Drucksache - DS/1083/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-39 vom 29.07.2008 für
das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger
Chaussee und Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen
einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.
Anlage 2:
Auswertung und Ergebnis Anlage 3:
Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs.
8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-39
Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr.
4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Berlin, den .10.2008
Für den Leiter der Abt. StadtBauUm ____________________________ Emmrich Bezirksbürgermeisterin
Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-39 für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger
Chaussee 1/7, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele
des Bebauungsplanes
Festsetzung eines Mischgebietes sowie öffentlicher und privater Grün- und Verkehrsflächen, einschließlich U-Bahntrasse Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 BaugesetzbuchDer Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18. August
2008 bis einschließlich 17. September 2008 in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde
sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit
Schreiben vom 11.08.2008 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanentwurf -
Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -
Grundstücksverzeichnis. 35 Bürger und Bürgerinnen haben sich während dieser Zeit über die Planung informiert. Es wurden mündlich keine Stellungnahmen abgegeben. Es gingen 2 schriftliche Stellungnahmen ein: 1.
Bürger mit
Schreiben vom 11.09.2008 Wir haben
Bedenken bei der Größe bzw. Höhe des geplanten Bauvorhabens 11-39. Insbesondere
der evt. Vermietung an div. gastronomische Einrichtungen durch massive
Lärmbelästigungen. Berlin benötigt
keine zusätzliche U-Bahntrasse ins Nichts. Durch die baulichen Belastungen
einer U-Bahntrasse befürchten wir massive Erschütterungen unserer Wohngegend
(Eigentum). Die Hinweise werden nicht
berücksichtigt. Die geplante Bebauung im Eckbereich
Darßer Straße/ Falkenberger Chaussee soll den Kreuzungsbereich baulich betonen.
Generell bleiben die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
deutlich unter der angrenzend vorzufindenden 11-geschossigen Wohnbebauung der
Falkenberger Chaussee zurück. Die Form der Bebauung und deren Höhe sowie die
Nutzungsart (straßenbegleitend Mischgebiet) orientieren sich an der mit dem
Bebauungsplan XXII-25 bereits festgesetzten Bebauung der gegenüberliegenden
Ecke Darßer Straße/ Hansastraße. Das Grundstück des Einwenders liegt
in einem Gebiet, dass einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspricht und
wird vom Geltungsbereich des B-Planes 11-39 durch die Darßer Straße - eine
Hauptverkehrsstraße mit je 2 Richtungsfahrbahnen und Mittelstreifen - getrennt.
Diese Hauptverkehrsstrasse erschließt vorrangig das mehrgeschossige Wohngebiet
der Großsiedlung und hat darüber hinaus auch maßgebliche Bedeutung für den Durchgangsverkehr.
Eine nennenswerte Beeinträchtigung durch die Höhe des geplanten Baukörpers ist
für das Grundstück des Einwenders nicht gegeben. Hinsichtlich
der Bedenken gegen die evt. Lärmbelästigung durch eine mögliche Ansiedlung
gastronomischer Einrichtungen ist festzustellen, dass sowohl in einem
allgemeinen Wohngebiet, als auch in einem Mischgebiet gastronomische
Einrichtungen zulässig sind und sich lediglich nach ihrer zulässigen Größe
unterscheiden. Aufgrund der Lage des Grundstücks des Einwenders jenseits der
Hauptverkehrsstraße und mittelbar angrenzend an das festgesetzte Mischgebiet
des B-Planes XXII-25 wird eingeschätzt, dass sich Emissionen der nach § 6 Abs.
2 BauNVO möglichen gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Mit dem B-Plan wird kein Planungsrecht für den Bau der
U-Bahntrasse geschaffen, sondern lediglich die in der textlichen Festsetzung
Nr. 5 benannten Einschränkungen für Befestigungen und Anpflanzungen im Bereich
der in Aussicht genommenen U-Bahntrasse (vgl. FNP) geregelt. Sollte der Bau
dieser U-Bahntrasse in die Investitionsplanung des Landes Berlin aufgenommen
werden, so unterliegt dieses Vorhaben einem gesonderten
Planfeststellungsverfahren, für das auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist dann die Abwägung derartiger
Bedenken wie Erschütterungen im Baugrund und Auswirkungen auf die umliegenden
Wohngebäude vorzunehmen. 2.
Bürger mit
Schreiben vom 11.09.2008 „Wir bitten beim Bebauungsplan
11-39 zu bedenken, dass die Größe und Höhe des geplanten Hauses dem Gesamtbild
entsprechen muss. Außerdem lehne ich eine Nutzung der Wirtschaftsräume durch
diverse gastronomische Einrichtungen ab (Lärmbelästigung Wohngebiet). Die Planung einer U-Bahn finde ich
absurd. Im Übrigen weise ich auf die Belastung durch selbige für die
Hauseigentümer hin (Erschütterung)“. Die Hinweise werden nicht
berücksichtigt (Begründung siehe oben). 2 Behörden und 1 Fachverwaltung des
Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden
keine Anregungen: 1.
Airdata AG 2. Ericsson
Transmission Germany (EMG) GmbH. Eine Stellungnahme gab eine
Fachverwaltung des Bezirks ab: 1. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung,
Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Bauen und Verkehr Das Amt für Bauen und
Verkehr wird die Mittel für den Grunderwerb im Rahmen der Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ergebnis: Das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung hat keine Änderungen der Planung zur Folge. Der Wortlaut der textlichen
Festsetzung TF 2 wurde aktualisiert.
Anlage
4 Entwurf Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans 11-39 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Neu- und Alt-Hohenschönhausen Vom 2008 Auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom § 1 Der
Bebauungsplan 11-39 vom 29. Juli 2008 für das Gelände zwischen Barther Straße,
Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger Chaussee und Darßer Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen, wird festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und
im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in
den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß (2) Die Beschränkung
des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den 2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |