Drucksache - DS/1705/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XVII‑17 vom 26.
März 1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für
das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer
Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einschließlich
der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung
und Ergebnis der Auslegung von 1996 Anlage 3: Auswertung
und Ergebnis der erneuten Auslegung von 1997 Anlage 4: Begründung
zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
die
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17 im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, gemäß § 12 Abs. 4 BezVG Anlage 5: Entwurf
der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des
Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur
Festsetzung des Bebauungsplanes.
Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den 2006
____________________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XVII‑17 für das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße,
Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße zwischen
Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung des Baublocks als allgemeines Wohngebiet, Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen, Sicherung der örtlichen Verkehrsflächen. Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 BaugesetzbuchDer Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans XVII‑17 fand in der Zeit vom 29. April 1996 bis einschließlich 31. Mai 1996 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. Zeitgleich wurde auch der Entwurf des Bebauungsplans XVII‑15 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom 19. April 1996 auf Seite 1366. Der Landespressedienst wurde über die bezirkliche Pressestelle durch das Anschreiben des Stadtplanungsamtes vom 25. April 1996 von der anstehenden öffentlichen Auslegung informiert. Die Bürger sind außerdem am 27. April 1996 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel von der Auslegung in Kenntnis gesetzt worden. Als zusätzlicher Service der Beteiligung fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung am Abend des 22. Mai 1996, um 19.00 Uhr, eine Erörterungsveranstaltung in den Räumen des Café „Drug Stop“ in der Pfarrstraße 107, 10365 Berlin, statt. Dieser Termin wurde vorwiegend von Anwohnern aus dem Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“ wahrgenommen. Dort konnte auch der ausgelegte Entwurf zum Bebauungsplan XVII‑17 in der Fassung vom 26. März 1996 mit der Begründung vom 26. März 1996 eingesehen werden. Der damalige Lichtenberger Baustadtrat nahm an der Erörterungsveranstaltung teil. Auf die Erörterungsveranstaltung wurde über die Betroffenenvertretung im Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“ hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sind mit Schreiben vom 23. September 1996 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden; insgesamt 42 Dienststellen wurden angeschrieben. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: - Bebauungsplanentwurf vom 26. März 1996 - Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 26. März 1996 91 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Davon nahmen 16 interessierte Bürger an der Erörterungsveranstaltung am 22. Mai 1996 in den Räumen des Café „Drug Stop“ teil. Sechs Bürger äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf XVII‑17. Diese sechs Bürgerschreiben enthalten teilweise recht umfangreiche Anregungen. Sie lassen sich wie folgt verkürzt zusammenfassen: Mehrere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft „GbR Hauffstraße 2“ gaben zu bedenken, dass zum Grundstück Hauffstraße 2 ein Vorgarten gehörte. Durch den Ausbau der Hauffstraße ist diese Fläche dem öffentlichen Straßenland zugeschlagen worden. Der Vorbesitzer des Hauses Hauffstraße 2 und die (heutige) GbR hatten keine Zustimmung zu diesem Rückbau gegeben. Das Haus gehört zum Denkmalensemble und so ist es unverständlich, dass die Vorgärten in der Hauffstraße nicht unter Schutz fallen, zumal bei der ursprünglichen Konzeption des Hauses die Vorgärten den Einblick der Fußgänger in die hier relativ niedrigen Hochparterrefenster (Kopfhöhe) sinnvollerweise erschwerten. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gaben zu bedenken, dass die Hauffstraße nicht breit ist und so verkehrsarm, dass eine Wiederherstellung der Vorgärten möglich sein müsste. Am Beispiel der Spittastraße ist zu sehen, dass die ursprünglichen Vorgärten den ruhigen Charakter der Straße sehr angenehm unterstützen. Abwägung: Als die Hauffstraße im Jahre 1995 neu gebaut wurde, lag von einigen Eigentümern die Zustimmung zur Inanspruchnahme der privaten Flurstücke mit den ehemaligen Vorgärten Hauffstraße 2-4 vor, so dass seitens des Bezirksamtes gänzlich auf eine Wiederherstellung der Vorgärten in der Hauffstraße verzichtet wurde. Nachdem bei sämtlichen betroffenen Grundstücken in der Folgezeit ein Eigentümerwechsel stattfand und die neuen Eigentümer auf die Wiederherstellung der Vorgärten bestanden, kam die Verwaltung diesem Wunsch nach. Seit 1998 sind die drei Vorgärten einschließlich der Einfriedungen unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte wieder angelegt worden. Entschädigungssummen für den Ankauf der betroffenen Flurstücke waren nie in den Bezirkshaushalt eingestellt worden. Die im Jahr 2006 tatsächlich vorhandene Situation wird vom Bebauungsplan XVII‑17 aufgegriffen und durch ein Deckblatt in den Plan eingefügt. Somit wird diesem Bürgereinwand entsprochen und die drei betroffenen Vorgärten werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet - mit Bindungen zum Anpflanzen - festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie wird entsprechend versetzt. · Planänderung durch das Deckblatt vom 09. Januar 2006 Als nächsten Punkt sprachen die Vertreter der Eigentümergemeinschaft „GbR Hauffstraße 2“ die Vorhalteplanung für Verkehrsflächen auf der östlichen Seite der Schreiberhauer Straße an, wo im Hinblick auf eine später mögliche Straßenverbreiterung Straßenverkehrsflächen über den heutigen Ausbaustand hinaus festgesetzt werden sollen. Die Anwohner sahen hier einen Widerspruch zum Wegfall der Vorgärten in der Hauffstraße, weil dort auf einen Grünbereich verzichtet wird, während in der Schreiberhauer Straße eine „Schneise“ freigehalten wird, die sinnloserweise im Nichts endet (weil die Unterführung nicht gebaut wird). Durch die Vorhalteplanung wird der Gartenbereich zur Hofseite erheblich verkleinert, was durch die Zwischenbegrünung dieser Vorhalteflächen nicht auszugleichen ist, weil nach der Erfahrung der Eigentümergemeinschaft solche Flächen in Berlin „zu Hundeklos“ verkommen. Die Vorhaltefläche ist als Kinderspielplatz wegen der Straßennähe ungeeignet. Die Bürgerin bittet daher, diese Entscheidung zu überdenken. Abwägung: Die Neubebauung hält einen Abstand von rund 40 m zum Bürokomplex auf der Westseite der Schreiberhauer Straße. Dieser verhältnismäßig große Abstand ist ein wichtiger Faktor, um eine Verträglichkeit zwischen der Wohn- und der Kerngebietsnutzung zu gewährleisten und um die städtebauliche Wirkung des Baudenkmals der ehemaligen „Knorr-Bremse“ zu stärken. Die Angebotsplanung für eine Verkehrsflächenverbreiterung in der Schreiberhauer Straße bleibt bestehen. Die Straßenbegrenzungslinie tritt um ca. 6 bis 7 m hinter die jetzige östliche Begrenzung des Gehwegs an der Schreiberhauer Straße zurück. Die Fläche zwischen Gehweg und Gebäudekante kann bis zur Inanspruchnahme für die Straßenverbreiterung als Straßenbegleitgrün bepflanzt werden. Das Problem mit den „Hundeklos“ ist nicht durch die Bauleitplanung zu lösen · Keine Planänderung An einem andern Bürger wird die Wichtigkeit eines städtebaulichen Vertrages, mit dem der Großinvestor JSK sich auch an der Infrastruktur im Wohngebiet beteiligt (z.K. Kita), hervorgehoben. Abwägung: Der angesprochene städtebauliche Vertrag wurde am 11. November 1996 unterzeichnet. Er konnte jedoch bislang nicht umgesetzt werden, weil an der Schreiberhauer Straße bislang nicht die erforderliche Mindestanzahl von 100 Wohnungen errichtet wurden, die dann den vertraglichen Kita-Bedarf auslösten. Inzwischen wurde in der Pfarrstraße 91 durch einen gemeinnützigen Träger eine Kindertagestätte für das Wohnquartier mit 85 Plätzen errichtet. Auf den Grundstücken Hauffstraße 21 – 25 wird durch den Bebauungsplan 11-18 ein weiterer Kita-Standort planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan 11-18 steht unmittelbar vor seiner Festsetzung. · Keine Planänderung Ein Bürger kann das vorgegebene städtebauliche Konzept einer Blockrandbebauung nicht nachvollziehen. Es möchte, dass eine ehemals eigene Bautypologie des einstigen Industriestandortes ablesbar erhalten bleibt. Die Besonderheiten des Ortes, etwa die baulichen Lücken in den Straßenfronten, die der Kuhgraben hinterließ, findet er unzureichend im Bebauungsplan beachtet. Abwägung: Das städtebauliche Konzept einer Blockrandbebauung ist ein Grundkonsens, der seit Beginn des Planverfahrens von fast allen Beteiligten mitgetragen wurde. Die Vervollständigung des Baublocks kommt dem bestehenden Denkmalschutz und der vorhandenen Erhaltungsverordnung am nächsten, weil hier eine Harmonie mit den Altbauten gesucht wird. Die Bautypologie des Industriestandortes wurde mit dem denkmalgeschützten Bau der „Knorr-Bremse“ von Alfred Grenander bewahrt, in dem die BfA eine neue Heimstatt gefunden hat. Bauliche Brüche gibt es am Ostkreuz genügend. Im Verlaufe des Sanierungsprozesses hat sich herausgestellt, dass der Kuhgraben nicht wieder geöffnet werden kann. Die historische schmale Baulücke für den Kuhgraben in der Pfarrstraße bleibt erhalten. · Keine Planänderung Ein Bürger wünscht sich für die erzielbare Wohnungsanzahl größere wohnungsnahe Freiflächen mit öffentlicher Durchwegung im Blockinnenbereich anstelle eines „halböffentlichen Boulevards“ mit der Schreiberhauer Straße. Der Kuhgraben sollte als Grünzug durch das Quartier, dass ein enormes wohnungsnahes Freiflächendefizit aufweist, gestalte werden. Abwägung: Im Verlaufe des Sanierungsprozesses hat sich herausgestellt, dass die in den vorbereitenden Untersuchungen geplanten blockinternen Durchwegungen nicht finanzierbar sind. Einen Grünzug auf dem Kuhgraben hat das zuständige Fachamt abgelehnt, weil die damit verbundenen Grundstücksbewirtschaftungs- und Pflegekosten nicht mehr im bezirklichen Globalhaushalt darstellbar sind. · Keine Planänderung In den nördlichen Wohnungsbaublock sollte eine Kindertagesstätte analog zum Vorbild an der Rummelsburger Bucht integriert werden. Abwägung: Im Jahr 1999 wurde das nahe gelegene ehemalige Wohngebäude Pfarrstraße 91 zu einer Kindertagesstätte mit 85 Plätzen ausgebaut. Träger dieser Einrichtung ist die sozialdiakonische Jugendarbeit Lichtenberg. 2004 konnten die Freiflächen der Kindertagesstätte durch den Ankauf des Grundstücks Hauffstraße 6 vergrößert werden. · Keine Planänderung Der Bürger stellt abschließend fest, dass der Bebauungsplan zu spät kommt. Wegen des Umstandes, dass in der Pfarrstraße 98/100 ein Quergebäude neu errichtet werden konnte, liegt hier ein grobes Versäumnis der Behörde vor, das offensichtlich en passant durch die Aufnahme in den Bebauungsplan bereinigt werden soll. Abwägung: Anfang der 1990er Jahre wurde ein rückwärtiges Gebäude auf dem genannten Grundstück genehmigt. Dies geschah vor der Sanierungsgebietsfestlegung und vor dem Erlass der Erhaltungsverordnung sowie der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung dieses Bereiches. Das Gebäude genießt einen baulichen Bestandsschutz; es soll aber nicht über eine Baukörperfestsetzung gesichert werden, weil es kein Bestandteil des Denkmalensembles und kein Ziel im sanierungsrechtlichen Rahmenplan ist. · Keine Planänderung Ein Bürger kritisiert, dass die in den textlichen Erläuterungen aufgeführten Bodenuntersuchungen durchweg älteren -Datums sind und das Areal nicht vollständig erfassen. Bis heute (Frühjahr 1995) ist nicht in der gesamten Brachfläche Bodenaustausch vorgenommen worden. Zum Teil sind noch alte Bodenplatten und Keller der Industrieanlagen vorhanden. Abwägung: In den Jahren 1996/97 ist auf der gesamten unbebauten westlichen Blockhälfte an der Schreiberhauer Straße eine Tiefenberäumung als Vorbereitung für mögliche Neubaumaßnahmen durchgeführt worden. Dabei wurden die alten Fundamentreste beseitigt. Heute haben wir auf dieser Fläche einen prinzipiell baureifen Baugrund. Bezüglich der Altlasten konnte für das Plangebiet XVII‑17 festgestellt werden stellen, dass die vorhandenen Belastungen im Boden analysiert und entsorgt wurden. Die Fachbehörden konnten auf Basis der Gutachtenlage attestieren, dass eine Neubebauung der ehemaligen Industriefläche mit Wohnungen unbedenklich ist. · Keine Planänderung Ein Bürger äußert die Befürchtung, dass die Vorhaltefläche für eine Verbreiterung der Schreiberhauer Straße längerfristig zu einer Stellplatzfläche entwickelt wird. Abwägung: Zwischen der Hirschberger Straße, der Schreiberhauer Straße und der Krummhübler Straße wurde im Jahr 2000 das so genannte „Victoria Center“ errichtet. Über den 2 Verkaufsgeschossen mit Einzelhandel und Gastronomie wurden auf drei Ebenen jeweils ca. 200 Stellplätze angelegt. Planungsrechtlich wären dort sogar noch zwei weitere Parkebenen zulässig, so dass in diesem Block insgesamt 1000 Stellplätze zur Verfügung ständen. Damit sollte der Stadtraum um die Schreiberhauer Straße ausreichend versorgt sein. Im Übrigen sind aufgrund der textlichen Festsetzung Nr. 5. im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII‑17 oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. · Keine Planänderung In den ausgelegten Bebauungsplänen wird die Blockinnenfläche durch Souterrainparkflächen mit Ein- und Ausfahrten großflächig verbraucht. Mit frei werdenden Geldern der Parkplatzschaffung könnte der Umbau des Ostkreuzes angeschoben werden. Abwägung: Die Parkplätze im Garagengeschoss sollen von dem privaten Grundstückseigentümer errichtet werden. Hier können keine Gelder in die öffentliche Maßnahme Umbau des Bahnhofs Ostkreuz verschoben werden. Weil die Wohnungen an der Schreiberhauer Straße freifinanziert errichtet werden sollen, setzt dies ein bedarfsgerechtes und vermarktungsfähiges Stellplatzangebot voraus. Der Nachweis von Pkw-Stellplätzen in der künftigen Wohnanlage entspricht den Erfahrungen mit den Wünschen der potentiellen Verkäufer dieser Eigentumswohnungen an eine konventionelle „Auto-Mobilität“. Wer sich eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung zulegt, gehört in der Regel einer Einkommensschicht in der Bevölkerung an, in der auch mindestens ein Pkw selbstverständlich ist. Der eigene Pkw wird fast immer am Hauptwohnsitz abgestellt, auch dann, wenn der Nutzer für den Berufsweg öffentliche Verkehrsmittel nutzt. · Keine Planänderung Ein Bürger wünscht sich einen Fußweg entlang des Bahndammes, weil dieser ungehindert realisierbar ist und fragt, warum er nicht Planinhalt ist. Abwägung: Im Bebauungsplan XVII‑17 wird entlang des Bahndamms die Straßenverkehrsfläche für die Hauffstraße festsetzt. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6. ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung. Das schließt die Anlage eines Gehwegs entlang des Bahndamms in der Hauffstraße nicht aus. Ein solcher Gehweg ist in der Zwischenzeit auch längst gebaut worden. · Keine Planänderung Ein Bürger kritisiert, die Definition des Areals als WA mit sechs Geschossen ist nicht wünschenswert, solange nicht die Defizite an sozialer Infrastruktur und an Grünflächen im anschließenden Quartier abgebaut sind. Abwägung: Während der letzten zehn Jahre haben die Fortschritte im Sanierungsgebiet die Defizite an sozialer Infrastruktur weitgehend beseitigt. Bestehende Grünanlagen wurden erneuert, aufgewertet und qualitativ verbessert. Inzwischen ist die Victoriastadt zu einer bevorzugten Wohnlage im Bezirk Lichtenberg geworden. · Keine Planänderung Erneute öffentliche Auslegung Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans XVII‑17 fand in der Zeit vom 17. November 1997 bis einschließlich 19. Dezember 1997 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. Auch hier wurde zeitgleich der Entwurf des Bebauungsplans XVII‑15 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 54 vom 09. November 1997 auf Seite 4012. Der Landespressedienst wurde über die bezirkliche Pressestelle durch das Anschreiben des Stadtplanungsamtes vom 25. Oktober 1997 von der anstehenden erneuten öffentlichen Auslegung informiert. Die Bürger sind außerdem am 14. November 1997 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel von der Auslegung in Kenntnis gesetzt worden. Die Träger öffentlicher Belange und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sind mit Schreiben vom 12. November 1997 von der erneuten öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden; insgesamt 28 Dienststellen wurden angeschrieben. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: - Bebauungsplanentwurf vom 26. März 1996 mit einem Deckblatt vom 15. November 1996 - Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 14. November 1997 Die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17. November 1997 bis 19. Dezember 1997 wurde von fünf Bürgern wahrgenommen. Es gingen keinerlei schriftliche Stellungnahmen zum ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf ein. Es wurden auch keine Anregungen oder Bedenken mündlich oder zur Niederschrift geäußert. Gründe für die erneute öffentliche
Auslegung Der Bebauungsplan XVII‑17 lag im Frühjahr 1996 lediglich 32 Stunden in der Woche öffentlich aus. Laut Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 07. Februar 1997 - also mehrere Monate nach Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung - ist es erforderlich, dass die Zeiten zur Einsichtnahme bei der Auslegung der Bebauungsplanentwürfe die Wochenarbeitszeit nicht wesentlich unterschreiten. Das Rundschreiben fußt auf einer damals aktuellen Rechtsprechung, die auf alle noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren Auswirkungen hat. Zur Orientierung bei öffentlichen Auslegungen wurde von der Senatsverwaltung eine Zeitvorgabe von 39,5 Stunden in der Woche erarbeitet, die im vorliegenden Fall unterschritten wurde. Daher sollte der Bebauungsplan XVII‑17 erneut und uneingeschränkt mit dem damals bereits erarbeiteten Deckblatt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für 40 Wochenarbeitsstunden ausgelegt werden, damit er später nicht aus formalen Gründen gerichtlich angreifbar wird. Gemäß der Rechtsauffassung der Senatsbauverwaltung ist es rechtlich unbedenklich, einen durch ein Deckblatt korrigierten Bebauungsplanentwurf anstelle einer erneuten Reinzeichnung öffentlich auszulegen. Im Zusammenhang mit einer Planreifefeststellung gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für ein großes Wohnungsbauvorhaben im Bereich der Bebauungspläne XVII‑15 und XVII‑17 prüfte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr im November 1996 den Bebauungsplan XVII‑17 und machte einige Anmerkungen zu dessen beabsichtigten Festsetzungen. Als Resultat dieser Anmerkungen entstand das Deckblatt vom 15. November 1996 mittels dessen einige kleinere Änderungen in den Bebauungsplan XVII‑17 eingearbeitet werden konnten. Die Änderungen betreffen in erster Linie einige Worte innerhalb der vorgesehenen textlichen Festsetzungen. In ihrer Stellungnahme zur Planreifeerklärung vom 12. Dezember 1996 stellte die Senatsverwaltung zum Abschluss ihrer Prüfung fest, dass die Modifizierung zweier textlicher Festsetzungen Einfluss auf die Planung haben könnte. Deshalb sollten die Deckblattänderungen in einer erneuten Bürgerbeteiligung den betroffenen Bürgern und Grundstückseigentümern vorgestellt werden. Dies erfolgte im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung. Gründe für das Deckblatt vom 09. Januar
2006 Zwischen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans XVII‑17 im Winter 1997/98 und seiner jetzt beabsichtigten Festsetzung liegen etliche Jahre in denen die Entwicklung im Plangebiet voranschritt. Mit dem zweiten Deckblatt wird der Bebauungsplan an die Bezirksfusion mit Hohenschönhausen, die Bildung von Ortsteilen, die erfolgte Rechtschreibreform, geänderte Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen werden muss und ähnliche Formalien angepasst. In der textlichen Festsetzung Nr. 1. wird der zweite Absatz gestrichen, weil aufgrund der Sanierungserfolge ein besonders erhöhter Verdrängungsschutz für die Gebietsbevölkerung nicht mehr erforderlich ist. Das allgemeine Wohngebiet in der Pfarrstraße hat sich etabliert. Aus heutiger Sicht wird es als ausreichend erachtet, wenn dieses Wohngebiet nach der Legaldefinition vorwiegend dem Wohnen dient. Die ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetriebe und die generell zulässigen freien Berufe müssen dort nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Die gesamte textliche Festsetzung Nr. 7 wurde gestrichen, weil auf der Grundlage des Bauordnungsrechts, des Umgebungsschutzes für die Baudenkmale an der Schreiberhauer Straße und für das Denkmalensemble um die Pfarrstraße sowie der geltenden Erhaltungsverordnung störende Fremdwerbung versagt werden kann. In der Hauffstraße werden die vorhandenen Vorgärten als Teil des allgemeinen Wohngebietes festgesetzt und mit Bindungen zum Anpflanzen belegt. Dazu muss sie Straßenbegrenzungslinie entsprechend verschoben werden. Als die Hauffstraße im Jahre 1995 neu gebaut wurde, lag von einigen Eigentümern die Zustimmung zur Inanspruchnahme der privaten Flurstücke mit den ehemaligen Vorgärten Hauffstraße 2-4 vor, so dass seitens des Bezirksamtes gänzlich auf eine Wiederherstellung der Vorgärten in der Hauffstraße verzichtet wurde. Dieser Abstimmungsstand wurde auch mit dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 26. März 1996 abgebildet. Nachdem bei sämtlichen betroffenen Grundstücken in der Folgezeit ein Eigentümerwechsel stattfand und die neuen Eigentümer auf die Wiederherstellung der Vorgärten bestanden, kam die Verwaltung diesem Wunsch nach. Seit 1998 sind die drei Vorgärten einschließlich der Einfriedungen unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte wieder angelegt worden. Entschädigungssummen für den Ankauf der betroffenen Flurstücke waren nie in den Bezirkshaushalt eingestellt worden. Die im Jahr 2006 tatsächlich vorhandene Situation wird nun vom Bebauungsplan XVII‑17 aufgegriffen und durch das zweite Deckblatt in den Plan eingefügt. Somit wird diesem Bürgereinwand entsprochen. An der Einmündung der Hauffstraße vollzieht die Schreiberhauer Straße einen Bogen in westliche Richtung. Hier laufen die Baulinie und die Straßenbegrenzungslinie auseinander. Das festzusetzende Straßenland folgt der Flurstücksbildung, die auf der Grundlage des Erschließungsvertrages vom 10. Mai 1994 vollzogen wurde und dem heutigen Straßenausbau entspricht. Die Baulinie geht gerade in nördlicher Richtung weiter, damit eine Unterführung der Bahnanlagen in der Achse der Schreiberhauer Straße nicht verbaut wird. Das allgemeine Wohngebiet an der genannten Einmündung kann so im privaten Eigentum verbleiben. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans XVII‑17 entsteht somit an dieser Stelle kein Planungsschaden. Da es bis jetzt keinerlei Vorentwürfe für eine solche Unterführung gibt, kann hier der Bebauungsplan XVII‑17 auch keine Vorhalteplanung treffen. Nach der Wertermittlung des Fachbereichs Vermessung würde das festzusetzende Gehrecht über die Flurstücke des Kuhgrabens und durch die geplante Neubebauung nördlich der Kaskelstraße hohe Entschädigungsansprüche auslösen. Haushaltsmittel sind dafür nicht eingestellt. Da sich im Laufe des Sanierungsprozesses herausgestellt hat, dass der Grünzug auf dem Kuhgraben nicht finanzier bar ist und kein bezirkliches Fachvermögen die Flächen übernehmen will, wird das festzusetzende Wegerecht einschließlich der alten textlichen Festsetzung 13. aus dem Bebauungsplan gestrichen. Die Nebenzeichnung 1 wird hierdurch entbehrlich. Der Eigentümer der Fläche Kaskelstraße 3 muss nun auch im zwingend festgesetzten I. Vollgeschoss (= Erdgeschoss) ohne eine Lücke an die Altbebauung Kaskelstraße 5 anbauen und gewinnt so zusätzliche, vermietbare Geschossfläche. Ergebnis der beiden öffentlichen Auslegungen: Der Bebauungsplanentwurf XVII‑17 kann in der Fassung vom 26. März 1996 und mit den Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 zur Festsetzung gelangen. Anlage 3 Auswertung und Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan XVII-17 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Anlage 5 Verordnung
über die
Festsetzung des Bebauungsplans XVII-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Begründung gemäß § 9 Abs. 8
Baugesetzbuch (*) zum Bebauungsplan XVII‑17 für das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße,
Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße zwischen
Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg
Die Begründung hat mit dem Bebauungsplan XXII‑17 vom 26. März
1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 zur
Festsetzung in der Sitzung des Bezirksamtes Lichtenberg am . . 2006 vorgelegen. Das
Bezirksamt hat die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17 als
Rechtsverordnung beschlossen. Berlin, den 2006 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung _______________________________ Leiter des Amtes für Planen und Vermessen unmaßstäblich Inhalt I. Planungsgegenstand 4 1. Anlass
und Erfordernis 4 2. Plangebiet 5 2.1 Räumlicher
Geltungsbereich 5 2.2 Bestehende
Nutzungen im Plangebiet 5 2.3 Eigentumsverhältnisse 7 2.4 Erschließung 8 3. Vorhandene
Infrastruktur 9 3.1 Grundschule 9 3.2 Kindertagesstätten 9 3.3 Jugendfreizeiteinrichtung 9 3.4 Sportplätze 9 3.5 Öffentliche
Grünanlagen 9 3.6 Spielplätze 10 3.7 Nahversorgung
für den täglichen Bedarf 10 4. Planerische
Ausgangssituation 11 4.1 Flächennutzungsplan 11 4.2 Landschaftsprogramm 12 4.3 Bereichsentwicklungsplanung 13 4.4 Sanierungsgebiet 13 4.5 Erhaltungsgebiet 15 4.6 Denkmalschutz 16 4.7 Landschaftspläne 16 4.8 Schutzgebiete
und Schutzobjekte gemäß NatSchG Bln 16 5. Umweltverträglichkeitsprüfung 17 6. Altlasten 17 II. Planinhalt 19 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen 20 2. Intention
des Plans 20 3. Wesentlicher
Planinhalt 21 3.1 Überblick 21 3.2 Begründung
einzelner Festsetzungen 21 3.2.1 Allgemeines Wohngebiet 21 3.2.2 Straßenverkehrsflächen 23 3.3 Textliche
Festsetzungen 24 4 Abwägung 30 4.1 Belange der allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse 30 4.2 Belange
an die soziale Infrastruktur 32 4.3 Belange
des Verkehrs 33 4.4 Belange des Umweltschutzes, des
Naturhaushaltes und der Landschaftspflege 34 III. Auswirkungen
des Bebauungsplans 36 1. flächenmäßige
Auswirkungen 36 2. städtebauliche
Auswirkungen 36 3. verkehrliche
Auswirkungen 36 4. soziale Auswirkungen / Auswirkungen
auf die soziale Infrastruktur 36 5. ökologische
Auswirkungen 37 6. Auswirkungen auf die technische
Infrastruktur / Ver- und Entsorgung 37 7. Auswirkungen
auf die Haushalts- und Finanzplanung 38 8. Planungsschäden 38 IV. Verfahren 40 1. Information
der Senatsverwaltungen 40 2. Aufstellungsbeschluss
und öffentliche Bekanntmachung 40 3. Frühzeitige
Bürgerbeteiligung 40 4. Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und der betroffenen Fachämter des Bezirksamts 41 5. Öffentliche
Auslegung 42 6. Feststellung
der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB 46 7. Erneute
öffentliche Auslegung 47 8. Gründe
für die erneute öffentliche Auslegung 47 9. Gründe
für das Deckblatt vom 09. Januar 2006 48 10. Fortführung
des Verfahrens auf der alten Rechtsgrundlage 49 10. Bezirksamtsbeschluss zum Ergebnis der
Auswertung der beiden öffentlichen Auslegungen und zum Bebauungsplan XVII‑17 49 11. Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan XVII‑17 50 V. Rechtsgrundlagen 51 BEGRÜNDUNG zum Bebauungsplan XVII‑17 vom 26. März 1996 mit Deckblättern vom
15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für das Gelände zwischen Hauffstraße,
Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße
zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg. I. Planungsgegenstand 1. Anlass und Erfordernis Die beabsichtigte städtebauliche Umstrukturierung der ehemaligen Industriefläche
der Knorr-Bremse-AG nordöstlich des S-Bahnhofs Ostkreuz war Anlass für die
Aufstellung der fünf Bebauungspläne XVII‑14, XVII‑15, XVII‑16,
XVII‑17 und XVII‑18. Ein
im November 1991 von privaten Investoren vorgelegtes Projekt für ein Büro- und
Verwaltungszentrum auf dem einstigen Werksgelände mit insgesamt mehr als
200.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) sowie ca. 300 Wohneinheiten im
Randbereich zum angrenzenden Wohnquartier wurde zunächst auf seine Zulässigkeit
und Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB geprüft. Die damalige Abteilung
Bau- und Wohnungswesen im Bezirksamt Lichtenberg kam zum Ergebnis, dass sich
eine Planung der beabsichtigten Größenordnung hinsichtlich Art und Maß der
Nutzung nicht spannungsfrei in die Eigenart der Umgebung einfügen konnte und
die Erschließung nur unzureichend gesichert war. Somit lag ein Planerfordernis
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vor. Der
Bebauungsplan XVII‑17 ist ein in verfahrenstechnischer Hinsicht eigenständiger
Plan, inhaltlich ist er jedoch im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen XVII‑14,
XVII‑15, XVII‑16 und XVII‑18 zu sehen. Diese fünf
Bebauungspläne sollen insgesamt die künftige städtebauliche Entwicklung und
Ordnung des ehemaligen Industriegeländes der Knorr-Bremse-AG leiten und die
Erschließung der neu parzellierten Teilflächen sichern. Es sollen
unterschiedliche vorhandene und geplante Nutzungen (Büroflächen, Verwaltung,
Bildung, Einzelhandel, Wohnen, Straßen- und Schienenverkehr) miteinander in
Einklang gebracht werden. Dabei ist der Grundkonsens zur Entwicklung von ca.
2/3 des einstigen Werksgeländes zu einem Handels-, Büro- und
Verwaltungsstandort und von ca. 1/3 des einstigen Werksgeländes zu einem
Wohnungsbaustandort beständig fortgeschrieben worden. Der
Bebauungsplan XVII‑17 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
den Bau von ca. 200 Wohnungen im Baublock zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße
und Schreiberhauer Straße liefern und die zur Erschließung notwendigen
Straßenverkehrsflächen sichern. Durch
den Wohnungsneubau soll die Wohnfunktion am Rande des (mit der 10. Verordnung
vom 18. November 1994, GVBl Nr. 64 vom 3. Dezember 1994, S. 472) förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes Kaskelstraße / Victoriastadt gestärkt werden, damit
die städtebauliche Lage um die Schreiberhauer Straße nicht durch die Monofunktion
einer reinen Büronutzung, so wie sie bereits auf der Westseite dieser Straße
existiert, dominiert wird. Wohnen und Arbeiten sollen einander verträglich
zugeordnet werden. Insgesamt soll durch die städtebauliche Neuordnung eine
Aufwertung dieses innerstädtischen Quartiers mit hoher Lagegunst erreicht
werden. 2. Plangebiet 2.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII‑17 umfasst
das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer
Straße sowie die komplette Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und
Pfarrstraße. Der Bebauungsplan erfasst somit den gesamten Baublock 057 im
statistischen Gebiet 147 im Bezirk Lichtenberg sowie das an diesen Baublock
grenzende Straßenland, in der Hauffstraße in voller Breite, in den übrigen drei
Straßen jeweils bis zur Straßenmitte. An
das Plangebiet grenzt im Norden das planfestgestellte Bahngelände der
Lichtenberger Verbindungskurve. Im Osten grenzt der räumliche Geltungsbereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XVII‑42, im Süden der räumliche
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XVII‑15
und im Südwesten bzw. Westen die räumlichen Geltungsbereiche der im
Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne XVII‑16 bzw. XVII‑18
an das Plangebiet XVII‑17. Dabei stößt der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplans XVII‑17 jeweils lückenlos an die räumlichen
Geltungsbereiche der übrigen genannten Bebauungspläne bzw. an das
planfestgestellte Bahngelände. 2.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet Das Plangebiet XVII‑17 befindet sich im Umfeld des S‑Bahnhofs
Ostkreuz. Weil dieser S‑Bahnhof momentan nur Ausgänge in den
Verwaltungsbezirk Friedrichshain-Kreuzberg sowie nach Süden zur Rummelsburger
Bucht hat, spielt er für die Erschließung des Plangebiets derzeit eine
untergeordnete Rolle, wenngleich der dortige Stadtraum stark durch die
tangierenden Bahnanlagen (Lichtenberger Verbindungskurve und Damm der Ringbahn)
geprägt wird. Längerfristig ist ein völliger Neubau des Kreuzungsbahnhofs
geplant. Dann sollen auch direkte Ausgänge an der Kynaststraße im Bezirk
Lichtenberg entstehen, so dass der S-Bahnhof Ostkreuz langfristig erheblich an
Erschließungsattraktivität gewinnen wird. Das
Plangebiet XVII‑17 ist ein nahezu rechteckiger Block typischer Berliner
Dimension, begrenzt von der Hauffstraße im Norden, der Pfarrstraße im Osten,
der Kaskelstraße im Süden und der Schreiberhauer Straße im Westen. Im südlichen
Teil wird dieser Baublock durch den von Osten kommenden Kuhgraben geschnitten.
Dieser Graben wurde am Ende des 19. Jahrhunderts verrohrt und fließt weiter
nach Süden in den Rummelsburger See. Im Plangebiet vollzieht der Kuhgraben
einen annähernd rechtwinkligen Knick, der im Lageplan durch speziell gebildete
Flurstücke nachvollzogen werden kann. Kennzeichnend
für den beschriebenen Baublock ist seine Teilung in eine westliche, heute
brachliegende und in eine östliche, seit langem bebaute Hälfte. Die heutige
Stadtbrache an der Schreiberhauer Straße war Teil des Industriestandortes der Knorr-Bremse-AG.
Die dort befindlichen Produktionsgebäude und -anlagen wurden in den Jahren 1992
bis 1993 abgebrochen. Seiher ist dieses Gelände nicht wieder bebaut worden. Die
geschlossene gründerzeitliche Blockrandbebauung an der Pfarrstraße liegt als
Teil der so genannten Victoriastadt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Lichtenberg – Kaskelstraße. Der
größte Teil des damals zwischen den Gemeinden Boxhagen und Rummelsburg (ab 1889
Landgemeinde Boxhagen-Rummelsburg, 1912 Vereinigung mit Lichtenberg) gelegenen
Geländes wurde 1871 von den Fabrikantenbrüdern Lehmann erworben und kurz darauf
an die „Berliner Cement-Bau-AG“ weiterverkauft. Diese begann mit der Erstellung
von Bebauungs- und Parzellierungsplänen. Von
1871 bis 1875 errichtete die „Berliner Cement-Bau-AG“ unter technischer Leitung
des Bauingenieurs Türrschmidt 60 zwei- und dreigeschossige Doppel- oder
Reihenhäuser aus monolithischem Gussbeton in standardisierter Bauweise, um die
Kosten des Mietshausbaus zu senken. Es entstand die so genannte
„Victoriastadt“. Die meisten Betonhäuser wurden jedoch bald wegen der sehr
kleinen Wohnungsgrundrisse und des ungünstigen Raumklimas wieder abgerissen und
durch Ziegelbauten ersetzt. Bis 1913 wurde die Bebauung zwischen der
Lichtenberger Kurve im Norden und dem S-Bahn-Damm Ostkreuz Lichtenberg (zu
dieser Zeit Eisenbahnstrecke nach Frankfurt/Oder) abgeschlossen. Bis zum 2.
Weltkrieg fanden keine wesentlichen Veränderungen mehr statt. Die
Wohngebäude in der östlichen Blockhälfte wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts
errichtet. Die Gebäude auf den Grundstücken Hauffstraße 2 - 3, Hauffstraße 4 / Ecke
Pfarrstraße 88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke Kaskelstraße 9 und
Kaskelstraße 5 / 7 sind Bestandteil eines Denkmalbereichs (Ensemble) im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit der Denkmalliste
nach § 4 DSchG Bln (siehe Teil II, Kap. 3.3). Zusätzlich liegt die östliche Hälfte
des Baublocks gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in einem Erhaltungsgebietes
(siehe Teil I, Kap. 2.4.5). Des Weiteren befindet sich der genannte Bereich mit
der Wohnbebauung innerhalb des am 11. Oktober 1994 förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets (siehe Teil I, Kap. 2.2.3). Weil auf den meisten Grundstücken
die Stadterneuerung bereits durchgeführt wurde, hat sich die Wohnqualität in
diesem Baublock erheblich verbessert. Die
Bebauungsstruktur im Plangebiet XVII‑17 ist im Wesentlichen vergleichbar
mit der im südlich angrenzenden Baublock. Allerdings befand sich die
Bausubstanz nördlich der Kaskelstraße am Anfang der 1990er Jahre in einem
wesentlich schlechteren Zustand, was auf eine lange unterlassene
Instandhaltung, einen damit verbundenen erheblichen Wohnungsleerstand und den
beabsichtigten Abbruch zahlreicher Wohngebäude zurückzuführen war. Die sozialen
Konflikte eskalierten. Einige Häuser im nördlichen Abschnitt der Pfarrstraße wurden
1990 von ca. 100 Jugendlichen besetzt. Im Rahmen des Stadterneuerungsprozesses
wurden viele besetzte Häuser durch Vertragslösungen legalisiert und von
Selbsthilfegruppen renoviert. Der Einsatz großer Summen an öffentlicher
Wohnungsbauförderung hat die nördliche Pfarrstraße zu einem baulichen
Schmuckstück für den Bezirk Lichtenberg gemacht. Dennoch
war es bei Planaufstellung im Jahre 1992 wichtig, dass der gesamte beschriebene
Baublock planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, weil
die Ansprüche an eine gewerbliche Umnutzung Anfang der neunziger Jahre ein
Ausmaß annahmen, das eine Zerstörung der ortsteil- und gebietstypischen
Strukturen befürchten ließ. Die planungsrechtliche Sicherung des
Wohnungsbestandes sollte die Sanierungsmaßnahmen und den angestrebten
Denkmalschutz flankierend stützen. Die
Knorr-Bremse-AG nahm nach dem ersten Weltkrieg die Produktion von Bremsen für
Schienenfahrzeuge und Lastkraftwagen am Standort Ostkreuz auf. Die Firma
entwickelte sich zu einem der führenden Unternehmen im Sektor der
Eisenbahnausrüstung. Aufgrund der von Produktion und Warenumschlag verursachten
Emissionen existierten stets Nutzungskonflikte mit der angrenzenden
Wohnnutzung. Die Erschließung des Werkes war unzureichend und führte teilweise
durch Wohngebiete. Nach
1990 wurde der Standort in Lichtenberg aufgrund der Zusammenlegung mit
Niederlassungen der Knorr-Bremse-AG in den alten Bundesländern und der damit
verbundenen Umstrukturierung innerhalb des Unternehmens aufgegeben. Ein
geringer Teil der Produktion wurde in den Verwaltungsbezirk Marzahn-Hellersdorf
verlagert. Auf
dem zum Plangebiet XVII‑17 gehörenden ehemaligen Teil des
Betriebsgeländes der Knorr-Bremse-AG befanden sich überwiegend Lagergebäude und
Hilfsproduktionsstätten minderer baulicher Qualität. Außerdem stand dort ein
Gasometer. Mittlerweile sind diese Bauten vollständig abgerissen. Der
Fachbereich Vermessung Lichtenberg hat für die unbebauten Grundstücke östlich
der Schreiberhauer Straße am 14. Mai 1996 die folgende amtliche
Grundstücksnummerierung festgesetzt: „Hauffstraße 1 – 1 A Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 Ecke Kaskelstraße 1 / 3“ und diese Nummerierung im
Amtsblatt für Berlin am 09. Mai 1997 auf Seite 1399 öffentlich bekannt gegeben. Der
Kuhgraben bildete im 19. Jahrhundert die Gemarkungsgrenze zwischen den damals
selbstständigen Gemeinden Rummelsburg und Boxhagen. Er entwässerte die feuchten
Wiesen eines dort befindlichen Vorwerkes. Sein Verlauf ist im Stadtgrundriss
ablesbar geblieben, weil die für den Graben gebildeten Flurstücke im
Wesentlichen unbebaut blieben und so schmale Lücken in den Straßenfronten
entstanden. Noch vor 1900 wurde der Graben verrohrt und der Flusslauf
eingeebnet. Auf dem ehemaligen Gelände der Knorr-Bremse-AG sind keine
Flurstücke erhalten geblieben, die den Grabenverlauf nachzeichnen. Der
Kuhgraben erfüllt heute keinerlei wasserbautechnische Funktionen. Die
Hauptentwässerungsleitung für das Gebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung in Form
des Kanals mit Kastenprofil 3600 / 2000 h, d.h. mit 2 m Rohrdurchmesser, unter
der Pfarrstraße. In einigen Abschnitten scheint das alte Rohr des Kuhgrabens
mit - nach Kartenlage - eiförmigem Querschnitt und ca. 90 cm Durchmesser
abhanden gekommen zu sein. Bei den Ausschachtungen zur Wohnbebauung
Kaskelstraße 2 / Ecke Schreiberhauer Straße 25 / 37 hat man 1997 das alte Rohr
des Kuhgrabens, das dort eigentlich hätte liegen sollen, nicht mehr finden
können. Entwässerungsprobleme sind dadurch allerdings nicht aufgetreten. 2.3 Eigentumsverhältnisse Die unbebauten Grundstücke Hauffstraße 1 – 1 A / Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 / Ecke Kaskelstraße 1 / 3 (Flurstücke 1359 und
1360) befinden sich in Privateigentum. Ebenso sind die Grundstücke mit den
Altbauten Hauffstraße 2 - 3, Hauffstraße 4 / Ecke Pfarrstraße 88, Pfarrstraße
90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke Kaskelstraße 9 und Kaskelstraße 5 / 7 im
Eigentum von privaten natürlichen oder juristischen Personen. Bei
den Flurstücken 1079, 1356, 1357, 1358, 1387 und 1389 innerhalb der
Straßenverkehrsfläche der Schreiberhauer Straße und des westlichen Abschnitts
der Hauffstraße ist die Übertragung in das Landesgrundbesitzvermögen Berlins
immer noch nicht vollzogen worden. Nach § 8 Abs. 1 des Erschließungsvertrages
„Dienstleistungszentrum Ostkreuz“ vom 11. Mai 1994 sind die mangelfreien
Erschließungsanlagen in der Schreiberhauer Straße, der Hauffstraße und der
Kaskelstraße nach Abschluss aller
Bauarbeiten kosten- und lastenfrei dem Land Berlin zu übereignen, soweit sie sich im
Erschließungsbereich befinden (siehe auch Teil III, Kap. 8. „Planungsschäden“).
Somit sind hier beim Straßenneubau 1995 / 96 weder Grunderwerbs- noch
Straßenausbaukosten für das Land Berlin entstanden. Teile
des Gehwegbereiches vor den Grundstücken Kaskelstraße 5, 7, Kaskelstraße 9 /
Ecke Pfarrstraße 116 und Pfarrstraße 114, 112 gehören eigentumsmäßig noch zu
den angrenzenden Baugrundstücken. Dort waren zu Zeiten der Gründung der Kolonie
Victoriastadt Vorgärten angelegt. Diese sind dann deutlich vor 1945 beseitigt
und ihre Flächen baulich mit dem öffentlichen Straßenland verschmolzen worden,
ohne die Eigentumsverhältnisse den geänderten Gegebenheiten anzupassen (siehe
auch Teil III, Kap. 8. „Planungsschäden“). In der Gehweggestaltung sind die
früheren Eigentumsgrenzen nicht mehr nachvollziehbar. Die
Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen liegt beim Amt für Bauen und
Verkehr Lichtenberg. In der Kaskelstraße wurde der betroffene Gehweg 1995
erneuert, in der Hauffstraße ebenso; in der Pfarrstraße geschah dies 2002/03. 2.4 Erschließung Die unmittelbare Erschließung des Plangebiets erfolgt über die 1995 neu
gebaute Schreiberhauer Straße sowie die bestehenden und seit Jahrzehnten
gewidmeten Straßenzüge Hauffstraße, Pfarrstraße und Kaskelstraße. Die
Widmung der Schreiberhauer Straße gemäß § 3 des Berliner Straßengesetzes in einer Breite von ca. 28,70 m
einschließlich aller Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz wurde am 06.
September 1996 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 3130 bekannt gegeben. Das
Tiefbauamt hat durch Schreiben vom 25. Oktober 1996 mitgeteilt, dass diese
Widmung Unanfechtbarkeit erlangte, nachdem niemand dieser Widmung widersprach. Hauptanbindungsstraßen
im Umfeld sind die Nöldnerstraße und die Hauptstraße (erreichbar von der
Pfarrstraße über die Karlshorster Straße) in Richtung Süden und Südwesten, die
Marktstraße und Boxhagener Straße in Richtung Westen (zur Warschauer Straße)
sowie die Schulze-Boysen-Straße in Richtung Norden (zur Frankfurter Allee). Die
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr erfolgt über die Straßenbahnlinie 21
und die Buslinie 240, die beide in der Marktstraße verkehren. Der
nächstgelegene Schnellbahnhof ist die Station „Nöldnerplatz“ (S-Bahnlinien S 5,
S 7 und S 75) in einer Entfernung von ca. 7 bis 10 Gehminuten. 3. Vorhandene Infrastruktur 3.1 Grundschule In der Nöldnerstraße 44, außerhalb des Plangebietes, steht die
„Grundschule an der Victoriastadt“. Sie wird ab 2006 mit Geldern aus dem
Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ grundlegend saniert. 2004 und
2005 wurden als Startermaßnahme bereits die Sanitärtrakte erneuert. Hier ist
langfristig die Grundschulversorgung für das PlangebietXVII‑17
sichergestellt. 3.2 Kindertagesstätten 1999 wurde das außerhalb des Plangebiets gelegene ehemalige Wohngebäude
Pfarrstraße 91 im Rahmen der Stadterneuerung aus öffentlichen Fördermitteln zu
einer Kindertagesstätte mit 85 Plätzen ausgebaut. Träger dieser Einrichtung ist
die sozialdiakonische Jugendarbeit Lichtenberg. 2004 konnten die Freiflächen
der Kindertagesstätte durch den Ankauf des Grundstücks Hauffstraße 6 vergrößert
werden. Somit ist eine ausreichende Versorgung des Plangebietes XVII‑17
mit Kindertagesstättenplätzen sichergestellt. Eine
zweite Kindertagesstätte für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße mit ca. 60
Plätzen soll auf den Grundstücken Hauffstraße 21 – 25 entstehen. Der Grunderwerb
hierzu ist abgeschlossen. Die Fläche befindet sich im Fachvermögen der
Abteilung Jugend, Bildung und Sport Lichtenberg. Der den Standort sichernde
Bebauungsplan 11-18 steht kurz vor der Festsetzung. Die Grundstücke werden
momentan als öffentlicher Kinderspielplatz zwischengenutzt. 3.3 Jugendfreizeiteinrichtung Auf dem Grundstück Hauffstraße 13 wurde Ende 2004 eine
Jugendfreizeiteinrichtung mit ca. 115 m² Nutzfläche eröffnet. Sie wird von der
Lichtenberger Jugendverwaltung betrieben und ersetzt die beengten
Räumlichkeiten in der Pfarrstraße 139. Die neue Jugendfreizeitstätte ist im
baulichen Zusammenhang mit dem dortigen Sportfunktionsgebäude aus öffentlichen
Fördergeldern neu gebaut worden und stellt ein ausreichendes
Jugendfreizeitangebot für das Plangebiet XVII‑17 sicher. 3.4 Sportplätze Der städtische Sportplatz in der Hauffstraße 13-20 wurde 2001 von Grund
auf erneuert. 2004 wurde das dortige Sportfunktionsgebäude mit Umkleidekabinen,
Duschen und Schiedsrichterräumen abgerissen und durch einen Neubau in
Elementbauweise ersetzt. Damit ist der langfristige Fortbestand dieser
Sporteinrichtung gesichert. 3.5 Öffentliche Grünanlagen Auf dem Gelände der ursprünglich bebauten Blockspitze zwischen
Pfarrstraße / Türrschmidtstraße / Spittastraße ist in der Nachkriegszeit im
Anschluss an die Enttrümmerung eine kleine öffentliche Grünanlage entstanden.
Diese Grünfläche bot wenig Aufenthaltsqualität und wies erhebliche
Verschleißerscheinungen auf. Sie wurde deshalb im Rahmen des Stadterneuerungsprozesses
und mit ausdrücklicher Anwohnerbeteiligung im Abschnitt zwischen der
Pfarrstraße und der Kernhofer Straße mit öffentlichen Fördergeldern
grunderneuert und völlig neu gestaltete. Die öffentliche Grünfläche konnte im
Dezember 2004 übergeben werden; die Bauarbeiten zur Neugestaltung des
anschließenden Abschnitts der Kernhofer Straße, der als Fußgängerbereich
gepflastert wurde und an dem die gebietsversorgende „Kaufhalle“ für die
Victoriastadt liegt, dauerten bis Ende 2005. Der restliche Abschnitt der Grünfläche
bis zur Spittastraße soll noch mit Unterstützung des Förderprogramms
„Städtebaulicher Denkmalschutz“ erneuert werden. Somit ist die wohnungsnahe
Grünversorgung des Plangebiets XVII‑17 sichergestellt. 3.6 Spielplätze Auf dem landeseigenen Grundstück Kernhofer Straße 8 / 10, in ca. drei
bis fünf Gehminuten Entfernung zum Plangebiet XVII‑17, ist in den Jahren
2001 bis 2002 mit Fördergeldern ein öffentlicher Kinderspielplatz entstanden.
Durch seine Lage im Sanierungsgebiet war eine umfassende Anwohnerbeteiligung
sichergestellt. Der Basisentwurf für den Kinderspielplatz entstand in einer von
der Verwaltung initiierten Planungswerkstatt durch die Kinder im Wohnquartier.
Somit konnten die Kinder bestimmen, wie und was sie später spielen wollten. Sie
entschieden sich für das Motto „Eisenbahn“. Im Mai 2002 wurde der Spielplatz
feierlich eröffnet. Er wird seither gut angenommen. Somit ist die wohnungsnahe
Versorgung mit öffentlichen Kinderspielplätzen für das Plangebiet XVII‑17
sichergestellt. 3.7 Nahversorgung für den täglichen Bedarf Auf dem Baublock zwischen der Hirschberger Straße, der Schreiberhauer
Straße und der Krummhübler Straße steht das so genannte „Victoria Center“. Das
ist Gebäudekomplex mit einem großflächigen Einzelhandelsgeschäft, das mit ca.
5000 m² Verkaufsfläche als „Ankermieter“ auf zwei Verkaufsgeschossen
angesiegelt ist. Darum gruppieren sich kleinere weitere Einzelhändler,
Gastronomie und eine Apotheke. Darüber sind auf drei Ebenen jeweils ca. 200
Stellplätze angeordnet. In einem zweiten Bauteil an der Hirschberger Straße
befindet sich ein Fitness-Center mit kleinem Schwimmbad. Das „Victoria Center“
liegt vom Plangebiet XVII‑17 aus mehr oder weniger nur etwas südlich
jenseits der Schreiberhauer Straße. Über
das „Victoria Center ist eine wohnungsnahe und fußläufige Versorgung mit den
Artikeln des täglichen Bedarfs für das Plangebiet XVII‑17 sichergestellt.
Außerdem gibt es als weiteren Nahversorger im Sanierungsgebiet einen Discounter
in der Kernhofer Straße / Ecke Türrschmidtstraße. 4 Planerische Ausgangssituation 4.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsblatt für Berlin S. 95), zuletzt
geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), stellt den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans XVII‑17 als Wohnbaufläche W 2, mit einer GFZ bis 1,5,
dar. Westlich
des Geltungsbereichs XVII‑17 wird eine gemischte Baufläche, Typ M 1,
dargestellt. Dieser Darstellung einer Mischfläche M 1 wird in den
Bebauungsplänen XVII‑14, XVII‑16 und XVII‑18 durch die
beabsichtigte Festsetzung von Kerngebieten entsprochen. Nördlich
des Bebauungsplans XVII‑17 wird im FNP eine Bahnfläche dargestellt. Das
Plangebiet XVII‑17 liegt innerhalb des Vorranggebiets für
Luftreinhaltung. Auf
Grundlage des Entwicklungsgebots aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Nach den von den
Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung herausgegebenen „Richtlinien zum
Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des
Flächennutzungsplanes Berlin (RL - FNP) vom 23. Januar 2001 (ABl. S. 1261 ff)
sind die mit dem Bebauungsplan XVII‑17 beabsichtigten und im Teil II
dieser Begründung dargestellten Festsetzungen aus dem Flächennutzungsplan
Berlin entwickelbar: Für
die Entwicklung aus einer Wohnbaufläche im FNP ist die Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan der Regelfall. Der Bebauungsplan XVII‑17
hat zum Ziel, den zu beplanenden Baublock als allgemeines Wohngebiet
festzusetzen. Die vier den Baublock umgebenden öffentlichen Straßen sollen,
soweit sie vom räumlichen Geltungsbereich erfasst werden, als
Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Somit ist die Art der Nutzung
problemlos aus dem FNP entwickelbar. Das
beabsichtigte Nutzungsmaß bedarf eines höheren Begründungsaufwandes. Der FNP
gibt hier als Obergrenze für das Maß der Nutzung eine GFZ bis 1,5 vor. Wie
später im Teil II, Kap. 3.2.1 dargestellt, liegt die GFZ für das
Wohnungsbauvorhaben auf dem Hauffstraße 1 – 1 A / Ecke Schreiberhauer
Straße 1 / 23 / Ecke Kaskelstraße 1 / 3 (Flurstücke 1359 und 1360) bei 2,2.
Hier wird das Nutzungsmaß aus dem FNP 94 überschritten. Auch die dort
vorgesehene GRZ von 0,7 (einschließlich des zu bepflanzenden Garagengeschosses)
(siehe Teil II, Kap. 3.2.1) überschreitet den sich aus § 17 Abs. 1 BauNVO
ergebenden Höchstwert von 0,4. Die
Überschreitung der GFZ und der GRZ auf der Wohnbaufläche ist zu akzeptieren, weil
besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Als Fazit lässt sich bezüglich des Berliner
Flächennutzungsplans feststellen, dass der Bebauungsplan XVII‑17 das
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB befolgt. Der Bebauungsplan XVII‑17
setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich die Planungsziele des
Flächennutzungsplans in rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung um. Dazu werden bestehende Möglichkeiten für eine Überschreitung von
Nutzungsmaßen genutzt, denn für die Überschreitungen kann ein Ausgleich im
Bebauungsplan angeboten werden und die Erschließung des Plangebietes ist
sichergestellt (siehe dazu unter Teil II, Kap. 4.1). 4.2 Landschaftsprogramm Dem
Auftrag des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln) entsprechend wurde das
Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro 94) flächendeckend
für Berlin aufgestellt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat nach
Beschlussfassung durch den Senat am 15. März 1994 gemäß § 7 Abs. 6 NatSchGBln
dem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm durch Beschluss vom
23. Juni 1994 zugestimmt. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin vom
29. Juni 1994, auf Seite 2331, bekannt gemacht. Das Landschaftsprogramm besteht
aus vier Teilplänen. Das
Plangebiet liegt in einer Übergangszone zwischen der verdichteten Innenstadt
und den aufgelockerteren Siedlungsstrukturen von Friedrichsfelde, passt sich
aber eher den Strukturen der Innenstadt an. · Naturhaushalt / Umweltschutz Der
Teilplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“ sieht das festzusetzende
Wohnquartier als Siedlungsgebiet am Rande der Ringbahn. Die westliche
Blockhälfte wird als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, die östliche
Blockhälfte zusätzlich in der Rubrik „Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkte“
als „Mischgebiet“ (Schwerpunkt Immissionsschutz) dargestellt. Ziele für das
Siedlungsgebiet sind die Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Fläche durch
Entsiegelung, Dach- und Fassadenbegrünung, die Berücksichtigung des Boden- und
Grundwasserschutzes sowie die dezentrale Regenwasserversickerung. Das
Plangebiet liegt zudem innerhalb des Vorranggebietes Luftreinhaltung, dem die
gesamte Berliner Innenstadt angehört, mit dem Ziel einer Emissionsminderung und
eines Erhalts von Freiflächen. Der Bebauungsplan XVII‑17 stellt der Umsetzung der
naturhaushaltbezogenen Ziele des LaPro 94 keine Hindernisse in den Weg. Er
nimmt das Entsiegelungsziel aus dem LaPro 94 auf, indem die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen im Hofbereich als Flächen zum Anpflanzen
festgesetzt werden und auf Grundlage einer textlichen Festsetzung diese Flächen
gärtnerisch angelegt werden müssen. Innerhalb dieser Vegetationsflächen kann
beispielsweise das Regenwasser versickern. Die textliche Festsetzung zur Befestigung der Wege und
Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau soll gleichfalls einer
übermäßigen Grundstücksversiegelung entgegenwirken. Dem Immissionsschutz dienen
die textlichen Festsetzungen über die einsetzbaren Brennstoffe und zum Schutz
gegen Lärm. · Biotop- und Artenschutz Das
LaPro 94 stellt in seinem Teilplan „Biotop- und Artenschutz“ den
Geltungsbereich XVII‑17 als städtischen Übergangsbereich mit
Mischnutzungen dar. Die Nutzungs- und Strukturvielfalt soll erhalten,
geschützt, gepflegt und ggf. wiederhergestellt werden. Zusätzliche Lebensräume
für Flora und Fauna sind zu schaffen. Nutzungsintensivierungen sollen durch
Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünungen kompensiert werden. Der gebietstypische
Baumbestand soll entwickelt werden. Wertvolle Biotope sind zu erhalten und
örtliche Biotopverbindungen zu entwickeln. Der Planbereich XVII‑17 ist seit Beginn der Industrialisierung Bauland und dem entsprechend hochgradig versiegelt gewesen. Biotope und geschützte Tier- und Pflanzenarten hat es auf dem Werksgelände der Knorr-Bremse-AG nicht gegeben. Der Bebauungsplan XVII‑17 behindert nicht die Nutzungs- und Strukturvielfalt der Natur sowie die Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes innerhalb der Hof- und Freiflächen. Auf diesen nicht überbaubaren Grundstücksflächen kann eine dem Biotop- und Artenschutz gerecht werdende Gestaltung vorgenommen werden. Ein weitergehender planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird nicht gesehen. · Landschaftsbild Als
Entwicklungsziele und Maßnahmen für das Landschaftsbild im Plangebiet XVII‑17
und seiner Umgebung werden Quartiersbildung durch Entwicklung raumbildender
Strukturen und prägender Landschaftselemente, Entwicklung des Grünanteils sowie
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen genannt. Da der Planbereich XVII‑17 ein städtisch geprägter Raum ist, in dem sich keine prägenden oder gliedernden Grün- und Freiflächen befinden, ist hier auch nichts zu erhalten oder zu entwickeln. Markante Landschafts- und Grünstrukturen im Gebiet sind alleine die in einiger Entfernung liegenden Bahndämme, die allerdings der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung unterliegen. · Erholung und Freiraumnutzung Der
Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellt den Geltungsbereich XVII‑17
als „Sonstiges Siedlungsgebiet mit Entwicklungsbedarf bei Freiflächen- und
Erholungspotentialen“ dar. Die Entwicklung von Konzepten für die
Erholungsnutzung sowie von Wegeverbindungen und Schutzpflanzungen bei
angrenzender Wohnbebauung sind die wesentlichen Ziele im Sinne der Erholung und
Freiraumnutzung für das Gebiet. Hier entspricht der Bebauungsplan XVII‑17 dem Landschaftsprogramm,
indem die gärtnerisch gestalteten Freiflächen im Hofbereich als unmittelbar
neben der Wohnung liegende Erholungsflächen durch die Anwohner genutzt werden
sollen. 4.3 Bereichsentwicklungsplanung Für den Altbezirk Lichtenberg wurde in den Jahren 2003 / 04 eine Bereichsentwicklungsplanung verwaltungsintern abgestimmt. Diese Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) wurde dann von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg am 17. August 2005 beschlossen (Drucksache DS/1506/V). Das beschlossene Nutzungskonzept aus der Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg sieht für den Bereich des Bebauungsplans XVII‑17 eine Wohnbaufläche W 1 mit einer GFZ über 1,5 vor. 4.4 Sanierungsgebiet Die östliche Hälfte des Baublocks 057 mit der historischen Altbebauung befindet
sich innerhalb eines Gebietes der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung
von Sanierungsgebieten, Senatsbeschluss Nr. 5337/94 vom 18. November 1994
(GVBl Nr. 64 vom 03. Dezember 1994, S. 472). Der die Gebietsfestlegung bedingende große Sanierungsbedarf bezog sich nicht nur auf den Wohnungsbestand, sondern auch auf Einrichtungen im öffentlichen Bereich, etwa bei der Versorgung mit öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Das
von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen auf Grundlage des
Senatsbeschlusses 2017/92 vom 21. Juni 1992 mit den vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 BauGB beauftragte Planungsbüro kam in seinem
Abschlussbericht vom Oktober 1993 zu Zielen für die städtebauliche Sanierung,
die, da sie auch Auswirkungen auf die Zielsetzungen im vorliegenden
Bebauungsplan haben, sich wie folgt zusammenfassen lassen: Es
wurde festgestellt, dass die vorhandene Bausubstanz der zwischen 1872 und 1913
parzellierten und bebauten Siedlung „Victoriastadt“ schwere Mängel aufwies. Die
Ausstattung der Wohnungen entsprach nicht den Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse. Es bestand ein erheblicher Mangel an Wohnfolgeeinrichtungen.
Der stadträumlichen Gestalt wurden durch Kriegsschäden starke Defizite
zugefügt. Die
Aufnahme und Bewertung der Bausubstanz ergab im Rahmen der
vorbereitenden Untersuchungen, dass sich Anfang der 1990er Jahre 64 % der
Wohnungen im potentiellen Sanierungsgebiet in Gebäuden mit mittleren bis
schweren Bauschäden befanden. Für die Altbausubstanz im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII‑17 wurde damals im Verhältnis aller Baublöcke der
größte Sanierungsbedarf ermittelt. Eine
Konzentration von Gewerbe wurde u.a. im südlichen Bereich der
Pfarrstraße sowie an der Kaskelstraße festgestellt. Die ansässigen
Kleinbetriebe auf dem Sektor Handel / Dienstleistungen waren in ihrer Existenz
durch steigende Gewerbemieten und wechselnde Grundstücksverhältnisse bedroht.
Die durch Baugewerbe, Autohandel und Garagen genutzten Grundstücke wurden
meistens zu flächenintensiv genutzt. Die von dort ausgehenden Emissionen stellten
eine erheblich Beeinträchtigung der Wohnqualität dar. Erdgeschoßzonen und auch
Obergeschosse wurden häufig zu gewerblichen Zwecken umgenutzt bzw.
zweckentfremdet. Dies führte zu erheblichen, in denkmalgeschützten Bereichen
unzulässigen Eingriffen in das Stadtbild (z.B. große Werbeanlagen). Nach
dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen von 1992 / 93 sowie nach den Bedarfszahlen
des bezirklichen Jugendamtes vom 03. Februar 1997 bestand ein erheblicher
Mangel an Gemeinbedarfseinrichtungen. Einem Angebot von damals 77
Plätzen in Kindertagesstätten stand seinerzeit ein Bedarf von 221 Plätzen
gegenüber, der sich nach damaliger Prognose durch Neubaumaßnahmen und
Leerstandsbeseitigungen auf geschätzte 280 Plätze erhöhen könnte. Für den
Gesamtfehlbedarf im Sanierungsgebiet in Höhe von 150 bis 180 Plätzen wurde der
Neubau von zwei Kindertagesstätten während des Sanierungszeitraumes gefordert. Die
bestehende Grundschule in der Nöldnerstraße 44 („Grundschule an der
Victoriastadt“) war nach späteren Aussagen der für die Volksbildung zuständigen
Dienststellen ausreichend und in geringem Umfang sogar noch ausbau- und
erweiterungsfähig. Der anfänglich angenommene Bedarf für eine zusätzliche
2-zügigen Grundschule, die auf dem landeseigenen Grundstück Hauffstraße 13-20
errichtet werden sollte, wurde später durch die zuständige Fachabteilung
aufgegeben. Damit wurde die Chance zur Erneuerung des dortigen Sportplatzes
eröffnet. Im
Untersuchungsgebiet gab es in den 1990er Jahren keine ausreichenden
öffentlichen Jugend- bzw. Seniorenfreizeiteinrichtungen. Die
vorbereitenden Untersuchungen machten bewusst, dass Baulückenschließungen das
vorhandene Defizit an Grün- und Freiflächen vergrößern. Wohnungsnahe
Grünflächen sind aufgrund der relativen Abgeschlossenheit des Gebietes von
besonderer Bedeutung. Einem Bedarf von 2.500 m² Spielplatzfläche stand ein
Angebot von 795 m² gegenüber. Die
Umweltbedingungen im gesamten Sanierungsverdachtsgebiet waren durch
Luftverunreinigungen sowie Lärmimmissionen (S-Bahn, Autoverkehr)
gekennzeichnet. Die
Verkehrssituation war durch die allgemeine Zunahme des
Durchgangsverkehrs und des Stellplatzbedarfs bestimmt. Als
wesentliche Ziele der Sanierung wurden daraufhin die folgenden Maxime
beschlossen: • Sicherung,
Instandsetzung und Modernisierung des vorhandenen Wohnungsbestandes und
Neuschaffung von Wohnraum; • Sicherung
des Verbleibs der ortsansässigen Bevölkerung im Gebiet; • Beseitigung
von Wohnungsleerständen, Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum; • Orientierung
der Neubebauung am Bestand. Wiederherstellung des ursprünglichen Stadtraums
(historische Blockstrukturen) durch Lückenschließungen und Eckausbildungen; • Wiederherstellung
der denkmalgeschützten Bauten, damit ihr historisches Erscheinungsbild in einem
Ensemble wieder voll zur Geltung kommt; • Verbesserung
des Angebots an öffentlichen Einrichtungen (zwei neue Kindertagesstätten, eine
(neue) Grundschule, eine Jugendfreizeiteinrichtung); • Erneuerung
und qualitative Verbesserung der öffentlichen und privaten Freiflächen; • Reduzierung
des Straßenverkehrs durch verkehrsberuhigende Maßnahmen- und Umgestaltung der
Straßenräume. Herausnahme der ebenerdigen Stellplätze aus den Hofbereichen; • Verbesserung
der ökologischen Situation durch geeignete Maßnahmen im Bereich der
Luftreinhaltung, Lärmreduzierung, Energie- und Wassereinsparung,
Bodenentsiegelung und durch Verwendung umweltverträglicher Baustoffe; • Erneuerung
der technischen Infrastruktur, vor allem Anschluss der Wohnungen und Betriebe
an das Fernwärme- und Gasnetz. In den Jahren 1994 bis 2005 ist der Sanierungsprozess im Gebiet Kaskelstraße gut vorangeschritten. Die Wohnungssubstanz wurde weitgehend saniert. Die Höfe sind dabei im Regelfall begrünt worden. Stellplätze im Hofbereich wurden sanierungsrechtlich nicht genehmigt. Durch die steuernde Einflussnahme der Verwaltung konnte die Zweckentfremdung von Wohnraum und die damit einhergehende Verdrängung der Gebietsbevölkerung weitgehend gestoppt werden. Inzwischen ist die Victoriastadt zu einer bevorzugten Wohnlage im Bezirk Lichtenberg geworden. Während der letzten zehn Jahre haben die Fortschritte im Sanierungsgebiet die Defizite an sozialer Infrastruktur weitgehend beseitigt. Eine Kindertagesstätte mit 85 Plätzen wurde auf dem Grundstück Pfarrstraße 91 eingerichtet. Auf dem Grundstück Kernhofer Straße 8 / 10 entstand ein neuer öffentlicher Kinderspielplatz. Die zweizügige Grundschule in der Nöldnerstraße 44 wird komplett renoviert. 2004 konnte eine bezirkseigene Jugendfreizeitstätte neben dem Sportfunktionsgebäude Hauffstraße 13 eingeweiht werden. 2006 wird nach Fertigstellung des „Stadthauses“ in der Türrschmidtstraße 24-25 dort auch eine Seniorenbegegnungsstätte einziehen. Nach gegenwärtiger Planung soll dieses Sanierungsgebiet zum Jahresende 2007 mittels Rechtsverordnung gemäß §§ 162 ff BauGB wieder entlassen werden. Bis dahin müssen alle erforderlichen Bauleitpläne im Gebiet festgesetzt sein. 4.5 Erhaltungsgebiet Für das Gebiet „Kaskelstraße / Victoriastadt“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin wurde am 24. September 1997 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Erhaltungsverordnung erlassen und am 04. November 1997 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 520 bekannt gegeben. Dem Plangebiet XVII‑17 liegt die östliche Blockhälfte mit der Altbebauung in dieser Erhaltungsverordnung. Die genannte Erhaltungsverordnung wurde durch die „Verordnung über die Erweiterung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet „Kaskelstraße / Victoriastadt“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin“ vom 06. Dezember 2004, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 508, erweitert. Von dieser Erweiterung ist allerdings das Plangebiet XVII‑17 nicht betroffen. Konkret fordern die Verordnungen zwecks Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, dass vor Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung baulicher Anlagen eine spezielle erhaltungsrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes bedeutet Bewahrung des überlieferten Stadtgrundrisses und der historischen Bausubstanz sowie die behutsame Weiterentwicklung der nicht bebauten Bereiche. Zur Realisierung dieser Ziele besteht gemäß § 2 dieser Erhaltungsverordnung ein Genehmigungsvorbehalt. Diesem Genehmigungsvorbehalt unterliegen auch Vorhaben bzw. Maßnahmen, die nach der Bauordnung von Berlin genehmigungsfrei bzw. nicht zustimmungsbedürftig sind. Beim Plangebiet XVII‑17 bedeuten die 1997 erlassene Erhaltungsverordnungen, dass für die oben genannten Vorhaben auf den Grundstücken Hauffstraße 2 - 3, Hauffstraße 4 / Ecke Pfarrstraße 88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke Kaskelstraße 9 und Kaskelstraße 5 / 7 neben einer Baugenehmigung auch eine Genehmigung nach Erhaltungsverordnung gemäß § 173 BauGB einzuholen ist. 4.6 Denkmalschutz Die
Gebäude auf den Grundstücken Hauffstraße 2-3, Hauffstraße 4 / Ecke Pfarrstraße
88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke Kaskelstraße 9 und
Kaskelstraße 5 / 7 sind Bestandteile eines Denkmalbereichs (Ensemble) im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995
in Verbindung mit der Denkmalliste nach § 4 DSchG Bln. Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.7 Landschaftspläne Für das Plangebiet XVII‑17 liegen keine festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Landschaftspläne gemäß § 8 NatSchGBln vor. 4.8 Schutzgebiete und
Schutzobjekte gemäß NatSchGBln Innerhalb des Plangebietes XVII‑17 unterliegen keine Flächen oder Objekte dem Schutz der §§ 19 bis 22 NatSchGBln (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile). 5. Umweltverträglichkeitsprüfung Das Plangebiet befindet sich in keinem potentiellen Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) und in keinem der Europäischen Vogelschutzgebiete. Eine UVP-Pflicht für das Plangebiet ist nicht gegeben, weil kein Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) planungsrechtlich zulässig sein soll. 6. Altlasten Bezüglich der Altlastenfrage kann der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII‑17 nicht losgelöst vom übrigen Neuordnungsbereich am
Ostkreuz gesehen werden. Da das gesamte Gelände mehr als 70 Jahre lang durch
einen Industriebetrieb genutzt und nach der Wende durch einen Investor erworben
wurde, sind die Untersuchungen über die Altlasten auch für das gesamte Areal
durchgeführt und ein Gesamtbericht darüber erstellt worden. Die Aufteilung in
die fünf Bebauungsplanbereiche erfolgte erst später. Auf
dem ehemaligen Betriebsgelände der Knorr-Bremse-AG sind umfangreiche
Altlastenerkundungen im Boden, in der Bodenluft und im Grundwasser durchgeführt
worden. Die Untersuchungen führte das Büro Terra Consult Darmstadt - Berlin
in enger Abstimmung mit der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz durch. Die Ergebnisse sind in einem detaillierten Bericht mit
Datum vom 20. Januar 1992 dokumentiert worden und liegen seitdem den
Fachbehörden vor. Danach ergaben sich im Wesentlichen zwei Schadensbereiche
(siehe unten). Die
im Zuge der Neubeplanung des Projektgeländes “Ostkreuz” erforderlichen
umwelttechnischen Sanierungsmaßnahmen wurden seit Sommer 1992 in Zusammenarbeit
mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und dem
Projektbegleiter der Treuhandanstalt eingeleitet. Die Sanierung der ehemaligen
GASAG Teilfläche an der Hauffstraße erfolgte unter Regie der Berliner Erdgas AG
in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung. Im
Plangebiet der Bebauungspläne XVII‑17 und XVII‑18 wurden am
Standort eines früheren Spänelagers Kohlenwasserstoff (KW) - Belastungen des
Bodens festgestellt. In Teilbereichen des ehemaligen GASAG - Geländes
Hauffstraße 1 fanden sich Bodenverunreinigungen im Wesentlichen durch Cyanide.
Des Weiteren sind lokal begrenzte Schadstoffnester, z.B. aufgrund erhöhter
Schwermetall-Belastung gefunden worden. Der
erforderliche Bodenaushub im Bereich der Neubauflächen ist bis Mitte der 1990er
Jahre erfolgt. Besondere Auffälligkeiten ergaben sich im Zuge der
Aushubmaßnahmen nicht. Stichprobenartig wurden über die Baufläche verteilt neun
Bodenproben entnommen und auf relevante Schadstoffparameter chemisch analysiert.
Mit Ausnahme einer geringfügigen Erhöhung der Bleikonzentration bzw. der
PAK-Konzentration in einer Bodenprobe ergaben sich keine Befunde. Im
Bereich des ehemaligen GASAG-Geländes (Bebauungsplan XVII‑17) wurde der
belastete Boden abgetragen und entsorgt. Eine Abschlussbeprobung des auf dem
Projektgelände verbliebenen Bodens und 13 Analysen auf Cyanide haben keine
Überschreitung der damals maßgeblichen Richtwerte der “Berliner Liste”, Teil
1(Eingreifwerte), ergeben. Im
Plangebiet der Bebauungspläne XVII-14 und XVII-15 ergaben die Untersuchungen,
dass Teilflächen im Bereich der ehemaligen Produktionshallen südlich der
Hirschberger Straße und der Kaskelstraße einschließlich der Fläche der heutigen
Schreiberhauer Straße mit Bodenluftverunreinigungen durch chlorierte
Kohlenwasserstoffe (CKW) belastet waren. Außerdem wurden CKW-Belastungen des
Grundwassers auf der gesamten Höhe des Grundwasserträgers (bis ca. 65 m Tiefe
unter Geländeoberkante) festgestellt. Weitere lokale, eng begrenzte
Schadstoffnester sind bei Durchführung der Baumaßnahmen gefunden und sofort
beseitigt worden. Die
Bodenluftsanierung wurde von September 1992 bis Oktober 1993 durchgeführt. Die
anschließende Beprobung ergab eine Unterschreitung der Sanierungs-Zielwerte, so
dass die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie den Erfolg dieser Maßnahme bescheinigen konnte. Im
Bereich der Neubauflächen ist der Boden ausgehoben und entsorgt worden, sofern
Kontrollanalysen eine Belastung mit Schwermetallen und CKW aufwiesen. Seit
August 1993 läuft eine Grundwassersanierung mit vier Tiefbrunnen westlich der
Schreiberhauer Straße. Der Sanierungszeitraum wird sich voraussichtlich über 25
Jahre hinziehen. Zusammenfassen
lässt sich für das Plangebiet XVII‑17 bezüglich der Altlasten
feststellen, dass die vorhandenen Belastungen im Boden analysiert und entsorgt
wurden. Die Fachbehörden konnten auf Basis der Gutachtenlage attestieren, dass
die Neubebauung der ehemaligen Industriefläche mit Wohnungen unbedenklich ist. II. Planinhalt 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Nach Aufgabe und Verkauf des Produktionsstandortes durch die
Knorr-Bremse-AG wurde dem Bezirk Lichtenberg im November 1991 ein von einem
privaten Investor erarbeitetes Projekt zur Neuordnung des Geländes vorgelegt.
Dieses sah die Errichtung eines Büro- und Verwaltungskomplexes, genannt
Dienstleistungszentrum "Ostkreuz", für maximal 10.000 Beschäftigte
mit arrondierender Wohnbebauung vor. Eine
Überprüfung des Gesamtprojektes hinsichtlich seiner Zulässigkeit nach § 34
BauGB ergab, dass eine Planung dieser Größenordnung nicht spannungsfrei in die
Eigenart der Umgebung eingefügt werden kann. Die planungsrechtliche Erhaltung
und Absicherung der bestehenden und geplanten Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung sowie die Herstellung von Erschließungsanlagen größeren
Umfangs kann nur mittels des Instruments der Bebauungsplanung gewährleistet
werden. Nördlich
der Hirschberger Straße befindet sich das historische und unter Denkmalschutz
stehende ehemalige Verwaltungsgebäude der Knorr-Bremse, dessen Renovierung und
Umnutzung zu einem Büro- und Verwaltungsgebäude für die BfA bereits 1993
abgeschlossen wurde (Bebauungsplanverfahen XVII–16). Nördlich
des Altbaus, im Bogen der Eisenbahn, entstand das so genannte „DLZ-Nord“ mit
einer achtgeschossigen, kammartigen Bürobebauung, welche durch eine die
Krümmung der Bahnkurve nachvollziehende 13-geschossige Scheibe eingefasst
wird. Dieser Gebäudekomplex wurde 1994/95 errichtet. Die oberirdische Geschoßfläche
beträgt rund 100.000 m² (Bebauungsplanverfahren XVII–18). Südlich
der Hirschberger Straße sollte das „DLZ-Süd“ mit einer oberirdischen Geschossfläche
von rund 40.000 m² als achtgeschossiger Baublock mit drei Querriegeln und einer
in die Südspitze eingelagerten Rotunde entstehen (Bebauungsplanverfahren
XVII–14). Weil die Nachfrage auf dem Büroflächenmarkt in der zweiten Hälfte der
1990er Jahre erheblich zurückging, wurde diese Planung aufgegeben und die
Errichtung eines großflächigen Einzelhandels auf dieser Fläche durch den
Investor vorangetrieben. Das „Victoria-Center“ mit großem Parkhaus und
Sportclub entstand als Folge dieser Bemühungen in den Jahren 2000/2001. Nach
den Planungen von 1995/96 sollten auf den zwei großen damaligen Brachflächen östlich
der Schreiberhauer Straße insgesamt rund 300 Wohnungen in sechsgeschossiger
Blockrandbauweise zur Arrondierung der unvollständigen Altbaublöcke entlang der
Pfarrstraße entstehen. Die Wohnbauprojekte tragen die Arbeitstitel „Wohnen-Süd“
(Bebauungsplanverfahren XVII‑15) und „Wohnen-Nord“
(Bebauungsplansplanverfahren XVII‑17). 2. Intention
des Planes Der Bebauungsplan XVII‑17 soll nach den Vorgaben ·
des
Flächennutzungsplans Berlin - FNP (siehe
Teil I, Kapitel 4.1), ·
des
Landschaftsprogramms Berlin (siehe
Teil I, Kapitel 4.2), ·
der
Bereichsentwicklungsplanung (siehe
Teil I, Kapitel 4.3), ·
der
Sanierungsrahmenplanung (siehe
Teil I, Kapitel 4.4), ·
der
Erhaltungsverordnungen (siehe
Teil I, Kapitel 4.5), ·
und
des Denkmalschutzes (siehe
Teil I, Kapitel 4.6) die
rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im
Plangebiet herstellen. Er soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Das
Planverfahren dient der Einordnung der Entwicklungsvorstellungen des
Bezirksamtes Lichtenberg und des Investors in ein übergreifendes
städtebauliches Konzept zur Erhaltung und Schaffung attraktiven Wohnraums. Das
ortstypische Milieu soll erhalten bleiben. Außerdem sollen die Ziele einer
behutsamen Stadtreparatur planungsrechtlich umgesetzt werden. Die
städtebaulichen Auswirkungen auf die Erschließung des Planungsgebiets sowie die
Entwicklung des Sanierungsgebiets müssen in der Planung berücksichtigt werden. Im
Einzelnen dient der Bebauungsplan XVII‑17: • der
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung; • der
Deckung des Wohnraumbedarfs unter Wahrung der allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; • der
städtebaulich erforderlichen Verdichtung und Aufwertung im Raum Ostkreuz als
einem der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte Berlins; • der
Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Industriebrache; • der
räumlichen Verflechtung von Wohnen und Arbeiten im Rahmen einer verträglichen
Funktionenzuordnung; • der
Sicherung der verkehrlichen Anbindung und inneren Erschließung; • der
Wahrung der Belange des Denkmalschutzes. Mit
der Verlegung von Verwaltung und Produktionsstätten der Knorr-Bremse-AG nach
Berlin-Marzahn ergaben sich sowohl für den Bezirk Lichtenberg wie auch für den
Industriebetrieb neue Perspektiven. Während Lichtenberg eine für die
bezirkliche Entwicklung bedeutsame Fläche mit hoher Lagegunst zurück gewonnen
hat, konnte der Betrieb ein unter ökonomischen und produktionstechnischen
Gesichtspunkten leistungsfähigeres neues Werk an einem dafür geeigneteren
Standort errichten. 3. Wesentlicher Inhalt 3.1 Überblick Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gegliedert in ein allgemeines
Wohngebiet und Straßenverkehrsflächen. Er umfasst eine Fläche von rund 2,7 ha. Das
Maß der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet wird durch die Festsetzung
der Baukörper bestimmt. Die Baukörperausweisungen sind relativ eng gefasst. Die
überbaubare Grundstücksfläche wird an den Blockaußenkanten durch Baulinien, im
Blockinnenbereich durch Baugrenzen definiert. Deshalb kann im Bebauungsplan auf
die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschoßflächenzahl (GFZ)
verzichtet werden. Ebenso entfällt die Festsetzung der Bauweise. 3.2 Begründung einzelner Festsetzungen 3.2.1 Allgemeines Wohngebiet (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] Der gesamte Baublock im Plangebiet XVII‑17 wird als allgemeines
Wohngebiet festgesetzt. Hierdurch wird langfristig sichergestellt, dass die
dort zulässigen baulichen Anlagen vorwiegend dem Wohnen dienen. Das allgemeine
Wohngebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 1,85 ha. Um
eine im Hinblick auf den Bestand einheitliche Höhenentwicklung zu
gewährleisten, erfolgt für den Neubaubereich auf der westlichen Blockhälfte die
zwingende Festsetzung von sechs Vollgeschossen sowie die Festsetzung einer
Oberkante von 55,5 m über NHN als Höchstmaß. Bei
den vorhandenen baulichen Anlagen in der östlichen Blockhälfte werden für die
Hauptnutzungen auf den Grundstücken im Denkmalensemble die bestehenden
Baukörper sowie die vorgefundene Vollgeschosszahl festgesetzt. Auf dem
Grundstück Pfarrstraße 114, auf dem 1995 ein ans Denkmalensemble angepasster
Wohnungsneubau errichtet wurde, wird eine Traufhöhe von 53,5 m über NHN
als Höchstmaß festgesetzt, die mit den Traufhöhen der beiden angrenzenden
Altbauten korrespondiert. Nebenanlagen
liegen nur dann in einem Baufeld, wenn sie Bestandteil des Denkmalensembles
sind. Langfristig sollen sie zugunsten begrünter Hofbereiche abgerissen werden.
Bis dahin genießen sie jedoch Bestandsschutz, in dessen Rahmen bauliche
Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen möglich bleiben. Die meisten der in der
Kartengrundlage dargestellten Nebenanlagen sind im Zuge der fortschreitenden
Stadterneuerung bereits abgebrochen worden. Anfang
der 1990er Jahre wurde auf dem Grundstück Pfarrstraße 98/100 ein rückwärtiges Quergebäude
genehmigt und errichtet. Dies geschah vor der Sanierungsgebietsfestlegung und
vor dem Erlass der Erhaltungsverordnung sowie der denkmalrechtlichen
Unterschutzstellung dieses Bereiches. Das Gebäude genießt einen baulichen
Bestandsschutz; es soll aber nicht über eine Baukörperfestsetzung gesichert
werden, weil es kein Bestandteil des Denkmalensembles und kein Ziel im
sanierungsrechtlichen Rahmenplan ist. Auf
der momentan brach liegenden westlichen Blockhälfte können ca. 200 Wohnungen in
sechsgeschossiger Blockrandbauweise errichtet werden. Die Neubebauung soll sich
in Höhe und Dimension am angrenzenden denkmalgeschützten Bestand orientieren.
Die Traufhöhe der vorhandenen fünfgeschossigen Altbauten liegt bei rund 19 m,
die durchschnittliche Höhe des Baugrundstücks bei ca. 36,0 m über NHN. Hieraus
errechnet sich das Maß für die Festsetzung der Gebäudeoberkante von 55,5 m über
NHN. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Neubauten den Altbaubestand
weder wesentlich überragen noch deutlich unter dessen Höhenentwicklung bleiben
dürfen. Auch
bezüglich der zwingend festgesetzten Zahl von sechs Vollgeschossen wurde die in
der „Victoriastadt“ vorgefundenen durchschnittliche Gebäudehöhen zugrunde
gelegt. Da die einzelnen Geschosse in den denkmalgeschützten Altbauten jeweils
höher als die heutige Norm sind, ist es möglich, im Neubau bei gleicher
Gebäudehöhe ein Vollgeschoß mehr unterzubringen. Die
Geschossfläche der Neubauten liegt bei ca. 18.700 m². Bei einer Größe des
Baugrundstücks von rund 0,88 ha ergeben sich rechnerisch eine GRZ von 0,7 (einschließlich
zu bepflanzendes Garagengeschoß) sowie eine GFZ von 2,2. Die
errechnete GRZ sowie die errechnete GFZ überschreitet die nach § 17 Abs. 1 der
BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung, die für die GRZ bei 0,4 und für die GFZ bei 1,2 liegen, deutlich.
Diese Überschreitung ist jedoch aus den in der Abwägung unter der Nummer II 4.1
genannten städtebaulichen Gründen zu rechtfertigen. Straßenseitig
wird die städtebaulich gewünschte Bauflucht durch Baulinien festgesetzt. Diese
orientieren sich an der denkmalgeschützten Altbebauung in der Hauffstraße und
in der Kaskelstraße sowie an der westlichsten Ecke der Turnhalle im südlich
liegenden Schulkomplex Marktstraße 2 - 3. Im rückwärtigen Bereich wird die
überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen definiert. Der
Plangeber hat sich für die Baulinie zur straßenseitigen Bestimmung der
überbaubaren Grundstücksflächen entschlossen, um den für die Stadtgestalt der
„Victoriastadt“ prägenden Charakter des Bauens in einer Flucht ohne Rücksprünge
auch im Neubaubereich fortzusetzen. Die Baulinie an der Schreiberhauer Straße
berücksichtigt perspektivisch einen vierspurigen Straßenausbau. Sollte der
vierspurige Ausbau auch langfristig unterbleiben, so entsteht hier eine glatte
Abschlusskante für das Wohngebiet. Auf jeden Fall betont die Baulinie den
historischen Baublock und seine Ergänzung. Im
Denkmalschutzbereich an der Pfarrstraße sollen mögliche Ersatzneubauten, die
die Lücke eines abgängigen Denkmals ausfüllen, später nicht aus der einheitlichen
Flucht zurückspringen dürfen. Die
Neubebauung hält einen Abstand von rund 40 m zum Bürokomplex auf der Westseite
der Schreiberhauer Straße. Dieser verhältnismäßig große Abstand ist ein
wichtiger Faktor, um eine Verträglichkeit zwischen Wohnen und
Kerngebietsnutzung zu gewährleisten und die städtebauliche Wirkung des
Baudenkmals der ehemaligen „Knorr-Bremse“ zu stärken. Auf
rückwärtigen Flächen des Denkmalbereichs werden drei Gebäude, die Bestandteil
dieses Ensembles sind, festgesetzt. Es handelt sich um vorhandene Hofgebäude.
Hier sind die Abstandsflächen nach § 6 der Bauordnung für Berlin
unterschritten. Diese Unterschreitung kann jedoch hingenommen werden, weil
aufgrund der festzusetzenden Hofbegrünung die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Die Lage der Gebäude gewährleistet
die Ausrichtung eines Teils der Aufenthaltsräume nach Südosten bzw. Südwesten. Im
Bebauungsplan XVII‑17 dürfen private Stellplätze, mit Ausnahme der
notwendigen Behindertenstellplätze, nicht oberirdisch hergestellt werden. Sie
sind nur in zu begrünenden Garagengeschossen zulässig. Trotz der Innenstadtnähe
und der relativ günstigen ÖPNV-Anbindung des Plangebietes erachtet der
Plangeber die Ausweisung von Flächen für Stellplätze als notwendig, weil die
Wohnungen an der Schreiberhauer Straße zukünftig höchstwahrscheinlich ohne eine
öffentliche Wohnungsbauförderung errichtet werden. Freifinanzierte Wohnungen
setzen ein bedarfsgerechtes, vermarktungsfähiges Stellplatzangebot voraus. Der
Nachweis von Pkw-Stellplätzen in der künftigen Wohnanlage entspricht den
Erfahrungen mit den Wünschen der potentiellen Verkäufer dieser
Eigentumswohnungen an eine konventionelle „Auto-Mobilität“. Wer sich eine
Eigentumswohnung zur Selbstnutzung zulegt, gehört in der Regel einer
Einkommensschicht in der Bevölkerung an, in der auch mindestens ein Pkw
selbstverständlich ist. Der eigene Pkw wird fast immer am Hauptwohnsitz
abgestellt, auch dann, wenn der Nutzer für den Berufsweg öffentliche
Verkehrsmittel nutzt. 3.2.2 Straßenverkehrsflächen (zeichnerische Festsetzung) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] Durch den Bebauungsplan XVII‑17 werden neben den am 03. Oktober
1990 öffentlich zugänglichen Straßen auch neue Straßenverkehrsflächen im
Bereich der Schreiberhauer Straße festgesetzt. Insgesamt wird eine Fläche von
rund 0,91 ha als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die
Schreiberhauer Straße wurde 1995 auf Grundlage eines Erschließungsvertrages
gebaut. Im FNP ist die Schreiberhauer Straße nicht als übergeordnete Hauptverkehrsstraße
dargestellt. Der vom Bezirk Lichtenberg geplante zweispurige Ausbau ist
inzwischen abgeschlossen. Im Zusammenhang mit gravierenden stadtstrukturellen
Veränderungen im weiteren Umfeld des Plangebiets könnte jedoch ganz langfristig
der Bedarf an einer leistungsfähigen Stadtstraßenverbindung Ostkreuz -
Frankfurter Allee entstehen. Der Bebauungsplan trägt dieser denkbaren
Entwicklung im Sinne einer vorausschauenden Planung Rechnung (vergleiche auch Teil
II, Kap. 4.3). Da
ein Bebauungsplan immer eine Angebotsplanung darstellt, wird die
Straßenverkehrsfläche in einer Breite festgesetzt, die der Option auf einen
späteren vierspurigen Ausbau der Schreiberhauer Straße Rechnung trägt. Die
Baulinie für den Wohnungsneubau, identisch mit der Straßenbegrenzungslinie,
tritt im südlichen Abschnitt um ca. 6 bis 7 m hinter die jetzige östliche
Begrenzung des Gehwegs an der Schreiberhauer Straße zurück. Die Fläche zwischen
Gehweg und Gebäudekante kann bis zur Inanspruchnahme für die
Straßenverbreiterung als Straßenbegleitgrün bepflanzt werden. An
der Einmündung der Hauffstraße vollzieht die Schreiberhauer Straße einen Bogen
in westliche Richtung. Hier laufen die Baulinie und die Straßenbegrenzungslinie
auseinander. Das festzusetzende Straßenland folgt der Flurstücksbildung, die
auf der Grundlage des Erschließungsvertrages vom 10. Mai 1994 vollzogen wurde
und dem heutigen Straßenausbau entspricht. Die Baulinie geht gerade in
nördlicher Richtung weiter, damit eine Unterführung der Bahnanlagen in der
Achse der Schreiberhauer Straße nicht verbaut wird. Das allgemeine Wohngebiet
an der genannten Einmündung kann so im privaten Eigentum verbleiben. Mit der
Festsetzung des Bebauungsplans XVII‑17 entsteht an dieser Stelle kein
Planungsschaden (siehe Teil III, Kap. 8.). Wegen
der notwendigen Anpassung der Straßenverkehrsfläche müsste ggf. vor dem Bau
einer neuen Eisenbahnunterführung nördlich der Hauffstraße ein Bebauungsplan-
Änderungsverfahren durchgeführt werden, in welchem unter anderem die genannte
Fläche als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden müsste. Da es bis jetzt
keinerlei Vorentwürfe für eine solche Unterführung gibt, kann hier der
Bebauungsplan XVII‑17 auch keine Vorhalteplanung treffen. 3.3 Textliche Festsetzungen Durch textliche Festsetzungen werden folgende Regelungen getroffen: 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3
Nr. 1., 4. und 5. der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des
Bebauungsplans. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO] Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
sind im festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Der
Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes dient dazu, alle
Baugrundstücke im Plangebiet einer normalen Wohnnutzung zuzuführen. Der Bereich
am S-Bahnhof Ostkreuz könnte langfristig eine erhöhte Lagegunst erhalten.
Nachfolgend könnte ein Umnutzungsdruck auf die bestehenden Wohnungen ausgeübt
werden, in dessen Folge die angestammte Gebietsbevölkerung durch die
renditestärkere Nutzung verdrängt werden könnte. Dieses Risiko möchte der
Plangeber durch die textliche Festsetzung abwenden. Gartenbaubetriebe
passen schlichtweg nicht in ein innenstadtnahes Wohnquartier. Sie wären auch
nicht mit der angestrebten Blockrandschließung vereinbar. Tankstellen
sind in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar. Darüber hinaus gehen von
Tankstellen erhebliche Störwirkungen in Form von Lärm- und Geruchsemissionen
aus, die zu Nachbarkonflikten führen könnten, und vor denen das dicht besiedelte
Wohnquartier geschützt werden soll. Der Bezirk hat bereits Mitte der 1990er
Jahre zur ausreichenden Bedarfsdeckung ein Standortkonzept für Tankstellen erarbeitet. 2. Auf
der Fläche A im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise
einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils 20 m² und einer
Höhe von 3,0 m über der festgesetzten Gebäudeoberkante bis zu einer Höhe von
58,5 m über NHN zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme von
technischen Einrichtungen und Treppenräumen dienen. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 und 5 BauNVO] Die Neubebauung auf den Grundstücken Hauffstraße 1 – 1 A Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 Ecke Kaskelstraße 1 / 3 soll sich in Höhe und
Dimension am Bestand orientieren. Die Traufhöhe der angrenzenden
fünfgeschossigen Altbauten mit Satteldächern wie die der Neubauten mit
Flachdächern bzw. mit Dächern, die nur eine geringe Neigung (unter 20°)
aufweisen, liegt bei rund 19 m, die Geländehöhe bei ca. 36,0 m über NHN.
Hieraus errechnet sich das Maß für die Festsetzung der Gebäudeoberkante von
55,5 m über NHN. Notwendige technische Anlagen (beispielsweise Technikräume
oberhalb von Aufzuganlagen) und Treppenräume (über die diese Technikräume
erschlossen werden) dürfen dieses Maß ausnahmsweise überschreiten. Der
städtebauliche Rahmen wird hierdurch nicht verändert. Die Größe dieser
Aufbauten wird aus stadtgestalterischen Gründen auf 20 m² beschränkt. 3. Für die baulichen
Anlagen innerhalb der Fläche A im allgemeinen Wohngebiet kann ein Vortreten von
Gebäudeteilen, und zwar für Balkone und Erker, vor die festgesetzte rückwärtige
Baugrenze um bis zu 1,5 m zugelassen werden. [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §
23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO] Die Textfestsetzung wurde gewählt,
da einerseits eine abwechslungsreiche Gliederung der Fassaden durch die
genannten Gebäudeteile ermöglicht werden soll, andererseits soll die
Bebauungstiefe mit Rücksicht auf den Bestand nicht generell über das Maß von
13,5 m hinaus ausgeweitet werden. 4. Auf
der Fläche B sind die Dachflächen des Garagengeschosses mit einer Erdschicht
von mindestens 0,60 m zu überdecken; diese Flächen sind gärtnerisch anzulegen
und zu unterhalten. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten sowie untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung. Auf der Fläche B darf das Garagengeschoss einschließlich der begrünten
Erdüberdeckung eine Höhe von 38,0 m über NHN nicht überschreiten. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 4 BauNVO] Als Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO wird die
Bepflanzung der Dachflächen der Garagengeschosse festgesetzt. Hierdurch wird
der Grünanteil im dicht bebauten Blockinnenbereich erhöht. Die Festsetzung
einer Mindestüberdeckung ist notwendig, um auch eine höherwertige,
tiefwurzelnde Bepflanzung zu ermöglichen. Aufgrund
geringer Grundwasserflurabstände wäre der Bau einer reinen Tiefgarage
(Deckenoberkante schließt mit Geländeoberfläche ab) problematisch und
kostenintensiv. Daher setzt der Bebauungsplan ein Garagengeschoss fest. Durch
die Textfestsetzung wird gewährleistet, dass das Garagengeschoss nicht so weit
über die Geländeoberfläche hinausragt, dass extreme Niveauunterschiede bei der
Höhenmodellierung der Hofflächen auftreten könnten. 5. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind oberirdische Stellplätze und Garagen
unzulässig. Dies gilt nicht für die notwendigen Behindertenstellplätze und das
Garagengeschoss im Bereich der Fläche B. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 6 BauNVO] Die nicht überbaubare Fläche im allgemeinen Wohngebiet soll soweit wie
möglich von Versiegelung freigehalten werden, um begrünte Außenbereiche und
Innenhöfe mit dem Ziel einer verbesserten Freiraumqualität zu schaffen. Daher
sind oberirdische Stellplätze unzulässig. Stellplätze innerhalb bzw. unterhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen, die in die Gebäude integriert sind, sollen
hingegen möglich sein, weil durch sie keine zusätzlichen Flächen versiegelt
werden. 6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist
nicht Gegenstand der Festsetzung. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] Diese Regelung verdeutlicht, dass die in der Plangrundlage zum
Bebauungsplan dargestellte Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
der Festsetzung ist. 7. Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen
gilt nicht für Wege, Zufahrten, die notwendigen Behindertenstellplätze,
Kinderspielplätze sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz
3 sowie Abs. 3 Nr. 1 NatSchGBln] Der Bebauungsplan XVII‑17 ermöglicht die Versiegelung vieler
Flächen in seinem räumlichen Geltungsbereich. Dadurch werden diese Flächen dem
natürlichen Vegetationskreislauf entzogen und zu organisch toten Arealen. Hier soll
ein Ausgleich geschaffen werden. Die
textliche Festsetzung begründet die Verpflichtung des jeweiligen
Grundstückseigentümers, auf der von Bebauung freigehaltenen Grundstücksfläche
Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Hierdurch wird ein Mindestanteil an Vegetation
im Gebiet gesichert, mit dem Ziel, einen ökologischen Ausgleich für die hohe
bauliche Verdichtung zu schaffen (siehe auch Teil II, Kap. 4.1). Da auf dem
Neubaugrundstück ein großer Teil der nicht überbaubaren Fläche durch ein
Garagengeschoss unterbaut wurde, wird der Eigentümer verpflichtet, die Dachfläche
dieses Garagengeschosses als Teil der Hoffläche zu begrünen. Durch die
Festsetzung einer Mindestüberdeckung des Garagengeschosses in der textlichen
Festsetzung Nr. 4 wird die Möglichkeit einer intensiven Begrünung
sichergestellt. 8. Auf
der Fläche A sind die Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20°
auszubilden und, soweit sie eine Ausdehnung von mehr als 20 m² aufweisen,
zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für
Beleuchtungsflächen. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 25. Buchstabe a BauGB] Als Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO wird die
Bepflanzung der Dachflächen auf den Grundstücken Hauffstraße 1 – 1 A Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 Ecke Kaskelstraße 1 / 3 festgesetzt. Durch
Dachbegrünungen kann der Grünanteil im stark verdichteten Innenstadtbereich
durch Schaffung einer zweiten Ebene für die Vegetation erhöht werden, was
angesichts eines geringen Vegetationsflächenanteils sinnvoll ist. Da die
Begrünung nur auf Dachflächen mit geringem Neigungswinkel (möglichst
Flachdächern) möglich ist, wird hier ein maximaler Neigungswinkel festgesetzt.
Die Festsetzung von flach geneigten Dächern erfolgt aus einer technischen und
nicht aus einer gestalterischen Intention. Bei
den historischen, überwiegend denkmalgeschützten Altbauten wäre eine
Dachbegrünung untypisch, daher sind diese von der Textfestsetzung ausgenommen. 9. Im allgemeinen
Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit
wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss,
Asphaltierungen und Betonierung sind unzulässig. [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs.
4 Satz 3 NatSchGBln] Die
Einschränkung der Bodenversiegelung dient der Erhöhung der
Versickerungsleistung für anfallendes Niederschlagswasser und der
Bodendurchlüftung sowie der Vermehrung des nutzbaren Grundwasseraufkommens. Sie
ist auch ein Ausgleich für die hohe städtebauliche Dichte (siehe Teil II, Kap. 4.1). 10. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL
als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid
(SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm
Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs
vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB] Da das Plangebiet nach dem FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung
liegt, wird die Beschränkung der zulässigen Brennstoffe textlich festgesetzt. Wegen
der hohen Belastung der Berliner Stadtluft durch Hausfeuerungsanlagen muss aus
diesen Feuerstätten der Schadstoffauswurf stark gesenkt werden. Es
ist zu erwarten, dass Feuerstätten, die ausschließlich zur Raumheizung
eingesetzt werden, nicht mit festen Brennstoffen betrieben werden. Andererseits
ist es vorstellbar, dass, entgegen der geäußerten und aus einer langjährigen
Praxis gewachsenen Erwartung, zukünftig doch wieder Feuerungsanlagen auf Basis
fester Brennstoffe errichtet werden. In diesen Fällen ist durch den Bauherrn
der Nachweis beizubringen, dass die neu eingebaute Wärmeversorgungsanlage mit
den erforderlichen Zusatzeinrichtungen ausgerüstet ist, die die Einhaltung der
Emissionen über die gesamte Betriebszeit sicherstellen. Anlagen mit einer
Leistung von einem Megawatt und mehr für Feuerungen mit festen Brennstoffen sind
ohnehin genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Obwohl
Erdgas die geringsten Emissionen nach der Verfeuerung aufweist, wird Heizöl EL
als Bezugs-Brennstoff gewählt, da zum einen die Qualität durch die
Heizölqualitätsverordnung festgelegt ist, zum anderen der Schwefelgehalt nach
der Verordnung über den Schwefelgehalt im leichten Heizöl und Dieselkraftstoff
vorgeschrieben ist. Damit ist die Qualität für den Brennstoff hinreichend
bestimmt. Heizöl-EL-Brenner neuerer Produktion weisen einen niedrigeren NOx-Gehalt
im Rauchgas auf als früher, so dass dieser mit dem aus Gasfeuerungen
vergleichbar ist. Die Staubemission ist bei ausreichender Wartung tolerierbar.
Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt. Wenn
Feuerungen für feste Brennstoffe mit wirksamen Rauchgasreinigungsanlagen zur
Begrenzung der Schwefeloxidemission betrieben werden, wird gleichzeitig auch
der Staubauswurf begrenzt. Solche Anlagen dürfen dann auch in der Innenstadt
betrieben werden. Diese
textliche Festsetzung wendet sich an die Errichtung von Neuanlagen und greift
somit nicht in den Bestand ein. Dessen ungeachtet gilt die textliche
Festsetzung jedoch auch für die Erstellung neuer Anlagen an alten Standorten. 11. Entlang den mit Wellenlinie gekennzeichneten
Gebäudefronten müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Außenbauteile einschließlich der Fenster
von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (R’w res
nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 dB und bei
Büroräumen von mindestens 30 dB aufweisen. Es können auch andere Maßnahmen
mit gleicher Wirkung getroffen werden. [Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] Das Plangebiet XVII‑17 ist verschiedenen Schallimmissionen
ausgesetzt, die aus Straßen- und Schienenverkehr herrühren. Aus den
verkehrsbedingten Geräuschquellen sind die Anforderungen an den Schallschutz
der Fassade und speziell der Fenster abzuleiten und der weiteren Planung
zugrunde zu legen. Wegen der Geräuschemissionen entlang der nahen Lichtenberger
Bahnkurve ist passiver Schallschutz für die Wohnnutzung und die ausnahmsweise
zulässige Büronutzung an der Hauffstraße notwendig. Die
Anforderungswerte für den baulichen Schallschutz sind in der DIN 4109 -
Schallschutz im Hochbau (Ausgabe 1989) - zusammengefasst. Dort werden in
Abhängigkeit von der täglichen Fahrzeugfrequenz Lärmpegelbereiche festgelegt.
Aus diesen wird in Abhängigkeit von der Nutzung (Wohnen bzw. Büroarbeitsplätze)
die erforderliche Schalldämmung der Fassade abgeleitet. Daraus lässt sich von
Fensterflächenanteil und Außenwandkonstruktion die erforderliche Schalldämmung
der Fenster bestimmen. Konstruktionsbeispiele für die ermittelten Qualitäten
schließen die Untersuchung ab. Für
den Bereich der fünf Bebauungspläne XVII‑14 bis XVII‑18 liegt ein
„Gutachten zum Verkehrslärmschutz gegen Immissionen aus Straßen- und
Schienenverkehr“ vor. Dieses Gutachten wurde im Auftrag der „GbR
Dienstleistungszentrum Ostkreuz Berlin“ von der „DS-Plan Bauplanungs- und
Ingenieurgesellschaft mbH“ in Leonberg erstellt und am 14. Juli 1992
abgeschlossen. Darin
prognostizieren die Gutachter den Schienenverkehr nördlich des Geltungsbereichs
in Zusammenarbeit mit der damaligen Deutschen Reichsbahn bis zum Jahre 2010.
Gleichfalls werden Prognosen für den neu entstehenden Verkehr auf der
Schreiberhauer Straße als Anliegerstraße aufgestellt. Als Ergebnis werden die
betroffenen Fassaden in einen Lärmpegelbereich eingestuft. Für den Bereich der
Hauffstraße ist dies der Lärmpegelbereich III nach DIN 4109. Der
Lärmpegelbereich III fordert für die Wohnnutzung eine Fassadenqualität von 35
dB und für die Büronutzung eine Fassadenqualität von 30 dB. Diese Werte werden
von der textlichen Festsetzung übernommen. Hinweis: Die baulichen Anlagen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken Hauffstraße 2-3,
Hauffstraße 4 / Ecke Pfarrstraße 88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 /
Ecke Kaskelstraße 9 und Kaskelstraße 5 / 7 sind zugleich Bestandteil eines
Denkmalbereichs (Ensemble) im Sinne des § 2 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes
Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 in Verbindung mit der Denkmalliste nach
§ 4 DSchG Bln. Die Gebäude auf den Grundstücken Hauffstraße 2-3, Hauffstraße 4 / Ecke
Pfarrstraße 88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke Kaskelstraße 9 und
Kaskelstraße 5 / 7 sind zugleich Bestandteile eines Denkmalbereichs (Ensemble)
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) vom 24.
April 1995 (GVBl. S. 274, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
29. September 2005 GVBl. S. 495) in Verbindung mit der Denkmalliste nach
§ 4 DSchG Bln. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan
aufgenommen. 4. Abwägung 4.1 Belange
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse Die vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der Nutzung überschreiten die
städtebaulichen Dichtewerte aus dem § 17 Abs. 1 BauNVO. Dort sind als Obergrenzen
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl GFZ von 1,2 für
allgemeine Wohngebiete vorgegeben, die nicht überschritten werden darf, auch
wenn, wie im vorliegenden Fall, das Maß der baulichen Nutzung nicht explizit
festgesetzt wird. Für
die neue Bebauung Hauffstraße 1 – 1 A / Ecke Schreiberhauer Straße 1 / 23 /
Ecke Kaskelstraße 1 / 3 ergibt sich rechnerisch eine GRZ von 0,7 (bei
Berücksichtigung des zu begrünenden Garagengeschosses) und eine GFZ von 2,2.
Beide Werte sind nach dem FNP aufgrund der dort dargestellten Wohnbaufläche W 2
bis zu einer GFZ von 1,5 legitimiert (siehe Teil I, Kap. 4.1). Der darüber
hinausgehende Wert soll an dieser Stelle dezidiert begründet werden. Nach
§ 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen aus Absatz 1 überschritten werden,
wenn 1.
besondere
städtebauliche Gründe dies erfordern, 2.
die
Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt,
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des
Verkehrs befriedigt werden und 3.
sonstige
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der
Absatz 3 aus § 17 BauNVO gibt Erleichterungen bei der Begründung für Gebiete
die am 01. August 1962 respektive (in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 BauNVO für
die im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete) am 01. Juli 1990
überwiegend bebaut waren. Das Werksgelände der „Knorr-Bremse“ nebst dem
angrenzenden heutigen Sanierungsgebiet „Victoriastadt“ war spätestens seit dem
Ende des Ersten Weltkrieges und auch noch am 01. Juli 1990 überwiegend bebaut.
Dies ist durch ältere amtliche Kartenwerke und durch historische Luftbilder
belegbar. Somit sollen hier die städtebaulichen Gründe für die
Nutzungsmaßüberschreitung zum Tragen kommen. Maß der Nutzung:
GFZ und GRZ Das höhere Nutzungsmaß ist aus folgenden städtebaulichen Gründen erforderlich: • Nach
dem „Erläuterungsplan Zentren“ zum FNP (aufgestellt durch die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umweltschutz im Juli 1994) verläuft parallel zur
Berliner Ringbahn auf beiden Seiten der „Innenstadtentlastungsbereich“. Nach
diesem so genannten „Ringstadtkonzept“ sollen neben der Ringbahn und besonders
an deren Kreuzungspunkten mit anderen Verkehrsträgern, u. a. am Bahnhof
Ostkreuz, Hauptzentren in stark verdichteter Bauweise entstehen. Der Stadtraum
um die Ringbahn gilt generell als durch den ÖPNV hocherschlossen. Ziel dieses
„Ringstadtkonzepts“ ist es, einen Teil des Entwicklungsdrucks von den Berliner
Innenstadtbezirken zu nehmen und gleichzeitig den Landschaftsraum des Berliner
Umlandes zu schützen, damit sich die Innenstadt als Wohnstandort behaupten kann
und das Umland als zusammenhängender, siedlungsferner Erholungsraum für die
Stadtbewohner erhalten bleibt. • Diesem
Ringstadtkonzept folgend hat der FNP die Blöcke westlich der Bebauungspläne
XVII‑15 und XVII‑17 als Mischbaufläche M 1 dargestellt. Hier ist
mittlerweile ein großes Verwaltungszentrum für die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte BfA, mit derzeit ca. 6000 Mitarbeitern, entstanden. Der
Wohnungsbau östlich der Schreiberhauer Straße rundet diesen Entwicklungsbereich
durch Wohnungen ab. Gleichzeitig bildet er die „Klammer“ zum benachbarten
gründerzeitlichen Wohnquartier „Victoriastadt / Kaskelstraße“, in dem das Maß
der Nutzung seit jeher höher liegt, als dies die Obergrenzen aus § 17
Abs. 1 BauNVO zuließen. • Die
hohe GFZ für die neue Wohnbebauung an der Schreiberhauer Straße ist durch die
sechsgeschossige Blockrandbebauung bedingt. Der Plangeber hat entschieden, hier
die vorhandene und denkmalgeschützte Struktur der östlichen Blockhälfte zu
komplettieren und dabei auch die in der „Victoriastadt“ vorgefundenen absoluten
Gebäudehöhen zu übernehmen. Da die einzelnen Geschosse in den Altbauten jeweils
höher sind, ist es möglich, im Neubau bei gleicher Gebäudehöhe ein Vollgeschoss
mehr unterzubringen. • Auch
die hohe GRZ für die Neubauten an der Schreiberhauer Straße ist dem Leitbild
eines zu komplettierenden Baublocks geschuldet. Zusätzlich darf hinter der
potentiellen Wohnbebauung ein Garagengeschoss errichtet werden. Seine
Dimensionierung ist nach dem Stellplatzschlüssel von 0,5 / WE
ermittelt worden. Ziel war es, den Stellplatzbedarf zu wesentlichen Teilen auf
dem eigenen Grundstück zu decken, um den Parkraumdruck im Altbauquartier nicht
weiter zu erhöhen. Dabei wurde versucht, einen Großteil der Stellplätze unter
dem sechsgeschossigen Gebäude unterzubringen. Dies gelang jedoch nicht
vollständig, weil dort auch die Mieterkeller, die Technik- und
Hausanschlussräume Platz finden müssen. • Die
Errichtung von Tiefgaragengeschossen innerhalb der Baufelder ist aus Gründen
des Grundwasserschutzes nicht möglich. In der Nähe des Rummelsburger Sees liegt
der Grundwasserstand sehr hoch. Die Aufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie hatte seinerzeit verfügt,
dass die Sohle des Garagengeschosses nebst Kellerfundament mindestens 10 cm
über dem höchstanzunehmenden Grundwasserstand liegen muss, damit der
Grundwasserabfluss Richtung Spreeniederung nicht blockiert wird. Aus dieser
Auflage resultiert auch die textlich festzusetzende Höhenlage für das
Garagengeschoss einschließlich der zu begrünenden Erdüberdeckung. • Die
Anordnung des Wohnungsneubaus mit den gegenüberliegenden Arbeitsstätten ist
günstig und trägt zur Verringerung des Verkehrsaufkommens bei. • Die
bauliche Konzentration ermöglicht im Zusammenhang mit der nahen ÖPNV-Anbindung
eine gesamtstädtisch günstige Auslastung der Verkehrsinfrastruktur. • Im
Hinblick auf das gesetzliche Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
ist eine räumliche Konzentration am Standort städtebaulich erforderlich und
vertretbar. • Das
Maß der Nutzung im zu entwickelnden Stadtquartier nordöstlich des Ostkreuzes
ermöglicht erst die Umsetzung der durch den FNP geforderten gesamtstädtischen
Nutzungsverteilung und die Umsetzung der durch das städtebauliche
„Ringstadtkonzept“ postulierten Ziele, diesen Bereich auch im Zusammenhang mit
dem städtebaulichen Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht als Wohn- und
Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Die exzellente Lage am
Innenstadtrand, neben dem Verkehrsknotenpunkt Ostkreuz und in der Nähe zum Entwicklungsbereich
Rummelsburger Bucht mit seinen neu entstandenen Wohnquartieren und den vielfältigen
Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, definiert eine im Berliner Stadtgebiet
herausragende Standortqualität und macht die vorgesehene Bebauungsdichte
tragfähig. Sonstige
öffentliche Belange, die der Nutzungsmaßüberschreitung entgegenstehen, sind
nicht erkennbar. Folgende
Umstände und Maßnahmen gleichen die Überschreitung des nach § 17 Abs. 1
BauNVO höchstzulässigen Maßes der Nutzung aus: • Durch
das Festsetzen der Flächen im Blockinnenbereich als Flächen zum Anpflanzen ist
ein Ausgleich für die hohe Dichte auf den Baugrundstücken gegeben. • Daneben
sind über eine textliche Festsetzung die Dachflächen in der westlichen
Blockhälfte als Flachdach auszubilden und zu begrünen. Nach Abwägung mit den
Belangen des Denkmalschutzes wurde auf die Forderung zur Dachbegrünung bei den
Baudenkmalen verzichtet, weil deren Dächer im Bestand ausnahmslos geneigt sind. • Oberirdische
Stellplätze und Garagen sind im Plangebiet XVII‑17 unzulässig, mit
Ausnahme der Fläche B, auf der ein Garagengeschoss zulässig ist. Dies kommt dem
Bodenschutz entgegen und wirkt gegen eine weitere Versiegelung. • Die
Dachflächen dieser Garage innerhalb der Fläche B müssen so begrünt werden, dass
sie direkt für die Hausbewohner als Freiflächen nutzbar sind. Damit die
Vegetation auch eine langfristige Überlebenschance hat, muss dieses Garagengeschoss
vor der Bepflanzung mit einer mindestens 0,60 m starken Erdaufschüttung überdeckt
werden. • Eine
weitere textliche Festsetzung schreibt vor, dass die Wege und Zufahrten in
diesem allgemeinen Wohngebiet nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen sind, damit dort Niederschlagswasser versickern und auch Luft in
den Boden gelangen kann. • Aus
der hohen baulichen Dichte könnte eine hohe Emissionsbelastung folgen, wenn die
Gebäudeheizung auf der Basis üblicher örtlicher Verbrennungsprozesse erfolgen
würde. Daher wird durch eine textliche Festsetzung die Verwendung von
Brennstoffen, deren Emissionswerte höher als die von Erdgas oder Heizöl EL
sind, im Plangebiet ausgeschlossen. Diese Bestimmung wurde damit einhergehend aus dem
Vorranggebiet für Luftreinhaltung im FNP entwickelt. Die
Einschränkung der natürlichen Funktion des Bodens wird durch die Verpflichtung
zur Bepflanzung der Hofbereiche, auf einer Mindesabdeckung mit Mutterboden bzw.
Pflanzsubstrat von 0,60 m über der Garage, eine Beschränkung der
Bodenversiegelung bei Erschließungswegen und Zufahrten sowie durch die
vorgeschriebene Dachbegrünung bei den Neubauten an der Schreiberhauer Straße
kompensiert. 4.2 Belange an die soziale Infrastruktur Nach langem Leerstand wurde das außerhalb des Plangebiets gelegene ehemalige
Wohngebäude Pfarrstraße 91 im Rahmen der Stadterneuerung aus öffentlichen
Fördermitteln zu einer Kindertagesstätte mit 85 Plätzen ausgebaut. Träger
dieser Einrichtung ist die sozialdiakonische Jugendarbeit Lichtenberg. 2004
konnten die Freiflächen der Kindertagesstätte durch den Ankauf des Grundstücks
Hauffstraße 6 vergrößert werden. Die Kindertagesstätte ist in der gesamten
Region sehr gefragt und stets voll ausgelastet. Eine
zweite Kindertagesstätte für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße mit ca. 60
Plätzen soll auf den Grundstücken Hauffstraße 21 – 25 entstehen. Der
Grunderwerb hierzu ist abgeschlossen. Die Fläche befindet sich im Fachvermögen
der Abteilung Jugend, Bildung und Sport Lichtenberg. Der den Standort sichernde
Bebauungsplan 11-18 steht kurz vor der Festsetzung. Die Grundstücke werden momentan
als öffentlicher Kinderspielplatz zwischengenutzt. In
den angrenzenden Sozialräumen gibt es freie Kapazitäten an
Kindertagesstättenplätzen. In den letzten Jahren wurden im Bezirk Lichtenberg
sehr viele aufgegebene und deshalb leerstehende öffentliche Kindertagesstätten abgerissen.
Somit ist eine ausreichende Versorgung des Plangebietes XVII‑17 mit
Kindertagesstättenplätzen sichergestellt. Auf
dem Grundstück Hauffstraße 13 wurde Ende 2004 eine Jugendfreizeiteinrichtung
eröffnet. Sie ist im baulichen Zusammenhang mit dem dortigen
Sportfunktionsgebäude aus öffentlichen Fördergeldern neu gebaut worden und
sichert für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße die ausreichende Versorgung durch
Jugendangebote. In
der Nöldnerstraße 44 steht die „Grundschule an der Victoriastadt“. Sie wird ab
2006 mit Geldern aus dem Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“
grundlegend saniert. Ca. zwei Mio. € sind hierfür bewilligt worden. 2004 und
2005 wurden als Startermaßnahme bereits die Sanitärtrakte erneuert. Auch hier
ist langfristig die Grundschulversorgung für das gesamte Sanierungsgebiet
sichergestellt. 2006
wird das „Stadthaus“ in der Türrschmidtstraße 24-25 als soziokulturelles
Zentrum fertig gestellt. Neben dem Lichtenberger Heimatmuseum und weiteren
kulturellen Einrichtungen soll dort auch eine Seniorenbegegnungsstätte
einziehen. 4.3 Belange des Verkehrs Die Breite für den Ausbau der Schreiberhauer Straße ist seit Beginn des
Aufstellungsverfahrens strittig (siehe auch Teil II, Kap. 3.2.2). Es wurden
Ausführungsplanungen für einen zweispurigen provisorischen Ausbau, für einen
zweispurigen endgültigen Ausbau und für einen vierspurigen endgültigen Ausbau
erarbeitet. Das Land Berlin hat den Straßenbau per Erschließungsvertrag vom 10.
Mai 1994 gemäß § 124 BauGB an den Wohnungsbauinvestor auf dem Grundstück
Schreiberhauer Straße 25 / 37 / Ecke Kaskelstraße 2, der auch die
gegenüberliegenden Bürogebäude für die BfA errichtet hat, übertragen. Die
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat in einem Schreiben vom 13.
Januar 1994 als höhere Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BauGB einem
zweispurigen „provisorischen“
Ausbau zugestimmt. Dieser
Ausbaustand ist mittlerweile abgeschlossen. Die Widmung der Schreiberhauer
Straße nach § 3 des Berliner Straßengesetzes in einer Breite von ca. 28,70 m
einschließlich aller Anschlüsse an das bestehende Straßennetz konnte am 06.
September 1996 im Amtsblatt Nr. 46 auf Seite 3130 bekannt gegeben werden. Der
Bebauungsplan XVII‑17 berücksichtigt den vierspurigen endgültigen Ausbau
der Schreiberhauer Straße in einer durchschnittlichen Breite von 28,70 m. Er
setzt die dazu benötigten und in seinem Geltungsbereich liegenden Flächen als
Straßenverkehrsfläche fest. Über die Qualität des Straßenausbaustandards werden
keine Festsetzungen getroffen. Aufgrund einer textlichen Festsetzung ist die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung. 4.4 Belange des Umweltschutzes, des
Naturhaushaltes und der Landschaftspflege Die Belange des Umweltschutzes, des Naturhaushaltes und der Landespflege
werden vom Bebauungsplan XVII‑17 berücksichtigt. Dabei war insbesondere
zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur
und Landschaft zu erwarten sind. Kernstück
der Betrachtung ist hier der § 1 a BauGB. Der Angelpunkt der Bewertung ist die
Prüfung; ob aufgrund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, der über
das bereits bestehende Baurecht hinausgeht. Die tatsächliche
Vegetationssituation vor Ort ist nicht entscheidend, Ebenso wenig die Frage, ob
das bestehende Baurecht bereits ausgeschöpft wurde. Die
Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII‑17 befanden sich zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils gemäß § 34 BauGB. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. Diese planungsrechtliche Einschätzung entbindet jedoch nicht von
der Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr.
7 BauGB sowie der umweltschützenden Belange gemäß § 1 a BauGB. Im
Jahre 1991, also zu Beginn der Neuordnung dieses Innenbereichs, war das heutige
Grundstück Hauffstraße 1 – 1 A / Ecke Schreiberhauer Straße 1 / 23 / Ecke
Kaskelstraße 1 / 3 zweifellos eine gewerbliche Baufläche, auf der dicht
gedrängt Lager- und Produktionshallen nebst dazu gehörenden Baracken und
Nebengebäuden sowie im Norden am Bahndamm ein Gasometer standen. Das Gelände
war zu mehr als 70 % durch Gebäude
überbaut. Weitere ca. 20 % der Fläche waren versiegelte Hof- und
Verkehrsfläche, so dass in der Summe eine Bodenversiegelung von fast 100 %
erreicht wurde. Die Grundstücke mit der Altbebauung an der Hauffstraße,
Pfarrstraße und Kaskelstraße waren bereits in den heutigen Ausdehnungen
überbaut. Bei
einer angedachten Weiterführung der industriellen / gewerblichen Nutzung an der
heutigen Schreiberhauer Straße wäre nach der planungsrechtlichen Einschätzung
des Fachbereichs Stadtplanung eine dem Nutzungszweck dienende zusätzliche
bauliche Verdichtung auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig gewesen,
solange der dortige Betrieb existierte. Ebenso ist eine Bestandsentwicklung und
bauliche Erweiterung auf den Wohnungsbaugrundstücken sowie auf dem
Schulstandort auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig. Die
aus der Baukörperfestsetzung für die westliche Blockhälfte im Plangebiet XVII‑17
rechnerisch ermittelte GRZ von 0,7 entspricht genau dem Wert von ca. 0,7, der
sich aus der ursprünglichen Bebauung ergibt. Bei dieser Betrachtung ist jedoch
als positiver Faktor zu berücksichtigen, dass das Garagengeschoss im Hofbereich
auf der Grundlage der textlichen Festsetzung Nr. 4. mit einer Erdschicht von
mindestens 0,60 m zu überdecken und diese Fläche dann gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten ist. Zusätzlich muss die übrige Hoffläche als
festzusetzende Fläche zum Anpflanzen in Verbindung mit der textlichen
Festsetzung Nr. 7 gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Die dortigen Bepflanzungen
sind zu erhalten. Somit wird nach Festsetzung des Bebauungsplans XVII‑17
die zulässige Bodenversigelung auf den heutigen Grundstücken Hauffstraße 1 –
1 A / Ecke Schreiberhauer Straße 1 / 23 / Ecke Kaskelstraße 1 / 3 von
ursprünglich fast 100 % auf ca. 70 % reduziert. Auf
den Wohnungsbaugrundstücken mit dem Altbaubestand Hauffstraße 2-3, Hauffstraße
4 / Ecke Pfarrstraße 88, Pfarrstraße 90 / 112, Pfarrstraße 116 / Ecke
Kaskelstraße 9 und Kaskelstraße 5 / 7 ist die vorhandene Bebauung die Grundlage
für die Baukörperfestsetzung. Da nicht für alle Hofgebäude und Nebenanlagen
Baufelder vorgesehen sind, sondern nur für jene, die Teil des Denkmalensembles
sind, reduziert sich die rechnerische GRZ auf den meisten dieser Grundstücke. Im
Rahmen des Sanierungsfortschritts sind etliche Remisen und Hofgebäude
abgebrochen worden. Die gewonnen Freiflächen wurden anschließend bepflanzt. Im
Bebauungsplan werden alle nicht überbaubaren Hofflächen als Flächen zum
Anpflanzen festgesetzt. Somit wird nach Festsetzung des Bebauungsplans XVII‑17
die zulässige Bodenversigelung auf den Grundstücken mit Altbaubestand an der
Hauffstraße, der Pfarrstraße und an der Kaskelstraße reduziert. Oberirdische
Stellplätze und Garagen, mit Ausnahme der Garagengeschosse im Bereich der
Fläche B sowie der notwendigen Behindertenstellplätze, werden mittels der
textlichen Festsetzung Nr. 5. in den zu begrünenden Hofbereichen
ausgeschlossen. Dies kommt dem Bodenschutz entgegen wird wirkt gegen eine
weitere Versiegelung. Gleiches bewirt die textliche Festsetzung Nr. 9., nach
der die Wege und Zufahrten im Plangebiet nur in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen sind, damit dort Niederschlagswasser versickern und Sauerstoff
in den Boden gelangen kann. Die
Abwägung ergab, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans wegen der
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (einschließlich der Dachbegrünung) keine
nachteiligen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes entstehen. Es ist kein Eingriff in Natur und Landschaft
im Sinne der §§ 18 und 21 BNatSchG zu erwarten. Ein
Eingriffsgutachten wurde nicht erstellt. III. Auswirkungen
des Bebauungsplans 1. flächenmäßige Auswirkungen Im Bebauungsplan XVII‑17 wird eine Fläche von ca. 18.500 m²
als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Über eine Baukörperfestsetzung können
insgesamt ca. 20.000 m² GF zusätzlich für den Wohnungsbau entstehen. Dies
hat zur Folge, dass in dem betroffenen Baublock insgesamt ca. 200 Wohnungen neu
errichtet werden können. Straßenverkehrsflächen
werden in einer Größenordnung von ca. 9.070 m² festgesetzt. 2. städtebauliche Auswirkungen Die ehemals industriell geprägte und später brachgefallene Fläche im westlichen
Teil des Geltungsbereichs XVII‑17 wird zu einer Wohnbaufläche entwickelt.
Durch die Verlagerung des Industriebetriebes konnte eine wertvolle,
innenstadtnahe Fläche ihrer Bedeutung entsprechend umgenutzt und die Ausnutzung
innerstädtischen Flächenpotentials erheblich verbessert werden. Die insgesamt vorhandene
Infrastruktur wird besser ausgelastet. Bestehende
Konflikte zwischen dem Wohnen und der industriellen Nutzung wurden beseitigt.
Das vorhandene Wohnquartier „Victoriastadt“ wird in baulicher und
stadtstruktureller Hinsicht sinnvoll ergänzt und abgerundet. Die Neubebauung
trägt zur Schaffung eines geschlossenen Stadtbildes bei. 3. verkehrliche Auswirkungen Die Erschließung des Plangebiets ist gesichert. Durch die hinzugekommenen
ca. 200 Wohnungen wird zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr verursacht, welcher
jedoch ganz überwiegend über die neu gebaute Schreiberhauer Straße abgewickelt werden
kann. Zusätzliche verkehrliche Belastungen des Altbauquartiers durch das
Wohnungsbauvorhaben in Form von Liefer- oder Parksuchverkehren müssen nicht
auftreten, da der Stellplatzbedarf der hinzugekommenen Bewohner überwiegend
durch das Garagengeschoss abgedeckt wird. Aufgrund
der innenstadtnahen Lage und der relativ guten Anbindung durch öffentliche
Verkehrsmittel sind günstige Voraussetzungen dafür gegeben, dass ein hoher
Anteil der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Bevölkerung den öffentlichen
Personennahverkehr regelmäßig nutzen kann. 4. soziale
Auswirkungen / Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur Der Bebauungsplan leistet einen Beitrag zur Schaffung gleichwertiger
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in beiden Teilen Berlins. Er trägt zur
Verbesserung der Wohnungsversorgung der Berliner Bevölkerung bei. Der
Wohnungsbauinvestor hat am 11. November 1996 einen städtebaulichen Vertrag nach
§ 6 BauGB-MaßnahmenG mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
Lichtenberg, abgeschlossen, in dem er sich verpflichtet, eine voll
funktionsfähige Kindertagesstätte mit 60 Plätzen auf dem in der Nähe
befindlichen Grundstück Hauffstraße 21, oder einem anderen geeigneten
Grundstück, bis zur Schlussabnahme aller Wohnungen auf eigene Kosten zu
errichten und die Einrichtung anschließend kostenfrei dem Land Berlin zu
übertragen; allerdings mit der Einschränkung, dass die Errichtungsverpflichtung
erst dann beginnt, sobald mindestens 100 Wohnungen fertig gestellt sind. Die
Erfüllung dieses städtebaulichen Vertrages konnte jedoch bislang nicht vom
Bezirksamt Lichtenberg eingefordert werden, weil an der Schreiberhauer Straße 1996
/ 97 nicht die erforderliche Mindestanzahl von 100 Wohnungen errichtet wurden,
die dann den vertraglichen Kita-Bedarf auslösten. Auf dem Grundstück
Kaskelstraße 2 Ecke Schreiberhauer Straße 25 / 37 (im Plangebiet XVII‑15)
sind damals nur ca. 80 Wohnungen gebaut worden. Die Wohnungsneubaufläche
Hauffstraße 1 – 1 A Ecke Schreiberhauer Straße 1 / 23 Ecke Kaskelstraße 1 / 3
liegt bis heute brach. Inzwischen
wurde in der Pfarrstraße 91 durch einen gemeinnützigen Träger eine
Kindertagestätte für das Wohnquartier mit 85 Plätzen errichtet. Auf
den Grundstücken Hauffstraße 21 – 25 wird durch den Bebauungsplan 11-18 ein
weiterer Kita-Standort planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan 11-18
steht unmittelbar vor seiner Festsetzung. 5. ökologische Auswirkungen Bei
der Realisierung der Planungen sind keine Eingriffe in die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes zu erwarten. Im
Gegenteil, wegen der Umsetzung von Festsetzungen des Bebauungsplans wird es zu gewissen
ökologischen Verbesserungen im Plangebiet XVII‑17 kommen. Für die
Grundstücke in der westlichen Hälfte des Plangebiets wird eine Dachbegrünung
festgesetzt. Zusätzlich werden alle nicht überbaubaren Grundstücksflächen im
allgemeinen Wohngebiet als Flächen zum Anpflanzen festgesetzt. Der
Anteil der unversiegelten Fläche wird hierdurch zukünftig erhöht. Dies hat
positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und trägt zur Entlastung
der Regenwasserkanalisation bei. Die Anhebung des Vegetationsanteils wirkt sich
günstig auf den Naturhaushalt, den Arten- und Biotopschutz, das Mikroklima
sowie auf das Ortsbild aus. 6. Auswirkungen
auf die technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung Der Ausbau der Schreiberhauer Straße nebst den notwendigen Anschlüssen
an das bestehende Straßennetz erfolgte auf Grundlage des Erschließungsvertrages
„Dienstleistungszentrum Ostkreuz“ vom 10. Mai 1994 durch den Investor des
Wohnungsbauvorhabens, der als Person identisch ist mit dem Bauherren des
BfA-Komplexes. Die
Widmung der Schreiberhauer Straße nach § 3 des Berliner Straßengesetzes in einer Breite von ca. 28,70 m
einschließlich aller Anschlüsse an das bestehende Straßennetz wurde am 06.
September 1996 im Amtsblatt Nr. 46 auf Seite 3130 bekannt gegeben. Das
Tiefbauamt hat durch Schreiben vom 25. Oktober 1996 mitgeteilt, dass diese
Widmung nunmehr Unanfechtbarkeit erlangt hat. Die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB ergab, dass in den
seit Jahrzehnten ausgebauten und gewidmeten Straßenzügen Hauffstraße,
Pfarrstraße und Kaskelstraße alle notwendigen unterirdischen
Versorgungsleitungen vorhanden sind, so dass insgesamt von einer gesicherten
Erschließung des Plangebiets ausgegangen werden kann. 7. Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzplanung Durch die städtebauliche Neuordnung
entstehen dem Land Berlin keine Kosten. Die
ca. 200 Neubauwohnungen auf den Grundstücken Hauffstraße 1 – 1 A / Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 / Ecke Kaskelstraße 1 / 3 werden voraussichtlich freifinanziert
errichtet werden müssen, weil das Land Berlin keine öffentliche Wohnungsbauförderung
mehr vergibt. Nach
§ 8 Abs. 1 des Erschließungsvertrages „Dienstleistungszentrum Ostkreuz“ vom 11.
Mai 1994 sind die mangelfreien Erschließungsanlagen in der Schreiberhauer
Straße, der Hauffstraße und der Kaskelstraße nach Abschluss aller Bauarbeiten
kosten- und lastenfrei dem Land Berlin zu übereignen, soweit sie sich im
Erschließungsbereich befinden. Somit entstanden hier weder Grunderwerbs- noch
Straßenausbaukosten. Mittelbare
finanzielle Auswirkungen hat das Land Berlin auch nicht über den genannten
städtebaulichen Vertrag vom 11. November 1996 zwecks Errichtung der
Kindertagesstätte zu erwarten. Die betroffenen Grundstücke Hauffstraße 21 bis
25 befinden sich vollständig im Fachvermögen der Abteilung Jugend, Bildung und
Sport. Die Hauffstraße befindet sich im Fachvermögen des Amtes für Bauen und
Verkehr Lichtenberg. Für
die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen Abschnitt der Hauffstraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird vom Bezirksamt der Bebauungsplan 11‑18
aufgestellt, mit dem Planungsziel der Festsetzung des Geländes als
Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“. Das Bebauungsplansplanverfahren 11-18
steht kurz vor dem Abschluss. 8. Planungsschäden Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17 entstehen für
das Land Berlin keine Planungsschäden. Nach
den §§ 39 bis 42 BauGB könnten mit der Festsetzung eines Bebauungsplanes als
Rechtsverordnung möglicherweise Entschädigungsansprüche gegenüber
Grundstückseigentümern entstehen, die durch einzelne Festsetzungen im Plan
Einschränkungen oder Nachteile bei der baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke
erleiden. Es könnte zu Ansprüchen auf Entschädigung in Geld oder durch
Übernahme der Fläche kommen. Folgende
Flurstücke bzw. Teilflächen von Flurstücken privater Eigentümer befinden sich
im festzusetzenden öffentlichen Straßenland der Kaskelstraße bzw. der
Pfarrstraße: Lage Größe Kaskelstraße 5 (Teilfläche
des Flurstücks 1144) ca. 36 m² Kaskelstraße 7 (Flurstück
1143) ca. 33
m² Kaskelstraße 9 / Pfarrstraße 116 (Teilfläche des Flurstücks 1470) ca.
126 m² Pfarrstraße 114 (Teilfläche
des Flurstücks 1147) ca. 39 m² Pfarrstraße 116 (Teilfläche
des Flurstücks 1148) ca. 54 m² Die genannten Flurstücke bzw. Teilflächen liegen vor der festzusetzenden
Baulinie / Straßenbegrenzungslinie im Gehwegbereich der Kaskel- und
Pfarrstraße. Sie sind abgepflastert und werden als Gehwegflächen genutzt. Nach
Aussagen des Amtes für Bauen und Verkehr Lichtenberg wurden diese Flächen schon
vor dem 08. Mai 1945 als Verkehrsflächen genutzt und waren zu diesem Zeitpunkt
auch als solche hergerichtet. Ansprüche
im Rahmen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bestehen auf dieser Grundlage
nicht. Durch die Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt keine Qualitätsänderung
des Bodens. Somit entsteht hier kein Planungsschaden. Aufgrund
der vorliegenden Erkenntnisse wird für die Wertermittlung davon ausgegangen,
dass die vor der Baulinie im Gehwegbereich liegenden privaten
Grundstücksflächen auf der Grundlage geltenden Planungsrechts die Bodenqualität
Straßenland besitzen, denn ihre Inanspruchnahme erfolgte vor dem 08. April
1945. Bei
einem Ankauf dieser Flächen durch das Land Berlin ist auf der Grundlage der
Ausführungsvorschriften zum Erschließungsbeitrag (AVEB) vom 26. März 1996 (DBl.
VI, S. 177), letztmalig geändert am 27. November 2003 (DBl. VI Nr. 3 / 30.
Dezember 2003), zu verfahren: Unter
IV Punkt 12 „Erwerb der Flächen“ wird das Verfahren für die Ermittlung des
Verkehrswertes für Erschließungsflächen bestimmt, die vor dem 08. Mai 1945
fertig gestellt wurden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden. Danach
ist der Verkehrswert mit der Bodenqualität zu bestimmen, den die Flächen
hatten, bevor sie durch die Kommune als Straßenland in Anspruch genommen
wurden. Für die Bewertung der Flächen ist auf heutiges Wertniveau abzustellen. Die
Bindungen zum Anpflanzen auf den Grundstücksteilflächen im allgemeinen
Wohngebiet begründen keine Entschädigungsansprüche im Sinne des § 41 Abs. 2
BauGB, weil es sich hierbei um die zu begrünenden Hofflächen von grundsätzlich
bebaubaren Grundstücken handelt. Die vorgeschriebenen Begrünungen bewegen sich
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung. IV. Verfahren 1. Information der Senatsverwaltungen Der
Bebauungsplan XVII‑17 wurde vor der Beschlussfassung über den Berliner
Flächennutzungsplan (Zustimmung des Abgeordnetenhauses am 23. Juni 1994) und
vor Erlass der Ausführungsvorschriften zur Mitteilung der Planungsabsicht gemäß
§ 3 a AGBauGB und § 246 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (AV
Mitteilung) aufgestellt. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat mit Schreiben - II E
14-6142 - vom 15. Juli 1992 der Einleitung des vorzeitigen Bebauungsplans XVII‑17
zugestimmt. 2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche
Bekanntmachung In
der Sitzung am 05. Mai 1992 hat das Bezirksamt Lichtenberg die Aufstellung des
Bebauungsplans XVII‑17 für die Grundstücke Pfarrstraße 88 bis 116,
Kaskelstraße 5 bis 9, Hauffstraße 2, 3, 4 sowie Teilflächen der Grundstücke an
der verlängerten Kaskelstraße, der verlängerten Schreiberhauer Straße und an
der verlängerten Hauffstraße auf dem Gelände der ehemaligen
"Knorr-Bremse" im Bezirk Lichtenberg zusammen mit der Durchführung
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (BA-Vorlage Nr. 049/92). Der
Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 22. Mai 1992 im Amtsblatt
für Berlin Nr. 27 auf Seite 1521 bekannt gemacht. 3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung Die Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die Erörterung gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB in Verbindung mit § 3
Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer kleinen Ausstellung in den Räumen des
Bezirksamtes statt. Dazu wurde der Vorentwurf zum Bebauungsplan XVII‑15
in der Zeit vom 25. Mai 1992 bis zum einschließlich 19. Juni 1992 während der
Dienststunden Montag bis Mittwoch von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Donnerstag von
9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, vorgestellt.
Die Ausstellungstafel war in den Fluren des Dienstgebäudes Magdalenenstraße 1,
in räumlicher Nähe zum Stadtplanungsamt, aufgehängt. Mitarbeiter des
Stadtplanungsamtes standen während der genannten Zeiten für Auskünfte zur
Verfügung. Darüber hinaus bestand für die Besucher die Möglichkeit, auch
außerhalb der genannten Zeiten, nach telefonischer Vereinbarung mit der
Behörde, Termine zur Erläuterung der Planungsziele auszumachen. Am
18. Juni 1992 fand um 18:00 Uhr eine Erörterungsveranstaltung in der Aula des
damaligen Oberstufenzentrums “Ilse Stöbe”, Marktstraße 2-3 statt. Ort
und Dauer der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan wurden der
bezirklichen Pressestelle durch das Anschreiben vom 31. Juli 2003 übermittelt.
Eine „amtliche Anzeige“ mit Planausschnitt zum Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII‑15 und kurzer Darstellung der Planungsziele erschien
in den Ausgaben der Tageszeitungen „Berliner Morgenpost“, „Berliner Zeitung“
und „Der Tagesspiegel“ am 23. Mai 1992. Die
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan XVII‑17 im
Stadtplanungsamt eingegangenen Äußerungen und der Bürger wurden untereinander
und gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis fand Eingang in die weitere
Erarbeitung des Bebauungsplans. Das
Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung war dann Gegenstand der Bezirksamtsvorlage
Nr. 075/94 vom 12. April 1994. Es wurde anschließend der
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg in der 21. Tagung am 20. April 1994
als Drucksache Nr. 2/972 unterbreitet und führte in der Tagung am 21. September
1994 in Verbindung mit der Drucksache 2/1185 zum Beschluss der BVV Nr. II/545. 4. Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Fachämter des Bezirksamts Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Dienststellen
des Bezirksamtes Lichtenberg erfolgte gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB. Für die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange ist der Entwurf des Bebauungsplans XVII‑15 unter
Berücksichtigung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
weiterentwickelt worden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw.
Ämter und Stellen des Bezirksamtes Lichtenberg fand in der Zeit vom 24. Januar
bis zum 24. Februar 1995 statt. Insgesamt wurden 32 Träger und 13 Ämter und
Stellen des Bezirksamtes mit Schreiben vom 23. Januar 1995 um die Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden untereinander
und gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis fand Eingang in die weitere
Erarbeitung des Bebauungsplans. Die
Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB konnte wegen der unzureichenden
Versorgung der künftigen Bewohner an der Schreiberhauer Straße mit
Kindertagesstättenplätzen und Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen, unter dem
Aspekt einer mangelhaften Ausstattung an Infrastruktureinrichtungen im sozialen
Bereich, nicht vollständig zu einem Abschluss geführt werden. Um
die Planverfahren XVII‑15 und XVII‑17 voranzutreiben und die zügige
Realisierung des Wohnungsbaus zu erleichtern, hat das Bezirksamt dennoch in
seiner Sitzung am 02. April 1996 mit den Bezirksamtsvorlagen Nr. 165/96 die
öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan XVII‑15 in der
Fassung vom 26. März 1996 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3
Abs. 2 BauGB beschlossen. Zur
Absicherung des Kindertagesstätten-Belanges hat das Bezirksamt mit der Vorlage
Nr. 301/96 in seiner Sitzung am 28. Mai 1996 entschieden, die Entwürfe zu den
Bebauungsplänen XVII‑15 und XVII‑17 erst der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung nach § 4 Abs. 3
AGBauGB vorzulegen, nachdem ein städtebaulicher Vertrag über die finanzielle
Beteiligung des Wohnungsbauinvestors an der Herstellung einer Kindertagesstätte
und einer Jugendfreizeiteinrichtung zwischen diesem und dem Land Berlin
abgeschlossen ist. In
einem Schreiben vom 25. März 1996 hat der Investor dem Bezirk Lichtenberg
angeboten, Verhandlungen über eine finanzielle Beteilige an einer
Kindertagesstätte bzw. einer Jugendfreizeiteinrichtung aufzunehmen. Die
Übernahme der Herstellungskosten für beide Einrichtungen ist für ihn
ausgeschlossen. Durch Protokollbeschluss 3/576/96 hat das Bezirksamt am 22.
Oktober 1996 beschlossen, einen städtebaulichen Vertrag nach § 6
BauGB-MaßnahmenG über den Bau einer Kindertagesstätte mit einer Kapazität von
60 Plätzen vom Bauherrn zu fordern. Die Errichtung einer
Jugendfreizeiteinrichtung soll durch das Bezirksamt, vor allem durch Nutzung
eigener Immobilien, erfolgen. Der
Wohnungsbauinvestor hat am 11. November 1996 einen städtebaulichen Vertrag nach
§ 6 BauGB-MaßnahmenG mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
Lichtenberg abgeschlossen, in dem er sich verpflichtet, eine voll
funktionsfähige Kindertagesstätte mit 60 Plätzen auf dem zum
Wohnungsbauvorhaben nahe liegenden Grundstück Hauffstraße 21, oder einem
anderen geeigneten Grundstück, bis zur Schlussabnahme aller Wohnungen auf
eigene Kosten zu errichten und sie anschließend kostenfrei dem Land Berlin zu
übertragen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Errichtungsverpflichtung
erst dann beginnt, sobald mindestens 100 Wohnungen fertig gestellt sind. Die
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr -Referat IV C- hatte in ihrem
Schreiben vom 16. Oktober 1996 die Befugnis zum Vertragsabschluss gemäß der AV
städtebauliche Verträge vom 08. Juni 1995 auf den Bezirk Lichtenberg
übertragen. 5. Öffentliche Auslegung Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des
Bebauungsplans XVII‑17 in der Fassung vom 26. März 1996 fand gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.
April 1996 bis einschließlich 31. Mai 1996 in den Räumen des Stadtplanungsamtes
statt. Dazu wurde der Bebauungsplan-Entwurf zusammen mit der Begründung nach §
3 Abs. 2 BauGB während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 9.00 Uhr bis
15.00 Uhr, am Donnerstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr
bis 14.00 Uhr ausgelegt. Zeitgleich wurde auch der Entwurf des Bebauungsplans
XVII‑15 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und
Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom 19.
April 1996 auf Seite 1366. Der Landespressedienst wurde über die bezirkliche
Pressestelle durch das Anschreiben des Stadtplanungsamtes vom 25. April 1996
von der anstehenden öffentlichen Auslegung informiert. Die Bürger sind außerdem
am 27. April 1996 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost
und Der Tagesspiegel von der Auslegung in Kenntnis gesetzt worden Als zusätzlicher
Service der Beteiligung fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung am
Abend des 22. Mai 1996, um 19.00 Uhr, eine Erörterungsveranstaltung in den
Räumen des Café „Drug Stop“ in der Pfarrstraße 107, 10365 Berlin, statt. Dieser
Termin wurde vorwiegend von Anwohnern aus dem Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“
wahrgenommen. Dort konnte auch der ausgelegte Entwurf zum Bebauungsplan XVII‑17
in der Fassung vom 26. März 1996 mit der Begründung vom 26. März 1996
eingesehen werden. Der damalige Lichtenberger Baustadtrat nahm an der
Erörterungsveranstaltung teil. Auf die Erörterungsveranstaltung wurde über die
Betroffenenvertretung im Sanierungsgebiet „Kaskelstraße“ hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange und die Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks sind mit Schreiben vom 23. September 1996 von der
öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden; insgesamt 42 Dienststellen wurden
angeschrieben. 91 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht
in die Planung genommen. Davon nahmen 16 interessierte Bürger an der
Erörterungsveranstaltung am 22. Mai 1996 in den Räumen des Café „Drug Stop“
teil. Sechs Bürger äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf XVII‑17.
Diese sechs Bürgerschreiben enthalten teilweise recht umfangreiche Anregungen.
Sie lassen sich wie folgt verkürzt zusammenfassen: · Mehrere Mitglieder der
Eigentümergemeinschaft „GbR Hauffstraße 2“ gaben zu bedenken, dass zum
Grundstück Hauffstraße 2 ein Vorgarten gehörte. Durch den Ausbau der
Hauffstraße ist diese Fläche dem öffentlichen Straßenland zugeschlagen worden.
Der Vorbesitzer des Hauses Hauffstraße 2 und die (heutige) GbR hatten keine
Zustimmung zu diesem Rückbau gegeben. Das Haus gehört zum Denkmalensemble und
so ist es unverständlich, dass die Vorgärten in der Hauffstraße nicht unter
Schutz fallen, zumal bei der ursprünglichen Konzeption des Hauses die Vorgärten
den Einblick der Fußgänger in die hier relativ niedrigen Hochparterrefenster
(Kopfhöhe) sinnvollerweise erschwerten. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gaben zu bedenken, dass die
Hauffstraße nicht breit ist und so verkehrsarm, dass eine Wiederherstellung der
Vorgärten möglich sein müsste. Am Beispiel der Spittastraße ist zu sehen, dass
die ursprünglichen Vorgärten den ruhigen Charakter der Straße sehr angenehm
unterstützen. à Als
die Hauffstraße im Jahre 1995 neu gebaut wurde, lag von einigen Eigentümern die
Zustimmung zur Inanspruchnahme der privaten Flurstücke mit den ehemaligen
Vorgärten Hauffstraße 2-4 vor, so dass seitens des Bezirksamtes gänzlich auf
eine Wiederherstellung der Vorgärten in der Hauffstraße verzichtet wurde.
Nachdem bei sämtlichen betroffenen Grundstücken in der Folgezeit ein
Eigentümerwechsel stattfand und die neuen Eigentümer auf die Wiederherstellung
der Vorgärten bestanden, kam die Verwaltung diesem Wunsch nach. Seit 1998 sind
die drei Vorgärten einschließlich der Einfriedungen unter Berücksichtigung
denkmalpflegerischer Gesichtspunkte wieder angelegt worden.
Entschädigungssummen für den Ankauf der betroffenen Flurstücke waren nie in den
Bezirkshaushalt eingestellt worden. Die im Jahr 2006 tatsächlich
vorhandene Situation wird vom Bebauungsplan XVII‑17 aufgegriffen und
durch ein Deckblatt in den Plan eingefügt. Somit wird diesem Bürgereinwand
entsprochen und die drei betroffenen Vorgärten werden als nicht überbaubare
Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet - mit Bindungen zum Anpflanzen -
festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie wird entsprechend versetzt. Planänderung durch das Deckblatt vom
09. Januar 2006 · Als nächsten Punkt sprachen die
Vertreter der Eigentümergemeinschaft „GbR Hauffstraße 2“ die Vorhalteplanung
für Verkehrsflächen auf der östlichen Seite der Schreiberhauer Straße an, wo im
Hinblick auf eine später mögliche Straßenverbreiterung Straßenverkehrsflächen
über den heutigen Ausbaustand hinaus festgesetzt werden sollen. Die Anwohner
sahen hier einen Widerspruch zum Wegfall der Vorgärten in der Hauffstraße, weil
dort auf einen Grünbereich verzichtet wird, während in der Schreiberhauer
Straße eine „Schneise“ freigehalten wird, die sinnloserweise im Nichts endet
(weil die Unterführung nicht gebaut wird). Durch die Vorhalteplanung wird der
Gartenbereich zur Hofseite erheblich verkleinert, was durch die
Zwischenbegrünung dieser Vorhalteflächen nicht auszugleichen ist, weil nach der
Erfahrung der Eigentümergemeinschaft solche Flächen in Berlin „zu Hundeklos“
verkommen. Die Vorhaltefläche ist als Kinderspielplatz wegen der Straßennähe
ungeeignet. Die Bürgerin bittet daher, diese Entscheidung zu überdenken. à Die
Neubebauung hält einen Abstand von rund 40 m zum Bürokomplex auf der Westseite
der Schreiberhauer Straße. Dieser verhältnismäßig große Abstand ist ein
wichtiger Faktor, um eine Verträglichkeit zwischen der Wohn- und der
Kerngebietsnutzung zu gewährleisten und um die städtebauliche Wirkung des
Baudenkmals der ehemaligen „Knorr-Bremse“ zu stärken. Die Angebotsplanung für eine
Verkehrsflächenverbreiterung in der Schreiberhauer Straße bleibt bestehen. Die
Straßenbegrenzungslinie tritt um ca. 6 bis 7 m hinter die jetzige östliche
Begrenzung des Gehwegs an der Schreiberhauer Straße zurück. Die Fläche zwischen
Gehweg und Gebäudekante kann bis zur Inanspruchnahme für die
Straßenverbreiterung als Straßenbegleitgrün bepflanzt werden. Das Problem mit den „Hundeklos“ ist
nicht durch die Bauleitplanung zu lösen Keine Planänderung · An einem andern Bürger wird die
Wichtigkeit eines städtebaulichen Vertrages, mit dem der Großinvestor JSK sich
auch an der Infrastruktur im Wohngebiet beteiligt (z.K. Kita), hervorgehoben. à Der
angesprochene städtebauliche Vertrag wurde am 11. November 1996 unterzeichnet.
Er konnte jedoch bislang nicht umgesetzt werden, weil an der Schreiberhauer
Straße bislang nicht die erforderliche Mindestanzahl von 100 Wohnungen errichtet
wurden, die dann den vertraglichen Kita-Bedarf auslösten. Inzwischen wurde in der Pfarrstraße
91 durch einen gemeinnützigen Träger eine Kindertagestätte für das Wohnquartier
mit 85 Plätzen errichtet. Auf den Grundstücken Hauffstraße 21
– 25 wird durch den Bebauungsplan 11-18 ein weiterer Kita-Standort
planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan 11-18 steht unmittelbar vor
seiner Festsetzung. Keine Planänderung · Ein Bürger kann das vorgegebene
städtebauliche Konzept einer Blockrandbebauung nicht nachvollziehen. Es möchte,
dass eine ehemals eigene Bautypologie des einstigen Industriestandortes
ablesbar erhalten bleibt. Die Besonderheiten des Ortes, etwa die baulichen
Lücken in den Straßenfronten, die der Kuhgraben hinterließ, findet er
unzureichend im Bebauungsplan beachtet. à Das
städtebauliche Konzept einer Blockrandbebauung ist ein Grundkonsens, der seit
Beginn des Planverfahrens von fast allen Beteiligten mitgetragen wurde. Die
Vervollständigung des Baublocks kommt dem bestehenden Denkmalschutz und der
vorhandenen Erhaltungsverordnung am nächsten, weil hier eine Harmonie mit den
Altbauten gesucht wird. Die Bautypologie des Industriestandortes wurde mit dem
denkmalgeschützten Bau der „Knorr-Bremse“ von Alfred Grenander bewahrt, in dem
die BfA eine neue Heimstatt gefunden hat. Bauliche Brüche gibt es am Ostkreuz
genügend. Im Verlaufe des Sanierungsprozesses hat sich herausgestellt, dass der
Kuhgraben nicht wieder geöffnet werden kann. Die historische schmale Baulücke für
den Kuhgraben in der Pfarrstraße bleibt erhalten. Keine Planänderung · Ein Bürger wünscht sich für die
erzielbare Wohnungsanzahl größere wohnungsnahe Freiflächen mit öffentlicher
Durchwegung im Blockinnenbereich anstelle eines „halböffentlichen Boulevards“
mit der Schreiberhauer Straße. Der Kuhgraben sollte als Grünzug durch das
Quartier, dass ein enormes wohnungsnahes Freiflächendefizit aufweist, gestalte
werden. à Im
Verlaufe des Sanierungsprozesses hat sich herausgestellt, dass die in den
vorbereitenden Untersuchungen geplanten blockinternen Durchwegungen nicht
finanzierbar sind. Einen Grünzug auf dem Kuhgraben hat das zuständige Fachamt
abgelehnt, weil die damit verbundenen Grundstücksbewirtschaftungs- und Pflegekosten
nicht mehr im bezirklichen Globalhaushalt darstellbar sind. Keine Planänderung · In den nördlichen Wohnungsbaublock
sollte eine Kindertagesstätte analog zum Vorbild an der Rummelsburger Bucht
integriert werden. à Im
Jahr 1999 wurde das nahe gelegene ehemalige Wohngebäude Pfarrstraße 91 zu einer
Kindertagesstätte mit 85 Plätzen ausgebaut. Träger dieser Einrichtung ist die
sozialdiakonische Jugendarbeit Lichtenberg. 2004 konnten die Freiflächen der
Kindertagesstätte durch den Ankauf des Grundstücks Hauffstraße 6 vergrößert
werden. Keine Planänderung · Der Bürger stellt abschließend fest,
dass der Bebauungsplan zu spät kommt. Wegen des Umstandes, dass in der
Pfarrstraße 98/100 ein Quergebäude neu errichtet werden konnte, liegt hier ein
grobes Versäumnis der Behörde vor, das offensichtlich en passant durch die
Aufnahme in den Bebauungsplan bereinigt werden soll. à Anfang
der 1990er Jahre wurde ein rückwärtiges Gebäude auf dem genannten Grundstück
genehmigt. Dies geschah vor der Sanierungsgebietsfestlegung und vor dem Erlass
der Erhaltungsverordnung sowie der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung
dieses Bereiches. Das Gebäude genießt einen baulichen Bestandsschutz; es soll
aber nicht über eine Baukörperfestsetzung gesichert werden, weil es kein
Bestandteil des Denkmalensembles und kein Ziel im sanierungsrechtlichen
Rahmenplan ist. Keine Planänderung · Ein Bürger kritisiert, dass die in
den textlichen Erläuterungen aufgeführten Bodenuntersuchungen durchweg älteren
-Datums sind und das Areal nicht vollständig erfassen. Bis heute (Frühjahr 1995) ist nicht in der gesamten Brachfläche
Bodenaustausch vorgenommen worden. Zum Teil sind noch alte Bodenplatten und
Keller der Industrieanlagen vorhanden. à In
den Jahren 1996/97 ist auf der gesamten unbebauten westlichen Blockhälfte an
der Schreiberhauer Straße eine Tiefenberäumung als Vorbereitung für mögliche
Neubaumaßnahmen durchgeführt worden. Dabei wurden die alten Fundamentreste
beseitigt. Heute haben wir auf dieser Fläche einen prinzipiell baureifen
Baugrund. Bezüglich der Altlasten konnte für
das Plangebiet XVII‑17 festgestellt werden stellen, dass die vorhandenen
Belastungen im Boden analysiert und entsorgt wurden. Die Fachbehörden konnten
auf Basis der Gutachtenlage attestieren, dass eine Neubebauung der ehemaligen
Industriefläche mit Wohnungen unbedenklich ist. Keine Planänderung · Ein Bürger äußert die Befürchtung,
dass die Vorhaltefläche für eine Verbreiterung der Schreiberhauer Straße
längerfristig zu einer Stellplatzfläche entwickelt wird. à Zwischen
der Hirschberger Straße, der Schreiberhauer Straße und der Krummhübler Straße
wurde im Jahr 2000 das so genannte „Victoria Center“ errichtet. Über den 2
Verkaufsgeschossen mit Einzelhandel und Gastronomie wurden auf drei Ebenen
jeweils ca. 200 Stellplätze angelegt. Planungsrechtlich wären dort sogar noch
zwei weitere Parkebenen zulässig, so dass in diesem Block insgesamt 1000
Stellplätze zur Verfügung ständen. Damit sollte der Stadtraum um die
Schreiberhauer Straße ausreichend versorgt sein. Im Übrigen sind aufgrund der
textlichen Festsetzung Nr. 5. im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII‑17
oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Keine Planänderung · In den ausgelegten Bebauungsplänen
wird die Blockinnenfläche durch Souterrainparkflächen mit Ein- und Ausfahrten
großflächig verbraucht. Mit frei werdenden Geldern der Parkplatzschaffung könnte
der Umbau des Ostkreuzes angeschoben werden. à Die
Parkplätze im Garagengeschoss sollen von dem privaten Grundstückseigentümer
errichtet werden. Hier können keine Gelder in die öffentliche Maßnahme Umbau
des Bahnhofs Ostkreuz verschoben werden. Weil die Wohnungen an der
Schreiberhauer Straße freifinanziert errichtet werden sollen, setzt dies ein
bedarfsgerechtes und vermarktungsfähiges Stellplatzangebot voraus. Der Nachweis
von Pkw-Stellplätzen in der künftigen Wohnanlage entspricht den Erfahrungen mit
den Wünschen der potentiellen Verkäufer dieser Eigentumswohnungen an eine
konventionelle „Auto-Mobilität“. Wer sich eine Eigentumswohnung zur
Selbstnutzung zulegt, gehört in der Regel einer Einkommensschicht in der Bevölkerung
an, in der auch mindestens ein Pkw selbstverständlich ist. Der eigene Pkw wird
fast immer am Hauptwohnsitz abgestellt, auch dann, wenn der Nutzer für den
Berufsweg öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Keine Planänderung · Ein Bürger wünscht sich einen Fußweg
entlang des Bahndammes, weil dieser ungehindert realisierbar ist und fragt,
warum er nicht Planinhalt ist. à Im
Bebauungsplan XVII‑17 wird entlang des Bahndamms die
Straßenverkehrsfläche für die Hauffstraße festsetzt. Gemäß der textlichen
Festsetzung Nr. 6. ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht
Gegenstand der Festsetzung. Das schließt die Anlage eines
Gehwegs entlang des Bahndamms in der Hauffstraße nicht aus. Ein solcher Gehweg
ist in der Zwischenzeit auch längst gebaut worden. Keine Planänderung · Ein Bürger kritisiert, die
Definition des Areals als WA mit sechs Geschossen ist nicht wünschenswert,
solange nicht die Defizite an sozialer Infrastruktur und an Grünflächen im
anschließenden Quartier abgebaut sind. à Während
der letzten zehn Jahre haben die Fortschritte im Sanierungsgebiet die Defizite
an sozialer Infrastruktur weitgehend beseitigt. Bestehende Grünanlagen wurden
erneuert, aufgewertet und qualitativ verbessert. Inzwischen ist die
Victoriastadt zu einer bevorzugten Wohnlage im Bezirk Lichtenberg geworden. Keine Planänderung 6. Feststellung der Planreife gemäß
§ 33 Abs. 1 BauGB Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung am
Montag, dem 18. November 1996 mit der Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 687/96
beschlossen, „dass das eingereichte Bauvorhaben für einen Wohnungsneubau auf
den Flurstücken 1359 und 1360 (östlich Schreiberhauer Straße zwischen
Kaskelstraße und Hauffstraße) im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
XVII‑17 nach dem ausgelegten Entwurf zum Bebauungsplan vom 26. März 1996
mit einem Deckblatt vom 15. November 1996 gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zulässig
ist“. Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin hat nach Diskussion
mit großer Mehrheit den gleichen Beschluss in ihrer Tagung am 20. November 1996
gefasst. Im Zusammenhang der einer Planreifefeststellung gemäß § 33
Abs. 1 BauGB prüfte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr im
November 1996 den Bebauungsplan XVII‑17 und machte einige Anmerkungen zu
dessen beabsichtigten Festsetzungen. Im Januar 1997 konnte das Bezirksamt Lichtenberg für das
Bauvorhaben Stadthäuser-Nord, heutiges Grundstück Hauffstraße 1 – 1 A Ecke
Schreiberhauer Straße 1 / 23 Ecke Kaskelstraße 1 / 3 (damalige Flurstücke 1359
und 1360) die
Baugenehmigung 1601/97 erteilen. 7. Erneute öffentliche Auslegung Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des
Bebauungsplans XVII‑17 in der Fassung vom 26. März 1996 mit einem
Deckblatt vom 15. November 1996 fand gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17. November 1997 bis
einschließlich 19. Dezember 1997 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. Dazu
wurde der Bebauungsplan-Entwurf zusammen mit der Begründung nach § 3 Abs.
2 BauGB während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00
Uhr, am Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis
14.00 Uhr ausgelegt. Auch hier wurde zeitgleich der Entwurf des Bebauungsplans
XVII‑15 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und
Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr.
54 vom 09. November 1997 auf Seite 4012. Der Landespressedienst wurde über die
bezirkliche Pressestelle durch das Anschreiben des Stadtplanungsamtes vom 25.
Oktober 1997 von der anstehenden erneuten öffentlichen Auslegung informiert. Die
Bürger sind außerdem am 14. November 1997 über Anzeigen in der Berliner
Zeitung, Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel von der Auslegung in Kenntnis
gesetzt worden. Die Träger öffentlicher Belange und die Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks sind mit Schreiben vom 12. November 1997 von der erneuten
öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden; insgesamt 28 Dienststellen wurden
angeschrieben. Die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17.
November 1997 bis 19. Dezember 1997 wurde von fünf Bürgern wahrgenommen. Es gingen
keinerlei schriftliche Stellungnahmen zum ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf
ein. Es wurden auch keine Anregungen oder Bedenken mündlich oder zur
Niederschrift geäußert. Ergebnis
der beiden öffentlichen Auslegungen: Der
Bebauungsplanentwurf XVII‑17 kann in der Fassung vom 26. März 1996 und
mit den Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 zur
Festsetzung gelangen. 8. Gründe
für die erneute öffentliche Auslegung Der Bebauungsplan XVII‑17 lag im Frühjahr 1996
lediglich 32 Stunden in der Woche öffentlich aus. Laut Rundschreiben der
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 07. Februar 1997 - also
mehrere Monate nach Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung - ist es
erforderlich, dass die Zeiten zur Einsichtnahme bei der Auslegung der
Bebauungsplanentwürfe die Wochenarbeitszeit nicht wesentlich unterschreiten.
Das Rundschreiben fußt auf einer damals aktuellen Rechtsprechung, die auf alle
noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren Auswirkungen hat. Zur
Orientierung bei öffentlichen Auslegungen wurde von der Senatsverwaltung eine
Zeitvorgabe von 39,5 Stunden in der Woche erarbeitet, die im vorliegenden Fall
unterschritten wurde. Daher sollte der Bebauungsplan XVII‑17 erneut und
uneingeschränkt mit dem damals bereits erarbeiteten Deckblatt gemäß § 6 Abs. 2
Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für 40 Wochenarbeitsstunden
ausgelegt werden, damit er später nicht aus formalen Gründen gerichtlich
angreifbar wird. Gemäß der Rechtsauffassung der Senatsbauverwaltung ist es
rechtlich unbedenklich, einen durch ein Deckblatt korrigierten
Bebauungsplanentwurf anstelle einer erneuten Reinzeichnung öffentlich
auszulegen. Im Zusammenhang mit einer Planreifefeststellung gemäß § 33
Abs. 1 BauGB für ein großes Wohnungsbauvorhaben im Bereich der Bebauungspläne
XVII‑15 und XVII‑17 prüfte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen
und Verkehr im November 1996 den Bebauungsplan XVII‑17 und machte einige
Anmerkungen zu dessen beabsichtigten Festsetzungen. Als Resultat dieser
Anmerkungen entstand das Deckblatt vom 15. November 1996 mittels dessen einige
kleinere Änderungen in den Bebauungsplan XVII‑17 eingearbeitet werden
konnten. Die Änderungen betreffen in erster Linie einige Worte innerhalb der
vorgesehenen textlichen Festsetzungen. In ihrer Stellungnahme zur
Planreifeerklärung vom 12. Dezember 1996 stellte die Senatsverwaltung zum
Abschluss ihrer Prüfung fest, dass die Modifizierung zweier textlicher
Festsetzungen Einfluss auf die Planung haben könnte. Deshalb sollten die
Deckblattänderungen in einer erneuten Bürgerbeteiligung den betroffenen Bürgern
und Grundstückseigentümern vorgestellt werden. Dies erfolgte im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegung. 9. Gründe für das Deckblatt vom 09. Januar 2006 Zwischen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans XVII‑17
im Winter 1997/98 und seiner jetzt beabsichtigten Festsetzung liegen etliche
Jahre in denen die Entwicklung im Plangebiet voranschritt. Mit dem zweiten
Deckblatt wird der Bebauungsplan an die Bezirksfusion mit Hohenschönhausen, die
Bildung von Ortsteilen, die erfolgte Rechtschreibreform, geänderte
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen werden muss und ähnliche Formalien
angepasst. In
der textlichen Festsetzung Nr. 1. wird der zweite Absatz gestrichen, weil
aufgrund der Sanierungserfolge ein besonders erhöhter Verdrängungsschutz für
die Gebietsbevölkerung nicht mehr erforderlich ist. Das allgemeine Wohngebiet
in der Pfarrstraße hat sich etabliert. Aus heutiger Sicht wird es als
ausreichend erachtet, wenn dieses Wohngebiet nach der Legaldefinition
vorwiegend dem Wohnen dient. Die ausnahmsweise zulässigen nicht störenden
Gewerbebetriebe und die generell zulässigen freien Berufe müssen dort nicht
dauerhaft ausgeschlossen werden. Die
gesamte textliche Festsetzung Nr. 7 wurde gestrichen, weil auf der Grundlage
des Bauordnungsrechts, des Umgebungsschutzes für die Baudenkmale an der
Schreiberhauer Straße und für das Denkmalensemble um die Pfarrstraße sowie der
geltenden Erhaltungsverordnung störende Fremdwerbung versagt werden kann. In
der Hauffstraße werden die vorhandenen Vorgärten als Teil des allgemeinen
Wohngebietes festgesetzt und mit Bindungen zum Anpflanzen belegt. Dazu muss sie
Straßenbegrenzungslinie entsprechend verschoben werden. Als
die Hauffstraße im Jahre 1995 neu gebaut wurde, lag von einigen Eigentümern die
Zustimmung zur Inanspruchnahme der privaten Flurstücke mit den ehemaligen
Vorgärten Hauffstraße 2-4 vor, so dass seitens des Bezirksamtes gänzlich auf
eine Wiederherstellung der Vorgärten in der Hauffstraße verzichtet wurde.
Dieser Abstimmungsstand wurde auch mit dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung
vom 26. März 1996 abgebildet. Nachdem bei sämtlichen betroffenen Grundstücken
in der Folgezeit ein Eigentümerwechsel stattfand und die neuen Eigentümer auf
die Wiederherstellung der Vorgärten bestanden, kam die Verwaltung diesem Wunsch
nach. Seit 1998 sind die drei Vorgärten einschließlich der Einfriedungen unter
Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte wieder angelegt worden.
Entschädigungssummen für den Ankauf der betroffenen Flurstücke waren nie in den
Bezirkshaushalt eingestellt worden. Die
im Jahr 2006 tatsächlich vorhandene Situation wird nun vom Bebauungsplan XVII‑17
aufgegriffen und durch das zweite Deckblatt in den Plan eingefügt. Somit wird
diesem Bürgereinwand entsprochen. An
der Einmündung der Hauffstraße vollzieht die Schreiberhauer Straße einen Bogen
in westliche Richtung. Hier laufen die Baulinie und die Straßenbegrenzungslinie
auseinander. Das festzusetzende Straßenland folgt der Flurstücksbildung, die
auf der Grundlage des Erschließungsvertrages vom 10. Mai 1994 vollzogen wurde
und dem heutigen Straßenausbau entspricht. Die Baulinie geht gerade in
nördlicher Richtung weiter, damit eine Unterführung der Bahnanlagen in der Achse
der Schreiberhauer Straße nicht verbaut wird. Das allgemeine Wohngebiet an der
genannten Einmündung kann so im privaten Eigentum verbleiben. Mit der
Festsetzung des Bebauungsplans XVII‑17 entsteht somit an dieser Stelle
kein Planungsschaden. Da es bis jetzt keinerlei Vorentwürfe für eine solche
Unterführung gibt, kann hier der Bebauungsplan XVII‑17 auch keine
Vorhalteplanung treffen. Nach
der Wertermittlung des Fachbereichs Vermessung würde das festzusetzende
Gehrecht über die Flurstücke des Kuhgrabens und durch die geplante Neubebauung
nördlich der Kaskelstraße hohe Entschädigungsansprüche auslösen.
Haushaltsmittel sind dafür nicht eingestellt. Da sich im Laufe des
Sanierungsprozesses herausgestellt hat, dass der Grünzug auf dem Kuhgraben
nicht finanzier bar ist und kein bezirkliches Fachvermögen die Flächen
übernehmen will, wird das festzusetzende Wegerecht einschließlich der alten
textlichen Festsetzung 13. aus dem Bebauungsplan gestrichen. Die Nebenzeichnung
1 wird hierdurch entbehrlich. Der Eigentümer der Fläche Kaskelstraße 3 muss nun
auch im zwingend festgesetzten I. Vollgeschoss (= Erdgeschoss) ohne eine Lücke
an die Altbebauung Kaskelstraße 5 anbauen und gewinnt so zusätzliche,
vermietbare Geschossfläche. 10. Fortführung des
Verfahrens auf der alten Rechtsgrundlage Es
wird von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht
und das Bebauungsplanverfahren XVII‑17 auf der Grundlage des
Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung zum Abschluss
geführt. 11. Bezirksamtsbeschluss
zum Ergebnis der Auswertung der beiden öffentlichen Auslegungen und zum
Bebauungsplan XVII‑15 Das Bezirksamt beschloss am 31. Januar 2006 (BA-Beschluss-Nr. /2006): a) das
Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII‑17, die in der in der Zeit vom 29.
April 1996 bis einschließlich 31. Mai 1996 stattfand; b) das
Ergebnis der Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII‑17, die in der Zeit vom 17. November
1997 bis einschließlich 19. Dezember 1997 stattfand; c) den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XVII‑17 vom 26.
März 1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für
das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer
Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einschließlich der Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB; d) den
Bebauungsplanentwurf XVII‑17 einschließlich der Begründung der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen; e) den
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17
der Bezirksverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 12. Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan XVII‑15 Die Bezirksverordnetenversammlung hat am . Februar 2006 (BVV‑Drs. Nr. 5/ /V) beschlossen: a) den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XVII‑17 vom 26.
März 1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für
das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer
Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einschließlich der Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch; b) die
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17 im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg gemäß § 12 Abs. 4 BezVG. V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I
S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1359) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S.132), geändert durch Anlage 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S.
466) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.
Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner
Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl.
S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194) Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln - vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S.
495) Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380);
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S.
754) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001
(GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 300) Aufgestellt: Berlin-Lichtenberg, den
. Januar 2006 Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin Abteilung
Stadtentwicklung Bezirksstadträtin Leiter
des Amtes für für Stadtentwicklung Planen
und Vermessen Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans XVII-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg Vom 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVII-17 vom 26. März 1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 9. Januar 2006 für das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2006 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
Stadtentwicklung |
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