Drucksache - DS/0737/V  

 
 
Betreff: Zukunft der Trabrennbahn Karlshorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
  BzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.11.2003 
24. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Wirtschaft/Beschäftigung/Grundvermögen Entscheidung
08.01.2004 
24. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft/Beschäftigung/Grundvermögen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2004 
26. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.04.2004 
29. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Dringl. Beschlussempfehlung WiBeGrundv PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin wurde ersucht, die Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten des Bezirkes Lichtenberg fortzuschreiben und zu überarbeiten und bei der Erarbeitung des Kita - Entwicklungsprogramms konkrete Kita - Sanierungsaufgab

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung unterstützt das Bezirksamt in seinen Anstrengungen die Trabrennbahn in Karlshorst auch zukünftig zu erhalten.  Hierbei soll das Ziel sein, die Flächen auch weiterhin für den Pferdesport zu nutzen und als Bestandteil eines Nutzungskonzepts für das gesamte Areal der Wuhlheide einschließlich der Wuhlheide im Bezirk Treptow-Köpenick als Freizeit- und Sportfläche weiter zu entwickeln. Die Zielsetzung muss sich in den Bebauungsplanverfahren 11-14a und 11-14b wiederspiegeln.

 

 

Das Bezirksamt wird ersucht Folgendes umzusetzen:

 

1.      Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-14a ist durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren, dass ein aktiver und passiver Schall- und Lichtschutz zum Gelände der Trabrennbahn gewährleistet wird (z. B. durch Aufschüttung eines Erdwalls), der eine Nutzung im B-Plan-Bereich 11-14b als Freizeit und Sportfläche nicht beeinträchtigt.


 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2004 die Bezirksamtsvorlage 52/04 beschlossen. Gegenstand dierses Beschlussvorlagees ist u.a. das Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Anregungen der Bürger, der Träger öffentlicher Belange und der Fachämter des Bezirksamtes im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf 11-14a ergibt, und der Entwurf des Bebauungsplans  11-14a mit Deckblatt vom 29. Januar 2004 einschließlich Begründung und der städtebauliche RahmenvVertrag vom 23. Januar 2004. Diesen Beschluss hat  die BVV in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 zur Kenntnisnahme genommen. Die BVV hat in der gleichen Sitzung den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan 11-14a mit Deckblatt vom 29. Januar 2004 einschließlich Begründung und den Entwurf der Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB anzuzeigen (hier noch gemäß Ergebnis des Beschlusses Text ergänzen).

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-14a entsprechen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dieem erforderlichengrundsätzlichen Erfordernis von Schall- und Lichtschutzmaßnahmen wierden durch den städtebaulicher Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004 öffentlich-rechtlich gesicherten. Der Grundstückseigentümer hat sich vertraglich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu seinen Lasten dafür Sorge zu tragen, dass von der Trabrennbahn ausgehende Lärm- und Lichtemissionen das Wohnen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-14a nicht beeinträchtigen. Anderenfalls kann die Genehmigung der Nutzung für Wohnzwecke versagt werden.

Die Anlage von Erdwällen ist schalltechnisch unwirksam und insofern auch nicht im Bebauungsplan 11-14a oder im städtebaulichen Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004 geregelt.

 

 

 

Die Zielsetzung für den Bebauungsplan 11-14b wird durch die Festsetzung des Bebauungsplans 11-14a nicht beeinträchtigt. In Abhängigkeit von künftigen Konzepten besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-14b die Möglichkeit Sport- und Freizeitnutzungen mit hohem Grünanteil zu entwickeln.

 

 

2.      Durch einen städtebaulichen Vertrag ist weiterhin ein ausreichendes Kita-Angebot sicherzustellen.

 

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-14a in Verbindung mit den Vereinbarungen des städtebaulichen Rahmenvertrages vom 23. Januar 2004 ist sichergestellt, dass eine ausreichende Infrastrukturversorgung (öffentliche Straßenverkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Spielplatz, Kita) für das geplante Wohngebiet geschaffen wird. Weitergehende planungsrechtliche Regelungen im Rahmen des Bebauungsplans sind hierfür nicht erforderlich, da entsprechende Einrichtungen in den Allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind.

 

 

3.      Die Bebauung soll sich städtebaulich verträglich in die vorhandene Bebauung in Karlshorst qualitätsvoll einpassen.

 

Der Bebauungsplan hat nur Festsetzungen zu treffen und so weit zu konkretisieren, wie es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist.

Die aus der Umgebung abzuleitenden städtebaulichen Leitbilder für eine städtebaulich verträgliche Anpassung an die Wohnbebauung in Karlshorst wird durch die Festsetzung der Wohnbebauung in offener Bauweise mit maximal 3 bzw. 4 im Bebauungsplan 11-14a sichergestellt. Die Festsetzung der offenen Bauweise ermöglicht die Errichtung von qualitativ hochwertiger Bebauung als Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.

Eine weitergehende Gestaltung und Qualitätssicherung wird durch den Bebauungsplan 11-14a nicht geregelt.

 

Durch die Regelungen der Bauordnung Berlin hat das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Möglichkeit, Verunstaltungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abzuwehren. Qualitative und gestalterische Aspekte der Bebauung sind im Baugenehmigungsverfahren bei Vorlage eines konkreten Bauvorhabens durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu prüfen.

Bauvorhaben im Kerngebiet und im Mischgebiet unterliegen zudem dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Denkmalschutzbehörde aufgrund von § 10 und § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin. Eine städtebaulich verträgliche Bebauung, die sich qualitätsvoll an die vorhandene Bebauung im Zentrum von Karlshorst anpasst, ist hier durch die Steuerungsmöglichkeiten der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren sicher gestellt.


 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Emmrich                                                Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

Die Zielsetzung für den Bebauungsplan 11-14b, die Trabrennbahn als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Sportplatz” zu sicher, istwird durch die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-14a nicht beeinträchtigt.

 

 

2.1.Durch einen städtebaulichen Vertrag ist weiterhin ein ausreichendes Kita-Angebot sicherzustellen.

 

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-14a in Verbindung mit den Vereinbarungen des städtebaulichen Rahmenvertrages vom 23. Januar 2004 ist sichergestellt, dass eine ausreichende Infrastrukturversorgung (öffentliche Straßenverkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Spielplatz, Kita) für das geplante Wohngebiet geschaffen wird. Weitergehende planungsrechtliche Regelungen im Rahmen des Bebauungsplans sind hierfür nicht erforderlich, da entsprechende Einrichtungen in den Allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind. Im städtebaulichen Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004 ist eine Regelung zur Herstellung eines ausreichenden Kita-Angebots getroffen worden.

 

 

3.Die Bebauung soll sich städtebaulich verträglich in die vorhandene Bebauung in Karlshorst qualitätsvoll einpassen.

 

Der Bebauungsplan hat nur Festsetzungen zu treffen und so weit zu konkretisieren, wie es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist.

Die aus der Umgebung abzuleitenden städtebaulichen Leitbilder für eine städtebaulich verträgliche Anpassung an die Wohnbebauung in Karlshorst wird durch die Festsetzung der Wohnbebauung in offener Bauweise mit maximal 3 bzw. 4 im Bebauungsplan 11-14a sichergestellt. Die Festsetzung der offenen Bauweise ermöglicht die Errichtung von qualitativ hochwertiger Bebauung als Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.

Eine weitergehende Gestaltung und Qualitätssicherung wird durch den Bebauungsplan 11-14a nicht geregelt.

 

Durch die Regelungen der Bauordnung Berlin hat das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Möglichkeit, Verunstaltungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abzuwehren.  Qualitative und gestalterische Aspekte der Bebauung sind im Baugenehmigungsverfahren bei Vorlage eines konkreten Bauvorhabens durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu prüfen.

Bauvorhaben im Kerngebiet und im Mischgebiet unterliegen zudem dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Denkmalschutzbehörde aufgrund von § 10 und § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin. Eine städtebaulich verträgliche Bebauung, die sich qualitätsvoll an die vorhandene Bebauung im Zentrum von Karlshorst anpasst,  ist hier durch die Steuerungsmöglichkeiten der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren sicher gestellt.


 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Emmrich                                            Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


 

                                                                                                    

Verfügung zur Bezirksamtsvorlage Nr.       /04 für die Sitzung am         .  Februar 2004

 

 

3.Original zur EU an BzStR’in Stadt

 

4.                                                                                                     MS-Word-Datei der BA-Vorlage parallel zu 3. an das Büro der BzStR’in Stadt per E-Mail

 

5.                                                                                                     Nach Unterschrift der BzStR’in Stadt vom BzBm-Büro, Tel.: 5504-3301, die Nr. der Beschlussfassung geben lassen und für die Leiterin der Abteilung 1 Kopie von dem EU-Original fertigen

 

6.                                                                                                     MS-Word-Datei der BA-Vorlage mit eingetragener Nr. und Anlagen an das Büro der BzBm’in per E-Mail amn....

 

7.                                                                                                     1 Kopie und das EU-Original an das Büro der BzBm’in bis zum Donnerstag (10.00 Uhr) vor der BA-Sitzung am darauffolgenden Dienstag

 

8.                                                                                                     Stapl E 2                                                                                                     zK

 

9.                                                                                                     Kopie an                                                                                                     CBP

 

10.                                                                                                     ZdA 6142/11-14a, Grundakte Bezirksamt, BA/BVV

 

 

 

 

BzStR‘in Stadt EU zu 1. und 2.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                     Stapl AL

 

 

                                                                                                     Stapl E

 

 

                                                                                                     Stapl E 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N:\StaplE1\BebauungspläneE1\Trabrennbahn\BaVorlageDSV_737 B-Pläne 11-14a und 11-14b.doc

18.02.2004

 

 
 

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