Drucksache - DS/1697/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden: a) den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan 11-18 vom 23. November 2005 für die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen Abschnitt der Hauffstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einschließlich der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b) die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, gemäß § 12 Abs. 4 BezVG. Anlage 4: Entwurf der Rechtsverordnung Begründung:
Der Beschluss des
Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur
Festsetzung des Bebauungsplanes.
Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den 2006
____________________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-18 für die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen
Abschnitt der Hauffstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung der Grundstücke Hauffstraße 21 – 25 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung «Kindertagesstätte» sowie des zur Erschließung notwendigen Abschnitts der Hauffstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche. Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 BaugesetzbuchDer Entwurf des Bebauungsplans 11-18 ist gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 11-18 fand in der Zeit vom 12. Dezember 2005 bis einschließlich 12. Januar 2006 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 60 vom 02. Dezember 2005 auf Seite 4496. Die Bürger sind außerdem am 09. Dezember 2005 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die Träger öffentlicher Belange, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke sowie die Telekom AG sind mit Schreiben vom 06. Dezember 2005 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden, insgesamt 26 Dienststellen wurden angeschrieben. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: - Bebauungsplanentwurf vom 23. November 2005, - Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Zwei Personen haben während der oben genannten Zeiten Einsicht in die Planung genommen. Kein Bürger ließ sich telefonisch über die Planung informieren. Es gab keine mündlichen Anregungen. Auch gingen seitens der Bürger keine schriftlichen Anregungen zum Bebauungsplanentwurf 11-18 ein. Vier Träger öffentlicher Belange - zwei Leitungsverwaltungen, ein bezirkliches Fachamt und ein Naturschutzverband - äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf 11-18. Davon hatten folgende Dienststellen keine Anregungen: 1. DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin, Liegenschaftsmanagement, 2. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), 3. BA Lichtenberg, Abt. Jugend, Bildung und Sport, Jugendamt. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. gab die folgende Stellungnahme ab: 1. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. verweist auf ihre Stellungnahme vom 25. August 2003, die sie im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegeben hat, und begrüßt die geplante Festsetzung und Flächensicherung als Kindertagesstätte sowie die Zwischennutzung als öffentlichen Kinderspielplatz. Dennoch hält die Landesarbeitsgemeinschaft die Anregung aufrecht, den bestehenden Altbaumbestand auf dem ungenutzten nordwestlich gelegenen Gelände in die Planungen bzw. Darstellungen mit einzubeziehen. Der BLN bittet daher um eine entsprechende textliche Festsetzung (der vorhanden Altbaumbestand ist zu erhalten bzw. bei Abgang der Bäume nachzupflanzen) oder um eine zeichnerische Darstellung der Baumstandorte im B-Plan. Abwägung: Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. hat sich an der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan 11-18 beteiligt. Ihre Stellungnahme ist seinerzeit im Vermerk über die Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung unter der laufenden Nummer 1. abgewogen worden. Die Unterstützung der Planungsziele durch die Landesarbeitsgemeinschaft deckt sich mit den Intentionen des Plangebers. Ein Erfordernis zur textlichen oder zeichnerischen Darstellung des Altbaumbestandes wird nicht gesehen. Die Grundstücke Hauffstraße 21 – 25 wären prinzipiell auf Grundlage des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) bebaubar, da sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzung als Kindertagesstättenstandort erfolgt allein zur dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele. Somit löst der B-Plan 11-18 keinen Eingriff in Natur und Landschaft aus, der ausgleichspflichtig ist. Sobald auf den Grundstücken die Kindertagesstätte errichtet wird und dazu Baumfällungen unvermeidbar sind, greift die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO). Sie schützt Bäume ab einem festgelegten Stammdurchmesser, der zur gegebenen Zeit ermittelt wird. Der Verlust solcher Bäume muss gemäß § 6 Abs. 1 BaumSchVO durch Neupflanzungen auf dem Grundstück oder durch die Zahlung einer Ausgleichsabgabe ausgeglichen werden. Somit ist für den B-Plan 11-18 keine Doppelregelung erforderlich. · Keine Planänderung Ergebnis der öffentlichen Auslegung: Der Bebauungsplanentwurf 11-18 kann ohne Änderungen zur Festsetzung gelangen. Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan 11-18 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Anlage 4 Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans 11-18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg Vom 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 11-18 vom 23. November 2005 für die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen Abschnitt der Hauffstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2006 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
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