Drucksache - DS/0850/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: ·
Auswertung
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (siehe Anlagen 2 und 3) ·
Das
Bezirksamt hat beschlossen, die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-15 VE nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines
Monats durchzuführen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Amt für
Planen und Vermessen beauftragt. Begründung: Unterrichtung über den Stand des
laufenden Bebauungsplanverfahrens zum Abschluss der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin Anlage 1
Räumlicher
Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-15 VE für die Grundstücke Landsberger
Allee 360 (teilweise) und Rhinstraße 157/163 (teilweise) im Bezirk Lichtenberg Maßstab 1:5.000 Ziel des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung “Einrichtungshaus” Anlage 2 ist im Büro der BVV einzusehen! Anlage 3 Fazit: Fazit: Die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen hat zu folgenden Änderungen des Bebauungsplans geführt: - Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen forderten in ihren Stellungnahmen, die Einhaltung der Begrenzung der Sortimentsbeschränkungen entsprechend den Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin zu sichern. In der textlichen Festsetzung Nr. 1 wurde daraufhin die maximal zulässige Verkaufsfläche nicht zentrenrelevanter Randsortimente ergänzt, um die Durchsetzbarkeit der Einhaltung der Sortimentsbeschränkungen hinreichend zu gewährleisten. Die Übernahme einer Vertragsstrafenregelung in den Durchführungsvertrag ist nicht erforderlich. - Nach Abstimmung der Vorentwurfsplanungen des Knotenumbaus Rhinstraße/Landsberger Allee mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, wurde der Geltungsbereich an die für den Umbau erforderlichen Flächen angepasst und geringfügig reduziert. Ein Beschluss des Bezirksamtes zur Änderung des Geltungsbereiches ist auf Grund der Geringfügigkeit der Reduzierung nicht erforderlich. Der Bebauungsplanentwurf zum Stand der Trägerbeteiligung
wurde darüber hinaus im Fortgang der Planungen weiterhin in folgenden Punkten geändert: - Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen zum Umbau der Fernwärmetrasse der Bewag innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist das im Bebauungsplanentwurf, Stand Trägerbeteiligung, bisher vorgesehene planungsrechtliche Leitungsrecht nicht mehr erforderlich. Daher wurden die zeichnerische Festsetzung des Leitungsrechts und die dazu gehörige Festsetzung Nr.3 (alt) gestrichen. Die Bewag wurde von der Streichung unterrichtet. - Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Stellplätze und der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen sind vom Vorhabenträger auch Nebenanlagen und Pflanzflächen vorgesehen. Um deren Zulässigkeit innerhalb dieser Flächen zweifelsfrei zu gewährleisten, wurde die textliche Festsetzung Nr. 3 (neu) ergänzt. - Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen an der Landsberger Allee und innerhalb der Fläche ABCDEFA sollen aus städtebaulichen Gründen keine Stellplätze errichtet werden. Um dies zweifelsfrei zu sichern, wurde die textliche Festsetzung Nr. 4 ergänzt. - Um den zweiten Hauptweg (Bestandteil des Entwurfs des Büros Léon Wolhage Wernik) von den Stellplatzflächen zum Einrichtungshaus zu sichern, wurde das optionale Parkhaus geringfügig nach Osten verschoben. Im Bebauungsplan wurde daher die Umgrenzung der Flächen für Garargengebäude mit Dachstellplätzen angepasst. Die Begründung wurde korrigiert und fortgeschrieben. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
11-15 VE befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und
den zuständigen Verwaltungen. Die zum Durchführungsvertrag gegebenen Hinweise
werden in den weiteren Abstimmungen zum Durchführungsvertrag berücksichtigt. Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Einrichtungshaus wurde bestätigt. |
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