Drucksache - DS/1721/V  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Geschäftsordnung/Eingaben und BeschwerdenGeschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden
   
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.02.2006 
50. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden Entscheidung
01.03.2006 
47. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.03.2006 
51. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. Beschlussempfehlung GO/E/B PDF-Dokument
Änderungsantrag Fraktion Die Linke.PDS PDF-Dokument
Beschlussempfehlung GO/E/B PDF-Dokument

Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin – beschlossen am 20. März 2002 (DS V/1) mit den Änderungen vom 18. Dezember 2002 (DS V/417), 27. August 2003 (DS V/464) und 25. Mai 2005 (DS 1230/V) wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

㤠10 Rechte und Pflichten der Verordneten

(1) Jeder Verordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Die Antwort des Bezirksamtes zu Kleinen Anfragen hat dem Verordneten innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher Form vorzuliegen.

(2) Verordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches gilt für Verordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben.“

 

 

2. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

㤠11 Teilnahme an den Arbeiten - Abwesenheit

(1) Die Verordneten tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein, die für jede Sitzung der BVV oder eines Ausschusses ausgelegt wird.

(2) Ist ein/eine Verordnete/r verhindert, an einer Sitzung der BVV bzw. eines Ausschusses teilzunehmen, zeigt er/sie dies unverzüglich dem/der Vorsteher/-in bzw. dem/der Ausschussvorsitzenden an. Verlässt ein/eine Verordnete/-r eine Sitzung vorzeitig, informiert er/ den/die Sitzungsleiter/-in.“

 

 

3. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 13 Einsicht in Beschlüsse und weitere Unterlagen

(1) Die Verordneten sind berechtigt, im Büro der BVV Einsicht in die Beschlüsse und Protokolle der Sitzungen der BVV, die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes, des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Protokolle der Sitzungen des Bezirksamtes zu nehmen.

(2) Jedem/Jeder Verordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Abs. 2 BezVG bleibt unberührt. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem/Einer Verordneten, bei dem/der ein Ausschließungsgrund nach Absatz § 10 Abs. 2 BezVG vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.

(3) Mitgliedern von ständigen und zeitweiligen Ausschüssen ist nach entsprechender Entscheidung des Ausschusses Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BezVG).“

 

 

4. § 17 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

„(7) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem/der Schriftführer/-in Protokolle geführt, die die Beschlüsse und andere Ergebnisse der Ausschusssitzung wiedergeben. Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren. Die Protokolle sind durch den/die Ausschussvorsitzende/-n und den/die Schriftführer/-in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Ausschusses, dem/der Vorsteher/-in, den Fraktionen sowie dem Bezirksamt spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung zuzuleiten und in dieser Sitzung zu bestätigen. Vor der Bestätigung des Protokolls durch den Ausschuss erfolgt keine Veröffentlichung.“

 

 

5. In § 23 Abs. 1 wird nach Ziffer 9 eine neue Ziffer mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„10. Einwohnerfragestunde“.

Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern ändert sich entsprechend.

 

 

6. Nach § 23 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 23a Unterrichtung der BVV durch das Bezirksamt

Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen. Dazu erstattet das Bezirksamt Bericht

1.durch Vorlagen zur Kenntnisnahme;

2.einmal im Jahr schriftlich an die BVV;

3.mindestens einmal pro Quartal an die BVV;

4.in jeder Sitzung eines Ausschusses (die für Rechnungsprüfung, Geschäftsordnung und Eingaben zuständigen Ausschüsse ausgenommen) einen Bericht zu den Aufgaben und Vorhaben, die den jeweiligen Verantwortungsbereich betreffen.“

 

 

7. Die Überschrift von Abschnitt IX wird wie folgt neu gefasst:

„IX. Mitwirkung der Einwohnerschaft an der bezirklichen Verwaltung“

 

 

8. Nach § 52 wird ein neuer § 52a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

㤠52 a Mitwirkung der Einwohnerschaft РUnterrichtung der Einwohnerschaft

(1) Die Mitwirkung der Einwohner/-innen ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die BVV fördert die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben.

(2) Die BVV ist verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.“

 

 

9. § 54 wird wie folgt neu gefasst:

㤠54 Einsicht in Unterlagen der BVV

(1) Einwohner/-innen haben das Recht, im Büro der BVV Einsicht in alle in öffentlicher Sitzung der BVV behandelten Drucksachen, in die Beschlussprotokolle und die Wortprotokolle von öffentlichen Sitzungen der BVV sowie in die Protokolle öffentlicher Ausschusssitzungen zu nehmen. Die in Satz 1 genannten Dokumente sollen auch im Internet-Angebot der BVV zugänglich sein.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin bleibt von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unberührt.“

 

 

10. Nach § 54 wird § 54a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 54a Worterteilung an andere Personen in öffentlichen Sitzungen der BVV

(1) Andere Personen (Nicht-Mitglieder der BVV) können auf schriftlichen Antrag von dem/der Vorsteherin in die Rednerliste zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von sechs Verordneten unterstützt werden. Die Worterteilung an andere Personen erfolgt, nachdem alle Fraktionen die Möglichkeit hatten, einmal zu diesem Beratungsgegenstand zu sprechen.

(2) Innerhalb einer Sitzung der BVV kann eine andere Person von diesem Recht höchstens bei zwei Beratungsgegenständen Gebrauch machen. Eine andere Person, der auf Antrag das Wort zu einem Beratungsgegenstand erteilt wurde, hat eine Redezeit von 5 Minuten. Ein zweiter Redebeitrag zu diesem Beratungsgegenstand ist nicht zulässig.

(3) Nach einem Beschluss über die Vertagung eines Beratungsgegenstandes oder die Beendigung der Aussprache muss sichergestellt werden, dass mindestens eine andere Person hatte, zum Beratungsgegenstand zu reden. Zu Beratungsgegenständen, zu denen die BVV beschlossen hat, auf eine Aussprache zu verzichten (Konsensliste), ist eine Worterteilung an eine andere Personen ausgeschlossen.“

 

 

 

 

11. Nach § 54a wird ein Paragraph 54b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 54b Worterteilung an andere Personen in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses

Andere Personen (Nicht-Mitglieder des Ausschusses bzw. der BVV) können auf Antrag in die Rednerliste zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von drei Mitgliedern des Ausschusses unterstützt werden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung festlegen.“

 

 

12. § 56 wird wie folgt neu gefasst:

㤠56 Einwohnerfragestunde

(1) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil jeder ordentlichen Sitzung der BVV mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung. Im Interesse der Einwohner/-innen beginnt sie frühestens 18.30 Uhr. Die Dauer der Einwohnerfragestunde ist auf 45 Minuten begrenzt.

(2) Jede/r Einwohner/-in darf während der Einwohnerfragestunde eine Frage stellen. Die Frage wird in der Einwohnerfragestunde von dem/der Einwohner/-in mündlich gestellt; die Fragestellung soll kurz und präzise sein. Der/Die Einwohner/-in kann die Frage vorab der BVV über deren Büro zuleiten. Über die Reihenfolge der Behandlung von Fragen in der Einwohnerfragestunde entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs im Büro der BVV bzw. bei dem/der Sitzungsleiter/-in.

(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, in den Einwohnerfragestunden zu Fragen der Einwohner/-innen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus können auch Mitglieder der BVV antworten. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Die Redezeit des/der Fragestellers/-in kann von dem/der Sitzungsleiter/-in begrenzt werden. Der/die Fragesteller/-in hat das Recht eine Zusatzfrage zu stellen, die im Sachzusammenhang mit seiner/ihrer gestellten Frage steht.

(5) Kann eine Frage nicht beantwortet werden, erhält der/die Fragesteller/-in innerhalb einer Woche vom Bezirksamt eine schriftliche Antwort.“

 

 

13. § 55 wird zu § 57a.

 

 

14. Nach § 57a folgt ein neuer § 57b mit folgendem Wortlaut:

§ 57b Einwohnerversammlung

(1) Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten kann die BVV mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchführen. Einwohnerversammlungen, die durch die BVV durchgeführt werden, finden insbesondere statt, um

1.die Einwohner/-innen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten;

2.Entscheidungen der Bezirksverwaltung – themen- oder stadtteilbezogen – vorzubereiten oder ihre Umsetzung zu fördern,

3.Einwohnern/-innen die Gelegenheit zu geben, sich vor wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks, insbesondere bei Haushaltsplänen sowie lang- und mittelfristigen Entwicklungskonzeptionen und -plänen zu äußern.

(2) Einwohnerversammlungen der BVV werden von dem/der Vorsteher/-in einberufen, wenn die BVV dies verlangt oder der Antrag eines/einer Einwohners/-in auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird. Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung sind an den/die Vorsteher/-in zu richten und durch diesen/diese auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV zu setzen.“

 

 

15. Nach § 57b wird ein neuer Paragraph 57c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 57c Einwohnerantrag

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die BVV nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohner/-innen des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten (Einwohnerantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen.

(2) Das Bezirksamt prüft im Auftrag der BVV die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien und leitet das Ergebnis der BVV spätestens nach Ablauf eines Monats zu.

(3) Unabhängig von der Prüfung des Bezirksamtes nach Abs. 2 kann der/die Vorsteher/-in den Kontaktpersonen (Abs. 5) eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.

(4) Der/Die Vorsteher/-in stellt unverzüglich nach Zugang des Prüfberichtes des Bezirksamtes die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück.

(5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Prozent der Einwohner/innen des Bezirks unterschrieben ist. Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichner/-innen des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).

(6) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn sie

1. unleserlich sind,

2. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen,

3. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden sind oder

4. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der BVV und in ihren Ausschüssen.“

 

 

16. § 58 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 58 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die wahlberechtigten Bürger/-innen des Bezirkes können in allen im Bezirksverwaltungsgesetz genannten Angelegenheiten einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren kann ein Bürgerentscheid stattfinden, der im Falle seines Erfolges die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der BVV hat.

(2) Das Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden richtet sich nach §§ 45 bis 47 BezVG (Anlage 2 der Geschäftsordnung). Der/Die Vorsteher/-in setzt die Vorlage des Bezirksamtes über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BVV. Innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Bezirksamtes über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet die BVV, ob sie

1.dem Anliegen des Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird,

2.einen fristgemäß eingereichten Antrag für eine konkurrierende Vorlage, die gemeinsam mit dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellt wird,

zustimmt.

(3) Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren kann die BVV einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Die Information jedes Haushalts im Bezirk (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BezVG) wird vom Bezirksamt im Einvernehmen mit der BVV erstellt. In der Information soll auch die Meinung der Minderheit in der BVV in angemessener Weise widergespiegelt werden. Die Herstellung des Einvernehmens mit der BVV erfolgt über den Ältestenrat.

(4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV bzw. den zur Begleitung eingesetzten zeitweiligen Ausschuss rechtzeitig und umfassend über das bezirkliche Handeln im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren. Dies gilt insbesondere für die Beratung der Initiatoren des Begehrens, die Kostenschätzung, die Festlegung von Auslageorten und -zeiten und die Prüfung des konkreten Verwaltungshandelns zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens.

(5) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1 BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet. Voraussetzung für diese Entscheidung ist ein fristgemäß eingereichter Sachantrag.

(6) Zu den unter Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 genannten Beratungsgegenständen sind dringliche Sachanträge unzulässig.“

 

 

17. Die Nummerierung der Paragraphen in der Geschäftsordnung wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen nach Beschlussfassung durch die BVV angepasst.

 

 

18. Die bisherige Anlage der Geschäftsordnung wird Anlage 1. Außerdem wird eine Anlage 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

„ANLAGE 2:

Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Land Berlin

(Auszug aus dem Bezirksverwaltungsgesetz i.d.F. des Siebenten Gesetzes zur Änderung des BezVG)

§ 45 Bürgerbegehren

(1) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nummern 1 und 2 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend §§ 13 und 47 Abs. 3 zulässig. In Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig, soweit die Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerentscheid gegen Bundes- oder Landesgesetze verstößt. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind nicht deswegen unzulässig, weil sie finanzwirksam sind.

(2) Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies dem Bezirksamt schriftlich mit. Sie können sich durch das Bezirksamt beraten lassen. Die Beratung soll die formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen. Das Bürgerbegehren muss eine mit 'Ja' oder 'Nein' zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie drei Vertrauensleute benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Rechtliche Bedenken sind den Vertrauenspersonen unabhängig von Zeitpunkt und Inanspruchnahme der Beratung unverzüglich mitzuteilen. Das Bezirksamt erstellt umgehend eine Einschätzung über die Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die geschätzten Kosten auf den Unterschriftslisten oder Unterschriftsbögen anzugeben und dem Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Nach Anzeige des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens in sechs Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit von drei vom Hundert der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind nur die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen.

(4) Über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Einreichung der für das Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften. Stellt das Bezirksamt fest, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, können die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ist das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Organe des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.

 

§ 46 Bürgerentscheid

(1) Spätestens vier Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

(2) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter wohnt, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der die Argumente der Initiatorinnen oder Initiatoren und der Bezirksverordnetenversammlung im gleichen Umfang darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird. Die Mitteilung enthält zudem die geschätzten Kosten gemäß § 45 Absatz 2.

(3) Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt. Über ein Begehren kann nur mit 'Ja' oder 'Nein' entschieden werden. Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen; sie können zusätzlich darüber befinden, welche Vorlage vorgezogen wird. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Absatz 1 ein Bürgerentscheid stattfindet.

(5) Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über das Wahlrecht, die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe von Wahlscheinen, die Bezirkswahlleiter, die Wahlverzeichnisse, die Stimmbezirke, die Wahllokale, den Ablauf der Wahl, die Briefwahl, die in den Wahllokalen ehrenamtlich tätigen Personen sowie über die Nachwahl und Wiederholungswahl gelten für den Bürgerentscheid entsprechend. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann die Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände verringert werden.

 

 

 

 

§ 47

Ergebnis des Bürgerentscheids

(1) Eine Vorlage ist angenommen, wenn sich mindestens fünfzehn vom Hundert der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und sie mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

(2) Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, gilt die Vorlage als angenommen, die von der Mehrheit der Abstimmenden nach § 46 Absatz 3 Satz 4 vorgezogen wurde.

(3) War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.“

 

 

 

Begründung:

 

Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben hat sich seit Herbst 2004 in einer Reihe von Sitzungen mit Änderungen der Geschäftsordnung beschäftigt, die den Lichtenbergerinnen und Lichtenbergern mehr Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte geben und zugleich die Rechte der Bezirksverordneten gegenüber dem Bezirksamt erweitern sollen. Dazu lagen ihm mehrere Anträge der FDP-Verordneten (Drucksachen Nr. 1118/V, 1119/V, 1120/V, 1130/V) vor, deren Behandlung – bis auf Drucksache 1130/V - im Einvernehmen mit den Antragstellern im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung des Abgeordnetenhauses zunächst zurückgestellt wurde.

Am 7. Juli 2005 schuf das Berliner Parlament dann durch Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes eine erheblich erweiterte Basis für die Mitwirkung von Einwohnern an der Bezirksverwaltung.

Bereits nach Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses reichte die Fraktion der SPD einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung (Drucksache Nr. 1531/V) ein, der – wie die Anträge der FDP und die in den Ausschuss eingebrachten Anträge der Linkspartei.PDS und der CDU - in die Beratung des Ausschusses einbezogen wurde.

Die Formulierung einer ersten Beschlussempfehlung an die BVV erfolgte in der 45. Sitzung (bei Anwesenheit von 6 Ausschussmitgliedern) und in der 46. Sitzung des Ausschusses (bei Anwesenheit von 7 Ausschussmitgliedern) am 4. Januar und 7. Februar 2006. Dieser Beschlussempfehlung wurde durch den Ausschuss einstimmig zugestimmt (4 : 0 : 3). Der Ausschuss empfahl der BVV einstimmig die Behandlung der Beschlussempfehlung als dringliche Drucksache, damit die Regelungen bereits mit der März-Sitzung der BVV voll in Kraft treten können (7 : 0 : 0).

In der Sitzung der BVV am 15. Februar 2006 wurde diese Beschlussempfehlung in den Ausschuss zurück überwiesen.

Der Ausschuss beschäftigte sich in seiner 47. Sitzung am 1. März 2006 bei Anwesenheit von 8 Ausschussmitgliedern nochmals mit Anträgen der Fraktionen der Linkspartei.PDS, der CDU und der SPD zu ausgewählten Aspekten seiner Beschlussempfehlung. Im Ergebnis wurde die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 7. Februar 2006 in Bezug auf die § 15 Abs. 5, § 54a Abs. 3 und § 56 Abs. 1 geändert. In diesem Zusammenhang wurde auf Vorschlag der Fraktion der Linkspartei.PDS § 15 Abs. 5 gestrichen (8 : 0 : 0).

Die neue Beschlussempfehlung an die BVV  wurde mehrheitlich angenommen (5 : 1 : 2).

Zugleich wurde der Vorsitzende des Ausschusses beauftragt, dem Vorsteher der BVV zu erklären, dass nach Auffassung des Ausschusses mit der vorliegenden Beschlussempfehlung wesentliche Teile der Anträge der FDP-Verordneten sowie der SPD-Fraktion (Drucksachen Nr. 1118/V, 1119/V, 1120/V) aufgenommen wurden und er deshalb diese Drucksachen als erledigt betrachtet.

 

Zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen:

 

Zu 1 (§ 10):

Der neu gefasste § 11 BezVG trägt grundsätzlichen Charakter und sollte deshalb in die Geschäftsordnung aufgenommen werden, ergänzt durch notwendige Fristenregelungen für die Beantwortung von Kleinen Anfragen (4 Wochen).

Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 0

 

Zu 2 (§ 11):

Diese Regelung ist eine Folgeregelung zu § 10 Geschäftsordnung (Neufassung). Der ursprüngliche § 10 Abs. 3 passt nicht mehr in die Systematik der neu gefassten Bestimmung und wurde deshalb in den neu gefassten § 11 übernommen.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0

 

Zu 3 (§ 13):

Es erfolgt eine Anpassung die neue Rechtslage, indem der Wortlaut von § 11 Abs. 2 BezVG (Neufassung) in die Geschäftsordnung übernommen wird.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0

 

Zu 4 (§ 17):

Im Zusammenhang mit der vom Ausschuss bejahten Veröffentlichung auch von Ausschussprotokollen im Internet wurden zwei Fragen erörtert: Zum einen gibt es gegenwärtig keine Regelung in der Geschäftsordnung zur Protokollierung der nichtöffentlichen Teile von Ausschusssitzungen – dies kann dazu führen, dass öffentliche und nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen in einem Protokoll festgehalten sind, was eine Veröffentlichung dieses Dokuments erschweren würde. Zum anderen fehlt eine klare Regelung, ab welchem Zeitpunkt Protokolle von Ausschusssitzungen der Öffentlichkeit zugänglich sind. Für beide Problemkreise werden Lösungen vorgeschlagen, die berücksichtigen, dass die Ausschussmitglieder die Hoheit über das Protokoll einer Sitzung behalten und zugleich dem Interesse der Öffentlichkeit an den Beratungen der Ausschüsse Rechnung getragen wird.

Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1

 

Zu 5 (§ 23):

Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Einwohnerfragestunde, die mit der Änderung des BezVG vom Juli 2005 erstmals Bestandteil der Sitzung der BVV wird, im Interesse der Lichtenbergerinnen und Lichtenberger nicht vor 18.30 Uhr beginnen (§ 56 GO - Neufassung). Dementsprechend wird die Auflistung der Beratungsgegenstände in § 23 GO angepasst.

Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1

 

Zu 6 (§ 23a):

Im Moment wird die Unterrichtung der BVV durch das Bezirksamt nur im Zusammenhang mit der Tagesordnung der BVV-Sitzungen (TOP „Bericht des Bezirksamtes“) erwähnt. Es erscheint - ausgehend von der Bedeutung dieser Norm für eine effektives Arbeiten der Bezirksverordneten – sinnvoll, eine spezielle Bestimmung zur Unterrichtung in die GO aufzunehmen, in der insbesondere klar gestellt wird, was die BVV unter „rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung“ verstanden wissen will. Vorgeschlagen wird, den Wortlaut von § 15 BezVG (Neufassung) mit präzisierenden Aussagen zur BVV bzw. den Ausschüssen in die GO aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 1

 

Zu 7 (Abschnitt IX):

Die Überschrift des Abschnittes wird in Anlehnung an den Wortlaut des 6. Abschnittes des BezVG (Neufassung) geändert.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0

 

Zu 8 (§ 52a):

§§ 40 und 41 Abs. 1 BezVG (Neufassung) sollten aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die stärkere Partizipation der Lichtenbergerinnen und Lichtenberger an der Gestaltung der Bezirkspolitik als erste Bestimmung (§ 52a) in den Abschnitt IX der GO übernommen werden.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 0

 

 

Zu 9 (§ 54):

Im Interesse der Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zu Unterlagen der BVV wurde § 54 GO durch eine Regelung ergänzt, wonach Unterlagen der BVV nicht nur im Büro der BVV zur Einsichtnahme vorliegen sondern auch im Internet verfügbar sein sollen. Ansonsten wurde die Regelung geringfügig redaktionell überarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0

 

Zu 10 (§ 54a):

Ausgehend vom BezVG (Neufassung) soll die BVV von ihrem Recht Gebrauch machen, anderen Personen in der Sitzung der BVV das Wort zu erteilen. Für die Worterteilung ist eine schriftliche Meldung beim Vorsteher notwendig. Die Regelungen der Geschäftsordnung über die Reihenfolge der Rednerinnen zu einem Beratungsgegenstand (Einreicher/-in, Fraktionen) bleibt ebenso unberührt wie die Regelungen über den Abbruch der Aussprache zu einem Beratungsgegenstand und über die Vertagung eines Beratungsgegenstandes.

Mit diesem Änderungsvorschlag wird weitgehend dem Antrag der FDP „Worterteilung an Vertreter der Bürgerfraktion“ (1120/V) Rechnung getragen, in dem vorgeschlagen worden war, Bürger/-innen, die zu einem Beratungsgegenstand sprechen wollen, zu einem Tagesordnungspunkt maximal zweimal das Wort zu erteilen.

Bei der nochmaligen Beratung des Ausschusses über die Bestimmung am 1. März 2006 wurden zwei Veränderungen beschlossen. In Abs. 1 wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion die Zahl der Unterstützer einer Worterteilung von anderen Personen von drei auf sechs angehoben (7 : 0 : 1) und in Abs. 3 soll ausgehend von einem Vorschlag der Linkspartei.PDS durch Änderung von Satz 1 gesichert werden, dass im Falle eines Beschlusses über die Vertagung bzw. den Abbruch der Aussprache mindestens ein andere Person zum TOP gesprochen hat, falls entsprechende Anträge vorgelegen haben (5 : 3 : 0).

Abstimmungsergebnis: 5 : 3 : 0

 

Zu 11 (§ 54b):

Bisher enthält die GO nur eine Bestimmung über die Hinzuziehung von sachkundigen Personen und Betroffenen zu Ausschusssitzungen sowie über die Anhörung von Sachverständigen (§ 17 Abs. 6). Aufgrund der bisherigen Rechtslage wurde aber nicht geregelt, unter welchen Bedingungen Ausschüsse, Einwohnern/-innen, die an der Sitzung teilnehmen, das Wort erteilen können. Dennoch war es in den Ausschüssen der BVV üblich, durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder) Einwohnern/-innen auf deren Antrag hin das Wort zu erteilen.

Mit dem BezVG (Neufassung) wird es nun möglich, dass die BVV die Worterteilung an Nicht-Mitglieder der BVV bzw. des Ausschusses durch Aufnahme in die Geschäftsordnung legitimieren kann. Dies erfolgt mit dem oben stehenden Vorschlag, mit dem die Rechte dieses Personenkreises im Vergleich zur bisherigen Praxis erheblich erweitert werden. Die Worterteilung soll im Ausschuss erfolgen, wenn 3 Mitglieder des Ausschusses dies unterstützen. Darüber hinaus wirkt lediglich die Möglichkeit einer Redezeitbegrenzung einschränkend gegenüber den Einwohnern/-innen.

Mit diesem Vorschlag wird auch weitgehend dem Antrag der FDP „Rederecht für Bürgerinnen und Bürger in Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung“ (1119/V) entsprochen, der auf die Änderung von § 17 Abs. 5 und 6 GO gerichtet war und insbesondere ein Rederecht für Bürger/-innen in Sitzungen von öffentlich tagenden Ausschüssen forderte. Auf Änderungen des § 17 Abs. 5 und 6 wurde allerdings sowohl aus rechtssystematischen Gründen (alle Regelungen zur Bürgerbeteilung sollten in einem Abschnitt der GO enthalten sein) als auch aus inhaltlichen Gründen verzichtet. Der Ausschuss sah keine Notwendigkeit, allen BVO, die an der Sitzung teilnehmen, ein Rederecht zu geben. Gleiches gilt für einen Verzicht auf eine spezielle Regelung der GO zu Anhörungen von Betroffenen und Sachverständigen sowie auf eine Verpflichtung des Ausschusses, eine (mit finanziellen Aufwendungen verbundene) Sachverständigenanhörung durch den Vorsteher vorab genehmigen zu lassen.

Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1

 

Zu 12 (§ 56):

Die Einwohnerfragestunde ist von nun ab Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Sie soll - ausgehend von den vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Änderungen des BezVG - bürgerfreundlicher gestaltet werden. Im Interesse Berufstätiger soll die Einwohnerfragestunde am Beginn des zweiten Teils der BVV (nach der Pause) stehen und frühestens 18.30 Uhr beginnen. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Fragen sowohl mündlich in der BVV zu stellen als auch vorab schon beim Büro der BVV einzureichen. Soweit Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet werden (können), erfolgt die schriftliche Beantwortung durch das Bezirksamt innerhalb einer Woche.

Die zum Gegenstand vorliegenden Anträge der FDP (1118/V) und der SPD (1531/V) wurden weitgehend berücksichtigt. Dem Antrag der FDP, der einen späteren Beginn der Einwohnerfragestunde forderte, wurde vollständig Rechnung getragen. Aus dem SPD-Antrag wurden mehrere Forderungen übernommen::

·       Die Reihenfolge der Beantwortung der Anfragen richtet sich nun nach deren Eingang im Büro der BVV bzw. während der Sitzung beim Vorsteher.

·       Pro Anfrage kann eine Zusatzfrage gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Ursprungsfrage stehen muss.

·       Die Überweisungsmöglichkeit von Anfragen aus der Einwohnerfragestunde in einen Ausschuss wurde gestrichen.

In Teilen wurde dem Antrag nicht gefolgt werden, und zwar bezüglich des Beginns der Fragestunde (Vorschlag: unmittelbar nach Eröffnung der BVV), der Verpflichtung zur Einreichung der Anfragen beim Büro der BVV (bis 10.00 Uhr am Tage der BVV-Sitzung) sowie in Bezug auf die Schriftform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch.

Bei der erneuten Beratung des Ausschusses am 1. März 2006 wurde auf Vorschlag der SPD und CDU beschlossen, durch Änderung von Abs. 1 Einwohnerfragestunden in der konstituierenden Sitzung der BVV nicht durchzuführen (8 : 0 : 0).

Abstimmungsergebnis: 6 : 2 : 0

 

 

 

Zu 13 (§ 55):

Redaktionelle Änderung: Veränderung der Reihenfolge der Paragraphen innerhalb des Abschnittes IX.

Abstimmungsergebnis: 7: 0 : 0

 

Zu 14 (§ 57b):

Vorgeschlagen wird die Übernahme von § 42 BezVG (Neufassung) mit Ausnahme von Satz 3, der sich ausschließlich auf das Bezirksamt bezieht, und ergänzt um eine Untersetzung der Gegenstände von BVV-Einwohnerversammlungen und die Pflicht des Einwohners, einen Antrag auf Einwohnerversammlung an den Vorsteher der BVV zu richten.

Abstimmungsergebnis: 6 : 0 : 1

 

 Zu 15 (§ 57c):

Vorgeschlagen wird die Übernahme des Wortlauts von § 44 BezVG (Neufassung) in die Geschäftsordnung.

Abstimmungsergebnis:6 : 0 : 1

 

Zu 16 (§ 58):

Nach diesem Vorschlag sollen die wesentlichen, für die BVV relevanten Bestimmungen des BezVG (Neufassung) zu Bürgerbegehren und -entscheiden Bestandteil der Geschäftsordnung werden. Ergänzt wurden einige Verfahrensregeln, die die Begleitung des Bürgerbegehrens durch die BVV sichern sollen (Möglichkeit der Einsetzung eines zeitweiligen Ausschusses und Festlegung seiner Aufgaben, Benennung der von der BVV zu treffenden Entscheidungen, Sicherung der Mitwirkung der BVV an der Erstellung der Bürgerinformation vor einem Bürgerentscheid, Berücksichtigung der Meinung von Mehrheit und Minderheit in der BVV zum Gegenstand des Bürgerbegehrens in der Info-Broschüre).

Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0

 

Zu 17 (Gliederung – Neunummerierung):

Im Interesse der Übersichtlichkeit der Geschäftsordnung sollte die Nummerierungen der Paragraphen nach erfolgter Zustimmung der BVV zu den vorgeschlagenen Änderungen angepasst werden.

Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0

 

Zu 18 (Anlage 1 und 2):

Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut § 45 – 47 BezVG (Neufassung) zu Bürgerbegehren und -entscheiden im Interesse der Handhabbarkeit des neuen Mitwirkungsinstruments für die Bürger, und für die Bezirksverordneten als Anlage in die Geschäftsordnung der BVV aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 7 : 0 : 0

 

 
 

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