Drucksache - DS/1085/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung
über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre 11-32/12 für das
Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde Anlage 1: Verordnung
Begründung: Das Erfordernis für den Fortbestand
der Veränderungssperre ist entfallen Berlin, den
.11.2008
____________________________ ________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Verordnung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre
11-32/12 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Friedrichsfelde Vom 2008 Auf
Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die
durch die Verordnung vom 27. April 2007 (GVBl. S.205) erlassene und durch
Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVBl. S.225) um ein Jahr bis zum 23. August 2009
verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße
für die Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
wird aufgehoben. § 2 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 3 Diese
Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. Berlin,
den 2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen |
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