Drucksache - DS/1720/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen,
Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung
hat in ihrer Sitzung am 20. Oktober 2004 zur Drucksache Nr. DS/1134/V den
Bebauungsplan XVII-5a für Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die
Flurstücke 347, 350, 377, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 396, 397, 398, 400 und
eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der
Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit Deckblatt vom 18.
August 2004 und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die
Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-5a entschieden. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 hat
die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die
vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-5a keine
Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des
Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder
Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB muss das
Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung
erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
Emmrich LompscherBezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Bebauungsplan XVII–5a
für die Grundstücke
Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348, 349, 350, 351, 353, 377, 378,
384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431, 432, 433, 434, 435 und eine
Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen Abschnitt der
Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Der
Bebauungsplan XVII-5a soll folgende städtebauliche Ziele sichern: ·
die Neuordnung
eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes; ·
die Sicherung
einer kompakten sechsgeschossigen Wohnbebauung hoher städtebaulicher Dichte mit
gewerblichem Anteil; ·
die Anlage einer
Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße; ·
die Sicherung
eines Standortes für eine Kita mit ca. 100 Plätzen; ·
die Sicherung
einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges einschließlich
eines öffentlichen Spielplatzes und ·
die Sicherung von
Maßnahmen zum Ausgleich für die an dieser Stelle gewünschte städtebauliche
Dichte. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
29. September 2005 Fachbereich Stadtplanung Stapl E V E R M E R K Betr.: Bebauungsplan-Entwurf XVII-5a hier: Stellungnahme
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 24 vom 12. Juli 2005 zur
Anzeige des Bebauungsplans XVII-5a gemäß
§ 6 Abs. 4 AGBauGB Die rechtliche Prüfung des
Bebauungsplans XVII-5a durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
II C 24 ergab keine Beanstandungen des Bebauungsplans der damit als
Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit wird
zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten: 1. Rechtsverordnung - Die Rechtsgrundlage für die Rechtsverordnung
ist entsprechend der aktuellen Zitierweise anzugeben. Die Rechtsverordnung wird aktualisiert. - Für § 4 der RVO ist ebenfalls der aktuelle
Wortlaut zu verwenden. Die Rechtsverordnung wird aktualisiert. 2. Planzeichnung - Auf der Planzeichnung ist das Flurstück 399
Bestandteil des Plantitels, im Titel der Begründung hingegen fehlt es; ebenso
bei der BVV-Vorlage und in der ABl.-Veröffentlichung. Hier sind die
erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies
gilt auch für das Wort „sowie“ auf der Planzeichnung (hinter dem Flurstück
400), da in den anderen vorgenannten Unterlagen an dieser Stelle immer das Wort
„und“ steht. Aufgrund
weiterer zwischenzeitlicher Änderungen in der dem Bebauungsplan zugrunde
liegenden Flurstückskarte (Stand: 14. September 2005) wird der Plantitel auf
der Planzeichnung sowie der Begründung aktualisiert. Vor der Festsetzung des
Bebauungsplans erfolgt ein Beschluss zur erneuten Titeländerung und
ABl.-Veröffentlichung. Der neue Titel lautet nunmehr: „Bebauungsplan
XVII-5a für die Grundstücke Hauptstraße 4, 4A-H, 4K, die Flurstücke 347, 348,
349, 350, 351, 353, 377, 378, 384, 387, 391, 393, 394, 395, 398, 399, 430, 431,
432, 433, 434, 435 und eine Teilfläche des Flurstücks 390, Flur 513 sowie einen
Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg. - Hinsichtlich des Geltungsbereichs des B-Plans konnten
beim Abgleich der im Plantitel genannten Flurstücke mit den verfügbaren
Flurstückskarten die Flurstücke 396, 397 und 400 nicht lokalisiert werden.
Statt dessen weist der Flurkartenausschnitt noch zahlreiche weitere Flurstücke
aus (vgl. beigefügte Anlage). Die Richtigkeit der im Plantitel benannten
Flurstücke ist insofern zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der
Begründung sollte unter Pkt. I.2.1, nach dem ersten Abschnitt, eine
aktualisierte bzw. nachvollziehbare Flurstückskarte beigefügt werden. Ein
Grundstücksverzeichnis hat nicht mit vorgelegen. Die im Plantitel benannten Flurstücke entsprechen der
Flurstückskarte zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung. Die Planunterlage
gibt die Flurstückskarte mit Stand Mai 1996 wieder. In das zur öffentlichen
Auslegung angefertigten Deckblatt wurden die zwischenzeitlich neu gebildeten
Flurstücke nicht aufgenommen. Die im Plantitel zur öffentlichen Auslegung benannten
Flurstücke sind damit im Planbild nicht vorhanden. Die aktuellen Veränderungen
der Flurstückskarte (Stand: 14. September 2005) werden in einem erneuten
Deckblatt zum Reinplan nachgetragen, so dass eine gesonderte Flurstückskarte in
der Begründung nicht erforderlich ist. Ein Grundstücksverzeichnis (Stand: 13. Juni 1997) hat
mit Planbild und Begründung öffentlich ausgelegen. - Bei der textlichen Festsetzung Nr. 6 muss es „§ 23 …“
(statt „S 23“) heißen. Auch bei der textlichen Festsetzung Nr. 12 ist das
Wort „… Seite 1 BauNVO“ durch die richtige Formulierung „… Satz 1 BauNVO“ zu
ersetzen. Das
Zeichen „§" ist insbesondere bei Reproduktionen des Planbildes in allen
textlichen Festsetzungen ebenso wie in der textlichen Festsetzung Nr. 8 leicht
mit dem Buchstaben "S" verwechselbar. Da im Reinplan das Zeichen „§"
erkennbar ist, bedarf es keiner Änderung im Planbild. In der
textlichen Festsetzung Nr. 12 wird das Wort „Seite" durch das Wort „Satz"
ersetzt. - Der Hinweis Nr. 2 auf der Planzeichnung verweist auf
die beigefügte Pflanzliste. Diese ist zwar als Anhang der Begründung beigefügt,
nicht jedoch als eigenständige Liste dem Plan selbst. Im Übrigen ist weder der
Pflanzliste noch der Begründung zu entnehmen, ob es sich hierbei lediglich um
Pflanzempfehlungen oder aber auch um abschließend nur zulässige Pflanzungen
handelt. Dessen ungeachtet sollte angesichts des Fehlens von festgesetzten
Baumpflanzungen und der geringen Größe der Fläche zum Anpflanzen der Umfang der
Pflanzliste diesen Umstand angepasst werden; erst recht, wenn es sich nur um
Pflanzempfehlungen handeln sollte. Bei der Pflanzliste handelt es sich um eine
Empfehlung und nicht um eine Festsetzung, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut
des Hinweises Nr. 2 entnehmen lässt. Die Pflanzliste ist hinsichtlich ihres
Umfanges nicht an den Erfordernissen des Bebauungsplans XVII-5a ausgerichtet,
sondern dient als Orientierung für ein einheitliches Pflanzenkonzept für den
gesamten Entwicklungsbereich "Berlin-Rummelsburger Bucht". Eine
Reduzierung des Umfanges der Pflanzliste erfolgt daher nicht. 3. Begründung - Unter Pkt. I.2.1, erster Absatz (S. 3), sollten der
Vollständigkeit wegen auch die im Titel des Plans aufgezählten Flurstücke
erwähnt werden (vgl. auch Hinweis 2 zur Planzeichnung). In der Begründung werden unter Pkt. I.2.1 die im
Titel aufgeführten Flurstücke ergänzt. - Unter Pkt. I.2.3.1, erster Absatz (S. 6), ist die
Zitierung des Flächennutzungsplans (hier: zuletzt geändert am …) zu
aktualisieren. In der Begründung wird unter Pkt. I.2.3.1 und im
Quellenverzeichnis die Zitierweise des Flächennutzungsplans aktualisiert. - Die Erläuterung
unter Pkt. II.3.4, dritter Absatz (S. 12), sollte dahingehend ergänzt werden,
dass deutlich wird, weshalb die Straßenbegrenzungslinie in der nordöstlichen
Planecke erst vor dem Grundstück Hauptstraße 84 beginnt. Unter Pkt. II.3.4 wird der dritte Absatz wie folgt
ergänzt: „Im nordöstlichen
Abschnitt der Hauptstraße erfolgt keine Ausweisung einer
Straßenbegrenzungslinie, da im Bebauungsplan-Entwurf XVII-5c dort die
Ausweisung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist.“ - Unter Pkt.
II.4.3 – Immissionsschutz: Lärm -, letzter Absatz (S. 20), wird zwar die
abschließende Aussage der Gutachter hinsichtlich des Fensterflächenanteils in
den Fassaden wiedergegeben, eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage
hingegen, bzw. eine Erläuterung bezüglich deren Umsetzung ist im weiteren
Begründungstext jedoch nicht zu finden. Die unter Pkt. II.4.3 - Immissionsschutz: Lärm - im
letzten Absatz gemachten Ausführungen zum erforderlichen Lärmschutz bei einer
Zunahme der Verkehrsbelastung werden gestrichen. Zum einen, da der der
Lärmprognose zu Grunde liegende sechsspurige Ausbau der Hauptstraße nicht
weiter verfolgt wird und zum anderen den Belangen des Lärmschutzes innerhalb
von Gebäuden durch die mittlerweile als technische Baubestimmung eingeführte
DIN 4109 in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Einer Abwägung der
seinerzeitigen gutachterlichen Empfehlung zur Reduzierung des Fensteranteils in
der Fassade bedarf es daher nicht. - Unter Pkt.
II.4.3 – Hochspannungsleitung - (S. 20), sind die nachgelieferten ergänzenden
Ausführungen (Anlage – Schreiben Herr Templin vom 06. Juli 2005) einzuarbeiten. Unter Pkt. II.4.3 – Hochspannungsleitung -, werden
die nachgelieferten Ausführungen (Schreiben vom 06. Juli 2005) eingearbeitet. - Im Pkt. II.4.9 – Biotop- und Artenschutz, Vegetation - , dritter Absatz (S. 31), ist von „vorgesehenen Baumpflanzungen in den öffentlichen Parkanlagen“ die Rede. Im Bebauungsplan ist auf eine Regelung hinsichtlich von Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Parkanlage jedoch verzichtet worden (vgl. auch IV.8 – achter Absatz, letzter Satz (S. 36)). Insoweit sollte der Begründungstext mit dem Regelungsgehalt des Plans in Einklang gebracht werden. Der spätere Hinweis im Fazit (S. 31), dass Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung des Landes Berlins gewährleistet sind, ist hier klarer herauszuarbeiten. Der dritte Absatz unter Pkt. II.4.9 - Biotop- und
Artenschutz, Vegetation-, wird folgendermaßen überarbeitet: „Die Beeinträchtigung des Baumbestandes wird durch
gemäß der Baumschutzverordnung des Landes Berlin zu realisierende
Baumpflanzungen weitgehend kompensiert. Diese Ersatzpflanzungen sollen im
Plangebiet und dabei vorrangig innerhalb der öffentlichen Parkanlage erfolgen.
Vor allem durch die in der öffentlichen Parkanlage vorgesehenen Baumpflanzungen
- auch unter Einbeziehung ihrer Wertigkeit und des zeitweiligen Verlustes –
wird die Beeinträchtigung mehr als ausgeglichen, so dass der Verlust tragbar ist.
Eine planerische Sicherung von Baumpflanzungen innerhalb der öffentlichen
Grünfläche soll nicht erfolgen, um den Spielraum für eine Gestaltung der Fläche
nicht unnötig einzuschränken. Bei vorrangiger Verwendung heimischer und
standortgerechter Pflanzen ist mit einer Erhöhung der Artenvielfalt von Flora
und Fauna zu rechnen.“ - Unter Pkt. IV.8., dritter Absatz (S. 35), ist
zumindest kurz zu begründen, warum keine Planänderung vorgenommen worden ist. Der
Bebauungsplan sichert die Fläche als öffentliche Parkanlage und trifft keine
Aussagen zur Gestaltung bzw. Versiegelung der Fläche. Die reduzierte Breite der
Grünfläche ergibt sich aus dem städtebaulichen Ziel, die Wohnbebauung nahe am
Wasser zu realisieren. Die Begründung wird dementsprechend ergänzt. - Auch und IV.8., siebter Absatz (S. 36), sollte kurz
begründet werden, warum der Spielplatz zwar an seinem Standort verbleibt
(analog der Erläuterung Pkt. II.4.7, vorletzter Absatz – S. 26), dessen
ungeachtet aber verkleinert wird. Wegen des
belasteten Standortes an der Hauptstraße ist der Spielplatz vorwiegend für
lärmintensivere Spielangebote (z.B. für Ballspiele) vorgesehen. Durch
entsprechende Gestaltung (mit einer Aufschüttung) lässt sich die
Immissionsbelastung durch die Hauptstraße vermindern. Die Begründung wird
dementsprechend ergänzt. - Warum gemäß
Pkt. IV.8., achter Absatz (S. 36), auf eine Festsetzung von Einzelbäumen
verzichtet wird, sollte ebenfalls begründet werden; vgl. hier auch Hinweis zur
Pflanzliste und vorgenannten Hinweis unter 6.! Unter Pkt. IV.8. wird der Verzicht auf eine
Festsetzung von Einzelbäumen wie folgt begründet: „Eine Festsetzung von Einzelbäumen im Bebauungsplan
erfolgt nicht, da der Baumbestand durch die Baumschutzverordnung ausreichend
geschützt ist und durch den Bebauungsplan keine Einschränkung für die
Gestaltung der öffentlichen Parkanlage erfolgen soll.“ - Bei der
Nennung der Rechtsgrundlagen ist es ausreichend nur die Gesetze/Vorschriften zu
benennen, aus denen sich Ermächtigungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan
ergeben. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung zu zitieren. Es ist
deutlich zu machen, ob von Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde. Die Nennung der Rechtsgrundlagen wird auf die der
Ermächtigung für Festsetzungen des Bebauungsplans dienende Rechtsvorschriften
beschränkt, die in der aktuellen Fassung zitiert werden. Der Abschnitt IV wird
unter Pkt. 14 um einen Hinweis auf die Anwendung der Überleitungsvorschriften
ergänzt: „14. Fortführung
des Verfahrens auf der alten Rechtsgrundlage Es wurde von den Überleitungsvorschriften des § 233
Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 BauGB Gebrauch gemacht. , 30. September 2005
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