Drucksache - DS/0644/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: ·
Änderung
des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XXII-VE
2 Der Geltungsbereich umfasst nunmehr das Gelände zwischen Allendorfer Weg, Rhinstraße, Landsberger Allee und Ferdinand-Schultze-Straße. ·
Das
Bezirksamt hat beschlossen, das Amt für Planen und Vermessen mit der
Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB zu beauftragen. Begründung: Der Geltungsbereich ist so zu ändern, dass die Geltungsbereichsgrenze (wie im Regelfall üblich) jeweils bis zur Straßenmitte reicht. Für die Einbeziehung des Allendorfer Weges in ganzer Breite besteht nach Änderung des Vorhabens aufgrund der Haupterschließung des Vorhabengrundstücks von der Ferdinand-Schultze-Straße aus sowie aufgrund des reduzierten Umfangs des Vorhabens gegenüber der Einleitung des Verfahrens kein besonderes städtebauliches Erfordernis mehr. Die südliche Geltungsbereichsgrenze bezieht nunmehr die Landsberger Allee bis zur Straßenmitte ein. Vor der Fusion der Bezirke Hohenschönhausen und Lichtenberg war dies durch die Lage der Bezirksgrenze nicht möglich. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24.09.2002 beschlossen, vorbehaltlich der Prüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren XXII-VE 2 auf der Grundlage eines geänderten Vorhaben- und Erschließungsplanes weiterzuführen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat der Änderung des Planungsziels und des Geltungsbereiches zugestimmt. Eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung auf der Grundlage des geänderten Vorhaben- und Erschließungsplanes ist nicht erforderlich, da die Art der Nutzung gleich bleibt und der Umfang sogar reduziert wird. Somit kann das Bebauungsplanverfahren mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weitergeführt werden. Berlin, den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Räumlicher Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes XXII-VE 2
Ohne Maßstab Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” |
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