Drucksache - DS/1720/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-5a
Arbeitstitel: "Hauptstraße 4"
Verfahrensstand: Festsetzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.02.2006 
50. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

die Änderung des Titels des Bebauungsplans XVII-5a. Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr:

 

Bebauungsplan XVII-5a

 

für die Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348, 349, 350, 351, 353, 377, 378, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431, 432, 433, 434, 435 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

Die Änderung des Titels wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

 

b)

die notwendigen Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-5a, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Anlage 2:  Vermerk Stapl E bzgl. Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-5a, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom 12. Juli 2005

 

c)

die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-5a vom 19. August 1997 mit den Deckblättern vom 18. August 2004 und 26.01.2006 für die Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348, 349, 350, 351, 353, 377, 378, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431, 432, 433, 434, 435 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg als Rechtsverordnung.

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-5a

 

d)

mit der Ausführung des Beschlusses zu a) und der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 


 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. Oktober 2004 zur Drucksache Nr. DS/1134/V den Bebauungsplan XVII-5a für Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 350, 377, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 396, 397, 398, 400 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit Deckblatt vom 18. August 2004 und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-5a entschieden.

 

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-5a keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.

 

 

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Berlin, den      

 

 

                                                                           

 

 

 

 

Emmrich                                                            Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan XVII–5a

 

für die Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348, 349, 350, 351, 353, 377, 378, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431, 432, 433, 434, 435 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513

sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

 

                                                                                                                                                           unmaßstäblich

 

Der Bebauungsplan XVII-5a soll folgende städtebauliche Ziele sichern:

 

·       die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes;

 

·       die Sicherung einer kompakten sechsgeschossigen Wohnbebauung hoher städtebaulicher Dichte mit gewerblichem Anteil;

 

·       die Anlage einer Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße;

 

·       die Sicherung eines Standortes für eine Kita mit ca. 100 Plätzen;

 

·       die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges einschließlich eines öffentlichen Spielplatzes und

 

·       die Sicherung von Maßnahmen zum Ausgleich für die an dieser Stelle gewünschte städtebauliche Dichte.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 29. September 2005
Abteilung Stadtentwicklung – 6433 -
Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E

 

 

 

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-5a

            hier:   Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 24 vom 12. Juli 2005 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-5a gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB

 

 

Die rechtliche Prüfung des Bebauungsplans XVII-5a durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 24 ergab keine Beanstandungen des Bebauungsplans der damit als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten:

 

1.   Rechtsverordnung

 

     -    Die Rechtsgrundlage für die Rechtsverordnung ist entsprechend der aktuellen Zitierweise anzugeben.

 

          Die Rechtsverordnung wird aktualisiert.

 

 

     -    Für § 4 der RVO ist ebenfalls der aktuelle Wortlaut zu verwenden.

 

          Die Rechtsverordnung wird aktualisiert.

 

 

2.   Planzeichnung

 

-       Auf der Planzeichnung ist das Flurstück 399 Bestandteil des Plantitels, im Titel der Begründung hingegen fehlt es; ebenso bei der BVV-Vorlage und in der ABl.-Veröffentlichung. Hier sind die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

 

          Dies gilt auch für das Wort „sowie“ auf der Planzeichnung (hinter dem Flurstück 400), da in den anderen vorgenannten Unterlagen an dieser Stelle immer das Wort „und“ steht.

 

          Aufgrund weiterer zwischenzeitlicher Änderungen in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Flurstückskarte (Stand: 14. September 2005) wird der Plantitel auf der Planzeichnung sowie der Begründung aktualisiert. Vor der Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt ein Beschluss zur erneuten Titeländerung und ABl.-Veröffentlichung. Der neue Titel lautet nunmehr:

 

          „Bebauungsplan XVII-5a für die Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348, 349, 350, 351, 353, 377, 378, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431, 432, 433, 434, 435 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

 

-       Hinsichtlich des Geltungsbereichs des B-Plans konnten beim Abgleich der im Plantitel genannten Flurstücke mit den verfügbaren Flurstückskarten die Flurstücke 396, 397 und 400 nicht lokalisiert werden. Statt dessen weist der Flurkartenausschnitt noch zahlreiche weitere Flurstücke aus (vgl. beigefügte Anlage). Die Richtigkeit der im Plantitel benannten Flurstücke ist insofern zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Begründung sollte unter Pkt. I.2.1, nach dem ersten Abschnitt, eine aktualisierte bzw. nachvollziehbare Flurstückskarte beigefügt werden. Ein Grundstücksverzeichnis hat nicht mit vorgelegen.

 

Die im Plantitel benannten Flurstücke entsprechen der Flurstückskarte zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung. Die Planunterlage gibt die Flurstückskarte mit Stand Mai 1996 wieder. In das zur öffentlichen Auslegung angefertigten Deckblatt wurden die zwischenzeitlich neu gebildeten Flurstücke nicht aufgenommen. Die im Plantitel zur öffentlichen Auslegung benannten Flurstücke sind damit im Planbild nicht vorhanden. Die aktuellen Veränderungen der Flurstückskarte (Stand: 14. September 2005) werden in einem erneuten Deckblatt zum Reinplan nachgetragen, so dass eine gesonderte Flurstückskarte in der Begründung nicht erforderlich ist.

Ein Grundstücksverzeichnis (Stand: 13. Juni 1997) hat mit Planbild und Begründung öffentlich ausgelegen.

 

 

-       Bei der textlichen Festsetzung Nr. 6 muss es „§ 23 …“ (statt „S 23“) heißen.

 

Auch bei der textlichen Festsetzung Nr. 12 ist das Wort „… Seite 1 BauNVO“ durch die richtige Formulierung „… Satz 1 BauNVO“ zu ersetzen.

 

Das Zeichen „§" ist insbesondere bei Reproduktionen des Planbildes in allen textlichen Festsetzungen ebenso wie in der textlichen Festsetzung Nr. 8 leicht mit dem Buchstaben "S" verwechselbar. Da im Reinplan das Zeichen „§" erkennbar ist, bedarf es keiner Änderung im Planbild.

 

In der textlichen Festsetzung Nr. 12 wird das Wort „Seite" durch das Wort „Satz" ersetzt.

 

 

-       Der Hinweis Nr. 2 auf der Planzeichnung verweist auf die beigefügte Pflanzliste. Diese ist zwar als Anhang der Begründung beigefügt, nicht jedoch als eigenständige Liste dem Plan selbst. Im Übrigen ist weder der Pflanzliste noch der Begründung zu entnehmen, ob es sich hierbei lediglich um Pflanzempfehlungen oder aber auch um abschließend nur zulässige Pflanzungen handelt. Dessen ungeachtet sollte angesichts des Fehlens von festgesetzten Baumpflanzungen und der geringen Größe der Fläche zum Anpflanzen der Umfang der Pflanzliste diesen Umstand angepasst werden; erst recht, wenn es sich nur um Pflanzempfehlungen handeln sollte.

 

Bei der Pflanzliste handelt es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Festsetzung, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des Hinweises Nr. 2 entnehmen lässt. Die Pflanzliste ist hinsichtlich ihres Umfanges nicht an den Erfordernissen des Bebauungsplans XVII-5a ausgerichtet, sondern dient als Orientierung für ein einheitliches Pflanzenkonzept für den gesamten Entwicklungsbereich "Berlin-Rummelsburger Bucht". Eine Reduzierung des Umfanges der Pflanzliste erfolgt daher nicht.

 

 

 

 

3.  Begründung

 

-       Unter Pkt. I.2.1, erster Absatz (S. 3), sollten der Vollständigkeit wegen auch die im Titel des Plans aufgezählten Flurstücke erwähnt werden (vgl. auch Hinweis 2 zur Planzeichnung).

 

In der Begründung werden unter Pkt. I.2.1 die im Titel aufgeführten Flurstücke ergänzt.

 

 

-       Unter Pkt. I.2.3.1, erster Absatz (S. 6), ist die Zitierung des Flächennutzungsplans (hier: zuletzt geändert am …) zu aktualisieren.

 

In der Begründung wird unter Pkt. I.2.3.1 und im Quellenverzeichnis die Zitierweise des Flächennutzungsplans aktualisiert.

 

 

-    Die Erläuterung unter Pkt. II.3.4, dritter Absatz (S. 12), sollte dahingehend ergänzt werden, dass deutlich wird, weshalb die Straßenbegrenzungslinie in der nordöstlichen Planecke erst vor dem Grundstück Hauptstraße 84 beginnt.

 

Unter Pkt. II.3.4 wird der dritte Absatz wie folgt ergänzt:

 

„Im nordöstlichen Abschnitt der Hauptstraße erfolgt keine Ausweisung einer Straßenbegrenzungslinie, da im Bebauungsplan-Entwurf XVII-5c dort die Ausweisung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist.“

 

 

-    Unter Pkt. II.4.3 – Immissionsschutz: Lärm -, letzter Absatz (S. 20), wird zwar die abschließende Aussage der Gutachter hinsichtlich des Fensterflächenanteils in den Fassaden wiedergegeben, eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage hingegen, bzw. eine Erläuterung bezüglich deren Umsetzung ist im weiteren Begründungstext jedoch nicht zu finden.

 

Die unter Pkt. II.4.3 - Immissionsschutz: Lärm - im letzten Absatz gemachten Ausführungen zum erforderlichen Lärmschutz bei einer Zunahme der Verkehrsbelastung werden gestrichen. Zum einen, da der der Lärmprognose zu Grunde liegende sechsspurige Ausbau der Hauptstraße nicht weiter verfolgt wird und zum anderen den Belangen des Lärmschutzes innerhalb von Gebäuden durch die mittlerweile als technische Baubestimmung eingeführte DIN 4109 in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Einer Abwägung der seinerzeitigen gutachterlichen Empfehlung zur Reduzierung des Fensteranteils in der Fassade bedarf es daher nicht.

 

 

-    Unter Pkt. II.4.3 – Hochspannungsleitung - (S. 20), sind die nachgelieferten ergänzenden Ausführungen (Anlage – Schreiben Herr Templin vom 06. Juli 2005) einzuarbeiten.

 

Unter Pkt. II.4.3 – Hochspannungsleitung -, werden die nachgelieferten Ausführungen (Schreiben vom 06. Juli 2005) eingearbeitet.

 

 

-    Im Pkt. II.4.9 – Biotop- und Artenschutz, Vegetation - , dritter Absatz (S. 31), ist von „vorgesehenen Baumpflanzungen in den öffentlichen Parkanlagen“ die Rede. Im Bebauungsplan ist auf eine Regelung hinsichtlich von Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Parkanlage jedoch verzichtet worden (vgl. auch IV.8 – achter Absatz, letzter Satz (S. 36)). Insoweit sollte der Begründungstext mit dem Regelungsgehalt des Plans in Einklang gebracht werden. Der spätere Hinweis im Fazit (S. 31), dass Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung des Landes Berlins gewährleistet sind, ist hier klarer herauszuarbeiten.

 

Der dritte Absatz unter Pkt. II.4.9 - Biotop- und Artenschutz, Vegetation-, wird folgendermaßen überarbeitet:

 

„Die Beeinträchtigung des Baumbestandes wird durch gemäß der Baumschutzverordnung des Landes Berlin zu realisierende Baumpflanzungen weitgehend kompensiert. Diese Ersatzpflanzungen sollen im Plangebiet und dabei vorrangig innerhalb der öffentlichen Parkanlage erfolgen. Vor allem durch die in der öffentlichen Parkanlage vorgesehenen Baumpflanzungen - auch unter Einbeziehung ihrer Wertigkeit und des zeitweiligen Verlustes – wird die Beeinträchtigung mehr als ausgeglichen, so dass der Verlust tragbar ist. Eine planerische Sicherung von Baumpflanzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche soll nicht erfolgen, um den Spielraum für eine Gestaltung der Fläche nicht unnötig einzuschränken. Bei vorrangiger Verwendung heimischer und standortgerechter Pflanzen ist mit einer Erhöhung der Artenvielfalt von Flora und Fauna zu rechnen.“

 

 

-       Unter Pkt. IV.8., dritter Absatz (S. 35), ist zumindest kurz zu begründen, warum keine Planänderung vorgenommen worden ist.

 

     Der Bebauungsplan sichert die Fläche als öffentliche Parkanlage und trifft keine Aussagen zur Gestaltung bzw. Versiegelung der Fläche. Die reduzierte Breite der Grünfläche ergibt sich aus dem städtebaulichen Ziel, die Wohnbebauung nahe am Wasser zu realisieren. Die Begründung wird dementsprechend ergänzt.

 

 

-       Auch und IV.8., siebter Absatz (S. 36), sollte kurz begründet werden, warum der Spielplatz zwar an seinem Standort verbleibt (analog der Erläuterung Pkt. II.4.7, vorletzter Absatz – S. 26), dessen ungeachtet aber verkleinert wird.

 

     Wegen des belasteten Standortes an der Hauptstraße ist der Spielplatz vorwiegend für lärmintensivere Spielangebote (z.B. für Ballspiele) vorgesehen. Durch entsprechende Gestaltung (mit einer Aufschüttung) lässt sich die Immissionsbelastung durch die Hauptstraße vermindern. Die Begründung wird dementsprechend ergänzt.

 

 

-    Warum gemäß Pkt. IV.8., achter Absatz (S. 36), auf eine Festsetzung von Einzelbäumen verzichtet wird, sollte ebenfalls begründet werden; vgl. hier auch Hinweis zur Pflanzliste und vorgenannten Hinweis unter 6.!

 

Unter Pkt. IV.8. wird der Verzicht auf eine Festsetzung von Einzelbäumen wie folgt begründet:

 

„Eine Festsetzung von Einzelbäumen im Bebauungsplan erfolgt nicht, da der Baumbestand durch die Baumschutzverordnung ausreichend geschützt ist und durch den Bebauungsplan keine Einschränkung für die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage erfolgen soll.“

 

 

-    Bei der Nennung der Rechtsgrundlagen ist es ausreichend nur die Gesetze/Vorschriften zu benennen, aus denen sich Ermächtigungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan ergeben. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung zu zitieren. Es ist deutlich zu machen, ob von Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde.

 

Die Nennung der Rechtsgrundlagen wird auf die der Ermächtigung für Festsetzungen des Bebauungsplans dienende Rechtsvorschriften beschränkt, die in der aktuellen Fassung zitiert werden. Der Abschnitt IV wird unter Pkt. 14 um einen Hinweis auf die Anwendung der Überleitungsvorschriften ergänzt:

 

„14.   Fortführung des Verfahrens auf der alten Rechtsgrundlage

 

Es wurde von den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 BauGB Gebrauch gemacht.

 

 

, 30. September 2005

 

 

 

V

1. BzStR’in Stadt zK

 

Stapl AL zK

 

Stapl E 2 zK

 

2. Kopie an Wasserstadt GmbH

Kopie an BSM

 

3. ZdA 6142/XVII-5a, Verfahrensakte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

\\libg0512.libg.verwalt-berlin.de\BenutzerFA187$\L110463\eigene Dateien\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-5A\Vm-Stapl E, Ergebnis Rechtsprüfung SenStadt II C 24 zum Bebauungsplan XVII-5a_29.09.2005.doc

StaplE/

Erstelldatum 29.09.2005 17:16:00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen