Drucksache - DS/0302/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu entscheiden: Verordnung
über die Veränderungssperre XXII-27b/13 für die Grundstücke Große-Leege-Straße
107 - 109, Gärtnerstraße 8 - 11 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen (Anlage 1). Begründung: Das Bezirksamt Hohenschönhausen von
Berlin hat am 27.02.1996 mit BA-Vorlage Nr. 19/III die Aufstellung des
Bebauungsplanes XXII-27 beschlossen und den Beschluss im Amtsblatt für Berlin
Nr. 16 vom 22.03.1996 ortsüblich bekannt gemacht. Eine Änderung des
Geltungsbereiches wurde mit BA-Vorlage Nr. 1131/IV-H am 07.11.2000 beschlossen
und im Amtsblatt für Berlin Nr. 55 vom 24.11.2000 bekannt gemacht. Planungsziel des Bebauungsplanes
XXII-27 ist die Sicherung von Gewerbegebieten, Mischgebieten, öffentliche
Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen und Verkehrsflächen. Es fand eine frühzeitige
Bürgerbeteiligung statt und die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
Seit 2000 ruht das Bebauungsplanverfahren. Das Bezirksamt Lichtenberg hat am
20.03.2007 die Teilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XXII-27 in die
Geltungsbereiche XXII-27a und XXII-27b beschlossen und diesen Beschluss im
Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 30.03.2007 bekannt gemacht. Für den Bebauungsplan XXII-27a ist
eine Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich, da für die
bisher geplanten öffentlichen Grünanlagen und Verkehrsflächen kein Bedarf mehr
besteht und die bisherigen Mischgebietsflächen an der Gärtnerstraße nicht im
Einklang mit den Planungszielen des Entwicklungskonzeptes für den
produktionsgeprägten Bereich in Berlin (EpB) stehen. Planungsziel des Bebauungsplanes
XXII-27b ist weiterhin die Festsetzung eines Mischgebietes und aus
städtebaulichen Gründen im Kreuzungsbereich Gärtner-/Große-Leege-Straße einer
Bauzone zur Sicherung einer geschlossenen Blockrandbebauung. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-27b befinden sich die von der Veränderungssperre
betroffenen Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109, Gärtnerstraße 8-11. Für
diese Grundstücke wurde am 13.02.2007 ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung
eines Supermarktes mit 800 m² Verkaufsfläche und 48 Pkw-Stellplätzen sowie
einer gewerblichen Stellplatzanlage mit 29 Pkw-Stellplätzen gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes XXII-27b
hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
überbaubaren Grundstücksfläche. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen
Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen nicht wesentlich stören. Im Mischgebiet stehen das Wohnen und die
gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen „nicht wesentlich“
stört, gleichberechtigt nebeneinander. Das bedeutet, dass das
„Wohnen“ und das „nicht wesentlich störende Gewerbe“
nicht nur qualitativ gleichwertig sondern auch quantitativ erkennbar vorhanden
sein müssen. Derzeit befinden sich auf dem
Grundstück Große-Leege-Straße 107 ein Wohnhaus und eine ehemalige kleine
Schlosserwerkstatt und auf dem Grundstück Gärtnerstraße 14 eine Werkstatt für
Menschen mit Behinderungen. Die Grundstücke Große-Leege-Straße 108-109/Gärtnerstraße
8-9 und Gärtnerstraße 10-11 liegen derzeit brach. Eine für diese Grundstücke
erteilte Baugenehmigung für ein mehrgeschossiges Seniorenpflegeheim mit
gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss, das in geschlossener Bauweise am
Blockrand errichtet werden sollte, wurde nicht ausgenutzt. Mit der beantragten ausschließlich
gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken Gärtnerstraße 8-11/Große-Leege-Straße
107-109 kann der in einem Mischgebiet erforderliche Wohnanteil nicht mehr
erbracht werden. Des Weiteren erfüllen die Lage der baulichen Anlage und die
Gebäudetiefe von 20,63 m nicht die Anforderungen an eine geschlossene
Blockrandbebauung, die in der Regel ohne seitlichen Grenzabstand mit einer
Gebäudetiefe von ca. 13 m errichtet wird. Das Vorhaben wird gemäß § 15
Baugesetzbuch (BauGB) zurückgestellt. Damit wird die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens für die Dauer von bis zu 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den
Geltungsbereich des B-Planes XXII-27b ist der Erlass der Veränderungssperre für
die genannten Grundstücke unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie
nicht verlängert wird. Anlage 2: räumlicher
Geltungsbereich
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Verordnung über die Veränderungssperre
XXII-27b/13 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt
- Hohenschönhausen Vom........................2007 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für die Grundstücke Große-Leege-Straße 107 - 109,
Gärtnerstraße 8 - 11 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen,
für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans
beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs
ein. § 2 Je
ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile
durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend
machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den .2007 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr Anlage
2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre XXII-27b/13 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen M
1:5.000 |
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