulässigkeit der Wohnnutzung ausgenommen,
weil hier kerngebietstypische Nutzungen, die zu einer Belebung des Gebietes
beitragen und dessen Nahversorgung verbessern können, wie z.B. Einzelhandel, Dienstleistungen
oder Gastronomie, angesiedelt werden sollen. Großflächige Handelsnutzungen sind
jedoch nur nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 3 zulässig (vg.
II.3.2.2). In der Erdgeschosszone
soll das Wohnen nicht zulässig sein, da hier und im angrenzenden öffentlichen
Straßenraum eine Prägung durch kerngebietstypische Nutzungen im Sinne der
allgemeinen Zweckbestimmung erfolgen soll. 2. Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
sind nur im ersten Vollgeschoss auf den Flächen A1-A2-A3-A4-A1 im Kerngebiet MK
1.2, B1-B2-B3-B4-B1 im Kerngebiet MK 1.3, H-H1-H2-H3-H im Kerngebiet MK 2.2 und
G-G1-G2-G3-G im Kerngebiet MK 2.3 zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO) Die textliche Festsetzung
dient der Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan niedergelegten Ziele der
Landesplanung sowie der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens für den
Standortbereich nördlich und südlich der Landsberger Allee (vg.
II.4.2.2). Durch die räumliche
Beschränkung auf Teilflächen der Kerngebiete entlang der Schalkauer Straße kann
indirekt eine Begrenzung der Verkaufsfläche für großflächigen Handel auf unter
5.000 m2 und somit auf eine städtebaulich verträgliche Größenordnung
erreicht werden. Die Konzentration auf die Haupterschließungsachse des
Plangebiets folgt außerdem städtebaulichen Erwägungen, die auf der
städtebaulichen Rahmenplanung und dem Konsensplan fußen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3
Satz 3 BauNVO und § 6 Abs. 8 BauO Bln) Die textliche Festsetzung
ist aufgrund der „reinen Baukörperausweisung“ für die überbaubaren
Grundstücksflächen erforderlich, welche die tatsächlichen Baukörper sehr exakt
abbildet und nahezu keine Spielräume für Abweichungen eröffnet. Da einerseits
ein Vortreten der genannten Gebäudeteile vor die Hauptfassade möglich sein
soll, es anderseits jedoch kein städtebauliches Regelungserfordernis für die
Einbeziehung jedes einzelnen Vorsprungs in die Baukörperausweisung gibt, wird
hier von der Möglichkeit der Festsetzung von Linien zur Umgrenzung von
Abweichungen gebrauch gemacht. Gemäß § 6 Abs. 8 der Bauordnung von Berlin (BauO
Bln) ist es möglich, die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen
zu unterschreiten, soweit sich dies durch die Festsetzung der Grundflächen der
Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der
Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem
Bebauungsplan ergibt. Die nach der Neufassung der BauO Bln vom 29. September
2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli
2006 (GVBl. S. 819) erforderlichen Abstandsflächen (0,4 H, mindestens 3 m)
werden in den allgemeinen Wohngebieten jedoch in allen Bereichen eingehalten. Die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandsflächen werden – auch bei Inanspruchnahme der
Möglichkeit des Vortretens einzelner Gebäudeteile vor die festgesetzten
Baugrenzen – an keiner Stelle des Plangebiets unterschritten. Sofern
Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrs- oder Grünflächen liegen, wird deren
Mitte in keinem Fall durch die Abstandsflächen überschritten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5
BauNVO) Die textliche Festsetzung
ist erforderlich, um angesichts der relativ hohen baulichen Dichten in den
allgemeinen Wohngebieten (Überschreitung der GFZ-Obergrenzen nach § 17 Abs. 1
BauGB, vgl. II.3.3.3), zusätzliche
Flächenversiegelungen und Überbauungen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zu begrenzen und die privaten Freiflächen und deren
Naherholungs- und ökologische Ausgleichsfunktionen vor Störungen zu schützen. Insofern dient die Festsetzung als Maßnahme zur
Vermeidung von Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt i.S.d. § 17 Abs. 2
Nr. 2 BauNVO. Gleiches
gilt prinzipiell auch für die Kerngebiete, da auch hier verhältnismäßig hohe
städtebauliche Dichten erreicht werden, obwohl die zulässigen GFZ-Obergrenzen
nicht überschritten werden (vgl. II.4.2.3). Da
das Wohnen in den Kerngebieten MK 1.1 – 1.3 oberhalb des ersten
Vollgeschosses bis zu einem Geschossflächenanteil von 20 % allgemein zulässig
ist, sind auch hier die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen, der Flächen für Garagen und der privaten
Erschließungsflächen (vgl. II.4.6) können in ausreichendem Maße Stellplätze
untergebracht werden. Auch die öffentlichen Verkehrsflächen wurden so
dimnensioniert, dass Parkplätze eingeordnet werden konnten. Mit dem
städtebaulichen Vertrag wurde ein entsprechender Ausbauquerschnitt geregelt. Insbesondere
für die Kerngebiete gilt, dass jeweils ein Großteil der Baugebietsfläche
überbaubar ist, so dass auch für Nutzungen mit großem Stellplatzbedarf genügend
Flächen für die Errichtung von Stellplätzen, Parkhäusern oder Tiefgaragen zur
Verfügung stehen. Außerdem können auch hier innerhalb der privaten
Erschließungsflächen Stellplätze angeordnet werden. (Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) Die textliche Festsetzung
dient den gleichen Zwecken, wie die textliche Festsetzung (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB) Die textliche Festsetzung
dient dem Ausgleich für die Überschreitungen der Obergrenzen der GFZ in den
allgemeinen Wohngebieten i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Durch die
Pflanzmaßnahmen wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, sicherzustellen,
dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden
werden. Baum- und
Strauchpflanzungen dienen der Raumbildung und strukturieren die privaten
Freiflächen entsprechend den unterschiedlichen Nutzungen. Sie verbessern die
mikroklimatisch-lufthygienische Situation im Bereich der Baukörper durch
Temperaturabsenkung, Luftfeuchteanreicherung und Luftschadstoffbindung. Den
Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung liegt eine von den privaten
Grundstückseigentümern beauftragte Grün- und Freiflächenplanung zugrunde. 7. In den allgemeinen
Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit
wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss,
Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für die in
den textlichen Festsetzungen Nr. 11 und Nr. 12 bezeichneten Flächen. (Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln) Die textliche Festsetzung
dient den gleichen Zwecken, wie die textliche Festsetzung Die in den textlichen
Festsetzungen Nr. 11 und Nr. 12 genannten privaten Erschließungsflächen dienen
der Erschließung der unmittelbar anliegenden Grundstücke. Da sie in dieser
Funktion auch Kraftfahrzeugen als Zufahrt zu Stellplätzen dienen, könnte eine
Wasser- und Luftdurchlässigkeit hier zu hohe Bodenverunreinigungen (durch
Kraftstoffe, Öle, Reifenabrieb) verursachen. (Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 25 Buchst. a BauGB) Die
Baumpflanzungen dienen einerseits der gestalterischen Einbindung der
Stellplätze in den Freiraum, andererseits dem Ausgleich für die hohen baulichen
Dichten durch die Erhöhung des allgemeinen Grünanteils mit seinen positiven
Auswirkungen auf die mikroklimatisch-lufthygienische Situation im Baugebiet. (Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen
Sicherung der zeichnerisch - wegen graphischer Überschneidung mit der Darstellung
der Geltungsbereichsgrenze - nicht darstellbaren Straßenbegrenzungslinie
entlang des Arendsweges, der Schleizer Straße und der Landsberger Allee. (Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die
Belastung privater Grundstücksflächen mit Gehrechten zugunsten der
Allgemeinheit dient der Ermöglichung kurzer Fußwege für Bewohner und
Beschäftigte im Plangebiet. Diese sollen nach Möglichkeit ohne Umwege zu Fuß
die zentrale öffentlichen Parkanlage, die Jugendfreizeiteinrichtung, die
Straßenbahnhaltestellen an der Landsberger Allee und die
Nahversorgungseinrichtungen an der Schalkauer Straße erreichen können (vgl.
II.4.6). 11. Die Flächen mit
den Bezeichnungen Küllstedter Straße und Sollstedter Straße sowie die Fläche
mit der Bezeichnung W-W1-W2-W3-W sind mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit in einer Breite von mindestens 2,0 m und mit einem Leitungsrecht
zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die
Belastung der genannten Flächen mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
dient den unter der TF 10 genannten Zwecken. Eine Mindestbreite von 2,0 m ist
dabei als ausreichend anzusehen, um den dargestellten Zwecken zu genügen. Eine
darüber hinaus gehende Belastung des privaten Eigentums ist nicht erforderlich. Die
Belastung mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger
dient der planungsrechtlichen Sicherung der erforderlichen medialen
Erschließung. 12. Die Flächen mit
den Bezeichnungen F-F1-F2-F3-F, F4-F5-F6-F7-F4, Z-Z1-Z2-Z3-Z und Z4-Z5-Z6-Z7-Z4
sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmens-träger zu
belasten. (Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) s.
TF 11. 13. Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Durch
die Festsetzung wird klargestellt, dass die in der Planunterlage dargestellten
Einteilungen der Straßenverkehrsfläche nicht zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gehören. III. Auswirkungen
des Bebauungsplanes
III.1. Flächenmäßige Auswirkungen
Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 152.900 m2. Festgesetzt
werden im Einzelnen:
III.2. Städtebauliche Auswirkungen
Durch
die mit der Bebauungsplanung verfolgte grundlegende städtebauliche Neuordnung
wird eine innerstädtische Gewerbebrache in gut erschlossener Lage reaktiviert
und neu in ihr städtisches Umfeld eingebunden. Dadurch kann ein wesentlicher
Beitrag zur Stärkung des innerstädtischen Wohnens und Arbeitens sowie zur
Verminderung der Randwanderung und der Zersiedlung des Umlandes geleistet
werden. Die vorhandenen Erschließungspotenziale werden optimal genutzt. Insbesondere
durch die Schaffung von Infrastruktureinrichtungen sowie öffentlichen Grün- und
Verkehrsflächen, wird das Plangebiet erstmals stadträumlich und funktional in
seine Umgebung integriert. Die frühere Barrierewirkung des als Fremdkörper in
seinem wohngeprägten Umfeld wirkenden Geländes einer ehemaligen gärtnerischen
Produktionsgenossenschaft wird aufgehoben. Ein
ehemals monostrukturell geprägter Ort erhält eine städtische Funktionsmischung
aus Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung, sozialer Infrastruktur und Naherholung.
Das Stadtbild erfährt durch eine qualitätvolle Neubebauung eine deutliche
Aufwertung. Die
interne Erschließung des Plangebietes sowie dessen Anbindung an das öffentliche
Straßenverkehrsnetz werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
gesichert. III.3. Soziale Auswirkungen
Der
Bebauungsplan hat, da er die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Realisierung eines der ersten großen Wohnungsbauvorhaben im Ostteil Berlins
nach der Wiedervereinigung geschaffen hat, einen Beitrag zur Erreichung
gleichwertiger Wohn- und Arbeitsverhältnisse in beiden Teilen der Stadt
geleistet. Er trägt zur Verbesserung der Wohnungsversorgung und zur Schaffung
von Arbeitsplätzen bei. Die
Versorgung des Plangebiets mit der erforderlichen sozialen Infrastruktur wird
gesichert: Es wurden zwei Kindertagestätten mit etwa 200 Plätzen errichtet,
durch welche der neu entstandene Bedarf gedeckt werden kann. Durch die
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Jugendfreizeiteinrichtung“ werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Deckung eines diesbezüglichen Bedarfs geschaffen. Die
öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplätzen trägt als Naherholungsbereich
wesentlich zu einer guten Wohnqualität sowie zur Integration des Plangebietes
in die Umgebung bei. III.4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Für
das Land Berlin ergeben sich aus der Planung finanzielle und personelle
Auswirkungen aus dem Betrieb einer bezirklichen Kindertagesstätte sowie aus der
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen. Die
Herstellung der Kindertagesstätten sowie der Erschließung innerhalb des
Plangebietes erfolgt – den Regelungen des städtebaulichen Vertragswerks
„Weiße Taube“ und des nachfolgenden Vergleichsvertrages
entsprechend – auf Kosten der privaten Grundstückseigentümer. Sowohl die
Kindertagesstätten und die öffentliche Parkanlage sind endgültig hergestellt.
Für die endgültige Herstellung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen eines
Abschnitts der Schalkauer Straße und der Heldburger Straße zahlt die
Investorengemeinschaft nach Festsetzung des B-Planes XXII-3a 700.000 € an
den Bezirk Lichtenberg. Zur
Sicherung der vollständigen Erschließung der Baugebiete im Geltungsbereich sind
auch die Herstellung der Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger
Allee und die Herstellung einer Erschließungsstraße südlich des
Geltungsbereiches erforderlich. Die dafür notwendigen Kosten in Höhe von
750.000 € sind in die Investitionsplanung einzustellen und müssen bei
einem tatsächlich entstehenden Erschließungsbedarf zur Verfügung gestellt
werden. Die Herstellung dieser Verkehrsflächen ist
erschließungsbeitragspflichtig, sofern der B-Plan XXII-10 festgesetzt wird. Im
Rahmen der Flächenvorsorge erfolgt die planungsrechtliche Sicherung einer
Fläche für eine Jugendfreizeiteinrichtung, so dass mit der Verwaltung des
Grundstücks Kosten verbunden sind. Das Grundstück geht auf der Grundlage eines
Übertragungsvertrages an den Bezirk. Die Herstellung einer solchen Einrichtung
ist derzeit aber nicht beabsichtigt. Die Investoren haben sich verpflichtet,
650.000 € u.a. für die Verbesserung der Ausstattung von
Jugendfreizeiteinrichtungen bereitzustellen. IV. Verfahren
IV.1. Aufstellungsbeschluss und Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan XXII-3 gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie
der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB wurden vom Bezirksamt Hohenschönhausen am 16. Juni 1992 gefasst
(Beschluss-Nr. 115/92) und am 31. Juli 1992 im Amtsblatt von Berlin bekannt
gemacht. Am
11. August 1993 wurde der Zeitraum für die frühzeitige Bürgerbeteiligung
ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 16. August 1993 bis einschließlich
16. September 1993 wurde der Bebauungsplan-Vorentwurf gem. § 3 Abs. 1 BauGB in
den Räumen des Bezirksamtes Hohenschönhausen - Stadtplanungsamt - öffentlich
ausgelegt. Während der Sprechzeiten wurde den Bürgern die Möglichkeit zur
Äußerung und Erörterung gegeben. Am 11. September 1993 fand eine öffentliche
Erörterungsveranstaltung zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
statt. Insgesamt
36 Bürger nahmen die Möglichkeit der Einsichtnahme war, sieben Bürger gaben
schriftliche Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf ab. Diese wurden bei
der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs berücksichtigt. Unmittelbare
Auswirkungen auf die Planung ergaben sich nicht. Die
Bedenken der Bürger richten sich im Wesentlichen gegen eine als zu dicht und zu
wenig aufgelockert empfundene Bebauung. Hieraus resultierten Befürchtungen, die
allgemeine Wohnsituation in den umliegenden Gebieten könne sich verschlechtern,
etwa durch eine Zunahme des Verkehrsaufkommens. Einige Anregungen beziehen sich
nicht unmittelbar auf den Geltungsbereich, sondern auf dessen Umfeld. Die
vorgebrachten Äußerungen werden im Folgenden in zusammengefasster Form
aufgeführt und abgewogen. Äußerungen gleichen Inhalts wurden zu einem Punkt
zusammengefasst. 1. Bedenken, die sich gegen Art und Maß der Bebauung richten: Es
wird vorgeschlagen, • die maximal zulässige Geschosszahl auf vier
zu reduzieren, • die höchstzulässige Geschossflächenzahl zu
senken, • das Plangebiet weniger kompakt zu bebauen und
mehr Grünflächen - bis an die Landsberger Allee heran - vorzusehen), • die Baugrenzen entlang der
Ferdinand-Schultze-Straße mit einem Mindestabstand von 25 m zur Straße
festzusetzen, • auf eine Baukörperfestsetzung generell zu
verzichten. Abwägung: Der
Bebauungsplan XXII-3 dient der Deckung eines dringenden Bedarfs an Wohnungen
und Arbeitstätten des Landes Berlin und befindet sich insofern in
Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landesplanung. Eine
Reduzierung der Nutzungsmaße für die Baugrundstücke würde eine nicht gewünschte
Reduzierung der Zahl der realisierbaren Wohnungen und Arbeitsstätten zur Folge
haben. Der
Bebauungsplan dient darüber hinaus der planungsrechtlichen Sicherung der
zwischen verschiedenen Senatsverwaltungen, den Fachabteilungen des Bezirks
Hohenschönhausen und den Investoren abgestimmten städtebaulichen Leitfigur.
Diese sieht eine berlintypische, innerstädtische Blockbebauung mit fünf bis
sechs Vollgeschossen vor. Eine Baukörperausweisung für einzelne Grundstücke wird
zur Sicherung dieser Planung als unerlässlich angesehen. Das
Plangebiet befindet sich keinesfalls in einer Stadtrandlage, sondern in gut
erschlossener, innenstadtnaher Lage. Die geplante Wiedernutzbarmachung einer
Brachfläche im Innenbereich für eine städtische Funktionsmischung wirkt einer
weiteren Zersiedlung des Stadtrandes und des Umlandes sowie einer damit
einhergehenden Zunahme des Verkehrsaufkommens entgegen. Die
neu entstehenden bzw. bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur und der Versorgung sowie die öffentlichen Grünflächen führen zu
einer erheblichen Aufwertung des Gebiets, von der auch die angrenzenden
Wohnquartiere profitieren. Den
Anforderungen an eine Versorgung der zukünftigen Bewohner mit wohnungs- und
siedlungsnahem Grün wird in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Rund 2 ha des
Plangebiets werden als öffentliche Parkanlage festgesetzt, die Spiel- und
Naherholungsfunktionen erfüllen wird. Für die privaten Freiflächen wurde ein
einheitliches Freiflächenkonzept erstellt, das umfangreiche Begrünungsmaßnahmen
vorsieht (Realisierung ist erfolgt). 2. Es sollte eine autofreie Wohnsiedlung entstehen. Abwägung: Die
Anlage einer autofreien Wohnsiedlung erforderte eine grundsätzlich neues
Bebauungs- und Erschließungskonzept. Da erhebliche Folgewirkungen für das
Umfeld zu erwarten wären - Verdrängung des Autoverkehrs aus dem Plangebiet in
die angrenzenden Wohngebiete - wären weit über den Geltungsbereich
hinausreichende Maßnahmen erforderlich. Die
Schaffung einer solchen Wohnsiedlung ist weder Ziel dieses
Bebauungsplanverfahrens, noch innerhalb dieses Verfahrens realisierbar. Sie
ließe sich nicht mit den im Konsensverfahren gefundenen städtebaulichen
Leitgedanken vereinbaren. 3. Der Bebauungsplan sollte den Darstellungen des FNP-Entwurfs Berlin,
Stand April 1993, angepasst werden: • der
dargestellte Grünzug entlang des Arendsweges sollte im Bebauungsplan
festgesetzt werden (1), • in diesem
Zusammenhang sollte die Straßenführung in Höhe des Blockes 12 verändert werden.
Die Planstraße B sollte nicht mehr direkt an den Arendsweg anbinden, sondern in
einer Schleife auf die Planstraße 3 geführt werden (1). Abwägung: Der
Bebauungsplan wurde zum damaligen Zeitpunkt i.S.d. § 8 Abs. 3 BauGB parallel
zum Flächennutzungsplan Berlin aufgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der
Bebauungsplan aus den zukünftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Eine
öffentliche Grünfläche entlang des Arendsweges wird im FNP-Entwurf, Stand
November 1993, nicht mehr dargestellt. Der Bebauungsplan setzt eine öffentliche
Parkanlage im Zentrum des Neubaugebiets fest. Die Wohnbebauung orientiert sich
zum Park, der für die künftigen Bewohner gut erreichbar sein wird. Die
Voraussetzung für den Vorschlag, die Führung der Planstraße A (Schalkauer
Straße) zu verändern, entfällt somit. Auf eine direkte Anbindung der Planstraße
B (Heldburger Straße) an den Arendsweg kann im Rahmen der vorliegenden
abgestimmten Erschließungskonzeption nicht verzichtet werden. (siehe auch Punkt
I.2.2.1.) 4. Es sollte eine autofreie Nord-Süd-Verbindung durch das Plangebiet
zur Straßenbahnhaltestelle an der Landsberger Allee geschaffen werden, um die
Bereitschaft zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erhöhen. Die
Straßenbahnhaltestelle sollte in die Achse dieser Fußwegeverbindung verlegt
werden. Abwägung: Die
Notwendigkeit zur Schaffung einer zusätzlichen Fußwegeverbindung wird nicht
gesehen. Sämtliche Erschließungsstraßen verfügen beidseitig über Gehwege
ausreichender Breite. Die privaten Wohnstraßen werden nicht dem Durchgangsverkehr
dienen, also relativ gering durch Kfz-Verkehre belastet sein. Nahezu alle
Wohnblöcke verfügen über zusätzliche Durchquerungsmöglichkeiten für Fußgänger;
überwiegend werden diese mittels öffentlicher Gehrechte (z.B. Zugange zur Kita)
gesichert. An
der Planstraße A (Schalkauer Straße) sind entsprechend dem städtebaulichen
Konsens in den Erdgeschosszonen Läden vorgesehen (z.T. mit Arkaden), wodurch
diese Verbindung zur Landsberger Allee auch für Fußgänger attraktiv wird. 5. Die vorgesehene Stellplatzzahl sollte im Bebauungsplan textlich
festgesetzt werden. Abwägung: Gemäß
der damaligen Ausführungsvorschrift zu § 48 BauO Bln vom 2. Juni 1992 wurde je
zwei Wohneinheiten ein Stellplatz geplant. Diese Stellplätze wurden im Geltungsbereich
zu ca. 45 % in Privatstraßen und zu ca. 55 % in Garagen geschaffen. Darüber
hinaus gibt es zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Straßenland. Die
für die Kerngebiete notwendigen Stellplätze können innerhalb der großzügig
bemessenen überbaubaren Flächen errichtet werden. 6. Das Baugebiet sollte um 10 m nach Süden, bis an die
Straßenbahntrasse an der Landsberger Allee erweitert werden (1). Abwägung: Die
vorgeschlagene Erweiterungsfläche wird als öffentliches Straßenland benötigt.
Sie soll der umfassenden Erschließung des Plangebiets dienen und ist deshalb
von Bebauung freizuhalten. Für die betreffende Fläche hat der Bezirk
Hohenschönhausen ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren eingeleitet. 7. Das Maß der Flächenversiegelung sollte durch Angabe eines
Biotopflächenfaktors begrenzt werden. Abwägung: Der
Biotopflächenfaktor bildet das Verhältnis von naturhaushaltwirksamer Fläche zur
Grundstücksfläche ab. Eine unmittelbare Begrenzung der Flächenversiegelung kann
durch die Festsetzung eines Biotopflächenfaktors nicht erreicht werden. Im
Bebauungsplan wird die Flächenversiegelung durch die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie den Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Freiflächen (ausgenommen Privatstraßen
und Garagen) begrenzt. Darüber hinaus wird textlich festgesetzt, dass die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen bis auf Müllplätze, notwendige Wege und
Zufahrten, Kinderspielplätze gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. 8. Die folgenden Anregungen beziehen sich nicht unmittelbar auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplans: • die an das Plangebiet angrenzenden Straßen
Allendorfer Weg, Witzenhauser Straße, Worbiser Straße und Plauener Straße
sollten für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und nur dem Anliegerverkehr
dienen (2), • die Tiefgaragenzufahrten zu den
Gewerbeblöcken sollten von der Landsberger Allee in Tunnellage unter der
Straßenbahntrasse hindurchgeführt werden (1), • die Fußwege an der Plauener Straße westlich
des Plangebiets sollten ausgebaut werden, um die Anbindung an die Straßenbahn
an der Rhinstraße zu verbessern (1). Abwägung: Zu
Realisierung dieser Vorschläge wären Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans XXII-3 erforderlich. Eine Regelung innerhalb dieses Verfahrens
ist deshalb nicht möglich. Die
angesprochenen Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung fallen in den
Zuständigkeitsbereich des für Tiefbau zuständigen Amtes. Gleichwohl werden die
vorgebrachten Anregungen in die zukünftige Planung des Bezirks miteinbezogen. Ergebnis: Die
während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Äußerungen wurden bei
der Erarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt, ohne dass eine
grundsätzliche Änderung der Planung erfolgte. IV.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
41
Träger öffentlicher Belange sowie die Abteilungen bzw. Ämter des Bezirksamtes
Hohenschönhausen wurden mit Schreiben - Stapl A - vom 17. September 1993 zur
Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplan-Entwurfs aufgefordert. Da
der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
dient, wurde die Frist zur Rückäußerung gemäß Art. 2 § 2 Abs. 4 WoBauErlG in
der Fassung vom 22. April 1993 auf einen Monat verkürzt (27. Oktober 1993).
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß vorgetragene
Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht berücksichtigt werden
müssen. 31
Träger öffentlicher Belange sowie acht Abteilungen bzw. Ämter des BA
Hohenschönhausen gaben Stellungnahmen ab. Grundsätzliche Änderungen ergaben
sich für den Bebauungsplan aus dem Ergebnis der Trägerbeteiligung nicht. Der
Plan und die Begründung wurden anschließend in einzelnen Teilen ergänzt bzw.
geändert und für die öffentliche Auslegung vorbereitet. Einige der nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen sowie die
dazugehörigen Abwägungen sind inzwischen wegen erfolgter Planänderungen sowie
insbesondere aufgrund der Teilung des Plangeltungsbereichs ganz oder teilweise
gegenstandslos bzw. obsolet. Gegenstandslos für das Bebauungsplanverfahren
XXII-3a sind insbesondere Stellungnahmen, die sich auf Planinhalte beziehen,
welche Flächen des heutigen Geltungsbereichs XXII-3b betreffen (z.B.
ursprünglich geplanter Gemeinbedarfsstandort „Schule / Sportplatz /
Sporthalle“). Im Sinne einer vollständigen Dokumentation der im
Bebauungsplanverfahren erfolgten Abwägung werden diese Stellungnahmen hier
dennoch aufgeführt. Die ursprünglich als „Planstraße A“ bezeichnete
öffentliche Verkehrsfläche trägt inzwischen den Namen Schalkauer Straße. Die
ehemalige „Planstraße B“ heißt nunmehr Heldburger Straße, die
„Planstraße C“ Plauener Straße. Die in drei Reihen gegliederten
allgemeinen Wohngebiete wurden zunächst als Reihen A, B und C bezeichnet. Als
Reihe D und E wurden die geplanten Kerngebiete (sowie ein allgemeines
Wohngebiet und ein Mischgebiet im heutigen Geltungsbereich XXII-3b) bezeichnet. An wesentlichen Anregungen wurde zusammengefasst
Folgendes vorgebracht: 1. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des B-Plans sollte so
verändert werden, dass die Straßenlängsachse der Ferdinand-Schultze-Straße, der
Schleizer Straße und des Arendsweges überdeckt wird, um somit die
Verkehrsflächen dieser Straßen eindeutig festsetzen zu können. Es wird davon ausgegangen, dass zumindest
eine Verbreiterung der Schleizer Straße noch im Bebauungsplan-Entwurf
berücksichtigt werden sollte, da der vorhandene Straßenraum eine spätere
Einordnung von ausreichend breiten Gehwegen und ggf. Parkstreifen nicht
ermöglicht. Es wird darum gebeten, die konkreten Vorgaben für die Festsetzung
der einzelnen Straßenverkehrsflächen vom zuständigen Tiefbauamt einzuholen. Darüber
hinaus wird darauf hingewiesen, dass bisher keine Klärung und keine
planungsrechtliche Sicherheit bezüglich der künftigen Anbindung der Planstraße
A an die Landsberger Allee vorliegen. Diese sollte entweder noch im laufenden
B-Planverfahren durch eine entsprechende Erweiterung des Geltungsbereichs oder
durch die Aufstellung eines zusätzlichen B-Plans herbeigeführt werden. Abwägung: Zu
den Themen Ausbau der Randstraßen Arendsweg und Schleizer Straße sowie
Anbindung des Plangebiets an die Landsberger Allee, fand am 7. Dezember 1993
ein Abstimmungsgespräch zwischen den Abteilungen -Tief- und -Stapla- des BA Hohenschönhausen sowie
Investorenvertretern und beteiligten Fachplanern statt. Im Ergebnis wurde
festgehalten: Seitens
des Tiefbauamtes Hohenschönhausen ist geplant, an der östlichen Seite des
Arendsweges einen Gehweg anzulegen sowie den südlichen Gehweg der Schleizer Straße
zu erweitern. Hierfür werden teilweise private Grundstücksflächen innerhalb des
Geltungsbereichs beansprucht. Die entsprechenden Flächen werden mit einem
öffentlichen Geh- und Leitungsrecht belastet. Die
notwendige Aufweitung des Stauraumbereichs des Arendsweges zur Landsberger
Allee kann nach Aussagen des Tiefbauamtes nach der westlichen Seite erfolgen.
Ein möglicher Ausbau der Schleizer Straße kann nach Ansicht des Tiefbauamtes
nach Norden hin erfolgen, so dass keine weiteren Flächen des Geltungsbereichs
in Anspruch genommen werden. Eine
Erweiterung des Geltungsbereichs ist nach Aussage des Tiefbauamtes für die
geplanten Maßnahmen nicht mehr erforderlich. Der
Arendsweg und die Schleizer Straße sind in diesem Bereich inzwischen endgültig
ausgebaut. Es
wurde ein Aufstellungsbeschluss für die südlich des Plangebietes angrenzende
Fläche bis zur Verkehrsfläche der Landsberger Allee zwischen Arendsweg und
Ferdinand-Schultze-Straße gefasst mit dem ziel der planungsrechtlichen
Sicherung als öffentliche Verkehrsfläche. 2. Im Geltungsbereich sind keine Gasleitungen vorhanden. Die in der
Ferdinand-Schultze-Straße verlaufende Hochdruckleitung DN 500 verfügt über
ausreichende Kapazitätsreserven, so dass eine gasseitige Erschließung des
Standortes mit geringen Aufwendungen gewährleistet werden kann. Abwägung: Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. (Siehe auch Pkt. V.6.) 3. Im Geltungsbereich sind weder Versorgungsleitungen noch
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe vorhanden. Für die Planung der
Neulegungen werden verbindliche Angaben zum Trinkwasserbedarf und zum
Feuerlöschbedarf benötigt. Zur Rückhaltung des Regenwassers sind ein
Regenrückhaltebecken oder Stauraumkanäle erforderlich. Als
notwendige Randbedingungen werden genannt: - Zugänglichkeit der Einstiegsschächte bzw.
Auslaufbauwerke für Wartungszwecke, - keine
Überbauung oder Überpflanzung der Anlagen der Wasserbetriebe, - Sicherung der Leitungsrechte für Kanäle, die außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegen. Abwägung: Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und bei der Planung berücksichtigt.
(Siehe auch Pkt. V.6.) 4. Zur Versorgung des Gebietes wird die erforderliche
Fernwärmeleistung aus umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung angeboten. Der Übergabepunkt
befindet sich an der Ferdinand-Schultze-Straße / Plauener Straße. Abwägung: Der
Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 5. Die Verpflichtung zur Fassadenbegrünung sollte sich auf Fassaden
mit einem Fensteranteil unter 20 % beschränken. Abwägung: In
der textlichen Festsetzung Nr. 24 des Bebauungsplans war die vorgeschlagene
Beschränkung der Verpflichtung zur Fassadenbegrünung zunächst enthalten. Mit
der Überarbeitung des Planentwurfs ist diese textliche Festsetzung entfallen,
da ein städtebauliches Erfordernis im Hinblick darauf, dass kein erheblicher
Eingriff in Natur und Landschaft zulässig sein soll, nicht zu begründen ist. 6. Es wird darum gebeten, bei der Erarbeitung des Bebauungsplans
folgende Hinweise zu berücksichtigen: a) Die ehemaligen Grundstücksgrenzen
sollten vollständig dargestellt werden. b) An der Stichstraße
zwischen den Grundstücken Nr. 9 und Nr. 10 sollte die Wendemöglichkeit für
größere Fahrzeuge nachgewiesen werden. c) Die
"Torsituation" zwischen den Grundstücken Nr. 11 und Nr. 12 sollte
entsprechend der mit SenBauWohn III abgestimmten Variante - Tordurchfahrt 17 m
- in den Bebauungsplan-Entwurf eingearbeitet werden. d) Die Konzentration
von Einzelhandel, Dienstleistungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen im
Bereich der Planstraße B sollte dargestellt bzw. in die Begründung zum
Bebauungsplan eingearbeitet werden. e) Für das Grundstück
mit der Nr. 30 sollte die maximal zulässige Geschossfläche sowie die maximal
zulässige Traufhöhe festgesetzt werden. f) In der Reihe E
sollte eine grundstücksbezogene GFZ von 2,6 nicht überschritten werden. g) Die Sicherung der
Erschließung über die das Plangebiet umgebenden Erschließungsstraßen sollte
entweder durch eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XXII-3
oder durch Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplans "Verkehr"
gewährleistet werden. h) Die vier
integrierten Standorte für Kindertagesstätten sollten blockbezogen benannt und
dargestellt werden. Abwägung: zu a) Die noch
fehlenden Darstellungen wurden zunächst ergänzt. Nunmehr wurde die
Plangrundlage vollständig überarbeitet. Die Darstellung ehemaliger
Grundstücksgrenzen ist nicht erforderlich. zu b) Die
Wendemöglichkeit ist über den Bereich der Garagenausfahrt Block 4.2 gegeben. zu c) Die
Torsituation wurde entsprechend der abgestimmten Variante eingearbeitet. zu d) Eine
entsprechende textliche Darstellung wurde in diese Begründung aufgenommen. zu e) Die zulässige
GF und die zulässige Traufhöhe für den Block 15 wurden ergänzt. Dieser Bereich
befindet sich nicht im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3a zu f) Die maximal
zulässige Geschossfläche wird dem Konsensplan entsprechend so festgesetzt, dass
eine reihenbezogene GFZ von 2,6 nicht überschritten wird. zu g) siehe 1. zu h) Die Standorte
für die integrierten Kitas wurden im Bebauungsplan zunächst konkret ausgewiesen
(innerhalb des jetzigen Geltungsbereiches des B-Planes XXII-3a an 2
Standorten). Innerhalb dieses Geltungsbereiches sind die 2 erforderlichen Kitas
gebaut worden. Da Kitas in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind,
wird auf eine standortkonkrete Ausweisung verzichtet. Für diese Kitas wurde
entsprechend dem städtebaulichen Vertrag Teileigentum zugunsten des Landes
Berlin gebildet. Für die erforderlichen Freiflächen wurden Sondernutzungsrechte
in der Teilungserklärung begründet. 7. Es wird darauf hingewiesen, dass im mit den zuständigen Ämtern des
Bezirks sowie den Planungsträgern für das Gebiet "Weiße Taube"
abgestimmten "Stadtökologischen Freiraumkonzept" 12/92 ein durchgehender
öffentlicher Grünzug vorgesehen ist , dessen Fortführung durch das Plangebiet
und darüber hinaus geplant ist. Nach Auffassung von SenBauWohn - IV E - wird
die Verbindung des Grünzuges von der Biesenthaler Straße nach Osten zum
öffentlichen Park durch die vorgezogene Fläche der freistehenden Kita (Block 9)
unterbrochen. Es
sollte geprüft werden, ob es möglich wäre, die Kita dem Block 4 zuzuordnen, da
somit das Abknicken der Grünverbindung von der Biesenthaler Straße über den
Arendsweg vermieden werden könnte. Abwägung: Auf
Grundlage von zwischen dem Land Berlin und der Investorengemeinschaft
Landsberger Allee geschlossener städtebaulicher Verträge wurden die
Herstellungskosten für die Kindertagesstätten im Plangebiet vollständig von den
privaten Investoren getragen. Voraussetzung für das Zustandeskommen dieser
Vereinbarung war ein Konsens zwischen den Investoren hinsichtlich der ihnen
dadurch entstehenden Belastungen. Eine Verlagerung der freistehenden Kita
(inzwischen nur noch Jugendfreizeitstätte) auf andere Baugrundstücke hätte
diesen Konsens und somit das gesamte Projekt grundsätzlich in Frage gestellt. Die
Auffassung, dass der geplante Grünzug durch den Gemeinbedarfsstandort
unterbrochen wird, wird nicht geteilt. Durch die Ausweisung der öffentlichen
Parkanlage schafft der Bebauungsplan XXII-3a zunächst die Grundvoraussetzung
dafür, dass der Grünzug über das Plangebiet fortgeführt werden kann. Die
Weiterführung des Grünzuges westlich des Arendsweges zu der nördlich der
Biesenthaler Straße gelegenen öffentlichen Grünfläche ist nur über das
öffentliche Straßenland möglich, ein unmittelbarer Anschluss ist also auch bei
einer Standortveränderung der Gemeinbedarfseinrichtung gar nicht möglich und
der Versatz in der Wegeführung angesichts der Konsensplanung somit tragfähig. 8. Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Verwaltungsstandort
F.-Schultze-Straße 55 / Schleizer Straße / Arendsweg ein Neubau für eine
Kfz-Zulassungsstelle geplant ist. Es wird darum gebeten, bei der Festlegung von
Straßenbreiten, -führungen und Gebäudeanordnungen innerhalb des Plangebiets den
durch den Verwaltungsstandort zusätzlich ausgelösten Kfz-Verkehr - ca. 1.500 -
1.800 KFZ täglich - zu berücksichtigen. Abwägung: Die
Erschließung der seit mehreren Jahren bestehenden Zulassungsstelle erfolgt über
die Ferdinand-Schultze-Straße, die Ende der 90er Jahre insbesondere
entsprechend den Anforderungen der angrenzenden Gewerbegebiete endgültig
ausgebaut wurde. Seitens des Tiefbauamtes Hohenschönhausen ist ein Ausbau des
Arendsweges und der Schleizer Straße bereits erfolgt. Die
Straßenverkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs sollen hingegen lediglich
der inneren Erschließung des Neubaugebiets dienen. Eine verkehrliche Belastung
der bestehenden Wohngebiete durch die Zulassungsstelle ist bisher nicht
bekannt. 9. a) Die planungsrechtliche
Sicherung der vier integrierten Kindertagesstätten wird für erforderlich
gehalten. Sollte der Spitzenbedarf an Kita-Plätzen (Anm.: ca. 500 Plätze) nach
den ersten Jahren abflauen, sollte die freistehende Kita in eine Kinder- und
Jugendfreizeiteinrichtung umgewandelt werden. Dies sollte textlich festgesetzt
werden. b) Sollte der Bedarf
für eine weitere Kita entfallen, stehen dem Bedarfe der Jugendhilfe gegenüber.
Deshalb wird um eine planungsrechtliche Sicherung aller Standorte für Belange
der Jugendhilfe gebeten. c) Es wird
vorgeschlagen, die für die Kita-Standorte benötigte Grundfläche innerhalb der
Baugrenzen durch Knotenlinien abzugrenzen und die vorgesehene Nutzung
einschließlich der erforderlichen Freifläche (10 m2 / Platz)
textlich festzusetzen. Ein Textvorschlag wurde beigefügt. d) Die Ausweisung
"öffentliche Parkanlage" sollte den Zusatz erhalten "mit
Spielplatz". Die Anlage von 4.500 m2 erforderlicher
Nettospielfläche sollte textlich festgesetzt werden. Ein Textvorschlag wurde
beigefügt. e) Die
außerschulische Nutzbarkeit der Freiflächen des Gemeinbedarfstandortes
"Schule, Sportplatz, Sporthalle" für die Allgemeinheit sollten
textlich festgesetzt werden. Ein Textvorschlag wurde beigefügt. Abwägung: zu a) Der Bitte wurde
zunächst entsprochen. Entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen
wurden in den Bebauungsplan aufgenommen (siehe auch 7. zu h). zu b) Es wird ein
Standort für eine Jugendfreizeiteinrichtung geplant. zu c) Textliche Festsetzungen
( Nr. 10, 11 ) wurden in Anlehnung an die Vorlage in den Bebauungsplan zunächst
aufgenommen. Nunmehr wird die Festsetzung standortkonreter Kitas mit ihren
Freiflächen nicht mehr für erforderlich gehalten, da die 2 bestehenden Kitas
sich im Eigentum des Landes befinden. zu d) Die Ausweisung
"öffentliche Parkanlage" hat den Zusatz "Öffentlicher
Spielplatz" erhalten. In Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt wurden die
erforderlichen Spielplätze errichtet. zu e) Eine textliche
Festsetzung (Nr. 14) wurde in Anlehnung an die Vorlage in den Bebauungsplan
aufgenommen. Diese ist aufgrund der Teilung des Geltungsbereiches nicht mehr
Gegenstand dieses B-Planentwurfes. 10.a) Es wird darum gebeten, die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche
"Schule" auf "Schule, Sporthalle und Sportplatz" zu
erweitern. Die Zulässigkeit der Nutzung der gedeckten und ungedeckten
Sportflächen für den Vereins- und Breitensport sollte textlich festgesetzt
werden. b) Es wird darauf
hingewiesen, dass der Bedarf an einer vierzügigen Grundschule nicht
nachvollziehbar sei. Eine Erörterung der Bedarfssituation seitens des Bezirks
Hohenschönhausen wird für erforderlich gehalten. c) Es wird darum
gebeten, die im Bebauungsplan-Vorentwurf enthaltene zeichnerische Festsetzung
einer öffentlichen Durchwegung des Schulgrundstückes - falls überhaupt die
Notwendigkeit bestehe - durch eine textliche Festsetzung zu ersetzen, um
vielfältigere Möglichkeiten für die Entwürfe der zukünftigen Bebauung offen zu
lassen. Abwägung: Der geplante Schulstandort befindet sich nicht im
Geltungsbereich des B-Planes XXII-3a, sondern im Geltungsbereich des
B-Planverfahrens XXII-3b. Für eine Schule besteht derzeit und längerfristig
kein Bedarf. 11.a) Der Sektor Sport erscheint als Bedarfsträger als nicht ausreichend
berücksichtigt. Deshalb wird darum gebeten, die außerschulische Mitnutzung der
geplanten Sporteinrichtungen auf dem Schulstandort planungsrechtlich zu
sichern. Die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche "Schule" sollte
um "Sportplatz", "Sporthalle" ergänzt werden. b) Auf die nicht
ausreichende Versorgung mit ungedeckten Sportanlagen sollte an geeigneter
Stelle hingewiesen werden. Im Interesse des Breitensports sollte die Fläche für
ein Großspielfeld (62 x 94 m) in der Planung für das Schulgrundstück
berücksichtig werden. c) Es wird darum
gebeten, auch Sportgelegenheiten informeller Art (ggf. per Textfestsetzung) in
die öffentliche Parkanlage zu integrieren (z.B. Kleinspielfelder oder Lauf-,
Rollsport-, Geschicklichkeitsstrecken und -flächen). Abwägung: zu a) Die Planung
für einen Schulstandort ist entfallen. Ein Bedarf an Sportflächen ist derzeit
nicht bekannt. zu b) siehe a) zu c) Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Die öffentliche Parkanlage soll in erster Linie
der Naherholung der Anwohner dienen. Öffentliche Spielflächen werden in Form
von Spielplätzen planungsrechtlich gesichert, eine darüber hinausgehende Anlage
befestigter Sportflächen ist jedoch nicht geplant. Diese wären innerhalb der
begrenzten Parkfläche nur zu Lasten der Erholungsfunktion unterzubringen.
Innerhalb des Geltungsbereiches stehen keine Flächen für Sportanlagen zur
Verfügung. 12.a) Es wird gefordert, im Geltungsbereich drei Wohnungen für
Wohngemeinschaften für Behinderte für je sechs Personen vorzusehen. b) Des weiteren wird
darum gebeten, im Wohngebiet den zwischen der Senatsverwaltung für Soziales und
der Investitionsbank Berlin abgesprochenen Schlüssel von
Rollstuhlbenutzer-Wohnungen ( 1 RB-Wohnung auf jeweils 30 WE ) zu
berücksichtigen. c) Ferner wird darum
gebeten, die Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt (s.
Senatsbeschluss Nr. 2260/92 v. 14.09.92) zu beachten. d) Außerdem wird
darum gebeten, 10 % der geplanten Wohnungen für Senioren vorzusehen, allerdings
nur in Gebäuden, die über einen Aufzug verfügen. Ansonsten sollten lediglich
Wohnungen im 1. OG für Senioren konzipiert werden. Abwägung: zu a) Gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 8 BauGB ist die Festsetzung einzelner Flächen, "... auf denen ganz
oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind ..." im Bebauungsplan möglich. Die
Möglichkeit zur Festsetzung einer lediglich auf einzelne Wohnungen innerhalb
eines oder mehrerer Gebäude bezogenen Belegungsbindung besteht jedoch nicht. zu b) Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen und bei der konkreten Planung der Gebäude
berücksichtigt. zu c) Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. zu d) Es gelten
sinngemäß die Ausführungen zu a) 13. Gegen
die städtebauliche Figur sowie zu den Aussagen über die Bauweise,
Bebauungsdichte und Nutzungsverteilung bestehen keine Einwände. Es wird
festgestellt, dass die Intentionen des Planes - Sicherung der geordneten
städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung, Deckung des dringenden Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten, Wiedernutzbarmachung von Brachflächen usw. den
übergeordneten Zielen der Landesplanung entsprechen. Es wird darum gebeten, die folgenden Punkte in den
Bebauungsplan aufzunehmen bzw. zu überprüfen: a) Im Grundstück mit
der Nr. 30 sollten die maximal zulässige BGF sowie die maximal zulässige
Traufhöhe festgesetzt werden. b) Es sollte mit dem
Hochbauamt Hohenschönhausen eine dahingehende Klärung erfolgen, ob die
freistehende Kita im Grundstück mit der Nr. 35 als Baukörperausweisung anschließend
an das WA entlang des Arendsweges festgesetzt werden kann. Ferner sollte
geprüft werden, ob die o.g. Kita als Gemeinbedarfsfläche "Kita"
festzusetzen ist. c) Ebenfalls sollte
mit dem Hochbauamt geklärt werden, ob die Planung für den Schulstandort konkretisiert
werden kann, um folgende Punkte zu beachten: - Festlegung einer
Baugrenze entlang der Ferdinand-Schultze-Straße in Verlängerung der östlichen
Baugrenzen der Grundstücke mit den Nummern 30 und 34, - Ausweisung eines
Teils der notwendigen öffentlichen Spielfläche auf dem Schulgrundstück, - Verbreiterung
des Gehrechts auf dem Schulgrundstück auf mindestens 20 m. d) Es wird
angegeben, dass die Breite einiger Luftgeschosse nur 2 m betrage. Diese Breite
wird als nicht ausreichend angesehen. e) Die im Konsensplan
dargestellte Grünfläche entlang des Arendsweges im Bereich der MK-Bebauung
sollte entweder als "öffentliche Grünfläche" oder als Fläche mit
einem öffentlichen Gehrecht und einer Pflanzbindung festgesetzt werden. f) Es wird
empfohlen, den Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Kerngebiet in
sowie die Aussagen zu den Kita-Standorten in der Begründung näher zu erläutern. g) In Anlehnung an
die Liste von SenBauWohn - II D 1 - v. 18.03.93 sollte auf eine Differenzierung
der Grünfestsetzungen in "grundsätzliche", "allgemeine" und
"städtebauliche Ausgleichsmaßnahmen" verzichtet werden. h) Zu den textlichen
Festsetzungen wird angemerkt, dass der Sinn der Grünfestsetzung Nr. 20 nicht
nachvollziehbar sei und der Begriff "bodenständig" in Grünfestsetzung
Nr. 22 durch den Begriff "standortgerecht" ersetzt werden sollte. j) Ferner wird
darum gebeten, folgende Punkte textlich festzusetzen: - Ebenerdige
Stellplätze außerhalb der Privatstraßen sollten ausgeschlossen werden. - Die Nutzung des
Schulstandortes für außerschulische Sport- und Spielzwecke sollte zugelassen
werden. - In den
WA-Grundstücken Nr. 22, 23 und 24 sollten nicht störende Gewerbebetriebe gem. §
4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zum Schutz der engen privaten Freiflächen ausgeschlossen
werden. k) Es wird darum
gebeten, zu prüfen, ob die Fläche zwischen südlicher Geltungsbereichsgrenze und
Landsberger Allee (parallele Begleitstraße) sowie die angrenzenden Straßen in
den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten. Letztere sollten als
Straßenverkehrsflächen ausgewiesen werden und beidseitig mit Bäumen bepflanzt
werden. l) Es wird darauf
hingewiesen, dass die Aufstellung eines Grünordnungsplanes gem. §§ 8 ff.
NatSchGBln ein eigenständiges Planverfahren erfordert. Da dies hier augenscheinlich
nicht gewollt sei, wird empfohlen, den Begriff "Grünordnungsplan"
durch den Begriff "Freiflächenkonzept/Grüngestaltungskonzept" zu
ersetzen. Über die bauleitplanerisch relevanten Grünfestsetzungen hinaus sind
keine weiteren Festsetzungen im B-Plan notwendig. m) Falls im Rahmen
der städtebaulichen Verträge weitere Gestaltungsanforderungen erreicht werden
sollen, wird darum gebeten, das ANL, das Gartenamt und SenStadtUm - III B -
einzubeziehen. Abwägung: zu a) Diese Fläche
ist nicht mehr im Geltungsbereich. zu b) Eine
Baukörperausweisung ist nicht möglich, da eine verbindliche Hochbauplanung für
diesen Standort noch nicht vorliegt. Eine Stellung des Baukörpers in der
Bauflucht der Wohnbebauung des Grundstücks mit der Nr. 20 ist aufgrund des
gegebenen Zuschnitts des Kita-Grundstücks nicht möglich. Im Bebauungsplan wurde
der Standort der freistehenden Kita zunächst als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung "Kita / Jugendfreizeiteinrichtung" ausgewiesen.
Inzwischen besteht kein weiterer Bedarf an einer Kita. zu c) Für den
Schulstandort lag keine konkrete Hochbau-Planung vor. Die Festsetzung von
Baugrenzen auf Grundlage der städtebaulichen Figur wurde dennoch nach
Abstimmung mit SenBauWohn - III - in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese
Fläche ist nicht mehr im Geltungsbereich des B-Planes zu d) Die minimale
Breite der Luftgeschosse für öffentliche Durchwegungen beträgt 3 m. Diese
Breite wird als ausreichend angesehen. zu e) Die o.g.
Fläche wird teilweise als mit einem öffentlichen Gehrecht zu belastende Fläche
im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind
laut der Berliner Bauordnung zu begrünen oder zu bepflanzen. Stellplätze und
Garagen sollen lt. textlicher Festsetzung in den Kerngebieten auf den nicht
überbaubaren Flächen unzulässig sein. zu f) Die
entsprechenden Erläuterungen wurden in die Begründung aufgenommen. Hinsichtlich
des Ausschlusses von großflächigem Einzelhandel und konkreter Kita-Standorte
werden andere Ziele verfolgt. zu g) Der Bitte
wurde entsprochen, auf die angegebene Differenzierung wurde verzichtet. zu h) Die
Grünfestsetzungen wurden mit der Planüberarbeitung vereinfacht und an die
Musterfestsetzungen angepasst. zu j) Entsprechenden
Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Nicht störende
Gewerbebetriebe gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind in den Wohngebieten nur
ausnahmsweise zulässig. Da die nicht überbaubaren Flächen nur für
Kinderspielplätze, Müllplätze, Wege und Zufahrten genutzt werden dürfen, ist
eine Inanspruchnahme von Freiflächen für gewerbliche Nutzungen nicht zulässig. zu k) siehe
Abwägung zu 1. zu l) Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. zu m) Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 14. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Flurabstand des Grundwassers zur Geländeoberfläche
laut Umweltatlas, Plan 02.07. > 10 m beträgt. Bei einer Bauweise mit nur
einem Tiefgeschoss bestehen keine Einwände. Tiefgaragen sollten unter Gebäuden
als 1. Tiefgeschoss angeordnet werden, wobei Keller entfallen würden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Versickerungsflächen
einen Abstand von mind. 1,0 m von der Unterkante bzw. Sohle bis zum
höchstgemessenen Grundwasserstand aufweisen müssen. Anfallendes Regenwasser
sollte an vielen Stellen durch frei auslaufende Fallrohre versickert werden.
Soweit ebenerdige Gewerbebereiche geschaffen werden, sollte überlegt werden,
inwieweit anfallendes Regenwasser zur Versickerung gelangen darf. Es wird darauf verwiesen, dass Bodenverunreinigungen auf
Grund gewerblicher Nutzungen bekannt sind. Die beplante Fläche ist im
Altlastenkataster erfasst (s. o.). Abwägung: Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und bei der Planung berücksichtigt. 15.a) Es wird
darauf hingewiesen, dass die Landsberger Allee eine hoch belastete
Verkehrsstraße mit einem Mittelungspegel von 71-75 dB ist, weshalb passive
Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden entlang dieser Straße textlich festgesetzt
werden sollten. Ein Textvorschlag wurde beigefügt. b) Es wird ferner
darauf hingewiesen, dass im Vorranggebiet für Luftreinhaltung (Innenstadt) die
Beschränkung der zulässigen Brennstoffe textlich festzusetzen ist. Ein
Textvorschlag wurde beigefügt. c) Da der
Schulstandort unmittelbar an Wohngebiete angrenzt, sollte bei der Anordnung von
Schulgebäuden und Sportflächen darauf geachtet werden, dass unzumutbare
Lärmbelästigungen vermieden werden. d) Es wird darauf
hingewiesen, dass die Sportanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass
die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschritten werden. Abwägung: zu a) Der Hinweis
wurde aufgenommen. Die vorgeschlagene Textfestsetzung wurde zunächst in den
Bebauungsplan übernommen. Mit Einführung der DIN 4109 in Verbindung mit der
Berliner Lärmkarte ist der Schallschutz bei Baumaßnahmen geregelt und es bedarf
diesbezüglich keiner Festsetzungen im B-Plan. zu b) Der Hinweis
wird aufgenommen. Die vorgeschlagene Textfestsetzung wurde zunächst in den
Bebauungsplan übernommen, aber wieder gestrichen, da der Geltungsbereich sich
nicht in einem Vorranggebiet für Luftreinhaltung befindet. zu c) Diese Fläche
befindet sich nicht im Geltungsbereich dieses B-Planes. Eine Schule ist nicht
mehr geplant. zu d) siehe c) 16. Es
wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich keine Fernmeldeanlagen der
DBP Telekom befinden und es noch keine konkrete Planung für das Gebiet gibt. Da
die Verlegung neuer Fernmeldeanlagen erforderlich ist, wird darum gebeten, zu
berücksichtigen, dass in den betreffenden Straßen geeignete und ausreichende
Trassen für die Unterbringung der Fernmeldeanlagen vorgesehen werden. Abwägung: Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und bei der Planung berücksichtigt. Ergebnis: Der
Bebauungsplan wurde im Anschluss an die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange in Teilen geändert bzw. ergänzt. Die Grundzüge der Planung wurden
beibehalten. IV.3 Öffentliche Auslegung
Am
11. Januar 1994 beschloss das Bezirksamt Hohenschönhausen, den Entwurf des
Bebauungsplans mit der Begründung in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 1. März
1994 gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Stadtplanungsamt Hohenschönhausen öffentlich
auszulegen (Beschluss Nr. 17/94). Ort und Dauer der Auslegung wurden
fristgerecht am 21. Januar 1994 im Amtsblatt für Berlin und am 22. Januar in
der Berliner Tagespresse bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange
wurden von der Auslegung benachrichtigt. Während der Auslegungsfrist wurde den
Bürgern Gelegenheit gegeben, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Insgesamt 21
Bürger nahmen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Bebauungsplan war. Es
wurden eine schriftliche Stellungnahme einer auf dem Gelände ansässigen Firma
sowie schriftliche Stellungnahmen von zwei Trägern öffentlicher Belange
abgegeben. Unmittelbare
Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergaben sich aus dem Ergebnis der
öffentlichen Auslegung nicht. Die
vorgebrachten Äußerungen sind im Folgenden in zusammengefasster Form aufgeführt
und beurteilt. Die Ausführungen unter Pkt. IV.2 zur teilweisen
Gegenstandslosigkeit von Stellungnahmen aufgrund von Planänderungen sowie der
Geltungsbereichsteilung gelten auch hier. 1. Stellungnahme einer ansässigen Firma a) Es wird
eingewandt, dass die aus der GPG Zierpflanzenproduktion hervorgegangene
Plantiflor Zierpflanzen GmbH nach den rechtlichen Bestimmungen der früheren DDR
Eigentümer der auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude geworden sei und
aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages auch geblieben sei. Der Plantiflor
Zierpflanzen GmbH stehe darüber hinaus auch ein dauerhaftes Nutzungsrecht an
den betroffenen Grundstücken zu, welches der Eigentümer der Grundstücke auf
absehbare Zeit nicht kündigen könne. Aufgrund dessen könne das Planungsziel der
Errichtung einer Schule auf absehbare Zeit auf diesem Standort nicht realisiert
werden. Könne eine Planung jedoch nicht in einem überschaubaren
Planungszeitraum umgesetzt werden, dann verletze der Bebauungsplanentwurf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der auf
absehbare Zeit nicht möglichen Realisierbarkeit, verletze der Bebauungsplan
auch das der Planung zugrunde liegende öffentliche Interesse an einer
alsbaldigen Errichtung einer Schule in diesem Teil Hohenschönhausens. Diese sei
daher an einer Stelle zu planen, an der ihre Errichtung innerhalb der
angestrebten Zeit möglich sei. b) Darüber hinaus
berücksichtige der Planentwurf die in § 1 Abs. 5 Nr. 8 aufgeführten Belange der
Wirtschaft nicht hinreichend und stelle keine gerechte Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen dar, weil die auch im öffentlichen
Interesse liegende weitere positive Entwicklung einer Gewerbezone an dieser
Stelle entscheidend gehemmt werde. Der betroffene Gewerbestandort würde
praktisch zur Aufgabe gezwungen, wodurch eine Vielzahl von Arbeitsplätzen
gefährdet sei. Es sei daher geboten, die derzeitige gewerbliche Nutzung mit der
Möglichkeit einer Fortentwicklung planungsrechtlich abzusichern und das
betroffene Gebiet als Gewerbe- bzw. Mischgebiet auszuweisen. Abwägung: Das
Grundstück befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
XXII-3a. Die rechtliche Situation ist gerichtlich geklärt worden. Die Gebäude
wurden inzwischen abgerissen. Die Firma hat sich auf einem anderen Grundstück
in der Nähe niedergelassen. 2. Träger öffentlicher Belange a) Im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange regte SenStadtUm mit Schreiben - V
B 12 - vom 22. Oktober 1993 an, Anforderungen an das Luftschall-Dämm-Maß für
Büroräume entlang der Landsberger Allee textlich festzusetzen. Es wird
angefragt, ob die Anregung in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. b) Es wird darauf
hingewiesen, dass eine textliche Festsetzung hinsichtlich der Beschränkung der
zulässigen Brennstoffe nicht notwendig sei, da die Voraussetzungen für eine
Versorgung des Gebietes mit Fernwärme gegeben sind. c) Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Realisierung der geplanten Kfz-Zulassungsstelle nördlich
der Schleizer Straße mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen entlang der
Ferdinand-Schultze-Straße gerechnet werden muss. Die Belastung des
Schulstandortes durch Lärm- und Luftimmissionen sollte durch entsprechende Baukörperausweisungen
auf dem Schulgrundstück minimiert werden. d) Es wird
abschließend darauf hingewiesen, dass durch den An- und Abfahrverkehr zur
geplanten Kfz-Zulassungsstelle und durch den Durchgangsverkehr von der Plauener
Straße durch die Planstraße C der nördliche Wohnbauriegel belastet wird. Es
sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile in die textlichen Festsetzungen des B-Plans aufgenommen werden
sollen. Abwägung: zu a) Entsprechend
der Anregung wurde zunächst eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufgenommen. Diese wurde nunmehr gestrichen, da mit Einführung der DIN 4109 in
Verbindung mit der Berliner Lärmkarte der Schallschutz bei Baumaßnahmen
geregelt ist. zu b) Allein durch
das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Versorgung mit Fernwärme wird
nicht ausgeschlossen, dass nicht auch andere Brennstoffe zur Anwendung kommen
können. Da sich das Plangebiet nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung
befindet, gib es keine städtebauliche Rechtfertigung für diese Festsetzung. Der
bestehende Wohnungsbau wird mit Fernwärme versorgt. zu c) Diese Fläche
befindet sich nicht im Geltungsbereich dieses B-Planes. Eine Schule ist nicht
mehr geplant. zu d) Die
Kfz-Zulassungsstelle wird über die Ferdinand-Schultze-Straße erschlossen, so
dass eine besondere Belastung der Wohnbebauung nicht erkennbar ist und auch
nicht bekannt ist. Die Planstraße
C (heutige Plauener Straße) wurde als Erschließungsstraße mit einem
Fahrbahnquerschnitt von 6 bzw. 7 m gebaut. Der gesamte Bereich ist als
Tempo-30-Zone ausgeschildert. Das Auftreten von Schleichverkehren ist zwar
nicht völlig auszuschließen, besonders lärmintensiver Schwerlastverkehr ist
aufgrund der genannten Maßnahmen in diesem Bereich jedoch nicht zu erwarten. Zusätzliche
textliche Festsetzungen zur Luftschalldämmung der Außenbauteile in diesem
Bereich werden nicht für erforderlich gehalten. 3. Träger öffentlicher Belange a) Es wird darauf
hingewiesen, dass die textliche Festsetzung Nr. 14 entbehrlich sei, da die
Begriffe "Sporthalle" und "Sportplatz" bezüglich der
Nutzergruppen keine Einschränkungen machten und generell von schulischer und
außerschulischer Nutzung von Sportstätten auszugehen sei. b) Um
Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen, anstatt einer Hervorhebung von
"Schule", für alle drei Zweckbestimmungen dieselbe Schriftgröße zu
wählen, denn "Sportplatz" und "Sporthalle" müssten
unabhängig von "Schule" zulässig sein. c) Nach Einschätzung
von SenSchulSport ist die Frage der Versorgung mit Sporteinrichtung im Rahmen
des B-Planverfahrens bislang nicht ausreichend transparent gemacht worden. Es
fehle eine Quantifizierung des bestehenden Bedarfs und es sei nicht erkennbar,
ob und in welchem Umfang Sporteinrichtungen überhaupt realisierbar wären, da
die Größe der Schule noch ungeklärt sei. Es sollte aufgezeigt werden, unter
welchen Bedingungen wie viele der erforderlichen Sportflächen realisierbar und
voll nutzbar sein könnten und wie Defizite ausgeglichen werden. d) Die vorgenannten
Punkte sollten auch bei der Frage der Integration von Sport- und Spielanlagen
in die öffentliche Parkanlage berücksichtigt werden. Es wird erneut darauf
aufmerksam gemacht, dass die Zulässigkeit informeller, sportlich nutzbarer
Angebote durch eine entsprechende Ergänzung der Textfestsetzung Nr. 16 geregelt
werden sollte. Dabei könne es sich auch um flächen- oder streckenartige
Einrichtungen handeln, die nicht mit ökologisch bedenklicher Bodenversiegelung
einhergehen müssten. e) Es wird
kritisiert, dass in der in der Begründung zum B-Plan enthaltene Hinweis auf das
Immissionsschutzrecht ausschließlich zulasten des Sports interpretiert würde. Abwägung: Diese
Fläche befindet sich nicht im Geltungsbereich dieses B-Planes. Eine Schule ist
nicht mehr geplant. Ergebnis: Unmittelbare
Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergaben sich aus dem Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt nicht. IV.4. Deckblätter
IV.4.1 1. Deckblatt
Das
1. Deckblatt vom 8. Dezember 1994 zum Bebauungsplan XXII-3 diente der
Berichtigung und Änderung der Planzeichnung sowie der Berichtigung, Änderung
und Ergänzung textlicher Festsetzungen. Überarbeitungen
im Sinne einer einheitlichen Darstellungssystematik für Bebauungspläne im Lande
Berlin sowie im Interesse der Planklarheit, zur Vermeidung einander
widersprechender Aussagen und zum Ausschluss von Doppelfestsetzungen können im
Berichtungswege erfolgen. Die
Änderungen und Ergänzungen zu einigen textlichen Festsetzungen machten eine
Betroffenenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB
erforderlich. Betroffen war die Investorengemeinschaft "Weiße Taube",
die jedoch keine Bedenken oder Anregungen äußerte. IV.4.2 2. Deckblatt
Das
2. Deckblatt vom 7. April 1995 zum Bebauungsplan XXII-3 dient ebenfalls der
Berichtigung und Änderung der Planzeichnung sowie der Berichtigung, Änderung
und Ergänzung textlicher Festsetzungen. Die
Änderungen und Ergänzungen der Planzeichnung und einiger textlicher
Festsetzungen machten eine Betroffenenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich (s. 3.).Die Beteiligung der
Betroffenen fand in Form eines Anhörungstermins am 12. April 1995 im Bezirksamt
Hohenschönhausen - Stadtplanungsamt - statt. Bedenken
äußerte einer der beteiligten Träger öffentlicher Belange: Gegen
das Nutzungsmaß für das Schulgrundstück an der Ferdinand-Schultze-Straße -
flächenmäßige Ausweisung, GRZ 0,6, fünf Vollgeschosse zulässig - bestehen
Bedenken wegen der möglichen hohen GFZ. Gegen die weiteren Inhalte des
Deckblattes 2 zum Bebauungsplan XXII-3 bestehen keine Einwände. Abwägung: Diese
Fläche befindet sich nicht im Geltungsbereich dieses B-Planes. Eine Schule ist
nicht mehr geplant. Ergebnis: Wesentliche
Änderungen des Deckblattes 2 zum Bebauungsplan XXII-3 ergaben sich aus dem
Ergebnis der Beteiligung der Betroffenen nicht. Auf eine Festsetzung des
Nutzungsmaßes für das Schulgrundstück wurde im Deckblatt 2 verzichtet. IV.4.3 3. Deckblatt
Einer
nochmalige Berichtigung und Änderung der Planzeichnung sowie der Änderung
textlicher Festsetzungen diente das 3. Deckblatt vom 20. September 1995. Aus
der erforderlichen Betroffenenbeteiligung ergaben sich keine Bedenken,
Anregungen oder Hinweise. Die
nachstehend begründeten Änderungen und Ergänzungen der Planzeichnung und der
textlichen Festsetzungen zur Reihe B und zur Reihe E erfolgten im Wege der
Berichtigung. Die Änderungen zu Reihe A und Reihe C machten eine
Betroffenenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB
erforderlich. Betroffen war die Investorengemeinschaft "Weiße Taube",
die jedoch keine Bedenken oder Anregungen äußerte. IV.4.4 4. Deckblatt
Das
4. Deckblatt vom 1. März 1996 zum Bebauungsplan XXII-3 diente der Eintragung
der Nutzungsmaße für die Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen
Schule/Sportplatz/Sporthalle sowie Kindertagesstätte/Jugendfreizeiteinrichtung
und der Berichtigung und Änderung der Planzeichnung sowie der Berichtigung,
Änderung und Ergänzung textlicher Festsetzungen. Die
Eintragung der Nutzungsmaße machte eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 3
BauGB Abs. 3 zu den ergänzten Teilen erforderlich. Das 4. Deckblatt vom 23.
Januar 1995 zum Bebauungsplan XXII-3 wurde mit den Erläuterungen in der Zeit
vom 11. März 1996 bis einschließlich 12. April 1996 in den Räumen des
Bezirksamtes Hohenschönhausen öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit wurde den
Bürgern Gelegenheit gegeben, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Die nach § 4
Abs. 1 Beteiligten wurden von der Auslegung benachrichtigt. Die erfolgten
Stellungnahmen fanden Eingang in die Abwägung. Änderungen des Planes ergaben
sich hieraus nicht. Insgesamt
29 Bürger nahmen Einsicht in das 4. Deckblatt. Ein Bürger nahm schriftlich
Stellung. Des Weiteren liegt eine relevante Stellungnahme eines Trägers
öffentlicher Belange vor: 1. Bürger - Es wird
vorgeschlagen, dass durch Gebäude aufgefangene Regenwasser zu 100 % auf dem
Gelände zu versickern. Hierzu wäre neben geeigneten Verschlusssenken auch der
Bau eines Graben- und Teichsystems möglich. Die Anlage von Feuchtbiotopen wird
in Anbetracht der Lage an der Ferdinand-Schulze-Straße, an der bereits Tümpel
existieren, für sinnvoll gehalten. Diese Maßnahmen würden sich positiv auf die
Population der Teichfrösche auswirken. Außerdem müsste das Regenwasser nicht in
den verrohrten Ruschegraben, wo es stadtklimatisch und biologisch keine
Bedeutung hätte und dessen Aufnahmekapazität begrenzt ist, abgeleitet werden. - Die Häuser
sollten so gebaut werden, dass entweder von vornherein ein Drittel der
Dachflächen mit Solaranlagen ausgestattet wird oder die Fläche für derartige
Anlagen vorgesehen wird. - Der
Schulstandort sollte so gewählt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt
Ausbaukapazitäten bestehen, da angrenzend im Bezirk Lichtenberg Wohnbauvorhaben
ohne die Ausweisung eines Schulstandortes geplant werden. - Es sollte darauf
geachtet werden, dass Wandbegrünungen auch in Eigeninitiative der Bürger
möglich sind und dass Nistmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse geschaffen
werden. Abwägung: Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass lediglich das Deckblatt 4 Gegenstand der erneuten
öffentlichen Auslegung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-3 war, nicht
jedoch der gesamte Bebauungsplan. Insofern werden die Anregungen und Hinweise
zwar zur Kenntnis genommen, fließen jedoch, da sie allgemeiner Natur sind und
sich nicht auf die Inhalte des 4. Deckblattes beziehen, nicht in die Abwägung
ein. Da
der Bebauungsplan ein Instrument des Bodenrechtes ist, können Festsetzungen
ohne bodenrechtliche Relevanz, wie etwa die Erlaubnis zur Herstellung von
Fassadenbegrünungen in Eigeninitiative, welche in diesem Fall einen Eingriff in
private Eigentumsrechte darstellte oder die Anlage von Nistplätzen, es sei den
in eigens hierfür vorgesehenen Flächen zur Pflege von Natur und Landschaft,
nicht getroffen werden. Aufgrund
der beengten Freiraumsituation im relativ hoch verdichteten Wohngebiet ist die
Anlage von Regenrückhaltesystemen der vorgeschlagenen Art, die eine
Speicherkapazität von etwa 3.800 m3 benötigten und eine Fläche von
bis zu 0,35 ha beanspruchten, nicht möglich. Stattdessen wird der Bedarf an
Regenrückhaltevolumen durch Stauraumkanäle im Plangebiet gedeckt. Für
eine Verpflichtung zur Ausstattung eines bestimmten prozentualen Anteils von
Dachflächen mit Solaranlagen im Bebauungsplan fehlt bislang ebenfalls die
Rechtsgrundlage. Wenn eine Solarenergieversorgung sinnvoll sein soll, hätte sie
von vornherein bei der städtebaulich-architektonischen Konzeption
berücksichtigt werden müssen (vorherrschende Südausrichtung, Satteldächer mit
relativ hohem Neigungswinkel etc.), was jedoch nicht der Fall war. Der
gewählte Schulstandort ist ausreichend dimensioniert für die Errichtung einer
vierzügigen Grundschule. Da der aus dem Neubauvorhaben resultierende Bedarf
geringer ist, bestehen räumliche Reserven zur Berücksichtung des Bedarfs aus
angrenzenden Wohngebieten. 2. Träger
öffentlicher Belange Gegen
die mit dem Deckblatt 4 erfolgten Änderungen bestehen aus fachlicher Sicht
keine Bedenken. Da über die Platzanzahl der einzelnen Kindertagesstätten im
Bebauungsplan keine Aussagen getroffen werden können, wird darum gebeten, bei
der weiteren Bearbeitung die entsprechenden Richtwerte für die Planung und den
Bau von Kindertagestätten zu beachten und mit der Fachverwaltung des Bezirks
sowie mit SenSchulJugSport abzustimmen, damit der entsprechende Anteil der
Freiflächen - insbesondere bei den in den Wohnungsbau integrierten Kitas -
frühzeitig gesichert wird. Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der erforderliche
Freiflächenanteil (ca. 10 m2 Nettospielfläche je Platz) wurde
bereits im Bebauungsplan durch entsprechende zeichnerische und textliche
Festsetzungen zunächst berücksichtigt. Die Standorte für die integrierten Kitas
wurden im Bebauungsplan zunächst konkret ausgewiesen (innerhalb des jetzigen
Geltungsbereiches des B-Planes XXII-3a an 2 Standorten). Innerhalb dieses
Geltungsbereiches sind die 2 erforderlichen Kitas gebaut worden. Da Kitas in
allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind, wird auf eine
standortkonkrete Ausweisung verzichtet. Für diese Kitas wurde entsprechend dem
städtebaulichen Vertrag Teileigentum zugunsten des Landes Berlin gebildet. Für
die erforderlichen Freiflächen wurden Sondernutzungsrechte in der
Teilungserklärung begründet. Ergebnis: Änderungen
des 4. Deckblattes zum Bebauungsplan XXII-3 ergaben sich aus dem Ergebnis der
öffentlichen Auslegung nicht. IV.5. Planreife
Die
im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3a errichteten Wohnungen und zwei
Kindertagesstätten wurden Mitte der 90er Jahre auf der Grundlage von § 33 Abs.
1 BauGB genehmigt. IV.6. Teilung des Geltungsbereichs
Für
eine knapp drei Viertel des Geltungsbereichs umfassende Fläche haben das Land
Berlin und die Investorengemeinschaft einen städtebaulichen Vertrag
abgeschlossen. Der in diesem Teil des Plangebietes beabsichtigte Wohnungsbau
ist auf Grundlage des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung) genehmigt worden und wurde bis zum Jahre 1998 fertig gestellt.
Neben zwei Kindertagesstätten im allgemeinen Wohngebiet sind hier außerdem die
öffentliche Verkehrsflächen, die privaten Erschließungsflächen sowie die
zentrale öffentliche Parkanlage (mit Spielplätzen) realisiert worden. Ziel
ist es nunmehr, das Bebauungsplanverfahren für diesen Teil des Plangebietes
XXII-3 bei weitestgehend unveränderten Planinhalten abzuschließen, um somit das
Land Berlin in die Lage zu versetzen, einer wesentlichen Verpflichtung aus dem
o.g. städtebaulichen Vertrag nachzukommen. Für
die nicht vom o.g. städtebaulichen Vertrag erfassten Grundstücke bedarf es
hingegen einer grundlegenden Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes, da
u.a. der Bedarf für eine ursprünglich vorgesehene Schule und die
Kindertagestätten nicht mehr existiert. Ein kurzfristiges Planungserfordernis
besteht hier jedoch gegenwärtig nicht. Daher
hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzung am 5. Juli 2005
beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3 in
die Geltungsbereiche XXII-3a und XXII-3b zu teilen (ABl. S.
3453). Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3a umfasst die Grundstücke
zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher
Grundstücksgrenze der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3b umfasst die Grundstücke
Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen. Die
Teilung des Bebauungsplangebietes sowie die damit einhergehenden Planänderungen
und –vereinfachungen machen die Erstellung eines neuen Reinplanes
erforderlich. Eine grafische Überlagerung des ursprünglichen Reinplanes mit
fünf Deckblättern hätte insgesamt zur Unleserlichkeit der Plandarstellung geführt.
Der am 31.01.1994 aufgestellte Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der
Deckblätter 1 – 4 begleitet das Verfahren weiterhin und nimmt auch an der
erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung teil. Da
das Bebauungsplanverfahren nicht mehr nach dem Baugesetzbuch 1998 zum Abschluss
gebracht werden konnte, ist die Wiederholung von Verfahrensschritten
erforderlich. IV.7. Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4
(1) BauGB
Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt ist, wurden mit Schreiben vom 31.08.2006 nach Maßgabe von § 4
Abs. 1 und § 4a BauGB zu einem Erörterungsgespräch am 14.09.2006 eingeladen. Es
wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden auch um eine Äußerung
im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad bei
Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung gebeten. Die
wesentlichen, abwägungsrelevanten Stellungnahmen werden nachfolgend in
zusammengefasster Form wiedergegeben und abgewogen: 1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
– I B – vom 26.09.06: Der B-Plan ist nur dann aus dem FNP
entwickelbar, wenn die Einhaltung des mit dem Raumordnungsverfahren
abgestimmten Entwicklungsrahmens zum Einzelhandel planungsrechtlich gesichert
wird. Dies trifft auch auf den Bereich Ferdinand-Schultze-Straße zu, für den
damit weiter ein Planerfordernis vorliegt. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von großflächigem
Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in Kerngebieten
nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung der Ausnahme
ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen
Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der weiteren Planung berücksichtigt. Der Bereich Ferdinand-Schultze-Straße wird vom
Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b erfasst. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – VII B – vom
15.09.06: Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer
Bedeutung sind durch die Landsberger Allee als übergeordnete Straßenverbindung
und durch die Führung der Straßenbahn betroffen. Die äußere Erschließung und
damit der Anschluss an die Landsberger Allee muss im Zusammenhang mit der
Entwicklung des Geländes südlich der Landsberger Allee beurteilt werden. Die
Erschließung ist über die vorhandenen Kreuzungspunkte der Landsberger Allee mit
dem Arendsweg und der Ferdinand-Schultze-Straße nicht ausreichend gesichert.
Zusätzliche Schleichverkehre würden zudem das nördlich gelegene Wohngebiet und
die Plauener Straße unnötig belasten. Der Ausbau und die Lichtsignalisierung des
Kreuzungspunktes Landsberger Allee/Schalkauer Straße wird gemäß städtebaulichem
Vertrag zur Entwicklung des Gebietes „Weiße Taube“ gefordert. Die
für den Standort IKEA südlich der Landsberger Allee geplante Anbindung ist in
den Knotenpunktsentwurf einzubeziehen. Hierzu gehören die entsprechenden
verkehrstechnischen Nachweise für die Bemessung der Stauräume, die Entwurfs-
und Ausführungsplanung sowie die vertraglichen Regelungen zur Kostenteilung. Aufgrund
der Entwicklungsabsichten und zu erwartenden Bauanträge ist der Anschluss der
Schalkauer Straße nicht mehr in Stufen sondern komplex zu planen und
umzusetzen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
Gegenstand der weiteren Planung und Abstimmungen sein. Die Anbindung der Schalkauer Straße an die
Landsberger Allee wurde mit dem städtebaulichen Rahmenvertrag geregelt.
Konkrete Entwicklungsabsichten existieren für die geplanten Kerngebiete nicht,
so dass von einer zeitlich unterschiedlichen Erschließungsnotwendigkeit
ausgegangen werden muss. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 3. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr – Bau TE
– vom 20.09.06: Es bestehen keine Einwendungen oder Hinweise zu
den Umweltaspekten. Die geplante öffentliche Erschließung wird aus
verkehrlicher Sicht als ausreichend eingeschätzt. Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen. und Gegenstand der
weiteren Planung und Abstimmungen sein. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 4. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Ökologische
Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich Stadtplanung vom
26.09.06: Aufgrund
der Aufrechterhaltung des vorhandenen abgestimmten städtebaulichen Konzeptes,
das dem B-Plan XXII-3 zu Grunde lag, wird davon ausgegangen, dass auch
weiterhin der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im MK planungsrechtlich
gesichert werden soll. Gegen Versorgungseinrichtungen, die der unmittelbaren
Versorgung des Wohngebietes dienen, bestehen keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ist richtig, dass das abgestimmte
städtebauliche Konzept, welches auch dem städtebaulichen Vertrag zwischen der
Investorengemeinschaft und dem Land Berlin zugrunde liegt, und welches den
großflächigen Einzelhandel ausschließt, aufrecht erhalten werden soll. Da
nunmehr die Erkenntnis erlangt wurde, dass der Ausschluss von großflächigem
Einzelhandel im B-Plan rechtswidrig ist, soll dieser ausnahmsweise zulässig
sein. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung
mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu
berücksichtigen. Der städtebauliche Vertrag hat weiterhin Bestand. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten
berücksichtigt. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 5. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg – GL 8.2
– vom 06.09.06: Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des LEP
eV außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1 FNP Berlin
konkretisierten raumordnerisch relevanten städtischen Zentren. Der Entwurf des
Bebauungsplanes unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV. In Kerngebieten sind
Einzelhandelbetriebe regelmäßig zulässig. Bei Nutzung eines erheblichen
Flächenanteils für Einzelhandel ist von einer Beeinträchtigung städtischer
Zentren und damit einer Gefährdung der geplanten Zentrenstruktur auszugehen.
Daher ist die Festsetzung eines Kerngebietes nur dann mit dem Ziel aus § 16
Abs. 6 LEPro vereinbar, wenn durch geeignete Festsetzungen sicher gestellt
wird, dass die Einzelhandelsflächen zusammen mit den südlich der Landsberger
Allee zwischen der Siegfriedstraße und Rhinstraße zulässigen
Einzelhandelsflächen den im ROV für ein IKEA-Einrichtungshaus und ein
Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum ermittelten Spielraum
nicht überschreiten. Soweit im Rahmen des Bebauungsplanes mehr als die im ROV
angenommene Verkaufsfläche von 5.000 m2 Lebensmittel zulässig sein
sollen, ist eine abschließende raumordnerische Bewertung erst nach Prüfung
aller den genannten Bereich überplanenden Bebauungsplänen möglich. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der weiteren Planung berücksichtigt. Es sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von großflächigem
Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in Kerngebieten
nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung der Ausnahme
ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen
Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Ergebnis: Aus
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergab sich keine grundsätzliche
Veränderung der Ziele des Bebauungsplanes. Der
bisher beabsichtigte Ausschluss von großflächigem Einzelhandel in den geplanten
Kerngebieten ist in Abstimmung mit der zuständigen Senatverwaltung rechtlich zu
beanstanden. Der großflächige Einzelhandel muss deshalb zumindest ausnahmsweise
zulässig sein. Eine entsprechende Festsetzung soll in den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen werden. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in
Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen
Standortbereich zu berücksichtigen. Die Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel wurde nach der
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB geändert. Siehe Pkt. IV.9 IV.8. Behördenbeteiligung
gem. § 4 (2) BauGB
Mit
Schreiben der Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für
Planen und Vermessen vom 21.02.2007 wurden 34 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinde zur
Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Außerdem wurden die
Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem
Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. Insgesamt
7 Behörden und die Nachbargemeinde haben sich nicht innerhalb der gesetzten
Frist geäußert. Von
den verbleibenden beteiligten Stellen liegen Stellungnahmen vor. Die
wesentlichen, abwägungsrelevanten Stellungnahmen werden nachfolgend in
zusammengefasster Form wiedergegeben und abgewogen: 1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I B – vom
22.03.07: Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und
Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen: Es ist hierzu folgendes
vorzutragen: Der Bebauungsplan steht nicht im Einklang mit den
gesamtstädtischen Zielen des FNP. Durch die vorgelegte Planung eines
Kerngebietes für sechs Baublöcke mit einer max. GF von ca. 128.000 m2
und der ausnahmsweisen Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel werden
dringende Gesamtinteressen i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 7 AGBauGB beeinträchtigt. Eine Beachtung der vorgenannten dringenden
Gesamtinteressen ist nur dann zu unterstellen, wenn das im April 2003
abgeschlossene und mit dem StEP Zentren korrespondierende Ergebnis des
Raumordnungsverfahrens (Landesplanerische Beurteilung –
IKEA-Einrichtungshaus und Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum
an der Landsberger Allee) hinsichtlich Mengengerüst und zulässigen Sortimenten
eingehalten wird. Demnach sind für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans max. 5.000 m2 Verkaufsfläche für großflächigen
Einzelhandel und innerhalb dessen keine zentrenrelevanten Sortimente zulässig.
Nach mehrmaliger Änderung der Planung (MK anstelle MI, kein genereller
Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im MK) enthält die nunmehr vorgelegte
Planung keine adäquaten Regelungen zur Steuerung dieser Vorgaben mehr. Unter der Berücksichtigung, dass wie in der
Begründung dargelegt, unmittelbar an der Landsberger Allee keine gesunden
Wohnverhältnisse zu erwarten sind sowie dass hier im MK großflächiger
Einzelhandel nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. Schreiben II
C 32 v. 16.03.06), werden zwei Möglichkeiten gesehen, den o.g.
gesamtstädtischen Belangen zu entsprechen: a) Anstelle
MK wird MI festgesetzt und durch eine Gliederung werden Wohnungen für die der
Landsberger Allee zugewandten Teilflächen innerhalb der Blöcke 2.1, 2.2 und 2.3
ausgeschlossen. Bezogen auf das gesamte MI wird hierbei der Gebietscharakter
als gewahrt angesehen. b) Anstelle MK wird überwiegend MI festgesetzt.
Um die gem. ROV zulässige Verkaufsfläche für großflächigen Einzelhandel
ausschöpfen zu können, wird die der Landsberger Allee zugewandte Teilfläche der
unter a) genannten Blöcke als MK festgesetzt, wobei hier Wohnungen allgemein
ausgeschlossen werden, großflächiger Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig
ist und zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Abwägung: Die
Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren
berücksichtigt. In
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (I B und I A) und der
Gemeinsamen Landesplanung (vgl. lfd. Nr. 23.2 und 23.6) wird nunmehr textlich
festgesetzt, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und
sonstige großflächige Handelsbetriebe in den Kerngebieten
nur in einem 30 m tiefen Bereich beidseitig der Schalkauer Straße und dort nur
im ersten Vollgeschoss zulässig sind. Auf
den so bestimmten vier Flächen in den Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3, MK 2.2 und MK
2.3 sind im ersten Vollgeschoss jeweils ca. 1.800 m2 Geschossfläche
(GF) i.S.d. § 20 Abs. 2-4 Die
Schwelle zu Großflächigkeit beginnt nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S.
3 BauNVO bei einer GF von mehr als 1.200 m2. Das
Bundesverwaltungsgericht hat außerdem den Schwellenwert für die Verkaufsfläche
(VK) auf 800 m2 festgelegt (BVerwG 4 C 14.04 v. 24.11.05). Bei
einem angenommenen Verhältnis zwischen GF und VK von drei zu zwei wären demnach
bei ca. 7.200 m2 GF bis zu ca. 4.800 m2 VK möglich. Somit
wird der Vorgabe des Raumordnungsverfahrens, welches von einer VK von max.
5.000 m2 für das Plangebiet ausgeht, entsprochen. Die
Landesplanerische Beurteilung kam zu dem Ergebnis, dass bei Begrenzung des
Einzelhandelsangebotes im Standortbereich auf 119.000 m2, davon
5.000 m2 VK nördlich der Landsberger Allee, eine erhebliche
Beeinträchtigung städtischer Zentren vermieden werden kann. Eine
Sortimentsbeschränkung ist nicht Gegenstand der landesplanerischen Beurteilung. Die
räumliche Verortung des großflächigen Handels entlang der Schalkauer Straße
beruht auf der aus der „Rahmenplanung Weiße Taube“ (1992) und dem
„Konsensplan“ (1993) hervorgegangenen städtebaulichen Konzeption. Entlang dieser Hauptachse des Plangebiets soll das örtliche
Versorgungszentrum angesiedelt sein. In den angrenzenden allgemeinen
Wohngebieten haben sich hier bereits kleinteilige Betriebe des Einzelhandels,
der Gastronomie und Dienstleistungen etabliert. Die
allgemeine Zweckbestimmung der Kerngebiete bleibt gewahrt, weil kein
umfassender Ausschluss von Handelsbetrieben erfolgt. Neben
der räumlich begrenzten Zulässigkeit für großflächige Betriebe sind alle
anderen (kleinflächigen) Handelsbetriebe uneingeschränkt zulässig. Im
Übrigen stellen großflächige Handelsnutzungen nur ein, wenn auch nicht
unwesentliches, Teilelement der typischen Nutzungsstruktur eines Kerngebietes
dar. Da keine weiteren der nach § 7 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen
werden, ist die Entstehung eines „typischen“ Kerngebietes, welches
sich von allen anderen Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung deutlich
unterscheidet, weiterhin möglich. Die
vorgesehene Regelung erlaubt insgesamt also sowohl die Berücksichtigung der
Belange des ROV und der übergeordneten Landesplanung wie auch die Wahrung der
allgemeinen Zweckbestimmung der Kerngebiete. Die
angeregte Festsetzung von Mischgebieten anstelle der Kerngebietsnutzung ist im
Hinblick auf den geschlossenen städtebaulichen Vertrag und aufgrund der oben
erwähnten Abstimmung daher nicht erforderlich. Eine Planänderung ist entsprechend der
Abstimmung erforderlich. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde diese
Behörde von der Änderung des Planentwurfes unterrichtet und erneut um
Stellungnahme gebeten. 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
– I E – vom 04.04.07: Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen
keinen grundsätzlichen Bedenken, jedoch ist in diesem Gebiet die Versorgung mit
öffentlichem Grün und die Ausformung des Landschaftsbildes entlang der
Landsberger Allee als problematisch einzustufen. Dies wird unter Pkt. II.2. des
Begründungstextes auch ausgeführt. Aus landschaftsplanerischer Sicht wäre die
zusätzliche Einordnung einer das Gebiet gliedernden Grünfläche - insbesondere
im Hinblick auf die bauliche Erweiterung nach Osten - und eine Landschaftsbild
formende Grüngestaltung entlang der Straße sinnvoll. Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Planung beruht auf dem zwischen den seinerzeit zuständigen Senatsverwaltungen,
dem Bezirk und den Investoren abgestimmten städtebaulichen
„Konsensplan“ (1993). Dieser sieht die bereits realisierte, das
Gebiet im Bereich der allgemeinen Wohngebiete zentral querende öffentliche
Parkanlage vor, welche im Übrigen auch Gegenstand des städtebaulichen
Vertragswerks zwischen den Investoren und dem Land Berlin ist. Auch
im Bereichsentwicklungsplan (BEP) Hohenschönhausen-Süd ist diese öffentliche
Parkanlage, jedoch keine weiteren Grünflächen, dargestellt. Die
Einordnung zusätzlicher Grünflächen zu Lasten von Bauflächen im Plangebiet
widerspräche daher sowohl der abgestimmten Planung als auch bestehenden
Verträgen. Sie hätte wesentlich nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf
die Grundstückseigentümer und im Rahmen ggf. anfallender Ersatzansprüche auch
für das Land Berlin und kommt daher nicht in Betracht. Eine
gestaltende Gliederung durch Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen entlang der
Landsberger Allee ist im Rahmen der Herstellung der dem Plangebiet südlich
vorgelagerten geplanten und bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen
(Bebauungsplanverfahren XXII-10) möglich. Die im Plangebiet vorhandenen
öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsflächen sind bereits
durch alleeartige Baumpflanzungen gegliedert. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Für die artenschutzrechtlichen Belange muss
innerhalb des Verfahrens geprüft werden, ob die Planung wegen des Zugriffs auf
flächenhafte Lebensstätten und/oder Bodenbrüter (besonders geschützte Arten)
die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt. Sollte dies zutreffen,
können die Pläne dieses Rechtshindernis nur nach Prüfung der korrekt
gewichteten Belange des Artenschutzes mittels Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG überwinden. Für eine eventuell notwendig werdende Befreiung liegt die
Zuständigkeit bei SenStadt IE 223. Abwägung: Wie
im Umweltbericht dargelegt, ist das Plangebiet aufgrund der
sehr geringen Biotopvielfalt und des Fehlens von artenreichen
Vegetationsbeständen aktuell nur von geringer Bedeutung für Tierarten.
Geeignete Lebensräume für die nach den Anhängen der FFH-Richtlinie besonders
geschützten Arten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
geschützter oder besonders geschützter Arten liegen gegenwärtig nicht vor. Die
Wohngebietsplanung wurde bereits bis 1998 vollständig realisiert. Eine
detaillierte Bewertung künftig möglicher Auswirkungen im Bereich der geplanten
Kerngebiete ist nicht möglich, da der Bebauungsplan hier eine Angebotsplanung
vornimmt und gegenwärtig von einer mittel- bis längerfristigen
Entwicklungsperspektive auszugehen ist. Sofern im Rahmen späterer konkreter Bauvorhaben die
Verbote des §
42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt werden sollten, ist ggf. – unabhängig
vom Bebauungsplanverfahren – eine Befreiung nach § 62 BNatSchG zu
beantragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Befreiungsverfahren hingegen
nicht angezeigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 3. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
– VII B – vom 15.03.07: Aufgrund der Zuständigkeit für die Planung des
übergeordneten Straßennetzes (hier Landsberger Allee) sowie die Planung der
Straßenbahn- und U-Bahnanlagen gemäß AZG (ZustKat Nr. 10, Abs. 4) wird im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange folgende Stellungnahme
abgegeben: Vor der Festsetzung des Bebauungsplanes mit den
ausgewiesenen Kerngebietsbereichen ist es erforderlich, eine direkte Verbindung
von den Erschließungsstraßen Schalkauer Straße zur Landsberger Allee bzw. auch
von der Heldburger Straße zur Ferdinand-Schultze-Straße zu sichern. Ohne diese
Straßenverbindungen zum übergeordneten Straßennetz ist die ausgewiesene
Kerngebietsnutzung nicht ausreichend erschlossen. Die alleinige Zufahrt über
den Arendsweg genügt nicht. Der Arendsweg kann das entstehende
Verkehrsaufkommen nicht ausreichend bewältigen, Schleichverkehre und
Mehrbelastungen des nördlich angrenzenden Wohngebietes wären die Folge. Die Erschließung bzw. die Anbindung des neuen
Einkaufszentrums IKEA sollte dazu genutzt werden, den geplanten Anschluss der
Schalkauer Straße an den neuen Kreuzungspunkt mit der Landsberger Allee auch
von Norden herzustellen. Abwägung: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und teilweise berücksichtigt. Die Anbindung der Schalkauer Straße an die
Landsberger Allee wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-10
planungsrechtlich gesichert, welches die dafür benötigten öffentlichen
Straßenverkehrsflächen festsetzt und zeitnah zum Planverfahren XXII-3a
abgeschlossen werden soll. Die Grundstücksflächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XXII-10 befinden sich vollständig im Eigentum des Landes Berlin. Die privaten Investoren haben sich zunächst gegenüber
dem Land Berlin im städtebaulichen Vertragswerk „Weiße Taube“ zur
Herstellung dieser Straßenanbindung und zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Außerdem haben sie sich verpflichtet, auf ihre Kosten zwischen den südlichen
Grundstücksgrenzen (Geltungsbereichsgrenze) und den Straßenbahngleisen eine
Parallelfahrbahn zur Landsberger Allee zwischen Arendsweg und
Ferdinand-Schultze-Straße mit 6 m Fahrbahnbreite und einseitigem Gehweg zu
errichten. Da die Finanzierung dieser Erschließungsanlagen aufgrund des
zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleichsvertrages nicht mehr durch die
Investorengemeinschaft erfolgt, muss der Bezirk Lichtenberg die dafür
notwendigen Mittel in die Investitionsplanung aufnehmen und bei bedarf bereit
stellen. Mit diesen Anbindungen (neben dem Arendsweg) des
Plangebiets an die Landsberger Allee ist die Kerngebietsnutzung ausreichend
erschlossen, da alle Kerngebietsteilflächen an öffentlichen Verkehrsflächen
anliegen und die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz – auch ohne
die Verlängerung der Heldburger Straße bis zur Ferdinand-Schultze-Straße
– gewährleistet ist. Letztere wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens XXII-3b zu einem späteren Zeitpunkt planungsrechtlich
gesichert. Grundsätzlich soll die Struktur des Straßennetzes des B-Plans
XXII-3a aufgenommen werden. Dies findet bereits seinen Niederschlag in der von
der BVV beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen-Süd.
Bei städtebaulicher Erforderlichkeit (z.B. Bebauung der Kerngebiete, Zunahme
des Verkehrs) ist die Weiterführung des B-Planverfahrens XXII-3b zügig möglich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass aus
Sicht des bezirklichen Amtes für Bauen und Verkehr die geplante öffentliche
Erschließung als ausreichend eingeschätzt wird (vgl. lfd. Nr. 14.). Mit IKEA besteht bisher kein verbindlicher
Vertrag zur Herstellung der Anbindung des IKEA-Grundstücks an die Landsberger
Allee, so dass eine zeitliche Koordinierung der Baumaßnahmen derzeit nicht
möglich ist. Am 30.04.08 erfolgte ein Erörterungsgespräch zwischen dem
FB Stadtplanung und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B. Diese hat
mit Schreiben – VII B 43 – vom 13.05.08 den oben dargestellten
Rahmenbedingungen und Zielen zur ausreichenden Erschließung des Plangebiets
zugestimmt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 4. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen – III E – vom 23.03.07 Gegen die Ziele des Bebauungsplans bestehen
keine Bedenken. Die vorgesehene lediglich ausnahmsweise
Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kerngebiet wird
aus wirtschaftspolitischer und handelsstruktureller Sicht begrüßt. Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Stellungnahme der GL und SenStadt I
B 2 ist aber eine Planänderung notwendig. (vgl. lfd. Nr. 1. und 8.) Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung wurde diese Behörde erneut um Stellungnahme gebeten. 5. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Familie, Jugend und Gesundheit,
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Hygiene, Infektionsschutz und
Umweltmedizin vom 13.03.07: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus
Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes sollten zu den Immissionen von
Lärm und Luftschadstoffen nachstehende Hinweise Berücksichtigung finden: Der Straßenverkehrslärm (Kfz- und
Straßenbahnverkehr) an den vorhandenen, straßenbegleitenden Gebäudefassaden
entlang der Landsberger Allee Straße liegt im Plangebiet tagsüber im Bereich
zwischen 60 und 65 dB(A) und nachts im Bereich zwischen 55 und 60 dB(A). Damit
liegt der Kfz- und Straßenbahnverkehrslärm besonders nachts deutlich über den
Orientierungswerten der DIN 18005 für Kerngebiete (tags 60 dB(A), 45
dB(A)nachts.) Um gesundheitliche Beschwerden zu vermeiden,
sollten bei den in den Blöcken 1.1 bis 1.3 des Kerngebietes geplanten
Wohneinheiten die Schlafräume möglichst nicht straßenseitig eingeplant werden.
Als weitere Maßnahmen zur Geräuschminderung Außen/Innen können gebäudeinterne
Grundrissgestaltung, Schalldämmung von Außenbauteilen oder ein entsprechendes
Schalldämmmaß der Fenster Geräusch mindernd wirken. Abwägung: Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Orientierungswerte der DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) liegen für Kerngebiete tagsüber bei 65 dB (A) und
nachts bei 55 dB (A) für Straßenverkehrslärm. Tagsüber liegt somit keine
Überschreitung des Orientierungswertes durch die vorhandene
Straßenverkehrslärmbelastung vor. Der Nachtwert wird um maximal 5 dB (A)
überschritten. Aufgrund der Hinweise der für die Rechtsprüfung
zuständigen Senatsverwaltung ist die textliche Festsetzung Nr. 1 überflüssig.
Somit sind Wohnungen in den Kerngebieten MK 2.1, 2.2 und 2.3 an der Landsberger
Allee nicht allgemein zulässig. Die Mindestwerte für das resultierende
Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile in Abhängigkeit vom Außenpegel sind
auf Grundlage der DIN 4109 zu ermitteln. Seit Einführung der DIN 4109 als
technische Baubestimmung ist diese i.V.m. der Berliner Lärmkarte oder einer
Schallschutzuntersuchung grundsätzlich, auch unabhängig von einem Bebauungsplan,
anzuwenden. Die allgemeine Zulässigkeit des Wohnens in den
Kerngebieten MK 1.1 – 1.3 besteht nur bis zu einem Geschossflächenanteil
von jeweils höchstens 20 %. Insofern besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das
Wohnen zu den lärmabgewandten Bereichen der Kerngebiete zu orientieren, während
die überwiegenden, kerngebietstypischen Nutzungen (z.B. Büros, Handel,
Dienstleistungen) einer etwas höheren Belastung ausgesetzt sein können.
Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Blockrandbebauung
werden in jedem Fall ruhige, lärmabgewandte Innenhöfe entstehen. Wenn die
südliche Kerngebietsreihe MK 2.1 – 2.3 bebaut wird, wird sich die
Lärmbelastung für die MK 1.1 – 1.3 ohnehin deutlich reduzieren. Aus
diesen Gründen kann das Wohnen hier im festgesetzten, begrenzten Umfang
städtebaulich verträglich eingeordnet werden. Aus den genannten Gründen sind keine weiteren
Regelungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan erforderlich. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. Aufgrund der Hinweise von SenStadt II C wird die textliche
Festsetzung Nr. 1 jedoch gestrichen. Der Indexwert der Luftbelastung für Feinstäube
und Stickoxide weist nach den vorliegenden Unterlagen (Quellenangabe:
Umweltatlas 2005) bereits jetzt eine erhöhte Belastung im Bereich zwischen 1,76
und 2,00 auf. Nach derzeitigem Wissensstand sind Feinstaubpartikel aus
gesundheitlicher Sicht der wichtigste Parameter im Bereich der
Außenluftbelastung. Die Europäische Union hat daher eine weitere Verschärfung
der Feinstaub-Grenzwerte ab 2010 festgesetzt. Nach Angaben der Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Luftqualität in Berlin sind 50
% der Feinstaubbelastung (PM 10) Berliner Quellen wie Verkehr, Kraftwerke,
Industrie, Fahrzeuge und 50 % der Feinstaubbelastung Quellen mit regionalem
Hintergrund (Ferntransportquelle) zuzuordnen. Prognostisch wird daher durch
Zunahme des Verkehrsaufkommens, bedingt durch die geplanten Baumaßnahmen an der
Landsberger Allee, auch die Feinstaubbelastung ansteigen. Während der Baumaßnahmen sind die Regelungen der
32. BImSchV und des LImSchG Bln konsequent einzuhalten, um die Belästigungen
der Anwohner gegenüber Luftschadstoff- und Lärmimmissionen so gering wie
möglich zu halten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG
Bln sind unabhängig vom Bebauungsplanverfahren einzuhalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 6. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Büro für
Wirtschaftsförderung vom 07.03.07: Die Nutzung der innerstädtischen Brache an einem
so exponierten Standort dient auch dessen Aufwertung und birgt damit
wesentliche Möglichkeiten zur Imageverbesserung des Bezirkes. Das trifft in
jedem Fall die Intentionen der Wirtschaftsförderung. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
sowie die Ausführungen in dessen Begründung hinsichtlich der Zulässigkeit von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben werden mitgetragen. Die in der Begründung beschriebene Zulässigkeit
von Gewerbe im Kerngebiet und ebenso im allgemeinen Wohngebiet wird als
ausreichend angesehen. Eine gewerbliche Nutzung (Versorgung), die weit
über den Wohngebietsbezug hinausgeht, wäre aufgrund der Verkehrserschließung
und unter Beachtung der Ergebnisse des ROV nicht wünschenswert. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt. Die Entstehung von Versorgungseinrichtungen mit
weit über das Wohngebiet hinausgehendem Einzugsbereich ist aufgrund der auf dem
ROV beruhenden Beschränkung der zulässigen großflächigen Handelsnutzungen auf
das erste Vollgeschoss innerhalb räumlich begrenzter Bereiche an der Schalkauer
Straße mit max. 7.200 m2 Geschossfläche nicht zu erwarten (vgl. lfd.
Nr. 1.). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Stellungnahme der GL und SenStadt I
B ist aber eine Planänderung notwendig. (vgl. lfd. Nr. 3. und 8.) Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung wurde diese Behörde erneut um Stellungnahme gebeten. 7. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Ökologische
Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich Stadtplanung vom
23.03.07: Mit
Stellungnahme vom 26.09.06 war davon ausgegangen worden, dass bei Fortführung
des abgestimmten städtebaulichen Konzeptes auch weiterhin großflächiger
Einzelhandel im MK ausgeschlossen werde. Laut
textlicher Festsetzung Nr. 3 sollen nun großflächige Handelsbetriebe sowie
sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig sein. Gegen
die Planungsziele des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken, wenn in den
geplanten MK-Bereichen nur Einzelhandelseinrichtungen zugelassen werden, die
der unmittelbaren Versorgung des Wohngebietes dienen und keine
Beeinträchtigungen der Zentren des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf, insbesondere
der Marzahner Promenade, zur Folge haben Abwägung: Die
Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren
berücksichtigt. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanung wird der B-Planentwurf geändert
und textlich festgesetzt, dass Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe in den
Kerngebieten nur in einem 30 m tiefen Bereich beidseitig der Schalkauer Straße
und dort nur im ersten Vollgeschoss zulässig sind. Aufgrund der räumlichen Begrenzung sind
großflächige Handelsnutzungen – entsprechend den Prämissen des ROV (vgl.
lfd. Nr. 3 und 23.) – nur bis zu einem Umfang von 7.200 m2
Geschossfläche (entspricht ca. 4.800 m2 Verkaufsfläche) möglich. Ein genereller Ausschluss des großflächigen
Einzelhandels im Kerngebiet ist nicht möglich, da dies dessen allgemeiner
Zweckbestimmung widerspräche. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da das
ROV zu dem Ergebnis kommt, dass bei einer Begrenzung auf 5.000 m2 Verkaufsfläche
nördlich der Landsberger Allee eine erhebliche Beeinträchtigung städtischer
Zentren, wie z.B. der Marzahner Promenade, vermieden werden kann. Im Übrigen widerspräche die völlige
Unzulässigkeit dieser Nutzung auch den Aussagen des FNP und des StEP Zentren
2020 (vgl. Begründung Pkt. I.2.2.1 u. I.2.2.3), welche im Bereich des
Plangebiets „Einzelhandelskonzentration“ bzw.
„Ortsteilzentrum“ darstellen. Aufgrund der Stellungnahme der GL und SenStadt I
B ist eine Planänderung notwendig. (vgl. lfd. Nr. 3. und 8.) Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung wurde diese Behörde erneut um Stellungnahme gebeten. 8. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg – GL 8 – vom 26.03.07: Die städtischen Zentren sind gemäß dem Ziel aus
§ 3 Abs. 3 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) zur Sicherung der polyzentrischen
Struktur Berlins in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln.
Gemäß dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro ist der Anteil von Verkaufsflächen in
großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen, das die
wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht
gefährdet. Die noch unbebaute Teilfläche des Plangebietes
liegt im Standortbereich des Raumordnungsverfahrens für das IKEA-Einrichtungshaus
und das Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum (FEDZ) an der
Landsberger Allee. Im Ergebnis des im April 2003 abgeschlossenen
Raumordnungsverfahrens wurde festgestellt, dass bei Begrenzung des
Einzelhandelsangebotes im Standortbereich auf 119.000 m2 und
weitergehende Begrenzungen der zentrenrelevanten Sortimente eine erhebliche
Beeinträchtigung städtischer Zentren und damit ein Widerspruch zum Ziel aus §
16 Abs. 6 LEPro vermieden werden kann. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens
wurde von einer Aufteilung der Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m2
nördlich und 114.000 m2 südlich der Landsberger Allee ausgegangen. Im B-Plan-Entwurf XXII-3a sind sechs Baublöcke
als Kerngebiet mit einer Geschossfläche von zusammen 128.000 m2
ausgewiesen, in denen großflächiger Einzelhandel gemäß textlicher Festsetzung
Nr. 3 nur ausnahmsweise zulässig sein soll. Mit dieser Regelung wird die im
Plangebiet zulässige Verkaufsfläche nicht bestimmt. Um die im Standortbereich
raumordnerisch maximal vertretbare Verkaufsfläche verlässlich zuordnen zu
können, ist es aber erforderlich, dass für jeden Teilbereich Obergrenzen
festgesetzt werden, die in der Summe 119.000 m2 nicht überschreiten. Abwägung: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (vgl. lfd. Nr. 1.) und der Gemeinsamen Landesplanung (siehe
lfd. Nr. 10.) wird textlich festgesetzt, dass Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe in den
Kerngebieten nur in einem 30 m tiefen Bereich beidseitig der Schalkauer Straße
und dort nur im ersten Vollgeschoss zulässig sind. Auf den so bestimmten vier Flächen in den
Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3, MK 2.2 und MK 2.3 ist insgesamt nur eine
Geschossfläche von 7.200 m2 und damit eine Verkaufsfläche von bis zu
ca. 4.800 m2 möglich. Die Prämisse des ROV hinsichtlich der
raumordnerisch vertretbaren Verkaufsfläche für das Plangebiet nördlich der
Landsberger Allee ist somit eingehalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass
die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur
nicht gefährdet werden. Eine Planänderung ist erforderlich. 9. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg – GL
8 – vom 22.08.07: Nach
nochmaliger Prüfung und im Interesse einer sicheren Steuerung des großflächigen
Einzelhandels im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird angeregt, die
textliche Festsetzung, die großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächigen Handelsbetriebe nur ausnahmsweise im ersten Vollgeschoss zulässt,
um eine Verkaufsflächenbegrenzung auf maximal 5.000 m2 und eine
generelle Unzulässigkeit von Einkaufszentren (die in der Regel mindestens
10.000 m2 benötigen) zu ergänzen. Abwägung: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. (vgl. lfd. Nr. 23.2) Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf weniger
als 5.000 m2 erfolgt indirekt durch die Beschränkung der
großflächigen Handelsbetriebe auf das erste Vollgeschoss innerhalb von
Teilbereichen entlang der Schalkauer Straße. Aufgrund dieser Begrenzung und der Verteilung
der maximal zulässigen Verkaufsfläche auf vier Teilflächen ist sichergestellt,
dass kein überörtlich bedeutsamer Einzelhandelsstandort mit nachteiligen
Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 S. 3 entsteht. Ein genereller Ausschluss von
Einkaufszentren ist deshalb nicht erforderlich. Eine
Planänderung ist erforderlich. 10. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg – GL 8 – vom 09.05.08: Die
nunmehr eingefügte räumliche Eingrenzung stellt eine Begrenzung der
Verkaufsflächen von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieb und
sonstigen großflächigen Handelsbetrieben auf ca. 5.000 m2 sicher.
Die insoweit vorgetragenen Bedenken sind damit ausgeräumt. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine weitere Planänderung ist nicht mehr
erforderlich. 11. Industrie und Handelskammer zu Berlin, Bereich
Infrastruktur und Stadtentwicklung vom 03.04.07: Die Intention des Bebauungsplans, die weitere
Entwicklung des Quartiers „Weiße Taube" auf den Brachflächen entlang
der Landsberger Allee zu ermöglichen wird, begrüßt. Kritisiert wird jedoch,
dass mit der Ausweisung der Kerngebiete auch großflächiger Einzelhandel, wenn
auch ausnahmsweise, möglich sein wird. Das 2003 durchgeführte Raumordnungsverfahren zur
Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses und eines Fachmarkt-, Entertainment-
und Dienstleitungszentrums auf dem Grundstück Landsberger Allee 358 -360 ging
davon aus, dass im Plangebiet XXII-3 der großflächige Einzelhandel
ausgeschlossen ist. Darauf baut auch das verbindliche Baurecht für diese
Grundstücke auf. Daher
wird dringend empfohlen, den B-Plan-Entwurf so zu überarbeiten, dass
großflächiger Einzelhandel im Plangebiet planungsrechtlich ausgeschlossen
bleibt. Die ansonsten mögliche Ansiedlung von Fachmärkten würde auch der
Intention der Planung widersprechen. Auch aus Gründen der Verkehrserschließung
ist es unzweckmäßig, eine Einzelhandelskonzentration beidseitig dieser
bedeutenden Verkehrsader anzusiedeln, die dann zu Querungsbedarf führen wird. Abwägung: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Das ROV ging nicht von einem generellen
Ausschluss des großflächigen Einzelhandels im Plangebiet sondern von einer
Beschränkung auf max. 5.000 m2 Verkaufsfläche aus. Diese wird durch
die aufgrund der Abstimmungen mit der GL und SenStadt nunmehr vorgenommene
räumliche Begrenzung auf das erste Vollgeschoss entlang der Schalkauer Straße
erreicht (vgl. lfd. Nr. 1.). Aufgrund der relativ geringen Größe der vier
Teilflächen in den Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3, MK 2.2 und MK 2.3 mit jeweils
ca. 1.800 m2 Geschossfläche ist außerdem die Ansiedlung größerer,
raumbedeutsamer Fachmärkte nicht zu erwarten. Auch die Entstehung von Querbeziehungen mit dem
großflächigen Einzelhandelsstandort südlich der Landsberger Allee ist aufgrund
der extrem ungleichen Größenverhältnisse unwahrscheinlich. Ein genereller Ausschluss des großflächigen
Einzelhandels im Kerngebiet ist nicht möglich, da dies dessen allgemeiner
Zweckbestimmung widerspräche. Im Hinblick auf die dargestellten Begrenzungen
und die damit verbundene weit gehende Vermeidung nachteiliger Auswirkungen ist
dies jedoch auch nicht erforderlich. Eine
Planänderung ist erforderlich. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird diese
Behörde erneut um Stellungnahme gebeten. Ergebnis: Aus
der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergaben sich keine
grundsätzlichen Veränderungen der Planungsziele. Folgende
Planänderung ist jedoch erforderlich: Zeichnerisch
und textlich wird festgesetzt, dass Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe nur jeweils in
einer Tiefe von 30 m in den Kerngebieten entlang der Schalkauer Straße und dort
nur jeweils im ersten Vollgeschoss zulässig sind. IV.9. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
und erneute Behördenbeteiligung
Der
Entwurf des Bebauungsplans XXII-3a vom 3. September 2008 lag mit Begründung,
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen zu Altlasten sowie Natur und
Landschaft in der Zeit vom 22. September 2008 bis einschließlich 22. Oktober
2008 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus (ABl. Nr. 42 / 12.09.2008, S. 2184).
Die ortsübliche Bekanntmachung in der Tagespresse erfolgte am 19. September
2008. 55
Bürger haben Einsicht in die Planung genommen. Es liegen drei schriftliche
Stellungnahmen vor. Wegen
der nach Durchführung der Behördenbeteiligung geänderten Planung zur
Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels im Kerngebiet wurden sechs betroffene
Behörden mit Schreiben vom 17.09.2008 erneut beteiligt. Alle erneut beteiligten
Behörden haben Stellungnahmen abgegeben. Die
folgenden Behörden hatten keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise: 1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
– I B – mit Schreiben eingegangen am 13.10.08 2. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen – III E – mit Schreiben eingegangen am 15.10.08 3. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und
Immobilien, Büro für Wirtschaftsförderung mit Schreiben eingegangen am 09.10.08 Die nachfolgenden
Behörden äußerten abwägungsrelevante Hinweise oder Bedenkens: 4. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin,
Abteilung Ökologische Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung
– Stapl VB – mit Schreiben eingegangen am 17.10.08 Mit Stellungnahme vom 23.03.07 sei darauf
hingewiesen worden, dass gegen die Planungsziele keine Bedenken bestünden, wenn
in den geplanten MK-Bereichen nur Einzelhandelseinrichtungen zugelassen werden,
die der Versorgung des Wohngebiets dienen und keine Beeinträchtigung der
Zentren des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf, insbesondere
der Marzahner Promenade, zur Folge haben. Die Hinweise und Anregungen des Bezirkes
Marzahn-Hellersdorf seien zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren
berücksichtigt worden. Gegen die vorgenommene Änderung des
Bebauungsplanentwurfs und die textliche Festsetzung, dass Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe in
den Kerngebieten (auf vier Flächen) nur in einem 30 m tiefen Bereich beidseitig
der Schalkauer Straße und dort nur im ersten Vollgeschoss zulässig sind,
bestünden im Hinblick auf die räumliche Begrenzung keine grundsätzlichen
Bedenken. Durch die Festsetzung werde ein stärkerer innerer Bezug
(Nahversorgung) zum Planbereich hergestellt. Aufgrund der räumlichen Begrenzung und
Verteilung der maximalen Verkaufsfläche von 5.000 m2 (entsprechend
dem Ergebnis des ROV) auf vier Baufelder sehe es der Bezirk Marzahn-Hellersdorf
als gesichert an, dass kein überörtlich bedeutsamer Einzelhandelsstandort
entwickelt werden kann, von dem negative Auswirkungen auf die Zentren des
Bezirkes, insbesondere der Marzahner Promenade, zu erwarten wären. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 5. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg – GL 8 – mit Schreiben eingegangen am 22.10.08 5.1 Bereits mit Schreiben vom 09.05.2008 sei
mitgeteilt worden, dass die textliche Festsetzung Nr. 2 als geeignet angesehen
werde, um eine Begrenzung der Verkaufsflächen von Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetrieben und sonstige großflächige Handelsbetrieben auf ca. 5.000
m2 sicherzustellen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 5.2 Ergänzend werde unter Berücksichtigung des
zwischenzeitlich in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro
2007 (GVBI. S. 629)) mitgeteilt: Der B-Plan-Entwurf stehe im Einklang mit dem
Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007, dem zufolge die Innenentwicklung Vorrang
vor der Außenentwicklung haben soll, wobei die Reaktivierung von
Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Vorrang haben soll. Mit dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes
Berlin - Brandenburg (LEP B-B) vom 21. August 2007 lägen nunmehr auch in
Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung vor. Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B
stelle das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem eine
Wohnsiedlungsentwicklung möglich sein soll. Gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 4.7
Abs. 1 bis 3 Entwurf LEP B-B sollten neue großflächige Einzelhandelseinrichtungen
dem Konzentrationsgebot, dem Beeinträchtigungsverbot und dem Kongruenzgebot
unterliegen. Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B blieben die
Ziele und Grundsätze des LEP eV und das Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro verbindlich, Hinweise: Mit dem Inkrafttreten des LEP B-B könnten sich
die Bewertungsgrundlagen, die dem 2003 durchgeführten Raumordnungsverfahren
zugrunde gelegen haben, wesentlich ändern. In diesem Falle würde die
landesplanerische Beurteilung ihre Gültigkeit verlieren. Das Plangebiet läge außerhalb der in der
Festlegungskarte 2 des Entwurfes des LEP B-B dargestellten städtischen
Kernbereiche. In Plansatz 4.8 Abs. 1 LEP B-B Entwurf, der als Grundsatz der
Raumordnung vorgesehen sei und somit derzeit keine rechtliche Wirkung entfalte,
solle geregelt werden, dass innerhalb Zentraler Orte großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten
in städtischen Kernbereichen entwickelt werden sollen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es
ist davon auszugehen, dass das Bebauungsplanverfahren XXII-3a vor Inkrafttreten
des LEP B-B im Jahre 2009 durch Beschluss der Bezirksverordneten insoweit
abgeschlossen sein wird. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 6. Industrie und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur und
Stadtentwicklung mit Schreiben eingegangen am 24.10.08 Die Intention des Bebauungsplans, die weitere Entwicklung des
Quartiers „Weiße Taube" auf den Brachflächen entlang der Landsberger
Allee zu ermöglichen, werde begrüßt. Kritisiert werde jedoch, dass mit der
Ausweisung der Kerngebiete auch großflächiger Einzelhandel ermöglicht werden
solle. Das 2003 durchgeführte Raumordnungsverfahren zur
Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses und eines Fachmarkt-, Entertainment-
und Dienstleitungszentrums auf dem Grundstück Landsberger Allee 358 -360 sei
davon ausgegangen, dass im Plangebiet XXII-3 der großflächige Einzelhandel
ausgeschlossen werde. Darauf baue auch das verbindliche Baurecht für diese
Grundstücke auf. Im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens für den Gesamtstandort
sei auf dem beplanten Gelände ein Potenzial für
5.000 m2 Verkaufsflächen verortet, jedoch nicht als
großflächiger Einzelhandel. Er werde anerkannt, dass der B-Plan-Entwurf so
überarbeitet wurde, dass großflächiger Einzelhandel nur noch auf vier
Teilflächen entlang der Schalkauer Straße zulässig ist. Es werde jedoch
dringend empfohlen, den großflächigen Einzelhandel auf der gesamten Fläche
auszuschließen. Die ansonsten mögliche Ansiedlung von Fachmärkten würde auch
der Intention der Planung sowie den kürzlich beschlossenen Grundsätzen des
Zentrenkonzepts des Bezirks widersprechen. Auch aus Gründen der Verkehrserschließung sei es
unzweckmäßig, eine Einzelhandelskonzentration beidseitig dieser bedeutenden
Verkehrsader anzusiedeln, die dann zu Querungsbedarf führen würde. Abwägung: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen; die Bedenken werden nicht geteilt. Das ROV ging nicht von einem generellen
Ausschluss des großflächigen Einzelhandels im Plangebiet sondern von einer
Beschränkung auf max. 5.000 m2 Verkaufsfläche aus. Diese wird durch
die aufgrund der Abstimmungen mit der GL und SenStadt nunmehr vorgenommene
räumliche Begrenzung auf das erste Vollgeschoss entlang der Schalkauer Straße
erreicht. Aufgrund der relativ geringen Größe der vier Teilflächen in den
Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3, MK 2.2 und MK 2.3 mit jeweils ca. 1.800 m2
Grundfläche sowie der Lage im Inneren des Plangebiets, ohne unmittelbare
Anbindung an die Landsberger Allee, ist außerdem die Ansiedlung größerer,
raumbedeutsamer Fachmärkte nicht zu erwarten. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I
sowie die Gemeinsame Landesplanung haben nunmehr keine Bedenken gegen die
Planung (vgl. lfd. Nr. 1. und 5.1). Auch die Entstehung von Querbeziehungen mit dem
großflächigen Einzelhandelsstandort südlich der Landsberger Allee ist
unwahrscheinlich. Der südliche Standort mit bis zu 114.000 m2
Verkaufsfläche zielt auf einen überörtlichen Einzugsbereich ab und ist
eindeutig autokundenorientiert. Die 5.000 m2 Verkaufsfläche im
Plangebiet sollen vor allem der Nahversorgung der Anwohner dienen. Die
Durchführung von Kopplungsgeschäften, welche einen Austausch zwischen den
Standorten bzw. die Entstehung von Querbeziehungen zur Folge haben, wird wegen
der verschiedenen Funktionen und der sehr unterschiedlichen Größenverhältnisse
voraussichtlich nur die Ausnahme sein. Außerdem wirkt die Landsberger Allee
zumindest für Fußgänger weiterhin als stadträumliche Barriere. Ein genereller Ausschluss des großflächigen
Einzelhandels im Kerngebiet ist nicht möglich, da dies dessen allgemeiner
Zweckbestimmung widerspräche. Im Hinblick auf die dargestellten Begrenzungen
und die damit verbundene weit gehende Vermeidung nachteiliger Auswirkungen ist
dies jedoch auch nicht erforderlich. Mit dem Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV-Beschluss vom 17.07.08) über das bezirkliche
Zentren- und Einzelhandelskonzept (sbp - Sozio-ökonomische Beratung und
Planung: Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von Berlin,
Essen, März 2008) wurde zugleich beschlossen, dass sich das Bezirksamt bei der
Umsetzung insbesondere an den Leitlinien des StEP Zentren 2020 orientieren
soll. Im bezirklichen Einzelhandelskonzept wird
grundsätzlich davon ausgegangen, dass gemäß landesplanerischer Festlegung
(s.o.) an dem Standort Landsberger Allee 315-345 bis zu 5.000m2 Verkaufsfläche angesiedelt
werden können (vgl. lfd. Nr. 7.3). Ein Widerspruch zu diesem
Einzelhandelskonzept ist daher nicht gegeben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. In den drei im Rahmen der öffentlichen
Auslegung eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen wurden ebenfalls
abwägungsrelevante Hinweise und Bedenken geäußert: 7. Rechtsvertreter eines Eigentümers aus dem
weiteren Umfeld des Plangebietes mit Schreiben eingegangen am 24.10.08 7.1 Der Bebauungsplan XXII-3a sei
abwägungsdefizitär und weise einen erheblichen Einstellungsfehler auf. Dieser
läge darin, dass das ROV 2002/2003 nicht in Ziffer I.2.2 im Rahmen der
planerischen Ausgangssituation Erwähnung gefunden habe, obwohl die Ziele der
Raumordnung strikte Beachtung verlangten und insoweit der Abwägung nach § 1
Abs. 6 BauGB entzogen seien. Darüber hinaus entspräche es ständiger
Rechtsprechung, dass Bebauungspläne, die gegen die sich aus § 1 Abs. 6 ergebenen
Anpassungspflichten an die Ziele der Raumordnung verstoßen, nichtig sind (vgl.
OVG Lüneburg, ZsBR 1992, Seite 94). Zwar gäbe die Begründung des Bebauungsplans vor,
diesen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu haben, gleichwohl seien die
Vorgaben des Raumordnungsverfahrens übersehen worden, wonach die Entwicklung
von Kerngebieten grundsätzlich großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO im Gebiet zugelassen hat, ohne die Einschränkung in Bereiche
dargestellter Einzelhandelskonzentration. Ungeachtet dessen sei bereits die nicht
eingestellte Abwägung mit dem Raumordnungsverfahren 2002/2003
abwägungsdefizitär und insofern erheblich abwägungsfehlerhaft. Da nicht erkennbar sei, dass der vorgelegte
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem
Raumordnungsverfahren 2002/2003 ergeben, angepasst ist, dürfte der vorgelegte
B-Plan nichtig sein. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Die Unterstellung, das Raumordnungsverfahren
für die Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses und eines Fachmarkt-,
Entertainment- und Dienstleistungszentrum (FEDZ) an der Landsberger Allee in
Berlin-Lichtenberg (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Ministerium
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg, Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Landesplanerische Beurteilung, 25.
April 2003) sei nicht Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplans XXII-3a
entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. In der Begründung sind seine wesentlichen
Aussagen für das Plangebiet im Kap. Planerische Ausgangssituation (unter
Pkt. I.2.2.1 Flächennutzungsplan, Pkt. I.2.2.3 Stadtentwicklungsplanung
und Pkt. I.2.2.4 Bereichsentwicklungsplanung) dargestellt. Eine ausführlichere
Darstellung findet sich unter Pkt. II.4.2.2 Großflächige Handelsnutzungen im
Kerngebiet. Allein aus dem Umstand, dass dem ROV im Kap. Planerische
Ausgangssituation keine eigene Gliederungsüberschrift zugewiesen wurde,
kann kein Abwägungsmangel abgeleitet werden. Darüber hinaus ist das ROV jedoch auch die
wesentliche inhaltliche Grundlage für die vorgenommenen Festsetzung zum
großflächigen Einzelhandel im Bebauungsplan XXII-3a. Wie im Begründungstext erläutert, kam das ROV zu
dem Ergebnis, dass bei Begrenzung des Einzelhandelsangebotes im Standortbereich
auf 119.000 m2, davon 5.000 m2 VK nördlich der
Landsberger Allee, eine erhebliche Beeinträchtigung städtischer Zentren
vermieden werden kann. Daher wurde in enger Abstimmung mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanung –
als für die Belange der Raumordnung zuständige Behörden – festgesetzt,
dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe in den Kerngebieten nur in einem 30 m tiefen
Streifen beidseitig der Schalkauer Straße und dort nur im ersten Vollgeschoss
zulässig sind. Auf den so bestimmten vier Flächen in den
Kerngebieten MK 1.2, MK 1.3, MK 2.2 und MK 2.3 sind im ersten Vollgeschoss
jeweils ca. 1.800 m2 Geschossfläche (GF) i.S.d. § 20 Abs. 2-4 BauNVO
möglich. Die GF, die insgesamt für die zulässigen großflächigen
Handelsnutzungen zur Verfügung steht, beträgt demnach ca. 7.200 m2. Die Schwelle zu Großflächigkeit beginnt nach der
Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO bei einer GF von mehr als 1.200 m2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem den Schwellenwert für die
Verkaufsfläche (VK) auf 800 m2 festgelegt (BVerwG 4 C 14.04 v.
24.11.05). Bei einem angenommenen Verhältnis zwischen GF
und VK von drei zu zwei wären demnach bei ca. 7.200 m2 GF bis zu ca.
4.800 m2 VK möglich. Somit wird der Vorgabe des
Raumordnungsverfahrens, welches von einer VK von max. 5.000 m2 für
das Plangebiet ausgeht, entsprochen. Die Gemeinsame Landsplanung hat in ihrer o.g.
Stellungnahme mitgeteilt (vgl. lfd. Nr. 5), dass Sie die gewählten
Festsetzungen für geeignet hält, um den im ROV entwickelten raumordnerischen
Vorgaben zu entsprechen. Der Bebauungsplan XXII-3a ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Dieser stellt beidseitig entlang der Landsberger Allee
– also auch für das Plangebiet – das Symbol für
„Einzelhandelskonzentration“ dar. Der Bebauungsplan XXII-3a
konkretisiert die symbolhafte Darstellung des FNP auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung durch eine räumliche Verortung des großflächigen
Einzelhandels im Kerngebiet entlang der zentralen Gebietserschließungsachse
Schalkauer Straße. Der Intention der FNP-Darstellung, die eine räumlich
konzentrierte Einzelhandelsentwicklung und nicht deren Ausdehnung auf den
gesamten Bereich vorsieht, wird somit Rechnung getragen. Das für die vorbereitende Bauleitplanung
zuständige Referat der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in seiner o.g.
Stellungnahme (vgl. lfd. Nr. 1) keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert
und somit dessen Entwickelbarkeit aus dem FNP bestätigt. In der Begründung zum Bebauungsplan XXII-3a ist
dargelegt, dass und auf welche Weise der Bebauungsplan XXII-3a den Zielen der
Raumordnung angepasst ist. Ein Abwägungsdefizit liegt nicht vor. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 7.2 Der Begründung fehle jedwede planerische
Abwägung im Bezug auf die synergetischen Auswirkungen der Ortsteilszentren im
Plangebiet bzw. im Verhältnis zu den Ortsteilszentren Landsberger Allee,
Hauptstraße / Konrad-Wolff-Straße, Am Tierpark, Treskowallee,
Anton-Saefkow-Platz bzw. zum Hauptzentrum Frankfurter Allee. Entsprechende
Einstellungen und Abwägungen hätten sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB im
Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Gebietes unter Berücksichtigung seiner
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich zu den übrigen zuvor zitierten
Ortsteilzentren geboten. Insofern greife die alleinige Erwähnung des StEP
Zentren 2020 nicht, da darin keinerlei abwägende Darstellung liegen könne. Schließlich hätte es einer abwägenden
planerischen Überlegung bedurft, wie sich die Festsetzung des B-Planes
hinsichtlich der Kerngebietsausweisung und der offensichtlich planerisch
gewünschten Einzelhandelskonzentration (großflächiger Einzelhandel auf 5.000 m2)
auf die zitierten Ortsteilzentren und auf das Nahversorgungszentrum Storchenhof
auswirkt. Hierzu seien ggf. gutachterliche Aussagen erforderlich. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Wie in der Begründung erläutert, weist der
Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren und Einzelhandel - Teil II (StEP Zentren
2020) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. März 2005 auf Höhe des
Plangebietes das Ortsteilzentrum „Landsberger Allee“ aus.
Südwestlich davon ist die Fachmarktagglomeration „FMA Landsberger
Allee“ (Erweiterung abgestimmte Planung) dargestellt. Die unterstellte mangelnde inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem StEP Zentren 2020 ist nicht nachvollziehbar. So wird
in der Begründung dargelegt, dass Ortsteilzentren überwiegend der Nahversorgung
mit dem Schwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel dienen sollen. Als
Einzelhandelsvertriebsformen kommen insbesondere Verbrauchermärkte,
Supermärkte, Discounter und kleinteiliger Facheinzelhandel in Betracht.
Idealtypischerweise wird der Einzelhandel durch gastronomische Einrichtungen
und ein begrenztes Dienstleistungsangebot (z.B. Post, Bankfiliale, Ärzte)
ergänzt. Fachmarktagglomerationen sind in der Regel
Standorte mit mehreren großflächigen Fachmärkten, die von wechselseitigen
Synergieeffekten profitieren. Sie sollen das Angebot der übrigen Zentren mit
ihren „normalen“ Versorgungsaufgaben ergänzen, indem sie besondere
großflächige themen- und erlebnisorientierte Handels- und Freizeitnutzungen in
einem neu geschaffenen Umfeld mit spezifischen Qualitäten vereinen. Ferner wird in der Begründung erläutert, dass
ein grundsätzlicher Ausschluss großflächiger Handelsnutzungen im Plangebiet der
StEP-Konzeption widersprechen würde, da die beabsichtigte Entstehung eines
Nahversorgungsbereichs für die Bewohner des Plangebiets „Weiße
Taube“ dadurch deutlich erschwert würde. Dieses soll zwar ein auf den
Ortsteil beschränktes Einzugsgebiet haben, aber von einem Großteil der
Bevölkerung dieses Einzugsgebiets zum Zwecke der Versorgung mit Waren des kurz-
und mittelfristigen Bedarfs aufgesucht werden. Ohne größere
Einzelhandelsnutzungen als „Anker“ und
„Frequenzbringer“ ist diese Funktion, an der dann auch die kleinteiligeren
Einrichtungen partizipieren, unter den heutigen marktwirtschaftlichen
Bedingungen nicht mehr zu erfüllen. Die Konzentration des großflächigen Handels
entlang der inneren Hauptachse des Plangebiets begünstigt – im Gegensatz
zu einer dispersen räumliche Verteilung – die mit der
Stadtentwicklungsplanung verfolgte Entstehung eines Ortsteilzentrums für die
Nahversorgung. Die Handelsnutzung wird in den Planbereich
„hineingezogen“ und integriert. Die Gebiets- und
Ortsteilbezogenheit dieser Funktion wird betont, während die Außenwirkung
gemindert wird. Im Gegensatz zu einer Einzelhandelskonzentration entlang der
Landsberger Allee, welche vorrangig auf die aus dem hohen Durchgangsverkehr
resultierenden Kundenströme abzielen würde, werden somit stärker die internen
Potenziale angesprochen. Dieser Auffassung hat sich auch der Bezirk
Marzahn-Hellersdorf in seiner o.g. Stellungnahme angeschlossen (vgl. lfd. Nr.
4.): Er sieht es als gesichert an, dass kein überörtlich bedeutsamer
Einzelhandelsstandort entwickelt werden kann, von dem negative Auswirkungen auf
die Zentren dieses Bezirkes zu erwarten wären. Ortsteilzentren stellen die unterste Stufe in
der Hierarchie des Zentrenkonzeptes nach dem StEP Zentren 2020 (Karte 1,
Zentrenkonzept) dar. Als Orientierungswert für die Flächenausstattung wird eine
Verkaufsfläche von ca. 5.000 - 10.000 m2 angesehen. Wie dargelegt, ist es das Wesen eines
Ortsteilzentrums, dass es einen auf seinen Ortsteil beschränkten Einzugsbereich
hat und diesen vorwiegend mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs
versorgt. Auf dieser Voraussetzung beruht die Zentrenausweisung im StEP 2020.
Dies bedeutet, dass den Ortsteilzentren Landsberger Allee, Hauptstraße /
Konrad-Wolff-Straße, Am Tierpark usw. auf landesplanerischer Ebene jeweils die
Nahversorgungsfunktion für einen eigenen Einzugsbereich zugeordnet ist.
Aufgrund der räumlichen Zuordnung der Ortsteilzentren überschneiden sich deren
Einzugsbereiche allenfalls an den jeweiligen Rändern. Sofern ein
Ortsteilzentrum also keine über seine eigentliche Funktion hinausgehenden
überörtlichen Versorgungsaufgaben wahrnimmt, kann davon ausgegangen werden,
dass es die anderen Ortsteilzentren nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines
überörtlich bedeutsamen Einzelhandelsstandortes sind im Plangebiet XXII-3a
nicht gegeben. Ausschlaggebend dafür sind die auf dem ROV beruhende
Beschränkung auf ca. 5.000 m2 VK für großflächigen Handel und die
räumliche Verortung im Inneren des Gebiets, abseits der Hauptverkehrsader
Landsberger Allee. Diese Einschätzung wird durch die zustimmenden Voten der für
die Belange der Raumordnung zuständigen Behörden (SenStadt, GL) und des
Nachbarbezirks bestätigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen
anderer Ortsteilzentren sind durch die Entstehung von Nahversorgungsangeboten
im Plangebiet nicht zu erwarten. Dies gilt erst recht für das Hauptzentrum
Frankfurter Allee, welches ein weit höheres Maß an Zentralität aufweist und ein
wesentlich breiteres Versorgungsspektrum abdeckt, als ein Ortsteilzentrum. Das
Angebot an Gütern für die Nahversorgung hat hier einen wesentlich geringeren
Anteil am Gesamtangebot. Insofern stehen Haupt- und Ortsteilzentren nur in
geringem Maße zueinander in Konkurrenz. Ein Erfordernis zusätzlicher gutachterlicher
Bewertungen besteht nicht. Angesichts der dargestellten Berücksichtigung der
raumordnerischen, landesplanerischen und zentrenstrukturellen Belange sind
keine Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer wesentlich anderen planerischen
Beurteilung führen würden. Der erhebliche zusätzliche Aufwand wäre daher im
öffentlichen Interesse nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
städtebauliche Planung nicht dem Schutz bestimmter Anbieter des
Einzelhandelssektors vor der Konkurrenz durch andere Anbieter dient. Im
öffentlichen Interesse steht die Sicherung angemessener, wohnortnaher
Versorgungsstrukturen für die Bevölkerung. Diese werden durch die Planung nicht
gefährdet, sondern verbessert. Das privatwirtschaftliche Interesse nach Schutz
vor vermeintlicher marktwirtschaftlicher Konkurrenz berührt hingegen keinen
öffentlichen Belang. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 7.3 Ein weiteres Abwägungsdefizit des B-Plans läge
darin, dass das Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg
von Berlin vom 18.03.2008 nicht als Planergänzungsinstrument in die Abwägung
eingestellt worden sei. Gerade die Ausweisung der Kerngebiete und die
Planungsaussagen auf Seite 8, 2. Abs. ziehe eine zwingende abwägende
Auseinandersetzung mit den Festlegungen dieses Konzepts nach sich. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Mit dem Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV-Beschluss vom 17.07.08) über das bezirkliche
Zentren- und Einzelhandelskonzept wurde zugleich beschlossen, dass sich das
Bezirksamt bei der Umsetzung insbesondere an den Leitlinien des StEP Zentren
2020 orientieren soll. Im bezirklichen Einzelhandelskonzept wird
grundsätzlich davon ausgegangen, dass gemäß landesplanerischer Festlegung
(s.o.) an dem Standort Landsberger Allee 315-345 bis zu 5.000m2 Verkaufsfläche angesiedelt
werden können. Insbesondere in Bezug auf den vorhandenen
Einzelhandelsstandort „Alleecenter“ ca. 1 km westlich des
Geltungsbereichs wird eine Beeinträchtigung befürchtet, sofern vorwiegend kleinflächiger
Einzelhandel im Plangebiet angesiedelt wird, der zu einem Kaufkraftabfluss
führt. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass 5.000m2 großflächiger Einzelhandel
aus Sicht des Stadtbezirks bei städtebaulicher Einfügung noch verträglich sind. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept ist aus
den landesplanerischen Vorgaben des StEP Zentren 2020 entwickelt und präzisiert
dieses für die konkrete Anwendung auf der bezirklichen Ebene. Die Darstellungen
des StEP Zentren 2020 befinden sich wiederum im Einklang mit denjenigen des
Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan XXII-3a ist aus dem
Flächenutzungsplan entwickelt. Er berücksichtigt außerdem die Vorgaben des StEP
Zentren 2020 und der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung (vgl. 7.4). Aufgrund der dargestellten inhaltlichen
Kongruenz der einzelnen aufeinander aufbauenden Planungsebenen ist auch das
bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept im Bebauungsplanverfahren XXII-3a
berücksichtigt Dieses Konzept führt deshalb auch keineswegs zu
einer anderen planerischen Beurteilung oder Abwägung der mit dem Bebauungsplan
XXII-3a verfolgten städtebaulichen Ziele. Ein Abwägungsdefizit liegt nicht vor. Die Begründung wird um Angaben zum bezirklichen
Zentren- und Einzelhandelskonzept ergänzt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Der
Begründungstext wird um Ausführungen zum bezirklichen Einzelhandelskonzept
ergänzt. 7.4 Die Ausführungen der Begründung zum
Verkaufsflächenpotenzial seien unpräzise und widersprüchlich, da einerseits
eine Verkaufsfläche von 5.000 m2 als städtebaulich verträglich
bezeichnet werde, andererseits von einem Verkaufsflächenpotenzial von 4.000 m2
gemäß Bereichsentwicklungsplan gesprochen werde. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Die Ausführungen der Begründung sind weder
unpräzise noch widersprüchlich, sondern geben zum einen die Vorgabe des ROV und
zum anderen die Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung (Nutzungskonzept
des Bereichsentwicklungsplans (BEP) Hohenschönhausen-Süd HOH2, Stand März 2007)
wieder. Die bestehende quantitative Differenz zwischen den Angaben in den
beiden zitierten Planwerken ist nicht dem Bebauungsplan XXII-3a anzulasten. Trotz dieser Differenz deckt sich zudem die
grundlegende städtebauliche Zielrichtung der beiden planerischen Vorgaben für
den Bebauungsplan XXII-3a, da jeweils die Entstehung von
Einzelhandelseinrichtungen in einer ähnlichen Größenordnung innerhalb des
Plangebietes grundsätzlich befürwortet wird. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 7.5 Die Ausführungen der Begründung entsprächen
nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, soweit es um die
Kerngebietsfestsetzung und die Frage der höchstzulässigen Verkaufsfläche im
Verhältnis zu den im ROV stehenden Grundstücken südlich der Landsberger Allee
gehe. Welche Auswirkungen ein Ortsteilzentrum gegenüber dem ursprünglich vom
ROV umfassten Fachmarkt- und Dienstleistungszentrum habe, sei nicht ausgeführt.
Es habe den Anschein, als ob durch die Planung eine Verschiebung der
Konfliktbewältigung auf die Baugenehmigungsverfahren nördlich und südlich der
Landsberger Allee bewirkt werden solle. Der Bebauungsplan greife insoweit in
Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen der Eigentümer der im ROV
betrachteten Grundstücke Landsberger Allee 360 / 362 und 364 ein, da diese
durch die Kerngebietsfestsetzung und die Zulassung großflächigen Einzelhandels
in ihrer Nutzung erheblich eingeschränkt seien. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Die planerische Konfliktbewältigung hinsichtlich
des Verhältnisses zwischen den südlich und nördlich der Landsberger Allee
gelegenen Flächen ist bezüglich der jeweils höchstzulässigen Verkaufsflächen
bereits im ROV weitestgehend erfolgt. Danach darf die Gesamtverkaufsfläche im
Standortbereich 119.000 m2 nicht überschreiten. Davon entfallen
114.000 m2 auf die südlichen und 5.000 m2 auf die
nördlichen Flächen. Allein angesichts des quantitativen
Größenverhältnisses von ca. 23:1 erscheint die Unterstellung, dass die im Plangeltungsbereich
möglichen Verkaufsflächen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den um ein
Vielfaches größeren Standort südlich der Landsberger Allee haben sollten als
abwegig. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beiden
Standorten grundsätzlich unterschiedliche Funktionen zufallen. Die
Fachmarkagglomeration südlich der Landsberger Allee soll gemäß StEP Zentren
2020 prinzipiell das Angebot der übrigen Zentren mit ihren
„normalen“ Versorgungsaufgaben ergänzen, indem besondere
großflächige themen- und erlebnisorientierte Handels- und Freizeitnutzungen in
einem neu geschaffenen Umfeld mit spezifischen Qualitäten vereint werden. Mit
seiner Lage unmittelbar an einer der großen Berliner Ausfallstraßen zielt es
eindeutig auf einen übergeordneten, autokundenorientierten Einzugsbereich ab. Konkret wurden im ROV u.a. die beabsichtigte
Errichtung eines Möbelfachmarktes, eines Bau- und Gartencenters, zweier
Warenhäuser, einer Markthalle, eines Fachmarktes für Unterhaltungselektronik
sowie mehrerer Bekleidungsfachmärkte bewertet. Des Weiteren wurde u.a. von der
Entstehung von Unterhaltungs-, Dienstleistungs- und Hotelnutzungen ausgegangen. Diese Entwicklungsabsichten sind grundsätzlich
nicht mit der beabsichtigten Entstehung von in erster Linie der Nahversorgung
der Wohnbevölkerung im Plangebiet dienenden Einzelhandelstrukturen nördlich der
Landsberger Alle vergleichbar. Die mögliche Verkaufsfläche für großflächige
Einzelhandelsnutzungen ist im Vergleich zum südlich gelegenen
Entwicklungspotenzial stark untergeordnet. Außerdem ist sie im Inneren des
Plangebietes und nicht entlang der Hauptverkehrsstraße angeordnet. Aufgrund dessen ist eine für die südlich
gelegenen Flächen nachteilige wechselseitige Beziehung zwischen den Standorten
nicht zu erwarten. Durch die auf dem ROV beruhende Begrenzung der
Verkaufsfläche sowie die dargestellte räumliche Verortung ist auch auf der
Ebene des Bebauungsplans eine hinreichende Konfliktbewältigung erfolgt. Der Vorwurf des Verstoßes gegen Bestandsschutz-
und Vertrauensschutzinteressen greift nicht durch. Die behaupteten erheblichen
Nutzungseinschränkungen werden in keiner Weise sachlich belegt und sind aus den
angeführten Gründen auch nicht zu erwarten. Eine Berufung auf angeblichen
Bestands- und Vertrauensschutz kann hier auch deshalb nicht greifen, weil das
Raumordnungsverfahren ja gerade davon ausgeht, dass nördlich der Landsberger
Alle bis zu 5.000 m2 VK entstehen können. Die mögliche Entwicklung
war den genannten Eigentümern somit spätestens mit Abschluss des ROV im Jahre
2003 bekannt. Im Hinblick auf die Kerngebietsfestsetzung ist
zu ergänzen, dass diese bereits bei Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplan XXII-3 am 16. Juni 1992 und während aller weiteren
Verfahrensschritte Gegenstand der Planung war. Insofern kann auch hier kein
Vertrauensschutz für Eigentümer von Flächen geltend gemacht werden, für die
konkrete Entwicklungsabsichten erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt
vorlagen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 7.6 Unberücksichtigt bleibe in der Begründung die Frage der
infrastrukturellen Erschließung des Gebiets unter Berücksichtigung der
Auswirkungen auf den Straßenverkehr der gebietsumschließenden Straßen wie z.B.
der Konrad-Wolf-Straße. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Die innere und äußere Erschließung des
Plangebiets werden in der Begründung erläutert. Es wird dargelegt, dass die
direkte Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee im Rahmen des
unmittelbar südlich an das Plangebiet XXII-3a anschließenden
Bebauungsplanverfahrens XXII-10 planungsrechtlich gesichert wird, welches die
dafür benötigten öffentlichen Straßenverkehrsflächen festsetzt und zeitnah zum
Planverfahren XXII-3a abgeschlossen werden soll. Die Randbedingungen und Ziele zur ausreichenden
Erschließung des Plangebiets sind mit dem zuständigen Referat VII der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und werden von diesem
mitgetragen (Schreiben SenStadt VII B 43 vom 13.05.08). Die Landsberger Allee ist als sechsspurig
ausgebaute übergeordnete Straßenverbindung grundsätzlich für die Ansiedlung
verkehrsintensiverer Nutzungen geeignet. Sie wird die Hauptlast künftiger Ziel-
und Quellverkehre tragen. Im Vergleich zu den südlich der Landsberger Allee
geplanten, mit dem ROV bewerteten Nutzungen (s.o.) und dem daraus entstehenden
Verkehr, wird der zusätzliche Verkehr aus dem Plangebiet jedoch eine deutlich
untergeordnete Rolle spielen. Die Konrad-Wolf-Straße verläuft nord-westlich
des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 1,5 km. Die Bezeichnung als
„gebietsumschließende“ Straße ist daher nicht zutreffend. Im Hauptverkehrsstraßennetz ist sie entweder
über die Landsberger Allee und den Weißenseer Weg oder über die Landsberger
Allee, die Rhinstraße und die Hauptstraße erreichbar. Die Fahrtstrecke beträgt
jeweils ca. 2,5 km. Die Konrad-Wolf-Straße nimmt keine unmittelbaren
Erschließungsfunktionen für das Plangebiet wahr. Wesentliche verkehrliche
Auswirkungen der Planung auf diesen Straßenzug sind nicht erkennbar. Die Erschließung des Plangebiets wurde schon in
einer frühen Planungsphase, bei der Erstellung des städtebaulichen
Konsensplans 1993, mit allen zuständigen Behörden abgestimmt. Insgesamt
kann grundsätzlich davon ausgegangen, dass das durch die Planung bedingte
zusätzliche Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 7.7 Auffällig sei, dass im Rahmen der Abwägung
– soweit es die südlich der Landsberger Allee gelegenen Grundstücke
beträfe – lediglich von dem Grundstückseigentümer IKEA gesprochen werde
und dessen Interessen in die Abwägung einflössen. Die Nachbareigentümer bzw.
deren Grundstückssituation fänden keine Berücksichtigung im Rahmen der
Abwägung. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. In Bezug auf die südlich der Landsberger Allee
beabsichtigten, mit dem ROV bewerteten Vorhaben werden stets das
IKEA-Einrichtungshaus und das Fachmarkt-, Entertainment- und
Dienstleitungszentrum in die Begründung einbezogen. Sofern sich einzelne Behördenstellungnahmen im
Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Abs.1 u. 2 BauGB ausschließlich auf das
Vorhaben IKEA beziehen, kann auch nur eine diesbezügliche Abwägung erfolgen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 8. Eigentümer eines südlich der Landsberger
Allee gelegenen Grundstücks mit Schreiben eingegangen am 22.10.08 8.1 Gegen die Ausweisung der Kerngebiete bestünden
erhebliche Bedenken. Insbesondere die verkehrliche Erschließung dieser als
Einzelhandelsflächen nutzbaren Standorte erscheine nicht gesichert, da die
Straßenbahntrasse für die dortigen Handelseinrichtungen ein so gravierendes
Zufahrtshindernis darstelle, dass eine durchgängige Ausweisung dieser Flächen
als Kerngebiet ausscheiden müsse. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Wie in der Begründung dargelegt, wird die
direkte Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee im Rahmen des
unmittelbar südlich an das Plangebiet XXII-3a anschließenden
Bebauungsplanverfahrens XXII-10 planungsrechtlich gesichert wird, welches die
dafür benötigten öffentlichen Straßenverkehrsflächen festsetzt. Zwischen der
südlichen Geltungsbereichsgrenze und den Straßenbahngleisen soll eine
Parallelfahrbahn mit einseitigem Gehweg errichtet werden. Die Flurstücke im
Plangeltungsbereich XXII-10 befinden sich vollständig im Eigentum des Landes
Berlin. Mit der Anbindung der Schalkauer Straße an die
Landsberger Allee stellt die Straßenbahntrasse keine Zufahrthindernis dar. Zusätzlich zur bereits bestehenden Anbindung
über den Arendsweg ist eine östliche Anbindung der Heldburger Straße an die
Ferdinand-Schultze-Straße im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b
möglich. Dieses ruht zurzeit, da der ursprünglich geplante Schulstandort nicht
mehr erforderlich ist. Grundsätzlich soll aber die Struktur des Straßennetzes
des B-Planes XXII-3a aufgenommen werden. Dies findet bereits seinen
Niederschlag in der von der BVV beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung. Bei
städtebaulicher Erforderlichkeit (z.B. Bebauung der Kerngebiete, Zunahme des
Verkehrs) ist die zügige Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b
möglich. Die Randbedingungen und Ziele zur ausreichenden
Erschließung des Plangebiets sind mit dem zuständigen Referat VII der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und werden von diesem
mitgetragen (Schreiben SenStadt VII B 43 vom 13.05.08). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 8.2 Eine anderweitige Ausweisung dieser Flächen als
Gewerbeflächen, insbesondere der zur Landsberger Allee hin gelegenen Flächen,
sei offensichtlich nicht geprüft worden. Abwägung: Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen; die Bedenken werden nicht geteilt. Verschiedene städtebauliche
und nutzungsstrukturelle Varianten sind bereits im Rahmen der städtebaulichen
Rahmenplanung im Jahre 1992 geprüft worden und mündeten 1993 in einen zwischen
den zuständigen Senatsverwaltungen, dem seinerzeitigen Bezirk Hohenschönhausen
und den Grundstückseigentümern abgestimmten städtebaulichen Konsensplan. Die Festsetzung von Gewerbegebieten kommt
außerdem deshalb nicht in Betracht, weil dies zu erheblichen Nutzungskonflikten
mit den unmittelbar angrenzenden Wohnblöcken führen würde. Störungen in Form
von Lärm, Luftschadstoffen, Gerüchen, Schwerlastverkehr etc. könnten erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse in einem
verdichteten innerstädtischen Quartier haben. Zusätzliche wesentliche
Belastungen für das Wohnen sollen insbesondere wegen der bereits bestehenden
Vorbelastung durch die stark frequentierte Landsberger Allee weitestgehend
vermieden werden. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. 8.3 Mit Blick auf die nicht ausreichende
verkehrliche Erschließung, die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Abt. VII B in der Stellungnahme vom 15.09.2006 gerügt worden sei, schließe man
sich den Anregungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B vom
22.03.2007 an. Diese schlage vor, anstelle von Kerngebiet
Mischgebiet festzusetzen und durch eine Gliederung Wohnungen für die der
Landsberger Allee zugewandten Teilflächen innerhalb der Blöcke 2.1, 2.2 und 2.3
auszuschließen. Bezogen auf das gesamte Mischgebiet sei dann der Gebietscharakter
als gewahrt anzusehen. Alternativ könne anstelle von Kerngebiet überwiegend
Mischgebiet festgesetzt werden. Um die gemäß ROV zulässige Verkaufsfläche für
großflächigen Einzelhandel ausschöpfen zu können, solle die der Landsberger
Allee zugewandte Teilfläche der Blöcke 2.1, 2.2 und 2.3 als MK festgesetzt
werden, wobei hier Wohnungen allgemein ausgeschlossen werden, solle
großflächiger Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig sein soll und
zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden sollten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die
Bedenken werden nicht geteilt. Die Abteilung VII der Senatsverwaltung hat nach
zwischenzeitlich erfolgter Abstimmung mit dem Bezirksamt Lichtenberg der
beabsichtigten verkehrlichen Erschließung für das Plangebiet zugestimmt (vgl.
8.1). Die zitierte Stellungnahme SenStadt I B vom
22.03.07 erfolgte im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Im
Anschluss daran erfolgte eine Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, der Gemeinsamen Landesplanung und dem Bezirksamt Lichtenberg.
Diese mündete darin, die Kerngebietsfestsetzung grundsätzlich beizubehalten.
Außerdem wird nunmehr textlich festgesetzt, dass Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe in den
Kerngebieten nur in einem 30 m tiefen Streifen beidseitig der Schalkauer Straße
und dort nur im ersten Vollgeschoss zulässig sind. Aufgrund der räumlichen
Begrenzung sind großflächige Handelsnutzungen – entsprechend den Prämissen
des ROV– nur bis zu einem Umfang von ca. 4.800 m2
Verkaufsfläche möglich. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I
sowie die Gemeinsame Landesplanung haben nunmehr keine Bedenken gegen die
Planung (vgl. lfd. Nr. 1. und 5.1). Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. 8.4 Offenbar werde die landesplanerische
Beurteilung vom 25.04.2003 bezirklicherseits dahingehend verstanden, dass die
dort vorgenommene Begrenzung der Verkaufsfläche für das Plangebiet auf 5.000 m2
lediglich eine Begrenzung für den großflächigen Einzelhandel ist. Der Begründung zum Bebauungsplan sei weiterhin
zu entnehmen, dass kleinflächiger Einzelhandel nach der Auffassung des Bezirks
neben den im Raumordnungsverfahren ausgesprochenen Begrenzungen und darüber
hinaus zulässig sein soll. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die mit dem Bebauungsplan XXII-3a vorgenommene
Begrenzung des großflächigen Handels auf ca. 5.000 m2 wird
nicht nur durch den Bezirk vertreten, sondern ist auch mit der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanung, welche als
verantwortliche Behörden – neben dem Ministerium für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung – die landesplanerische Beurteilung (ROV)
erstellt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgenommene Planung
mit der landesplanerischen Beurteilung im Einklang steht. Nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO
sind schädliche Umwelteinwirkungen, Auswirkungen auf die infrastrukturelle
Ausstattung , den Verkehr, die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich,
auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche usw. anzunehmen, wenn die
Geschossfläche von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen großflächigen Handelsbetrieben 1.200 m2 überschreitet. Im Umkehrschluss sind derartige Auswirkungen bei
nicht großflächigen Betrieben unterhalb einer GF von 1.200 m2 bzw.
einer VK von 800 m2 (vgl. 7.1) in der Regel nicht zu erwarten. Daher
sind derartige Betriebe in aller Regel auch nicht Gegenstand übergeordneter
raumordnerischer Betrachtungen. Ein genereller Ausschluss jeglicher
Handelsnutzungen für weite Teile der Kerngebiete kommt zudem deshalb nicht in
Betracht, da dies gegen deren allgemeine Zweckbestimmung nach § 7 BauNVO
verstieße. Danach dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben
sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der
Kultur. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 8.5 Es werde angeregt, das weitere Verfahren
hinsichtlich des Bebauungsplanes XII-3a bis zum Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens für die gegenüberliegenden Flächen südlich der
Landsberger Allee ruhen zu lassen, um auf diesem Wege eine abgestimmte und
einheitliche Lösung für den Gesamtraum herbeizuführen und widerstreitende
Planungen zu vermeiden. Abwägung: Der Anregung wird nicht gefolgt. Hinsichtlich der Verträglichkeit von
Handelsnutzungen liegt eine übergreifende planerische Grundlage für die Flächen
nördlich und südlich der Landsberger Allee mit dem ROV bereits vor. Eine widerstreitende Planung ist angesichts von
bis zu 114.000 m2 VK für diverse Fachmärkte (Möbel, Bau- und
Gartenmarkt, Unterhaltungselektronik etc., vgl. lfd. Nr. 7.5) einerseits und
bis zu ca. 5.000 m2 VK andererseits, die überwiegend der die
ortsbezogenen Versorgung der Bevölkerung dienen sollen, nicht erkennbar. Im
Übrigen dient der Bebauungsplan XXII-3a in weiten Teilen nicht nur der
Festlegung von Handelsflächen, sondern der planungsrechtlichen Sicherung von
allgemeinen Wohngebieten, öffentlichen Grünflächen und lokalen Verkehrs- und
Erschließungsflächen. Eine zeitliche Bindung an Bebauungsplanverfahren südlich
der Landsberger Allee ist daher in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 9. Rechtsvertreter eines Eigentümers aus dem
näheren Umfeld des Plangebietes mit Schreiben eingegangen am 17.11.08 9.1 Der Bebauungsplan sei grundsätzlich zu
begrüßen. Dies gelte in besonderem Maße für die Sicherung der öffentlichen
Parkanlage, von welcher die angrenzenden allgemeinen Wohngebiete erheblich
profitierten. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 9.2 Sowohl die öffentliche Parkanlage wie auch die
allgemeinen Wohngebiete und die Kerngebiete müssten einen städtebaulichen
Abschluss finden. Es sei angezeigt, dass weder die öffentlichen Verkehrsflächen
noch die Baugebiete nach Osten fortgeführt würden. Dort sei nämlich die
städtebauliche Situation insbesondere durch die stark befahrene
Ferdinand-Schultze-Straße, im Süden durch die Landsberger Allee geprägt. Hinzu
käme, dass jedenfalls eine Fortführung des Planungssystems des Bebauungsplans
XXII-3a nach Osten nicht sinnvoll sei, da für MK kein Bedarf besteht. Dies habe zur Konsequenz, dass die öffentliche
Parkanlage mit der östlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans XXII-3a
ende. Darüber hinaus müssten jedoch auch die
Erschließungsstraßen ihren Abschluss finden. Dies bedeute, dass die Hofheimer
Straße innerhalb des Geltungsbereichs XXII-3a geführt werden müsse bzw. die
Heldburger Straße in einem Wendehammer ausgebildet werden müsse. Die östlich
angrenzenden Grundstücksflächen (im Eigentum des Stellungnehmenden) könnten
nicht für die Fortführung von Straßenbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Es werde angeregt, dass sämtliche Straßen so benutzbar sein müssten, dass das
Plangebiet in sich autark sei und keine östlich angrenzenden Grundstücksflächen
mehr benötigt werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird nicht gefolgt. Prinzipiell gilt, dass künftige Planungen im
Geltungsbereich des östlich angrenzenden, noch im Aufstellungsverfahren
befindlichen Bebauungsplans XXII-3b nur insoweit Gegenstand der Abwägung zum
Bebauungsplan XXII-3a sein können, als sie dessen Inhalte ggf. unmittelbar
berühren. Die ursprüngliche Planung für den Standort
„Weiße Taube“ vor Teilung des Geltungsbereichs XXII-3 sah
grundsätzlich die Fortführung des orthogonalen Rasters aus Straßen und
Bauflächen bis an die Ferdinand-Schultze-Straße vor. Dies war bereits
Gegenstand des zwischen den seinerzeitigen Grundstückseigentümern, dem Bezirk
und den zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmten städtebaulichen
Konsensplans aus dem Jahre 1993. Auch der Bebauungsplan XXII-3 hat diese
Planung von vornherein verfolgt. Schließlich beruhen auch die Darstellungen der
von der BVV 2007 beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
Hohenschönhausen-Süd HOH2 auf diesem Planungsziel. Späteren Grundstückserwerbern war die
Planungsabsicht, die Heldburger, die Sollstedter und die Plauener Straße bis an
die Ferdinand-Schultze-Straße weiterzuführen von vornherein bekannt. Da der ursprünglich im jetzigen Geltungsbereich
XXII-3b geplante Schulstandort nicht mehr benötigt wird, wird dieser künftig
entfallen. Stattdessen sieht die BEP die Fortführung der öffentlichen
Parkanlage ebenfalls bis an die Ferdinand-Schultze-Straße vor. Dies ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der
Abwägung zum Bebauungsplan XXII-3a wie die konkrete künftige
Baugebietsausweisung im Plangebiet XXII-3b. Die ursprüngliche Planung sah hier
keine Kerngebietsfestsetzung vor, sondern ein Mischgebiet an der Landsberger
Allee, den bereits genannten Schulstandort sowie allgemeine Wohngebiete. Da sich der Bebauungsplan XXII-3b noch im
Verfahren befindet, kann der Bebauungsplan XXII-3a nicht Festsetzungen im
Vorgriff auf mögliche, bislang jedoch nicht bekannte neue Inhalte des
erstgenannten Planes treffen, zumal dies der BEP widerspräche. Allein die
Tatsache, dass die Ferdinand-Schultze-Straße stark befahren ist, ist kein Grund
dafür, die drei vorgenannten Straßen nicht bis zu dieser Straße fortzuführen. Die Festsetzung von Wendeanlagen kommt daher
nicht in Betracht. Die Hofheimer Straße wird, wenn auch die östlich anliegenden
Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-3b einer Bebauung
zugeführt werden, in voller Breite für die Erschließung der anliegenden
Baugebiete benötigt. Daher kommt auch ein Verzicht auf die östlichen, im
Plangebiet XXII-3b gelegenen Flächen dieser Straße nicht in Betracht, zumal ein
Ausbau in westlicher Richtung wegen der dort bereits vorhandenen Bebauung
ausscheidet. Unabhängig von der bislang vorgesehenen
Anbindung an die Ferdinand-Schultze-Straße ist die Erschließung des
Plangebietes XXII-3a in jedem Fall gesichert: Die direkte Anbindung der Schalkauer Straße an
die Landsberger Allee wird im Rahmen des unmittelbar südlich an das Plangebiet
XXII-3a anschließenden Bebauungsplanverfahrens XXII-10 planungsrechtlich
gesichert wird, welches die dafür benötigten öffentlichen Straßenverkehrsflächen
festsetzt. Zwischen der südlichen Geltungsbereichsgrenze und den
Straßenbahngleisen soll eine Parallelfahrbahn mit einseitigem Gehweg errichtet
werden, welche an den Arendsweg und auch an die Ferdinand-Schultze-Straße
anbindet. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 9.3 In den vier Kerngebieten entlang der Schalkauer
Straße sei großflächiger Einzelhandel mit insgesamt ca. 5.600 m2 VK
zulässig. Es wird angeregt, stattdessen den Einzelhandel auszuschließen. An der Schalkauer Straße sei keine Lage für
attraktive Einzelhandelsnutzungen gegeben. Bei der geplanten sechsgeschossigen
Bebauung sei nicht erkennbar, wie ausreichende Stellplatzkapazitäten zur
Verfügung gestellt werden könnten. Außerdem sei in den Kerngebieten auch
Wohnnutzung zulässig, welche durch Lärmimmissionen von Anlieferung und
Kundenverkehr gestört werde. Eine attraktive und sinnvolle
Einzelhandelsnutzung für die Nahversorgung biete sich nur östlich des
Geltungsbereichs im Bereich Landsberger Allee /
Ferdinand-Schultze-Straße an. Dort könnten ohne Störung umliegender
Wohnbebauung Nahversorger mit ausreichender Stellplatzkapazität zugelassen
werden. Aus den vorgenannten Gründen sollten anstelle
der Kerngebiete Mischgebiete festgesetzt werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird nicht gefolgt. Die Festsetzung von vier Teilflächen entlang der
Schalkauer Straße, in den großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche
von insgesamt ca. 4.800 m2 zulässig ist, ist mit den für die Raumordnung
und Landesplanung zuständigen Behörden abgestimmt (vgl. lfd. Nr. 7.) Beabsichtigt ist die Entstehung eines
Standortes, der insbesondere der Nahversorgung der vorhandenen Wohnbevölkerung
im Plangebiet dient. Eine Ansiedlung in unmittelbarer Nähe des bestehenden
Wohnens, an der gebietsinternen Haupterschließungsstraße, welche zudem bereits
Ansätze einer kleinteiligen Nahversorgung aufweist, ist daher sinnvoll. Der vorgeschlagene Standort Landsberger Allee /
Ferdinand-Schultze-Straße, in Randlage zum Plangebiet, wäre demgegenüber
kontraproduktiv. Aufgrund größerer Entfernung wäre er für die Wohnbevölkerung
schlechter fußläufig erreichbar. Im Übrigen wären Einzelhandelseinrichtungen,
die an zwei Hauptverkehrsstraßen als Frequenzbringer gelegenen wären, vor allem
auf Kundenströme ausgerichtet, die aus dem motorisierten Individualverkehr
generiert werden. Die damit mögliche Entstehung eines Einzelhandelsstandortes
von überörtlicher Bedeutung ist jedoch gerade nicht Ziel der Planung (vgl.
hierzu auch lfd. Nr. 4.). Ein ausreichendes Stellplatzangebot könnte
sowohl in den Blockinnenbereichen wie auch in Tiefgaragen bereitgestellt
werden. Auch hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der künftige
Einzelhandel vor allem der Nahversorgung dienen soll. Ein übergroßes
Stellplatzangebot, welches wiederum vor allem auf externe Kundenströme
abzielte, würde dem zuwiderlaufen. Wohnen ist lediglich in den drei nördlichen (MK
1.1 – 1.3) von sechs Kerngebieten und auch hier nur bis zu einem
Geschossflächenanteil von maximal 20 % zulässig. Ziel ist eine städtische,
belebte Funktionsmischung, wie sie auch in vielen anderen Innenstadtquartieren
besteht und gewünscht ist. Großflächiger Einzelhandel ist wiederum nur in
zweien der Kerngebiete mit zulässigem Wohnen (MK 1.2 und MK 1.3) und dort auch
nur auf jeweils etwa einem Drittel der Fläche im ersten Vollgeschoss zulässig.
Es ist daher in jedem Falle möglich, dass Wohnen so anzuordnen, dass keine
wesentlichen Nutzungskonflikte mit dem Einzelhandel entstehen. Da der Einzelhandel wie dargestellt nur einen
verhältnismäßig geringen Anteil an den Nutzungen im Kerngebiet haben wird, ist
ein Verzicht auf eine Kerngebietsfestsetzung zugunsten von Mischgebieten aus
den in der Stellungnahme aufgeführten Gründen nicht nachvollziehbar. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Ergebnis: Im
Ergebnis haben die öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung
betroffener Behörden keine Auswirkungen auf die Ziele und den Inhalt des
Bebauungsplans XXII-3a. Die Begründung wurde ergänzt. IV.10. Abwägungsbeschluss/BVV-Beschluss gemäß § 6
Abs. 3 AGBauGB
Das Bezirksamt hat 06.01.2009 den sich aus der Abwägung
ergebenden Bebauungsplan einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
und die Vorlage des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung zur
Beschlussfassung und die Vorlage der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes zur Entscheidung bei der Bezirksverordnetenversammlung
beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung
am 22.01.2009 den Bebauungsplan XXII-3a vom 3. September 2008 einschließlich
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen und über die Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-3a entschieden. IV.11 Anzeigeverfahren
Im Anzeigeverfahren wurde seitens der zuständigen
Senatsverwaltung festgestellt, dass der B-Plan XXII-3a erst festgesetzt werden
kann, wenn der Bezirk die finanziellen Mittel für eine ausreichende Anbindung
des Plangebietes an die Landsberger Allee bereitstellt. Der zwischenzeitlich
abgeschlossene Vergleichsvertrag mit der Investorengemeinschaft erfordert neben der Aktualisierung der Begründung eine
Änderung der Abwägung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Außerdem sind
die Hinweise zur Schallschutzregelung, Kampfmittelbelastung, zur Beurteilung
von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Zweckbestimmung der Kerngebiete und
zur Zulässigkeit der Wohnnutzung in Teilen der Kerngebiete zu berücksichtigen. Die
Abwägung wurde überarbeitet und die Hinweise in die Begründung eingearbeitet. IV.12 Erneuter
Abwägungsbeschluss/BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB
Aufgrund der durch das Anzeigeverfahren
veranlassten Überarbeitung der Abwägung hinsichtlich der finanziellen
Auswirkungen und der Begründung wurde der Bebauungsplan XXII-3a am … 2009
erneut von der BVV beschlossen und über die Rechtsverordnung erneut
entschieden. V. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung
mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076) Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz
-(BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.
I S. 686) Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692) Aufgestellt: Berlin,
den Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und
Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung ............................................................ Leiter des Amtes für Planen und Vermessen Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans XXII-3a im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen Vom 2009 Auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692),
wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan XXII-3a vom 3. September 2008 für die Grundstücke zwischen
Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze
der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen, wird festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und
im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in
den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für
die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2009 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
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