Drucksache - DS/0110/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-27 VE Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) das
Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Anlage 3: Auswertung und Ergebnis c) entsprechend
den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-27 VE
weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. d) mit
der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung
der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den 2006
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-27 VE für das Gelände zwischen dem
Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg
und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg ohne
Maßstab Ziele des
Bebauungsplanes
Entwicklung eines allgemeinen
Wohngebietes, Errichtung einer öffentlichen Grünanlage am Hechtgraben,
Errichtung eines öffentlichen Gehweges am Fennpfuhlweg Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirksund der Nachbargemeindegemäß § 4 Abs. 1 BaugesetzbuchDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern. 35 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A 4 - vom 04.10.06 über
die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Auf die Unterrichtung der Nachbarbezirke, die nur gegebenenfalls
einzubeziehen sind, wurde zur frühzeitigen Behördenbeteiligung verzichtet, da
einzuschätzen ist, dass durch die Errichtung von 20 Einfamilienhäusern fern von
den Nachbarbezirksgrenzen deren Belange nicht berührt werden. Folgende
Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht: Behörden: -
Deutsche
Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin -
Handwerkskammer
Berlin Senatsverwaltungen:
-
Senatsverwaltung
für Finanzen, I D 15 -
Senatsverwaltung
für Inneres, III A -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, II C -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Verkehrslenkung VLB D2 Bezirk: (die Namen der Bezirksabteilungen entsprechen denen zum
Beginn der frühzeitigen Behördenbeteiligung [inzwischen geändert])
-
Bezirksbürgermeisterin
und Abt. Personal, Finanzen und Kultur -
Abt.
Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice - Ausschuss für Stadtentwicklung 26 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
sowie die Nachbargemeinde
äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen: Behörden: -
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR) -
Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) -
Vattenfall,
Wärme - Industrie- und Handelskammer zu Berlin -
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 8 - Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) -
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin - Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin Senatsverwaltungen:
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt - Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, III E Bezirk:
- Abt. BüDSoz - Abt. JugBilSport Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks sowie die Nachbargemeinde ab: 1.
Berliner Feuerwehr Anregungen: Brandschutztechnische Anregungen zur Zuwegung der
Grundstücke, der Bereitstellung von Löschwasser. Verweis auf einschlägige
Bestimmungen. Auswertung Stapl: Die Anregungen werden bei der Ausführungsplanung
berücksichtigt. 2.
Berliner Wasserbetriebe Anregungen: Hinweise auf vorhandene Anlagen im Planbereich,
Leitungsrechte sind vorzusehen. Auswertung Stapl: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt: Die
vorhandenen Leitungen befinden sich mit Ausnahme eines nicht mehr benötigten
Kanals im öffentlichen Straßenland, ein Leitungsrecht ist daher nicht
erforderlich. Für die private Verkehrsfläche ist bereits ein Leitungsrecht als
textliche Festsetzung (Nr. 9) vorgesehen. 3.
Vattenfall, Kabelanlagen Anregungen: Hinweise auf vorhandene Anlagen im Planbereich,
Leitungsrechte sind vorzusehen und Richtlinien zum Schutz von Kabelanlagen zu
beachten. Auswertung Stapl: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt: Die
vorhandenen Leitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland, ein
Leitungsrecht ist daher nicht erforderlich. Für die private Verkehrsfläche ist
bereits ein Leitungsrecht als textliche Festsetzung (Nr. 9) vorgesehen. 4.
Amt Ahrensfelde/ Blumberg Anregungen: Die Belange des Ortsteils Lindenberg sind berührt, da die
Lindenberger Straße als Zubringer zur B2 über die Ortslage Lindenberg fungiert,
die durch den Neubau von ca. 20 Wohneinheiten zusätzlich belastet wird. Das
Bebauungsplanverfahren wäre bis zur Realisierung der geplanten
Tangentialverbindung (Ausbau der Egon-Erwin-Kisch-Straße bis zur B2)
zurückzustellen. Auswertung Stapl: Die Bebauungsplanung erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers
und in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans für Berlin, in dem der
Bereich als Wohnbaufläche dargestellt ist. Sie kann nicht aus Gründen der zwar
geplanten, jedoch noch fehlenden überörtlichen Verkehrsplanung zurückgestellt
werden. Die Bebauung der geplanten Wohnbaufläche mit ca. 20
Wohneinheiten stellt keine bemerkenswerte Erweiterung des Zubringerverkehrs zur
B2 dar, da davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle aus dem Gebiet
resultierenden Fahrzeuge zur gleichen Zeit das gleiche Fahrziel haben werden,
sondern sich voraussichtlich in der Mehrheit nach Süden zu den
Nahversorgungsgebieten und Arbeitsstätten in Lichtenberg und Nachbarbezirken
wenden werden. Nach Fertigstellung der geplanten Tangentialverbindung wird
sich das bestehende Verkehrsproblem im Bereich Lindenberg ohnehin minimieren. 5.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E Anregungen: a)
Der
vorgelegte Umweltbericht, als gesonderter Teil B der Begründung, ist aus Sicht
der Landschaftsplanung nicht zu beanstanden. b)
Die
Beseitigung des Vegetationsbestandes ist nur zwischen September und Ende
Februar zulässig. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell besetzter Nester
wird nicht in Aussicht gestellt. Auswertung Stapl: a) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. b) Der Hinweis wird in den Umweltbericht übernommen. 6.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B Anregungen: a)
Die
Lindenberger Straße ist weder als örtliche Straßenverbindung klassifiziert,
noch gehört sie zum übergeordneten Straßennetz Berlins. b)
Die
westliche Straßenbegrenzungslinie der Lindenberger Straße ist im Bereich des
Grünzugs dahin gehend zu überprüfen, ob die künftige Breite für den
straßenbegleitenden Gehweg ausreichend ist. Auswertung Stapl: c) Diese Hinweise werden durch Ergänzung in der Begründung beachtet. d) Die Straßenbegrenzungslinie folgt den bestehenden Flurstücksgrenzen in diesem Bereich, dies ist mit dem Amt für Bauen und Verkehr abgestimmt. 7.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D Anregungen: a)
In
der Begründung ist unter I.1 zu verdeutlichen, dass auch nach Parzellierung des
Flurstücks 23/2 (Berliner Wasserbetriebe) eine für das Pumpwerk ausreichende
Grundstücksgröße verbleibt. b)
Für
die Niederschlagsentwässerung wird die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes
empfohlen. c)
Der
Hechtgraben besitzt eine wichtige wasserwirtschaftliche Funktion auch für die
Ableitung von Schichtenwasser, im Umweltbericht sollte darauf und auf die zu
erwartenden Auswirkungen der Aufschüttung hinsichtlich möglicher Einleitungen
in den Graben eingehen. Auswertung Stapl: a)
Die
Anregung wird berücksichtigt, die Begründung wird präzisiert. b)
Ein
Entwässerungskonzept ist Bestandteil der Erschließungsplanung. Das Ergebnis
fließt in den Erschließungs- und Durchführungsvertrag ein. c)
Die
Anregung wird dadurch berücksichtigt, dass diese Aspekte im Umweltbericht
vertiefend behandelt werden, es wird aber davon ausgegangen, dass es keine
negativen Auswirkungen auf den Hechtgraben geben wird. Der an das Plangebiet
grenzende Teil des Hechtgrabens wurde nicht in den Geltungsbereich einbezogen,
da im Gegensatz zum geplanten Grünzug, für dessen Anlegung durch den
Bebauungsplan die Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, für den Grabenbereich
kein solches Planungserfordernis besteht. Unabhängig davon werden die
Auswirkungen des Vorhabens auf den Hechtgraben im Umweltbericht dargelegt. 8.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. UmGes, Amt für Umwelt und Natur, FB
Naturschutz und Landschaftspflege Anregungen: a)
In
der öffentlichen Grünfläche sollen beidseits des Weges eine Baumallee, Wiesen-
und naturnah gestaltete Gehölzflächen sowohl Aufenthaltsqualität bieten, als
auch eine biotopverbindende Funktion übernehmen. b)
Geplante
Maßnahmen: 270 m2 Asphalt, 360 m2 Gehölzfläche, 720 m2
Rasen, 20 Bäume; hierfür werden nach derzeitigen Jahreszeitverträgen des Amtes
35.230,00 € veranschlagt. c)
In
der Grünfläche wird ein 3 m breiter Rad- und Fußweg angelegt, der keine
wassergebundene Decke aufweisen soll. d)
Da
innerhalb der privaten Verkehrsfläche keine Baumpflanzung möglich ist, sollen
in den Vorgärten der privaten Grundstücke kleinkronige Bäume einer Gehölzart
vorgesehen werden. Diese Pflanzungen sollen vom Vorhabenträger zusätzlich zur
Festsetzung 6 durchgeführt werden. e)
Der
technische Baukörper des Pumpwerkes ist durch eine Heckenpflanzung
landschaftlich einzugrünen. Dafür ist eine Fläche entlang der
Grundstücksgrenzen mit Pflanzbindung zu versehen, in Ergänzung der lockeren
Gartengestaltung wie im Umweltbericht vorgesehen. f)
Straßenbäume
an der Lindenberger Straße: es werden keine Genehmigungen für Kronenschnitte
bei den vier Straßenbäumen in Aussicht gestellt, ebenso keine für die
Überbauung oder Versiegelung des Wurzelbereichs. Beides wäre erforderlich wenn
die Baugrenzen beibehalten würden. Das Baufeld ist entsprechend anzupassen, so
dass mindestens 7,50 – 8,50 m vom Stamm der Bäume keine entsprechende bauliche
Maßnahme erforderlich wird. g)
Der
Baum Nr. 22 kann aufgrund des Zustandes nicht erhalten bleiben. h)
Der
baumreihenartige Heisterbestand entlang des Fennpfuhlweges muss, soweit er
entfernt wird, gesondert bei den Baumverlusten bilanziert werden. i)
Der
Graupappelbestand an der Westgrenze des Plangebietes kann bei Beibehaltung der
Baugrenzen nicht vollständig erhalten werden, die Entnahme einzelner Bäume
wirft aber grundsätzliche Fragen zur Statik des gesamten Bestandes auf. Der
Umweltbericht muss auf diese Problematik eingehen. j)
In
der textlichen Festsetzung Nr. 6 muss es heißen: …eine Baumpflanzung… k)
Die
textliche Festsetzung Nr. 7 muss dahingehend geändert werden, dass sie sich
nicht auf die öffentliche Parkanlage beziehen soll. l)
Die
textliche Festsetzung Nr. 8 kann entfallen. m) In die Pflanzliste sollen auch
„Obstgehölze in Hochstammqualität“ aufgenommen werden. Auswertung Stapl: a)
Die
Anregung wird berücksichtigt, die Gestaltungsvorstellungen in den Umweltbericht
übernommen. b)
Die
Flächenverteilung basiert auf einer angenommenen Gesamtgröße von 1350 m2,
die tatsächliche Größe beträgt aber aufgrund der nicht geradlinig verlaufenden
Flurstücksgrenzen am Hechtgraben, die gleichzeitig die Geltungsbereichsgrenze
bilden, nur 1284 m2. Die genaue Aufteilung wird im Umweltbericht
entsprechend angepasst und in der Eingriffsbilanz berücksichtigt. c)
Die
Anregung wird bei der Überarbeitung des Umweltberichts berücksichtigt. Die
textliche Festsetzung Nr. 8 und der Durchführungsvertrag werden angepasst. d)
Die
Anregung wird berücksichtigt, der Umweltbericht, die Eingriffsbilanz und der
Durchführungsvertrag entsprechend angepasst. e)
Die
Anregung wird berücksichtigt, der Umweltbericht, die Eingriffsbilanz und der
Durchführungsvertrag entsprechend angepasst. f)
Die
Anregung kann nur teilweise berücksichtigt werden. Aus städtebaulichen Gründen
soll auch unter Berücksichtigung des umgebenden Straßen- und Ortsbilds eine
einheitliche Vorgartentiefe von ca. 4 m festgesetzt werden. Für die auf
öffentlichem Straßenland befindlichen Bäume steht am Gehweg nur eine schmale
Baumscheibe zur Verfügung, die genannten Anforderungen werden hier nicht
annähernd eingehalten. Es wäre unverhältnismäßig, auf den angrenzenden
Privatgrundstücken die Einhaltung der angeregten Abstände zu fordern. Den
Belangen wird aber dadurch Rechnung getragen, dass durch den Bau von
Einzelhäusern, den Ausschluss von Baulichkeiten im Vorgarten und die
Festsetzung eines luft- und wasserdurchlässigen Aufbaus der Wege und Zufahrten
größere zusammenhängende unversiegelte Bodenflächen zur Verfügung stehen. Der
Abstand der Zufahrten zu den Baumscheiben soll mind. 2,50 m betragen.
Einzelheiten ergeben sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 7 sowie den
Festlegungen im Durchführungsvertrag. g)
Die
Anregung wird berücksichtigt, Umweltbericht und Eingriffsbilanz werden
angepasst. h)
Die
Anregung wird berücksichtigt. Die Einzelheiten sind im Rahmen des
Erschließungs- und Durchführungsvertrags zu regeln, da ein möglicher Wegfall
dieses Gehölzbestands in erster Linie im Zusammenhang mit dem Gehwegneubau auf
zukünftigem öffentlichen Straßenland erfolgt und nicht im Zusammenhang mit der
Baulandnutzung steht. i)
Die
Anregung wird wie folgt berücksichtigt: Der Graupappelbestand an der Westgrenze
des Plangebietes soll mit Ausnahme des abgestorbenen Baums Nr. 24 vollständig
erhalten werden. Dies wird bei der geplanten Lärmschutzwand berücksichtigt, die
entlang der östlichen Pappelreihe verläuft und eine zur Wohnbebauung berankte
Holzkonstruktion aufweisen soll. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt. j)
Die
Anregung wird berücksichtigt, die textliche Festsetzung Nr. 6 entsprechend
geändert. k)
Die
Anregung wird berücksichtigt, die textliche Festsetzung Nr. 7 entsprechend
geändert. l)
Der
Anregung wird nicht gefolgt, da die getroffene Festsetzung städtebauliche
Bedeutung hat, das generelle Gestaltungsziel für die Grünfläche benennt und
deshalb Bestandteil des B-Plans bleiben soll. m) Die Anregung wird berücksichtigt,
die Pflanzenliste entsprechend ergänzt. 8a. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. UmGes, Amt für Umwelt und Natur, FB
Umwelt Anregungen: a)
Bodenschutz/Altlasten:
Das Plangebiet ist nicht als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Auf die Relevanz
der ehemaligen Gärtnerei bezüglich möglicher Bodenverunreinigungen wird
hingewiesen. b)
Lärmschutz:
Mit Bezug auf das vorliegende Schallschutzgutachten wird angeregt, den darin
enthaltenen Empfehlungen zu folgen. Diese sehen in der Lindenberger Straße
alternativ die Errichtung einer Lärmschutzwand oder passiven Lärmschutz an den
Gebäuden in Verbindung mit entsprechender Grundrissgestaltung vor. In der
ersten Baureihe sollten zusätzlich Fenster der Schallschutzklasse 3 eingebaut
werden. An der Grenze zum westlich gelegenen gewerblich genutzten Grundstück
ist zum Schutz der Freiflächenbereiche eine 2 m hohe Lärmschutzwand zu
errichten. c)
Luft:
Zusätzliche Untersuchungen zu Luftschadstoffen durch die angrenzenden
Gewerbebetriebe sind nicht erforderlich. Auswertung
Stapl: a) Der Hinweis wird beachtet, es erfolgt eine Ergänzung
im Umweltbericht. b)
Die
Anregungen werden wie folgt berücksichtigt: An der Lindenberger Straße wird aus
städtebaulich-gestalterischen Gründen auf die Errichtung einer Lärmschutzwand
verzichtet. Durch passiven Lärmschutz gemäß DIN 4109 können die Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt werden. Einer Festsetzung bedarf es nicht,
da die DIN 4109 als Technische Baubestimmung zu beachten und deren
Anforderungen einzuhalten sind. Weitergehende Anforderungen
(Grundrissgestaltung) können im Erschließungs- und Durchführungsvertrag
geregelt werden. An der westlichen Geltungsbereichsgrenze wird eine Lärmschutzwand
gemäß dem Schallschutzgutachten festgesetzt. c)
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Vermessen, FB Vermessung Anregungen: Hinweise zur Form des Bebauungsplans einschließlich Vermassung mit Bezug auf das „Handbuch verbindliche Bauleitplanung“. Es wird außerdem angeregt, die Geltungsbereichsbeschreibung zu ergänzen, da die Grundstücksnummer Fennpfuhlweg 75 für das Grundstück der Berliner Wasserbetriebe (Flurstück 23/2) festgesetzt wurde. Auswertung
Stapl: Die Hinweise werden bei Erarbeitung
des Bebauungsplanentwurfs (sog. „Reinplan“) beachtet. Der Geltungsbereich wird
wie folgt neu formuliert: „für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der
Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen
gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg“, Planzeichnung und Begründung werden entsprechend angepasst. 10.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Anregungen: a)
Derzeit
hat der Vorhabenträger keinen Zugriff auf das angrenzende, gewerblich genutzte
Grundstück. b)
Wenn
Immissionsschutzmaßnahmen zwischen dem geplanten Bauvorhaben und dem
angrenzenden Gewerbegrundstück erforderlich sind, sollten diese konkret benannt
werden. Hinweis: Eine Lärmschutzwand ist genehmigungspflichtig. c)
Die
in Kap. 2.1.3 des Umweltberichts benannte Ableitung des Niederschlagswassers
von der nördlichen Lagerfläche in die Vorflut des Hechtgrabens ist eventuell
erlaubnispflichtig durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. d)
Mit
Hinweis auf andere Baugebiete wird angeregt, die Festsetzungen zum Maß der
Nutzung durch Festlegungen zu Größe und Standort von Terrassenüberdachungen,
Wintergärten und Abstellschuppen zu ergänzen. e)
Es
wird angeregt, die Aussage in der Begründung zur Festsetzung der Abstände der
Baugrenzen zu konkretisieren, da unklar bleibt, ob mit „übrige Grenzen“ auch
die künftigen Grenzen der zu bildenden Baugrundstücke gemeint sind. Auswertung
Stapl: a)
Ein
Erwerb des Grundstücks ist zurzeit nicht geplant, der Umweltbericht wird
dahingehend korrigiert. b)
Die
Anregung wird berücksichtigt, auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens wird
eine Lärmschutzwand festgesetzt. c)
Die
Anregung wird berücksichtigt, im Umweltbericht erfolgt eine fachliche
Klarstellung. d)
Der
Anregung wird nicht gefolgt, da die getroffenen Festsetzungen zur GRZ in
Verbindung mit den in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelten zulässigen Überschreitungen
und zur Zulässigkeit von Nebenanlagen (Textliche Festsetzung Nr. 3) ausreichend
sind. e)
Der
Anregung wird gefolgt, die Begründung wird durch differenzierte Beschreibung
der festgelegten Abstände konkretisiert. 11. Abt.
Stadtentwicklung, Amt für Bauen und Verkehr Anregung: In der Begründung sollte unter „Haushaltsmäßige Auswirkungen“ neben der Grünfläche auch der Neubau des Gehwegs am Fennpfuhlweg aufgeführt werden, da bisher nicht erkennbar ist, dass diese Kosten vom Vorhabenträger übernommen werden. Auswertung Stapl: Die Anregung wird berücksichtigt, die Begründung entsprechend ergänzt. Diese Kostenübernahme ist im Übrigen auch Bestandteil des abzuschließenden Erschließungs- und Durchführungsvertrags. 12.
Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung Potsdam Anregungen: Anlagen sind im Planbereich nicht
vorhanden. Die Telekom ist rechtzeitig in die Erschließungsplanung
einzubeziehen, aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung
des Gebiets im Rahmen einer koordinierten Erschließung anzustreben. Hierfür werden
Hinweise zur Leitungsführung, zu Leitungsrechten, zur Abstimmung und zu
Baumpflanzungen gegeben. Auswertung Stapl: Die Anregungen werden im Rahmen der
Ausführungsplanung beachtet, für die private Verkehrsfläche ist ein
Leitungsrecht bereits als textliche Festsetzung (Nr. 9) vorgesehen. 13. WGI (für GASAG) Anregung: Hinweise zu vorhandenen Leitungen im
Straßenland und zur möglichen Versorgung des Plangebiets einschließlich
notwendiger Sicherungsmaßnahmen. Auswertung Stapl: Die Anregungen werden im Rahmen der
Ausführungsplanung beachtet. Ergebnis: a) Zeichnerische Festsetzungen: Änderungen der bisherigen
zeichnerischen Festsetzungen ergeben sich nicht, zusätzlich wird entlang der
westlichen Geltungsbereichsgrenze eine Fläche für eine Lärmschutzwand
festgesetzt. b) Textliche Festsetzungen: Aus der Abwägung ergeben sich Änderungen der Festsetzungen Nr. 6, 7 und 8, eine zusätzliche textliche Festsetzung regelt die Lärmschutzwand entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze. c) Begründung Teil A: Die Begründung wird entsprechend den Änderungen zu a) und b) angepasst und teilweise ergänzt. d) Begründung Teil B –
Umweltbericht: Der Umweltbericht wird teilweise
überarbeitet und ergänzt. Anlage 3 Auswertung und Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 09.10.06 bis einschließlich 09.11.06 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 06.10.06 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanvorentwurf, -
Begründung
zum Bebauungsplan (Teil A), -
Umweltbericht
zum Bebauungsplan (Teil B) 10 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert. Es gingen folgende schriftlichen Anregungen bzw. Hinweise ein. 1. Berliner
Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) Anregungen: a)
Die
Grünfläche am Hechtgraben sollte statt der geplanten 15 m mindestens 30-40 m
breit sein, wie im Lapro grundsätzlich gefordert. b)
Der
Grünzug sollte als „naturnahe Grünanlage“ ausgewiesen werden. Auswertung
Stapl: a)
Der
Anregung zur Breite der Grünfläche wird nicht gefolgt. Dem Ziel einer
durchgehenden Grünverbindung entlang des Hechtgrabens kann auch in der
geplanten Form entsprochen werden. Durch die 15 m breite Grünfläche mit einem
zusätzlichen 3 m breiten Pflanzstreifen innerhalb des Baulands in Verbindung
mit den angrenzenden Gartenbereichen entsteht ein Biotopverbund, der im
Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden
landschaftlich geprägten Gebieten die in den überbezirklichen Planungen
benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann. Die
Pflanzungen und deren Pflege werden im Durchführungsvertrag geregelt. b)
Die
Anregung wird in der Form berücksichtigt, dass die Grünfläche als „Öffentliche
naturnahe Parkanlage“ ausgewiesen wird. 2. Förderverein
Landschaftspark Nordost Anregung: a)
Es
wird eine Grünstreifen von mindestens 30 m gefordert, zudem ist der Fuß- und
Radweg mit 2 m zu schmal. b)
An
der Lindenberger Straße müsste Lärmschutz vorgesehen werden. c)
Die
Fällung von Bäumen und Sträuchern wird abgelehnt, Nachpflanzungen im Plangebiet
können keinen Ausgleich bieten. Auswertung Stapl: a)
Der
Anregung zur Breite der Grünfläche wird nicht gefolgt. Dem Ziel einer
durchgehenden Grünverbindung entlang des Hechtgrabens kann auch in der
geplanten Form entsprochen werden. Durch die 15 m breite Grünfläche mit einem
zusätzlichen 3 m breiten Pflanzstreifen innerhalb des Baulands in Verbindung
mit den angrenzenden Gartenbereichen entsteht ein Biotopverbund, der im
Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden
landschaftlich geprägten Gebieten die in den überbezirklichen Planungen
benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann. Die
Pflanzungen und deren Pflege werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die
Anregung zum Fuß- und Radweg wird berücksichtigt, die Breite von 2 auf 3 m
geändert. b)
Die
Anregung wird dadurch berücksichtigt, dass auf der Grundlage des
Schallschutzgutachtens passive Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden. c)
Der
Anregung kann nicht gefolgt werden. Die Fällung von Bäumen und Sträuchern wird
durch Pflanzmaßnahmen im Plangebiet gemäß Eingriffsregelung ausgeglichen. Die
ist im Umweltbericht bereits dezidiert ausgeführt. Ergebnis: a) Zeichnerische Festsetzungen: Die Zweckbestimmung der Grünfläche
wird in „Öffentliche naturnahe Parkanlage“ geändert, zusätzlich wird entlang
der westlichen Geltungsbereichsgrenze eine Fläche für eine Lärmschutzwand
festgesetzt. b) Textliche Festsetzungen: Eine zusätzliche textliche Festsetzung regelt die Lärmschutzwand entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze. c) Begründung Teil A: Die Begründung wird angepasst und teilweise ergänzt. d) Begründung Teil B – Umweltbericht: Der Umweltbericht wird teilweise
überarbeitet und ergänzt. |
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