Drucksache - DS/1721/V
Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben und
Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung: Die Geschäftsordnung der
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin – beschlossen am 20. März
2002 (DS V/1) mit den Änderungen vom 18. Dezember 2002 (DS V/417), 27. August
2003 (DS V/464) und 25. Mai 2005 (DS 1230/V) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt neu
gefasst: „§ 10 Rechte und
Pflichten der Verordneten (1) Jeder Verordnete hat
das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das
Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Die Antwort des
Bezirksamtes zu Kleinen Anfragen hat dem Verordneten innerhalb von 4 Wochen in
schriftlicher Form vorzuliegen. (2)
Verordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe
vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches
gilt für Verordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer
Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der
Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2
Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen
haben.“ 2. § 11
wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Teilnahme an den Arbeiten - Abwesenheit (1)
Die Verordneten tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein, die für jede Sitzung
der BVV oder eines Ausschusses ausgelegt wird. (2) Ist ein/eine Verordnete/r verhindert, an einer Sitzung
der BVV bzw. eines Ausschusses teilzunehmen, zeigt er/sie dies unverzüglich
dem/der Vorsteher/-in bzw. dem/der Ausschussvorsitzenden an. Verlässt ein/eine
Verordnete/-r eine Sitzung vorzeitig, informiert er/ den/die
Sitzungsleiter/-in.“ 3. § 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Einsicht in
Beschlüsse und weitere Unterlagen (1) Die Verordneten sind berechtigt, im Büro der BVV
Einsicht in die Beschlüsse und Protokolle der Sitzungen der BVV, die Protokolle
der Sitzungen des Vorstandes, des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die
Protokolle der Sitzungen des Bezirksamtes zu nehmen. (2) Jedem/Jeder Verordneten ist vom Bezirksamt
Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Abs. 2 BezVG bleibt unberührt. Die
Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht
schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse
entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu
begründen. Einem/Einer Verordneten, bei dem/der ein Ausschließungsgrund nach
Absatz § 10 Abs. 2 BezVG vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden. (3) Mitgliedern von ständigen
und zeitweiligen Ausschüssen ist nach entsprechender Entscheidung des
Ausschusses Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten zu gewähren (§ 17 Abs. 2
BezVG).“ 4. § 17 Abs. 7 wird wie folgt
geändert: „(7) Über die Sitzungen der
Ausschüsse werden von dem/der Schriftführer/-in Protokolle geführt, die die
Beschlüsse und andere Ergebnisse der Ausschusssitzung wiedergeben.
Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren.
Die Protokolle sind durch den/die Ausschussvorsitzende/-n und den/die
Schriftführer/-in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Ausschusses, dem/der
Vorsteher/-in, den Fraktionen sowie dem Bezirksamt spätestens mit der Einladung
zur nächsten ordentlichen Sitzung zuzuleiten und in dieser Sitzung zu
bestätigen. Vor der Bestätigung des Protokolls durch den Ausschuss erfolgt
keine Veröffentlichung.“ 5. In § 23 Abs. 1 wird nach
Ziffer 9 eine neue Ziffer mit folgendem Wortlaut eingefügt: „10.
Einwohnerfragestunde“. Die Nummerierung der
nachfolgenden Ziffern ändert sich entsprechend. 6. Nach § 23 wird ein neuer
Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 23a Unterrichtung
der BVV durch das Bezirksamt Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig
und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu
gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen. Dazu erstattet
das Bezirksamt Bericht 1.durch Vorlagen zur
Kenntnisnahme; 2.einmal im Jahr
schriftlich an die BVV; 3.mindestens einmal pro
Quartal an die BVV; 4.in
jeder Sitzung eines Ausschusses (die für Rechnungsprüfung, Geschäftsordnung und
Eingaben zuständigen Ausschüsse ausgenommen) einen Bericht zu den Aufgaben und
Vorhaben, die den jeweiligen Verantwortungsbereich betreffen.“ 7. Die Überschrift von
Abschnitt IX wird wie folgt neu gefasst: „IX. Mitwirkung der
Einwohnerschaft an der bezirklichen Verwaltung“ 8. Nach § 52 wird ein neuer §
52a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 52 a Mitwirkung der Einwohnerschaft – Unterrichtung der
Einwohnerschaft (1) Die Mitwirkung der Einwohner/-innen
ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die BVV fördert die Mitwirkung
der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben. (2) Die BVV ist verpflichtet, die
Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des
Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und
über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.“ 9. § 54 wird wie folgt neu gefasst: „§ 54 Einsicht in
Unterlagen der BVV (1) Einwohner/-innen
haben das Recht, im Büro der BVV Einsicht in alle in öffentlicher Sitzung der
BVV behandelten Drucksachen, in die Beschlussprotokolle und die Wortprotokolle
von öffentlichen Sitzungen der BVV sowie in die Protokolle öffentlicher
Ausschusssitzungen zu nehmen. Die in Satz 1 genannten Dokumente sollen auch im
Internet-Angebot der BVV zugänglich sein. (2) Das Recht auf Akteneinsicht nach dem
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin bleibt von den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unberührt.“ 10. Nach § 54 wird § 54a
mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 54a Worterteilung
an andere Personen in öffentlichen Sitzungen der BVV (1) Andere Personen (Nicht-Mitglieder der
BVV) können auf schriftlichen Antrag von dem/der Vorsteherin in die Rednerliste
zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von sechs
Verordneten unterstützt werden. Die Worterteilung an andere Personen erfolgt,
nachdem alle Fraktionen die Möglichkeit hatten, einmal zu diesem
Beratungsgegenstand zu sprechen. (2) Innerhalb einer
Sitzung der BVV kann eine andere Person von diesem Recht höchstens bei zwei
Beratungsgegenständen Gebrauch machen. Eine andere Person, der auf Antrag das
Wort zu einem Beratungsgegenstand erteilt wurde, hat eine Redezeit von 5
Minuten. Ein zweiter Redebeitrag zu diesem Beratungsgegenstand ist nicht zulässig. (3) Nach einem
Beschluss über die Vertagung eines Beratungsgegenstandes oder die Beendigung
der Aussprache muss sichergestellt werden, dass mindestens eine andere Person
hatte, zum Beratungsgegenstand zu reden. Zu Beratungsgegenständen, zu denen
die BVV beschlossen hat, auf eine Aussprache zu verzichten (Konsensliste), ist
eine Worterteilung an eine andere Personen ausgeschlossen.“ 11. Nach § 54a wird ein Paragraph 54b mit
folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 54b Worterteilung an andere Personen
in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses Andere Personen (Nicht-Mitglieder des
Ausschusses bzw. der BVV) können auf Antrag in die Rednerliste zu einem
Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von drei Mitgliedern
des Ausschusses unterstützt werden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung festlegen.“ 12. § 56 wird wie folgt neu gefasst: „§ 56 Einwohnerfragestunde (1) Die Einwohnerfragestunde ist
Bestandteil jeder ordentlichen Sitzung der BVV mit Ausnahme der
konstituierenden Sitzung. Im Interesse der Einwohner/-innen beginnt sie
frühestens 18.30 Uhr. Die Dauer der Einwohnerfragestunde ist auf 45 Minuten
begrenzt. (2) Jede/r Einwohner/-in darf während der
Einwohnerfragestunde eine Frage stellen. Die Frage wird in der
Einwohnerfragestunde von dem/der Einwohner/-in mündlich gestellt; die
Fragestellung soll kurz und präzise sein. Der/Die Einwohner/-in kann die Frage
vorab der BVV über deren Büro zuleiten. Über die Reihenfolge der Behandlung von
Fragen in der Einwohnerfragestunde entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs im
Büro der BVV bzw. bei dem/der Sitzungsleiter/-in. (3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, in
den Einwohnerfragestunden zu Fragen der Einwohner/-innen Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus können auch Mitglieder der BVV antworten. Eine Aussprache findet
nicht statt. (4) Die Redezeit des/der Fragestellers/-in
kann von dem/der Sitzungsleiter/-in begrenzt werden. Der/die Fragesteller/-in
hat das Recht eine Zusatzfrage zu stellen, die im Sachzusammenhang mit
seiner/ihrer gestellten Frage steht. (5) Kann eine Frage
nicht beantwortet werden, erhält der/die Fragesteller/-in innerhalb einer Woche
vom Bezirksamt eine schriftliche Antwort.“ 13. § 55 wird zu § 57a. 14. Nach § 57a folgt ein
neuer § 57b mit folgendem Wortlaut: „§ 57b
Einwohnerversammlung (1) Zur Erörterung von wichtigen
Bezirksangelegenheiten kann die BVV mit der betroffenen Einwohnerschaft
Einwohnerversammlungen durchführen. Einwohnerversammlungen, die durch die BVV
durchgeführt werden, finden insbesondere statt, um 1.die Einwohner/-innen über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den
Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten; 2.Entscheidungen der Bezirksverwaltung – themen- oder
stadtteilbezogen – vorzubereiten oder ihre Umsetzung zu fördern, 3.Einwohnern/-innen die Gelegenheit zu geben, sich vor wichtigen
Planungen und Vorhaben des Bezirks, insbesondere bei Haushaltsplänen sowie
lang- und mittelfristigen Entwicklungskonzeptionen und -plänen zu äußern. (2)
Einwohnerversammlungen der BVV werden von dem/der Vorsteher/-in einberufen,
wenn die BVV dies verlangt oder der Antrag eines/einer Einwohners/-in auf
Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der
BVV unterstützt wird. Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung sind
an den/die Vorsteher/-in zu richten und durch diesen/diese auf die Tagesordnung
der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV zu setzen.“ 15. Nach § 57b wird ein
neuer Paragraph 57c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 57c Einwohnerantrag (1) In allen Angelegenheiten, zu denen die BVV nach den §§ 12
und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohner/-innen des Bezirks, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten
(Einwohnerantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen. (2) Das Bezirksamt prüft im Auftrag der BVV die Einhaltung
der formalen Zulässigkeitskriterien und leitet das Ergebnis der BVV spätestens
nach Ablauf eines Monats zu. (3) Unabhängig von der Prüfung des Bezirksamtes nach Abs. 2
kann der/die Vorsteher/-in den Kontaktpersonen (Abs. 5) eine angemessene Frist
zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel setzen, soweit diese nicht die
Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine
Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. (4) Der/Die Vorsteher/-in stellt unverzüglich nach Zugang des
Prüfberichtes des Bezirksamtes die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn
zurück. (5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von
mindestens einem Prozent der Einwohner/innen des Bezirks unterschrieben ist.
Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges
Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu
benennen, die die Unterzeichner/-innen des Antrags vertreten (Kontaktpersonen). (6) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste
oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn
sie 1. unleserlich sind, 2. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach
Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen, 3. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden
sind oder 4. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind. (7)
Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die
Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der BVV und
in ihren Ausschüssen.“ 16. §
58 wird wie folgt neu gefasst: „§ 58 Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid (1) Die wahlberechtigten Bürger/-innen des Bezirkes können in
allen im Bezirksverwaltungsgesetz genannten Angelegenheiten einen
Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach einem erfolgreichen
Bürgerbegehren kann ein Bürgerentscheid stattfinden, der im Falle seines
Erfolges die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines
Beschlusses der BVV hat. (2) Das Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
richtet sich nach §§ 45 bis 47 BezVG (Anlage 2 der Geschäftsordnung). Der/Die
Vorsteher/-in setzt die Vorlage des Bezirksamtes über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BVV.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Bezirksamtes über das
Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet die BVV, ob sie 1.dem Anliegen des
Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form, die von den benannten
Vertrauensleuten gebilligt wird, 2.einen fristgemäß eingereichten
Antrag für eine konkurrierende Vorlage, die gemeinsam mit dem Bürgerbegehren
zur Abstimmung gestellt wird, zustimmt. (3) Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren kann die BVV
einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Die Information jedes Haushalts im Bezirk
(§ 46 Abs. 2 Satz 2 BezVG) wird vom Bezirksamt im Einvernehmen mit der BVV
erstellt. In der Information soll auch die Meinung der Minderheit in der BVV in
angemessener Weise widergespiegelt werden. Die Herstellung des Einvernehmens
mit der BVV erfolgt über den Ältestenrat. (4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV bzw. den zur
Begleitung eingesetzten zeitweiligen Ausschuss rechtzeitig und umfassend über
das bezirkliche Handeln im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren. Dies gilt
insbesondere für die Beratung der Initiatoren des Begehrens, die
Kostenschätzung, die Festlegung von Auslageorten und -zeiten und die Prüfung
des konkreten Verwaltungshandelns zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens. (5) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1
BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet. Voraussetzung für diese Entscheidung ist
ein fristgemäß eingereichter Sachantrag. (6) Zu den unter Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 genannten
Beratungsgegenständen sind dringliche Sachanträge unzulässig.“ 17. Die Nummerierung der Paragraphen in
der Geschäftsordnung wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen
nach Beschlussfassung durch die BVV angepasst. 18. Die
bisherige Anlage der Geschäftsordnung wird Anlage 1. Außerdem wird eine Anlage
2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „ANLAGE 2: Verfahren für Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide im Land Berlin (Auszug aus dem Bezirksverwaltungsgesetz
i.d.F. des Siebenten Gesetzes zur Änderung des BezVG) § 45 Bürgerbegehren (1)
Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen
Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach §§ 12 und 13
Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In
den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nummern 1 und 2 sind ausschließlich Anträge
mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend §§ 13 und 47 Abs. 3
zulässig. In Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 sind ausschließlich Anträge
mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig, soweit die Entscheidung
über den Gegenstand mittels Bürgerentscheid gegen Bundes- oder Landesgesetze
verstößt. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind nicht deswegen unzulässig,
weil sie finanzwirksam sind. (2)
Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen,
teilen dies dem Bezirksamt schriftlich mit. Sie können sich durch das
Bezirksamt beraten lassen. Die Beratung soll die formalen und materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen. Das Bürgerbegehren muss eine mit 'Ja'
oder 'Nein' zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie drei Vertrauensleute
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Rechtliche
Bedenken sind den Vertrauenspersonen unabhängig von Zeitpunkt und
Inanspruchnahme der Beratung unverzüglich mitzuteilen. Das Bezirksamt
erstellt umgehend eine Einschätzung über die Kosten, die sich aus der
Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die geschätzten
Kosten auf den Unterschriftslisten oder Unterschriftsbögen anzugeben und dem
Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich unter Einreichung
eines Musterbogens anzuzeigen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Nach
Anzeige des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats
über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung über die
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute eines
Bürgerbegehrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. (3)
Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens in sechs Monaten
nach Feststellung der Zulässigkeit von drei vom Hundert der bei der letzten
Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten
unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind nur die Wahlberechtigten, die
zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung
besitzen. (4)
Über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt
innerhalb eines Monats nach Einreichung der für das Bürgerbegehren
erforderlichen Unterschriften. Stellt das Bezirksamt fest, dass das
Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, können die Vertrauensleute eines
Bürgerbegehrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. (5)
Ist das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Organe
des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem
Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer
solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche
Verpflichtung. § 46 Bürgerentscheid (1)
Spätestens vier Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines
Bürgerbegehrens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein
Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem
Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder
in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmt.
Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine
konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten. (2)
Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest.
Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des
Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem eine
Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter wohnt, erhält eine Information in
Form einer amtlichen Mitteilung, in der die Argumente der Initiatorinnen oder
Initiatoren und der Bezirksverordnetenversammlung im gleichen Umfang darzulegen
sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird. Die
Mitteilung enthält zudem die geschätzten Kosten gemäß § 45 Absatz 2. (3)
Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte
Person stimmberechtigt. Über ein Begehren kann nur mit 'Ja' oder 'Nein'
entschieden werden. Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag
entschieden werden, ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei
konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten
jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen; sie können zusätzlich darüber
befinden, welche Vorlage vorgezogen wird. Die Möglichkeit der brieflichen
Abstimmung ist zu gewährleisten. (4)
Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45
Absatz 1 ein Bürgerentscheid stattfindet. (5)
Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über das
Wahlrecht, die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe
von Wahlscheinen, die Bezirkswahlleiter, die Wahlverzeichnisse, die
Stimmbezirke, die Wahllokale, den Ablauf der Wahl, die Briefwahl, die in den
Wahllokalen ehrenamtlich tätigen Personen sowie über die Nachwahl und
Wiederholungswahl gelten für den Bürgerentscheid entsprechend. Das Nähere
regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann die Zahl der Stimmbezirke
und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände verringert werden. § 47 Ergebnis des Bürgerentscheids (1)
Eine Vorlage ist angenommen, wenn sich mindestens fünfzehn vom Hundert der bei
der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der
Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und sie mit der Mehrheit der
gültigen Stimmen angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als
abgelehnt. (2)
Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, gilt die
Vorlage als angenommen, die von der Mehrheit der Abstimmenden nach § 46 Absatz
3 Satz 4 vorgezogen wurde. (3)
War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung
(Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der
Bezirksverordnetenversammlung.“ Begründung: Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben hat sich
seit Herbst 2004 in einer Reihe von Sitzungen mit Änderungen der
Geschäftsordnung beschäftigt, die den Lichtenbergerinnen und Lichtenbergern
mehr Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte geben und zugleich die Rechte der
Bezirksverordneten gegenüber dem Bezirksamt erweitern sollen. Dazu lagen ihm
mehrere Anträge der FDP-Verordneten (Drucksachen Nr. 1118/V, 1119/V, 1120/V,
1130/V) vor, deren Behandlung – bis auf Drucksache 1130/V - im Einvernehmen mit
den Antragstellern im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung des
Abgeordnetenhauses zunächst zurückgestellt wurde. Am 7. Juli 2005 schuf das Berliner Parlament dann
durch Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes eine erheblich erweiterte Basis
für die Mitwirkung von Einwohnern an der Bezirksverwaltung. Bereits nach Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses
reichte die Fraktion der SPD einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
(Drucksache Nr. 1531/V) ein, der – wie die Anträge der FDP und die in den
Ausschuss eingebrachten Anträge der Linkspartei.PDS und der CDU - in die
Beratung des Ausschusses einbezogen wurde. Die Formulierung einer ersten Beschlussempfehlung an
die BVV erfolgte in der 45. Sitzung (bei Anwesenheit von 6
Ausschussmitgliedern) und in der 46. Sitzung des Ausschusses (bei Anwesenheit
von 7 Ausschussmitgliedern) am 4. Januar und 7. Februar 2006. Dieser
Beschlussempfehlung wurde durch den Ausschuss einstimmig zugestimmt (4 : 0 :
3). Der Ausschuss empfahl der BVV einstimmig die Behandlung der
Beschlussempfehlung als dringliche Drucksache, damit die Regelungen bereits mit
der März-Sitzung der BVV voll in Kraft treten können (7 : 0 : 0). In der Sitzung der BVV am 15. Februar 2006 wurde diese
Beschlussempfehlung in den Ausschuss zurück überwiesen. Der Ausschuss beschäftigte sich in seiner 47. Sitzung
am 1. März 2006 bei Anwesenheit von 8 Ausschussmitgliedern nochmals mit
Anträgen der Fraktionen der Linkspartei.PDS, der CDU und der SPD zu
ausgewählten Aspekten seiner Beschlussempfehlung. Im Ergebnis wurde die
Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 7. Februar 2006 in Bezug auf die § 15
Abs. 5, § 54a Abs. 3 und § 56 Abs. 1 geändert. In diesem Zusammenhang wurde auf
Vorschlag der Fraktion der Linkspartei.PDS § 15 Abs. 5 gestrichen (8 : 0 : 0). Die neue Beschlussempfehlung an die BVV wurde mehrheitlich angenommen (5 : 1 : 2). Zugleich wurde der Vorsitzende des Ausschusses
beauftragt, dem Vorsteher der BVV zu erklären, dass nach Auffassung des
Ausschusses mit der vorliegenden Beschlussempfehlung wesentliche Teile der
Anträge der FDP-Verordneten sowie der SPD-Fraktion (Drucksachen Nr. 1118/V,
1119/V, 1120/V) aufgenommen wurden und er deshalb diese Drucksachen als
erledigt betrachtet. Zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen: Zu 1 (§ 10): Der neu gefasste § 11 BezVG trägt
grundsätzlichen Charakter und sollte deshalb in die Geschäftsordnung
aufgenommen werden, ergänzt durch notwendige Fristenregelungen für die
Beantwortung von Kleinen Anfragen (4 Wochen). Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 0 Zu 2 (§ 11): Diese Regelung ist eine
Folgeregelung zu § 10 Geschäftsordnung (Neufassung). Der ursprüngliche § 10
Abs. 3 passt nicht mehr in die Systematik der neu gefassten Bestimmung und
wurde deshalb in den neu gefassten § 11 übernommen. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0 Zu 3 (§ 13): Es erfolgt eine
Anpassung die neue Rechtslage, indem der Wortlaut von § 11 Abs. 2 BezVG
(Neufassung) in die Geschäftsordnung übernommen wird. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0 Zu 4 (§ 17): Im Zusammenhang mit der vom
Ausschuss bejahten Veröffentlichung auch von Ausschussprotokollen im Internet
wurden zwei Fragen erörtert: Zum einen gibt es gegenwärtig keine Regelung in
der Geschäftsordnung zur Protokollierung der nichtöffentlichen Teile von
Ausschusssitzungen – dies kann dazu führen, dass öffentliche und
nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen in einem Protokoll festgehalten
sind, was eine Veröffentlichung dieses Dokuments erschweren würde. Zum anderen
fehlt eine klare Regelung, ab welchem Zeitpunkt Protokolle von
Ausschusssitzungen der Öffentlichkeit zugänglich sind. Für beide Problemkreise
werden Lösungen vorgeschlagen, die berücksichtigen, dass die
Ausschussmitglieder die Hoheit über das Protokoll einer Sitzung behalten und
zugleich dem Interesse der Öffentlichkeit an den Beratungen der Ausschüsse
Rechnung getragen wird. Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1 Zu 5 (§ 23): Nach Auffassung des Ausschusses
sollte die Einwohnerfragestunde, die mit der Änderung des BezVG vom Juli 2005
erstmals Bestandteil der Sitzung der BVV wird, im Interesse der
Lichtenbergerinnen und Lichtenberger nicht vor 18.30 Uhr beginnen (§ 56 GO -
Neufassung). Dementsprechend wird die Auflistung der Beratungsgegenstände in §
23 GO angepasst. Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1 Zu 6 (§ 23a): Im Moment wird die Unterrichtung der
BVV durch das Bezirksamt nur im Zusammenhang mit der Tagesordnung der
BVV-Sitzungen (TOP „Bericht des Bezirksamtes“) erwähnt. Es erscheint -
ausgehend von der Bedeutung dieser Norm für eine effektives Arbeiten der
Bezirksverordneten – sinnvoll, eine spezielle Bestimmung zur Unterrichtung in
die GO aufzunehmen, in der insbesondere klar gestellt wird, was die BVV unter
„rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung“ verstanden wissen will.
Vorgeschlagen wird, den Wortlaut von § 15 BezVG (Neufassung) mit präzisierenden
Aussagen zur BVV bzw. den Ausschüssen in die GO aufzunehmen. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 1 Zu 7 (Abschnitt IX): Die Überschrift des Abschnittes wird
in Anlehnung an den Wortlaut des 6. Abschnittes des BezVG (Neufassung)
geändert. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0 Zu 8 (§ 52a): §§ 40 und 41 Abs. 1 BezVG (Neufassung) sollten
aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die stärkere Partizipation der
Lichtenbergerinnen und Lichtenberger an der Gestaltung der Bezirkspolitik als
erste Bestimmung (§ 52a) in den Abschnitt IX der GO übernommen werden. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0 Zu 9 (§ 54): Im Interesse der Erweiterung der
Zugangsmöglichkeiten zu Unterlagen der BVV wurde § 54 GO durch eine Regelung
ergänzt, wonach Unterlagen der BVV nicht nur im Büro der BVV zur Einsichtnahme
vorliegen sondern auch im Internet verfügbar sein sollen. Ansonsten wurde die
Regelung geringfügig redaktionell überarbeitet. Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0 Zu 10 (§ 54a): Ausgehend vom BezVG (Neufassung)
soll die BVV von ihrem Recht Gebrauch machen, anderen Personen in der Sitzung
der BVV das Wort zu erteilen. Für die Worterteilung ist eine schriftliche
Meldung beim Vorsteher notwendig. Die Regelungen der Geschäftsordnung über die
Reihenfolge der Rednerinnen zu einem Beratungsgegenstand (Einreicher/-in,
Fraktionen) bleibt ebenso unberührt wie die Regelungen über den Abbruch der
Aussprache zu einem Beratungsgegenstand und über die Vertagung eines
Beratungsgegenstandes. Mit diesem Änderungsvorschlag wird
weitgehend dem Antrag der FDP „Worterteilung an Vertreter der Bürgerfraktion“
(1120/V) Rechnung getragen, in dem vorgeschlagen worden war, Bürger/-innen, die
zu einem Beratungsgegenstand sprechen wollen, zu einem Tagesordnungspunkt
maximal zweimal das Wort zu erteilen. Bei der nochmaligen Beratung des Ausschusses über die
Bestimmung am 1. März 2006 wurden zwei Veränderungen beschlossen. In Abs. 1
wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion die Zahl der Unterstützer einer
Worterteilung von anderen Personen von drei auf sechs angehoben (7 : 0 : 1) und
in Abs. 3 soll ausgehend von einem Vorschlag der Linkspartei.PDS durch Änderung
von Satz 1 gesichert werden, dass im Falle eines Beschlusses über die Vertagung
bzw. den Abbruch der Aussprache mindestens ein andere Person zum TOP gesprochen
hat, falls entsprechende Anträge vorgelegen haben (5 : 3 : 0). Abstimmungsergebnis: 5 : 3 : 0 Zu 11 (§ 54b): Bisher enthält die GO nur eine
Bestimmung über die Hinzuziehung von sachkundigen Personen und Betroffenen zu
Ausschusssitzungen sowie über die Anhörung von Sachverständigen (§ 17 Abs. 6).
Aufgrund der bisherigen Rechtslage wurde aber nicht geregelt, unter welchen
Bedingungen Ausschüsse, Einwohnern/-innen, die an der Sitzung teilnehmen, das
Wort erteilen können. Dennoch war es in den Ausschüssen der BVV üblich, durch
Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder)
Einwohnern/-innen auf deren Antrag hin das Wort zu erteilen. Mit dem BezVG (Neufassung) wird es
nun möglich, dass die BVV die Worterteilung an Nicht-Mitglieder der BVV bzw.
des Ausschusses durch Aufnahme in die Geschäftsordnung legitimieren kann. Dies
erfolgt mit dem oben stehenden Vorschlag, mit dem die Rechte dieses
Personenkreises im Vergleich zur bisherigen Praxis erheblich erweitert werden.
Die Worterteilung soll im Ausschuss erfolgen, wenn 3 Mitglieder des Ausschusses
dies unterstützen. Darüber hinaus wirkt lediglich die Möglichkeit einer
Redezeitbegrenzung einschränkend gegenüber den Einwohnern/-innen. Mit diesem Vorschlag wird auch
weitgehend dem Antrag der FDP „Rederecht für Bürgerinnen und Bürger in
Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung“ (1119/V) entsprochen, der auf
die Änderung von § 17 Abs. 5 und 6 GO gerichtet war und insbesondere ein
Rederecht für Bürger/-innen in Sitzungen von öffentlich tagenden Ausschüssen
forderte. Auf Änderungen des § 17 Abs. 5 und 6 wurde allerdings sowohl aus
rechtssystematischen Gründen (alle Regelungen zur Bürgerbeteilung sollten in
einem Abschnitt der GO enthalten sein) als auch aus inhaltlichen Gründen
verzichtet. Der Ausschuss sah keine Notwendigkeit, allen BVO, die an der
Sitzung teilnehmen, ein Rederecht zu geben. Gleiches gilt für einen
Verzicht auf eine spezielle Regelung der GO zu Anhörungen von Betroffenen und
Sachverständigen sowie auf eine Verpflichtung des Ausschusses, eine (mit
finanziellen Aufwendungen verbundene) Sachverständigenanhörung durch den
Vorsteher vorab genehmigen zu lassen. Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1 Zu 12 (§ 56): Die Einwohnerfragestunde ist von nun
ab Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Sie
soll - ausgehend von den vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Änderungen des
BezVG - bürgerfreundlicher gestaltet werden. Im Interesse Berufstätiger soll
die Einwohnerfragestunde am Beginn des zweiten Teils der BVV (nach der Pause)
stehen und frühestens 18.30 Uhr beginnen. Die Bürger haben die Möglichkeit,
ihre Fragen sowohl mündlich in der BVV zu stellen als auch vorab schon beim
Büro der BVV einzureichen. Soweit Fragen nicht oder nicht vollständig
beantwortet werden (können), erfolgt die schriftliche Beantwortung durch das
Bezirksamt innerhalb einer Woche. Die zum Gegenstand vorliegenden
Anträge der FDP (1118/V) und der SPD (1531/V) wurden weitgehend berücksichtigt.
Dem Antrag der FDP, der einen späteren Beginn der Einwohnerfragestunde
forderte, wurde vollständig Rechnung getragen. Aus dem SPD-Antrag wurden
mehrere Forderungen übernommen:: · Die Reihenfolge der Beantwortung der
Anfragen richtet sich nun nach deren Eingang im Büro der BVV bzw. während der
Sitzung beim Vorsteher. · Pro Anfrage kann eine Zusatzfrage
gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Ursprungsfrage stehen muss. · Die Überweisungsmöglichkeit von
Anfragen aus der Einwohnerfragestunde in einen Ausschuss wurde gestrichen. In Teilen wurde dem Antrag nicht
gefolgt werden, und zwar bezüglich des Beginns der Fragestunde (Vorschlag:
unmittelbar nach Eröffnung der BVV), der Verpflichtung zur Einreichung der
Anfragen beim Büro der BVV (bis 10.00 Uhr am Tage der BVV-Sitzung) sowie in
Bezug auf die Schriftform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch. Bei der erneuten Beratung des
Ausschusses am 1. März 2006 wurde auf Vorschlag der SPD und CDU beschlossen,
durch Änderung von Abs. 1 Einwohnerfragestunden in der konstituierenden Sitzung
der BVV nicht durchzuführen (8 : 0 : 0). Abstimmungsergebnis: 6 : 2 : 0 Zu 13 (§ 55): Redaktionelle Änderung: Veränderung der Reihenfolge
der Paragraphen innerhalb des Abschnittes IX. Abstimmungsergebnis: 7: 0 : 0 Zu 14 (§ 57b): Vorgeschlagen wird die Übernahme von § 42 BezVG
(Neufassung) mit Ausnahme von Satz 3, der sich ausschließlich auf das
Bezirksamt bezieht, und ergänzt um eine Untersetzung der Gegenstände von
BVV-Einwohnerversammlungen und die Pflicht des Einwohners, einen Antrag auf
Einwohnerversammlung an den Vorsteher der BVV zu richten. Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1 Zu
15 (§ 57c): Vorgeschlagen wird die Übernahme des
Wortlauts von § 44 BezVG (Neufassung) in die Geschäftsordnung. Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 1 Zu 16 (§ 58): Nach diesem Vorschlag sollen die
wesentlichen, für die BVV relevanten Bestimmungen des BezVG (Neufassung) zu
Bürgerbegehren und -entscheiden Bestandteil der Geschäftsordnung werden. Ergänzt wurden einige Verfahrensregeln, die die
Begleitung des Bürgerbegehrens durch die BVV sichern sollen (Möglichkeit der
Einsetzung eines zeitweiligen Ausschusses und Festlegung seiner Aufgaben,
Benennung der von der BVV zu treffenden Entscheidungen, Sicherung der
Mitwirkung der BVV an der Erstellung der Bürgerinformation vor einem Bürgerentscheid,
Berücksichtigung der Meinung von Mehrheit und Minderheit in der BVV zum
Gegenstand des Bürgerbegehrens in der Info-Broschüre). Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0 Zu 17 (Gliederung – Neunummerierung): Im Interesse der Übersichtlichkeit der Geschäftsordnung
sollte die Nummerierungen der Paragraphen nach erfolgter Zustimmung der BVV zu
den vorgeschlagenen Änderungen angepasst werden. Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0 Zu 18 (Anlage 1 und 2): Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut § 45 –
47 BezVG (Neufassung) zu Bürgerbegehren und -entscheiden im Interesse der
Handhabbarkeit des neuen Mitwirkungsinstruments für die Bürger, und für die
Bezirksverordneten als Anlage in die Geschäftsordnung der BVV aufzunehmen. Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0 |
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