Drucksache - DS/0553/V
Das
Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen, in wie weit
die leergezogenen Objekte ·
Kita
Gensinger Straße 60, 60a, 10315 Berlin oder ·
Containerbau
des Gymnasiums, Gensinger Straße 56, 10315 Berlin vom Kietzbeirat “Gensinger Straße” als Kietztreff
nachgenutzt werden können. Das Bezirksamt bittet die BVV um Kenntnisnahme folgender
Information: Das Bezirksamt hält es für erforderlich zu gewährleisten,
dass bei der Nutzung (durch Vermietung) von leergezogene
Gemeinbedarfseinrichtungen eine hohe Auslastung, im günstigsten Fall die
vollständige Nachnutzung erreicht wird. Hierzu wird die Konzentration von
soziokulturellen Nutzungen in einigen wenigen Gebäuden angestrebt; neue
Teilnutzungen von leerstehenden Gebäuden sollen vermieden werden. Hintergrund dieser Strategie ist, dass geringfügige
Teilnutzungen und damit verbundener Leerstand durch das Bezirksamt –
insbesondere auch unter den Bedingungen der KLR - nicht finanziert werden können bzw. die
Budgets der Fachvermögensträger belasten. Hinzu kommt, dass die Erwirtschaftung der Betriebskosten in
der Regel für gesamte Gebäude notwendig ist, da die technischen Voraussetzungen
für die Abtrennung der Medienversorgung von Teilflächen nicht möglich ist. Kaltmieten sind – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – zu
vereinbaren. Vorliegender Prüfauftrag enthält noch keine konkreten
Anforderungen des Kietzbeirates (Raumbedarf, Nutzungsvorstellungen), so dass
hier nur ein allgemeines Prüfergebnis dargestellt werden kann. Unabhängig davon
wird – wie unten ausgeführt – mit dem Kietzbeirat eine Realisierung seines
Anliegens beraten. Für die in Rede stehenden Objekte würden unter der
Bedingung, der Nachnutzer übernimmt sämtliche Bewirtschaftungskosten und zahlt
eine Kaltmiete (wird durch Wertermittlung festgestellt) folgende Bedingungen
bestehen: ·
Die
jährlichen Bewirtschaftungskosten für die Gensinger Straße 56 / Containerbau
betragen ohne Strom, Reinigung und Bauunterhaltung ca. 22 T€ und für die
Gensinger Straße 60 – Teil-Kita ca. 11 T€. ·
Der
Erlass der Kaltmiete ist nur möglich, wenn dies durch einschlägige Vorschriften
(z.B. § 47 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)) gedeckt wird. Weitere Ermessensspielräume wären
in konkreten Verhandlungen zu erläutern. Hinzu kommt: ·
Es
muss in jedem Fall eine Umnutzungsgenehmigung beantragt werden. Diese wird in
der Regel mit baulichen Auflagen verbunden sein (z.B. behindertengerechter
Umbau). Die Kosten für diese Umbauten können auf Grund der bekannten
finanziellen Situation des Bezirkes nur vom Nutzer getragen werden. Aus Sicht des BA Lichtenberg sind die Objekte Gensinger Straße 56 und Objekt Gensinger Straße 60 nicht zur Nutzung durch den Kietzbeirat geeignet. Dennoch
unterstützt das BA Lichtenberg die Bemühungen des Kietzbeirates um eine
dauerhafte Beratungs- und Begegnungsstätte. Hierzu werden insbesondere im
Gebiet befindliche und noch genutzte Objekte des Fachvermögens in Erwägung
gezogen bzw. Gespräche mit privaten Eigentümern unterstützt. Berlin,
2003 Emmrich Prüfer Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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