Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung unterstützt das Bezirksamt
in seinen Anstrengungen die Trabrennbahn in Karlshorst auch zukünftig zu
erhalten. Hierbei soll das Ziel sein, die Flächen
auch weiterhin für den Pferdesport zu nutzen und als Bestandteil eines
Nutzungskonzepts für das gesamte Areal der Wuhlheide einschließlich der
Wuhlheide im Bezirk Treptow-Köpenick als Freizeit- und Sportfläche weiter zu
entwickeln. Die Zielsetzung muss sich in den Bebauungsplanverfahren 11-14a und
11-14b wiederspiegeln.
Das Bezirksamt wird ersucht Folgendes umzusetzen:
1.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-14a ist durch einen
städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren, dass ein aktiver
und passiver Schall- und Lichtschutz zum Gelände der Trabrennbahn gewährleistet
wird (z. B. durch Aufschüttung eines
Erdwalls), der eine Nutzung im B-Plan-Bereich 11-14b als Freizeit und
Sportfläche nicht beeinträchtigt.
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 10. Februar 2004 die Bezirksamtsvorlage 52/04 beschlossen. Gegenstand
dierses
Beschlussvorlagees ist u.a.
das Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Anregungen der Bürger, der Träger
öffentlicher Belange und der Fachämter des Bezirksamtes im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zum
Bebauungsplan-Entwurf 11-14a ergibt, und
der Entwurf des Bebauungsplans 11-14a mit Deckblatt vom 29. Januar
2004 einschließlich Begründung und der städtebauliche RahmenvVertrag
vom 23. Januar 2004. Diesen Beschluss hat die BVV in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 zur Kenntnisnahme
genommen. Die BVV hat in der gleichen Sitzung den Beschluss gefasst, den
Bebauungsplan 11-14a mit Deckblatt vom 29. Januar 2004 einschließlich
Begründung und den Entwurf der Rechtsverordnung der zuständigen
Senatsverwaltung gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB anzuzeigen (hier noch gemäß Ergebnis des Beschlusses Text
ergänzen).
Die Festsetzungen des Bebauungsplans
11-14a entsprechen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse. Dieem erforderlichengrundsätzlichen Erfordernis von
Schall-
und Lichtschutzmaßnahmen wierden
durch den städtebaulicher Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004
öffentlich-rechtlich gesicherten. Der Grundstückseigentümer hat sich
vertraglich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu seinen
Lasten dafür Sorge zu tragen, dass von der Trabrennbahn ausgehende Lärm- und
Lichtemissionen das Wohnen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
11-14a nicht beeinträchtigen. Anderenfalls kann die Genehmigung der
Nutzung für Wohnzwecke versagt werden.
Die Anlage von Erdwällen ist
schalltechnisch unwirksam und insofern auch nicht im Bebauungsplan 11-14a
oder im städtebaulichen Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004 geregelt.
Die Zielsetzung für den
Bebauungsplan 11-14b wird durch die Festsetzung des Bebauungsplans 11-14a
nicht beeinträchtigt. In Abhängigkeit von künftigen Konzepten besteht im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-14b die Möglichkeit Sport- und
Freizeitnutzungen mit hohem Grünanteil zu entwickeln.
2.
Durch einen städtebaulichen Vertrag ist weiterhin
ein ausreichendes Kita-Angebot sicherzustellen.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-14a
in Verbindung mit den Vereinbarungen des städtebaulichen Rahmenvertrages vom
23. Januar 2004 ist sichergestellt, dass eine ausreichende
Infrastrukturversorgung (öffentliche Straßenverkehrsflächen, öffentliche
Grünflächen, Spielplatz, Kita) für das geplante Wohngebiet geschaffen wird.
Weitergehende planungsrechtliche Regelungen im Rahmen des Bebauungsplans sind
hierfür nicht erforderlich, da entsprechende Einrichtungen in den Allgemeinen
Wohngebieten allgemein zulässig sind.
3.
Die Bebauung soll sich städtebaulich verträglich in
die vorhandene Bebauung in Karlshorst qualitätsvoll einpassen.
Der Bebauungsplan hat nur
Festsetzungen zu treffen und so weit zu konkretisieren, wie es für die
städtebauliche Ordnung erforderlich ist.
Die aus
der Umgebung abzuleitenden städtebaulichen Leitbilder für eine städtebaulich
verträgliche Anpassung an die Wohnbebauung in Karlshorst wird durch die
Festsetzung der Wohnbebauung in offener Bauweise mit maximal 3 bzw. 4 im
Bebauungsplan 11-14a sichergestellt. Die Festsetzung der offenen
Bauweise ermöglicht die Errichtung von qualitativ hochwertiger Bebauung als
Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.
Eine weitergehende
Gestaltung und Qualitätssicherung wird durch den Bebauungsplan 11-14a
nicht geregelt.
Durch die Regelungen der
Bauordnung Berlin hat das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Möglichkeit,
Verunstaltungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abzuwehren. Qualitative
und gestalterische Aspekte der Bebauung sind im Baugenehmigungsverfahren bei
Vorlage eines konkreten Bauvorhabens durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu
prüfen.
Bauvorhaben im Kerngebiet
und im Mischgebiet unterliegen zudem dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen
Denkmalschutzbehörde aufgrund von § 10 und § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz
Berlin. Eine städtebaulich verträgliche Bebauung, die sich qualitätsvoll an die
vorhandene Bebauung im Zentrum von Karlshorst anpasst, ist hier durch die
Steuerungsmöglichkeiten der zuständigen Denkmalschutzbehörde im
Baugenehmigungsverfahren sicher gestellt.
Berlin,
den
Emmrich Lompscher
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung
Die Zielsetzung für den
Bebauungsplan 11-14b, die Trabrennbahn als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Sportplatz” zu sicher, istwird durch die
Festsetzung des Bebauungsplanes 11-14a
nicht beeinträchtigt.
2.1.Durch einen städtebaulichen
Vertrag ist weiterhin ein ausreichendes Kita-Angebot sicherzustellen.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-14a
in Verbindung mit den Vereinbarungen des städtebaulichen Rahmenvertrages vom
23. Januar 2004 ist sichergestellt, dass eine ausreichende
Infrastrukturversorgung (öffentliche Straßenverkehrsflächen, öffentliche
Grünflächen, Spielplatz, Kita) für das geplante Wohngebiet geschaffen wird.
Weitergehende planungsrechtliche Regelungen im Rahmen des Bebauungsplans sind
hierfür nicht erforderlich, da entsprechende Einrichtungen in den Allgemeinen
Wohngebieten allgemein zulässig sind. Im städtebaulichen
Rahmenvertrag vom 23. Januar 2004 ist eine Regelung zur Herstellung eines
ausreichenden Kita-Angebots getroffen worden.
3.Die Bebauung soll sich
städtebaulich verträglich in die vorhandene Bebauung in Karlshorst qualitätsvoll
einpassen.
Der Bebauungsplan hat nur
Festsetzungen zu treffen und so weit zu konkretisieren, wie es für die
städtebauliche Ordnung erforderlich ist.
Die aus
der Umgebung abzuleitenden städtebaulichen Leitbilder für eine städtebaulich
verträgliche Anpassung an die Wohnbebauung in Karlshorst wird durch die
Festsetzung der Wohnbebauung in offener Bauweise mit maximal 3 bzw. 4 im
Bebauungsplan 11-14a sichergestellt. Die Festsetzung der offenen
Bauweise ermöglicht die Errichtung von qualitativ hochwertiger Bebauung als
Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.
Eine weitergehende
Gestaltung und Qualitätssicherung wird durch den Bebauungsplan 11-14a
nicht geregelt.
Durch die Regelungen der
Bauordnung Berlin hat das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Möglichkeit,
Verunstaltungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abzuwehren. Qualitative und gestalterische Aspekte der
Bebauung sind im Baugenehmigungsverfahren bei Vorlage eines konkreten
Bauvorhabens durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu prüfen.
Bauvorhaben im Kerngebiet
und im Mischgebiet unterliegen zudem dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen
Denkmalschutzbehörde aufgrund von § 10 und § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz
Berlin. Eine städtebaulich verträgliche Bebauung, die sich qualitätsvoll an die
vorhandene Bebauung im Zentrum von Karlshorst anpasst, ist hier durch die
Steuerungsmöglichkeiten der zuständigen Denkmalschutzbehörde im
Baugenehmigungsverfahren sicher gestellt.
Berlin,
den
Emmrich Lompscher
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung
Verfügung zur Bezirksamtsvorlage
Nr. /04 für die Sitzung
am . Februar 2004
3.Original zur EU an BzStR’in Stadt
4. MS-Word-Datei
der BA-Vorlage parallel zu 3. an das Büro der BzStR’in Stadt per E-Mail
5. Nach
Unterschrift der BzStR’in Stadt vom BzBm-Büro, Tel.: 5504-3301, die Nr. der
Beschlussfassung geben lassen und für die Leiterin der Abteilung 1 Kopie
von dem EU-Original fertigen
6. MS-Word-Datei
der BA-Vorlage mit eingetragener Nr. und Anlagen an das Büro der BzBm’in per
E-Mail amn....
7. 1
Kopie und das EU-Original an das Büro der BzBm’in bis zum Donnerstag (10.00
Uhr) vor der BA-Sitzung am darauffolgenden Dienstag
8. Stapl
E 2 zK
9. Kopie
an CBP
10. ZdA
6142/11-14a, Grundakte Bezirksamt, BA/BVV
BzStR‘in Stadt EU zu 1. und 2.
Stapl
AL
Stapl
E
Stapl
E 1
N:\StaplE1\BebauungspläneE1\Trabrennbahn\BaVorlageDSV_737
B-Pläne 11-14a und 11-14b.doc
18.02.2004