Drucksache - DS/1635/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur beschließen bzw. zu
entscheiden: Das
Bezirksamt hat beschlossen,
Begründung: Der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfs durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Absatz 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplans. Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung
dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren
im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplans
einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis
der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den
Emmrich LompscherBezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Bebauungsplan XVII-9 für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der Verlängerung zum Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich Der Bebauungsplan XVII-9 soll die folgenden städtebaulichen
Ziele sichern: · die Neuordnung eines untergenutzten und z.T.
brachliegenden Geländes, · den Erhalt und die Neunutzung der leerstehenden
denkmalgeschützten Gebäude des ehe-maligen “Arbeitshauses Rummelsburg” durch
eine Mischung aus Wohn-, Gewerbe und Dienst-leistungsnutzungen, · die Realisierung einer bis zu sechsgeschossigen
Wohnbebauung im südwestlichen seeseitigen Teil des Plangebietes, · die Errichtung einer Sportanlage mit einem
Großspielfeld und einem Sportplatzgebäude, · der Anlage einer Regenwasserreinigungsanlage für den
Marzahn-Hohenschönhauser-Grenz-graben, · die Nutzung der zentralen Achse des ehemaligen
Arbeitshauses als öffentlicher Fuß-gängerbereich und dessen Verlängerung bis
zum Ufergrünzug, · die innere Straßenerschließung sowie · die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage als
Bestandteil des Ufergrünzuges. |
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