Drucksache - DS/0772/V
Das Bezirksamt wurde ersucht, eine Unterschutzstellung
der Eichen im Römerweg 78 (Karlshorst) beim Senat zu beantragen, da im
Zusammenhang mit beabsichtigten Baumaßnahmen eine Gefährdung gegeben ist und
zugleich ein in Auftrag gegebenes Gutachten die Qualität und Gesundheit des
Baumes bestätigt hat. Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat mit der zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung den Vorgang Römerweg 78 am 04.12.2003 beraten und eine
Unterschutzstellung der Eichen beantragt. Die Senatsverwaltung sagte eine
Prüfung zu und stellte eine Unterschutzstellung in Aussicht. Am 18.11.2004
teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Amt für Umwelt und Natur
mit, dass die beiden auf dem Grundstück Römerweg 78 wachsenden Eichen nicht die
Kriterien eines Naturdenkmales erfüllen würden, aber auf Grund der Berliner
Baumschutzverordnung und der aktuellen Rechtssprechung eine Erhaltung der
Eichen sichergestellt ist. Das Amt für Umwelt und
Natur hatte bereits im Baugenehmigungsverfahren mit seiner Stellungnahme vom
6.11.2003 der Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Römerweg 78 zugestimmt, da entsprechend des Bauantrages die
Erhaltung von zwei geplanten Naturdenkmalen (Eichen) möglich schien.
Gleichzeitig hatte UmNat aber gegenüber dem Amt für Planen und Vermessen mit Schreiben vom 29.09.2004 die Bedenken bezüglich des Baus
eines Einfamilienhauses auf dem hinteren Teil des Grundstückes mitgeteilt und
die Auffassung vertreten, dass bei Realisierung der Baugenehmigung nach
Errichtung eines Doppelhauses für das Einfamilienhaus eine Baustraße
erforderlich wird, die den Erhalt der Eichen in Frage stellen könnte. Eine
Erhaltung der geschützten Bäume ist langfristig nur möglich, wenn in den
Kronen- und Wurzelbereichen keine Eingriffe vorgenommen werden. Einer der Bauherren und der beauftragte
Architekt waren bei UmNat am 23.11.2004 vorstellig, um die Frage der
Baustelleneinrichtung/Baustraße zu besprechen. Sie haben glaubhaft gemacht,
dass der Bau des Einfamilienhauses über eine 3 m breite Zufahrt an der
westlichen Grundstücksgrenze möglich ist. Die Kronen- und Wurzelbereiche der
Bäume werden somit nicht beschädigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die
Auflagen zur Erhaltung der beiden Eichen auf Grundlage der BaumSchVOBln erteilt
worden. Bauherr und Architekt haben erklärt, dass auch im Plan der Außenanlagen
die Belange des Baumschutzes berücksichtigt werden. UmNat hat beiden
mitgeteilt, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von einer
Unterschutzstellung der Eichen als Naturdenkmal absieht, aber eine Fällung der
beiden Eichen nicht in Aussicht gestellt wird, da hier entsprechend § 5 der
BaumSchVOBln und der Rechtssprechung keine ausreichenden Ausnahmetatbestände
vorliegen, die eine Fällung begründen würden. Der Erhalt der Eichen ist somit
nach gegenwärtigem Stand gesichert. Berlin, den Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Umwelt und Gesundheit |
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