Drucksache - DS/1083/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-39
Arbeitstitel: Darßer Straße/Ecke Falkenberger Chaussee
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.11.2008 
24. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-39 vom 29.07.2008 für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger Chaussee und Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.


Anlage 1:
  räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:  Auswertung und Ergebnis

Anlage 3:  Begründung zum  Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des  Bebauungsplanes 11-39


Anlage 4:  Entwurf der Verordnung

 

 

Begründung:

 

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum  Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

 

Berlin, den          .10.2008

 

Für den Leiter der Abt. StadtBauUm

 

 

 

 

 

____________________________                   

Emmrich                                                            

Bezirksbürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                             

 

                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-39

 

für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7,
Falkenberger Chaussee und Darßer Straße

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen

 

 

   

                                                                                                                            

                                                                                                                Maßstab 1:5000

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Mischgebietes sowie öffentlicher und privater Grün- und Verkehrsflächen,

einschließlich U-Bahntrasse

                                                                                                                                                                                       Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18. August 2008 bis einschließlich 17. September 2008 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin
Nr. 37 vom 08.08.2008. Die Öffentlichkeit ist außerdem am 15.08.2008 über Anzeigen in der Berliner Zeitung und der Berliner Morgenpost davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte im Bürgeramt 1 ein entsprechender Aushang.

 

Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 11.08.2008 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanentwurf

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

-        Grundstücksverzeichnis.

 

35 Bürger und Bürgerinnen haben sich während dieser Zeit über die Planung informiert. Es wurden mündlich keine Stellungnahmen abgegeben. Es gingen 2 schriftliche Stellungnahmen ein:

 

1.             Bürger mit Schreiben vom 11.09.2008

 

Wir haben Bedenken bei der Größe bzw. Höhe des geplanten Bauvorhabens 11-39. Insbesondere der evt. Vermietung an div. gastronomische Einrichtungen durch massive Lärmbelästigungen.

Berlin benötigt keine zusätzliche U-Bahntrasse ins Nichts. Durch die baulichen Belastungen einer U-Bahntrasse befürchten wir massive Erschütterungen unserer Wohngegend (Eigentum).

 

Die Hinweise werden nicht berücksichtigt.

 

Die geplante Bebauung im Eckbereich Darßer Straße/ Falkenberger Chaussee soll den Kreuzungsbereich baulich betonen. Generell bleiben die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung deutlich unter der angrenzend vorzufindenden 11-geschossigen Wohnbebauung der Falkenberger Chaussee zurück. Die Form der Bebauung und deren Höhe sowie die Nutzungsart (straßenbegleitend Mischgebiet) orientieren sich an der mit dem Bebauungsplan XXII-25 bereits festgesetzten Bebauung der gegenüberliegenden Ecke Darßer Straße/ Hansastraße.

Das Grundstück des Einwenders liegt in einem Gebiet, dass einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspricht und wird vom Geltungsbereich des B-Planes 11-39 durch die Darßer Straße - eine Hauptverkehrsstraße mit je 2 Richtungsfahrbahnen und Mittelstreifen - getrennt. Diese Hauptverkehrsstrasse erschließt vorrangig das mehrgeschossige Wohngebiet der Großsiedlung und hat darüber hinaus auch maßgebliche Bedeutung für den Durchgangsverkehr. Eine nennenswerte Beeinträchtigung durch die Höhe des geplanten Baukörpers ist für das Grundstück des Einwenders nicht gegeben.

Hinsichtlich der Bedenken gegen die evt. Lärmbelästigung durch eine mögliche Ansiedlung gastronomischer Einrichtungen ist festzustellen, dass sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet, als auch in einem Mischgebiet gastronomische Einrichtungen zulässig sind und sich lediglich nach ihrer zulässigen Größe unterscheiden. Aufgrund der Lage des Grundstücks des Einwenders jenseits der Hauptverkehrsstraße und mittelbar angrenzend an das festgesetzte Mischgebiet des B-Planes XXII-25 wird eingeschätzt, dass sich Emissionen der nach § 6 Abs. 2 BauNVO möglichen gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
11-39 nicht zusätzlich beeinträchtigend auswirken. Im Übrigen wird durch die textliche Festsetzung Nr. 3 die Ansiedlung von Vergnügungsstätten i.S. des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen.

Mit dem B-Plan wird kein Planungsrecht für den Bau der U-Bahntrasse geschaffen, sondern lediglich die in der textlichen Festsetzung Nr. 5 benannten Einschränkungen für Befestigungen und Anpflanzungen im Bereich der in Aussicht genommenen U-Bahntrasse (vgl. FNP) geregelt. Sollte der Bau dieser U-Bahntrasse in die Investitionsplanung des Landes Berlin aufgenommen werden, so unterliegt dieses Vorhaben einem gesonderten Planfeststellungsverfahren, für das auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist dann die Abwägung derartiger Bedenken wie Erschütterungen im Baugrund und Auswirkungen auf die umliegenden Wohngebäude vorzunehmen.

 

2.             Bürger mit Schreiben vom 11.09.2008

 

„Wir bitten beim Bebauungsplan 11-39 zu bedenken, dass die Größe und Höhe des geplanten Hauses dem Gesamtbild entsprechen muss. Außerdem lehne ich eine Nutzung der Wirtschaftsräume durch diverse gastronomische Einrichtungen ab (Lärmbelästigung Wohngebiet).

Die Planung einer U-Bahn finde ich absurd. Im Übrigen weise ich auf die Belastung durch selbige für die Hauseigentümer hin (Erschütterung)“.

 

Die Hinweise werden nicht berücksichtigt (Begründung siehe oben).

 

 

2 Behörden und 1 Fachverwaltung des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden keine Anregungen:

1.      Airdata AG

2.      Ericsson Transmission Germany (EMG) GmbH.

 

Eine Stellungnahme gab eine Fachverwaltung des Bezirks ab:

 

1.  Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

     Amt für Bauen und Verkehr

 

Das Amt für Bauen und Verkehr wird die Mittel für den Grunderwerb im Rahmen der
I-Planung anmelden und sofern dieses bestätigt wird in 2012 vornehmen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

    

 

 

Ergebnis:

 

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung hat keine Änderungen der Planung zur Folge. Der Wortlaut der textlichen Festsetzung TF 2 wurde aktualisiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                        Anlage 4

 

Entwurf

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-39

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen

 

 

Vom                2008

 

     Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

     Der Bebauungsplan 11-39 vom 29. Juli 2008 für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger Chaussee und Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen, wird festge­setzt.

 

 

§ 2

 

     Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Woh­nungsauf­sichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

     (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                   2008

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 
 

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