Drucksache - DS/1255/V  

 
 
Betreff: Erhöhter Platzbedarf in Kitas für Kinder mit Behinderungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die Linke.PDSBezirksamt
  BzStR JugBilSport,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.02.2005 
38. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.05.2005 
41. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.08.2005 
43. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag PDS PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Zwb.) PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.02.2005 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, dass bei Änderung des Kita-Gesetzes die Festlegung bzgl. der Anforderung an die pädagogische Nutzfläche pro Kind dahingehend geändert wird, dass für Kinder mit Behinderungen in Integrationsgruppen und in Sondergruppen ein erhöhter Platzbedarf festgeschrieben wird.

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Mit Schreiben vom 06.04.05 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird dargelegt, dass das KitaFöG in seiner Gesamtheit mit den Regelungen für Kinder mit Behinderungen eine dem Kindeswohl gemäße Förderung – wie bisher – sichert. (vgl. Anlage) Im §1 Abs. 1 KitaFöG ist in die Zielbestimmung der mögliche Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und im §12 Abs. 1 die Barrierefreiheit bei der Neuerrichtung von Tageseinrichtungen ausdrücklich aufgenommen worden.

Die im §12 Abs. 3 benannte Mindestvorgabe von 3m2 pädagogische Nutzfläche pro Kind kann nach Konzeption und Möglichkeit des jeweiligen Trägers ohne Weiteres überschritten werden. Die Besorgnis, dass bei Nichtausweisung einer höheren pädagogischen Mindestnutzfläche für Kinder mit Behinderungen den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder nicht Rechnung getragen werden könnte, wird durch SenJugBilSport nicht geteilt.

Das KitaFöG vom 23.06.05 tritt am 01.08.05 in Kraft.

 

 

Berlin, den

 

 

 

__________________                                    _____________________________

Emmrich                                                        Räßler

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadtrat

 

 

 

 
 

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