Drucksache - DS/1948/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
die
Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für das Gelände
zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke
Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für
die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003,
3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Lichtenberg, als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. Februar 2006 zur
Drucksache Nr. DS/1699/V den Bebauungsplan XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für
das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der
Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk
sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111,
Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen
sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑36
entschieden. Mit Schreiben vom 04. Mai 2006 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XVII‑36 keine Beanstandungen ergeben hat. Der Bebauungsplan XVII‑36 kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgesetzt werden. Die Hinweise der Senatsverwaltung führten zur Änderung eines Wortes in der textlichen Festsetzung Nr. 3., zur kompletten Streichung der textliche Festsetzung Nr. 7. sowie zu geringfügigen Überarbeitungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Die Festsetzung Nr. 7. konnte mangels Planerfordernis redaktionell gestrichen werden. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XVII‑36 für das Gelände zwischen Landsberger
Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136,
Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich
angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005
(am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg unmaßstäblich Ziel
des Bebauungsplanes Festsetzung eines Abschnitts der
Straße Am Wasserwerk mit den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, von
angrenzenden Versorgungsflächen und öffentlichen naturnahen Parkanlagen sowie
eines Teilbereichs der Kleingartenanlage „Weiße Taube“ als
Dauerkleingartenanlage. Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans XVII-36 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Lichtenberg Vom
. Juni 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift
des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung,
beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den .
Juni 2006 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
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