Drucksache - DS/0258/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
Den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-27 in die Geltungsbereiche XXII-27a
und XXII-27b zu teilen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes XXII-27a umfasst das Gelände zwischen Gärtnerstraße,
Ferdinand-Schultze-Straße, Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn, Bahnhofstraße
und Große-Leege-Straße, ausgenommen die Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109
und Gärtnerstraße 8-11 und 14 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes XXII-27b umfasst die Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109
und Gärtnerstraße 8-11 und 14 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen.
Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
mit
der Durchführung des Beschlusses zu a) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Teilung des Geltungsbereiches
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage
1 Räumliche
Geltungsbereiche
der Bebauungspläne XXII-27a und
XXII-27b im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt
- Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele der Bebauungspläne
B-Plan XXII-27a Festsetzung eines Gewerbegebietes, Gemeinbedarf
Überarbeitung des
städtebaulichen Entwurfes erforderlich, da für die bisher geplanten
öffentlichen Grünanlagen und Verkehrsflächen kein Bedarf mehr besteht und die
bisherigen Mischgebietsflächen an der Gärtnerstraße nicht im Einklang mit den
Planungszielen des EpB sind. B-Plan XXII-27b Festsetzung eines Mischgebietes, Blockrandbebauung
Anlage
2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan XXII-27 wurde am
27.02.1996 mit BA-Vorlage Nr. 19/III gefasst und im Amtsblatt für Berlin Nr. 16
vom 22.03.1996 veröffentlicht. Eine Änderung des Geltungsbereiches wurde mit
BA-Vorlage Nr. 1131/IV-H am 07.11.2000 beschlossen und im Amtsblatt für Berlin
Nr. 55 vom 24.11.2000 veröffentlicht. Planungsziel des Bebauungsplanes XXII-27 ist die Sicherung
von Gewerbegebieten, Mischgebieten, öffentlicher Grünflächen,
Gemeinbedarfsflächen und Verkehrsflächen. Stand des Verfahrens – die TÖB
- Beteiligung wurde durchgeführt, aufgrund der Neufassung des BauGB 2004 ist
die erneute Behördenbeteiligung erforderlich. Seit 2000 ruht das
Bebauungsplanverfahren. Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches des B-Planes
XXII-27 ist Bestandteil des 2004 vom Senat überarbeiteten Entwicklungskonzeptes
für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (EpB ). Das bisherige Planungsziel der Sicherung einer
Mischgebietsnutzung an der Gärtnerstraße steht im Widerspruch zu diesem
Entwicklungskonzept und soll nicht weiter verfolgt werden. Da weitere
Planungsziele des XXII-27 (öffentliche Grünanlagen und Verkehrsflächen) zur
Disposition stehen, ist eine Überarbeitung der planungsrechtlichen Zielstellung
des B-Planes erforderlich. Dies soll im Geltungsbereich des XXII-27a erfolgen
(s. Anlage1). Die Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109 und Gärtnerstraße
8-11 und 14 sind nicht Bestandteil des Entwicklungskonzeptes für den
produktionsgeprägten Bereich in Berlin. Hier soll die bisherige Zielsetzung der
Sicherung eines Mischgebietes aufrechterhalten werden. Da diese Grundstücke
derzeit einem starken Vermarktungsdruck einzelner Investoren für eine
ausschließlich gewerbliche Nutzung unterliegen, sollen zur Beschleunigung des
Bebauungsplanverfahrens diese Grundstücke aus dem Geltungsbereich des B-Planes
XXII-27 herausgelöst und durch Festsetzung eines Mischgebietes und einer
Bauzone zur Durchsetzung einer Blockrandbebauung planungsrechtlich gesichert
werden (s. Anlage 1 Geltungsbereich für den B-Plan XXII-27b). Für die Grundstücke Große-Leege-Straße 107-109/
Gärtnerstraße 8-11 liegt uns ein Vorbescheidsantrag für einen Supermarkt vor.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig, widerspricht
jedoch dem o.g. Planungsziel. Zur Sicherung des Planungsziels – Mischgebiet,
Blockrandbebauung – soll das beantragte Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB
zurückgestellt werden. Der Erlass
einer Veränderungssperre wird erforderlich, weil die Festsetzung des B-Planes
bis zum Ablauf der Zurückstellung nicht möglich ist. |
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