Drucksache - DS/1948/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-36
Arbeitstitel: Straße Am Wasserwerk
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.08.2006 
56. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg, als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. Februar 2006 zur Drucksache Nr. DS/1699/V den Bebauungsplan XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑36 entschieden.

Mit Schreiben vom 04. Mai 2006 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XVII‑36 keine Beanstandungen ergeben hat. Der Bebauungsplan XVII‑36 kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgesetzt werden.

Die Hinweise der Senatsverwaltung führten zur Änderung eines Wortes in der textlichen Festsetzung Nr. 3., zur kompletten Streichung der textliche Festsetzung Nr. 7. sowie zu geringfügigen Überarbeitungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Die Festsetzung Nr. 7. konnte mangels Planerfordernis redaktionell gestrichen werden.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den

 

 

___________________                                          __________________________________

Emmrich                                                                 Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


                                                                                                                                         Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XVII‑36

für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg

 

 

 

 

 

                                                                                                                         unmaßstäblich

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

 

 

Festsetzung eines Abschnitts der Straße Am Wasserwerk mit den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, von angrenzenden Versorgungsflächen und öffentlichen naturnahen Parkanlagen sowie eines Teilbereichs der Kleingartenanlage „Weiße Taube“ als Dauerkleingartenanlage.

 

 

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-36

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg

Vom        . Juni 2006

  Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

                                                                                                                           Der Bebauungsplan XVII‑36 vom 04. Mai 2001 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Siegfriedstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Siegfriedstraße 136, Am Wasserwerk 11 und der Straße Am Wasserwerk sowie für die westlich angrenzenden Flächen Gemarkung 110530, Flur 111, Flurstücke 3003, 3004, 3005 (am Zwischenpumpwerk Lichtenberg) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

  Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

  Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.


 

§ 4

 

  (1)     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.        eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.        eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs,

 

4.        eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

 

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

  (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

 

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den        . Juni 2006

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                       L o m p s c h e r

          Bezirksbürgermeisterin                                                              Bezirksstadträtin

                                                                                                           für Stadtentwicklung

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen