Auszug - Vorbild Österreich: Gegen diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische Außenwerbung! Verbindliche Regel für bezirkseigene Werbeflächen  

 
 
47. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 11.6
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 17.09.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Max-Taut-Aula
Ort: Fischerstraße 36, 10317 Berlin
DS/1644/VII Vorbild Österreich: Gegen diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische Außenwerbung! Verbindliche Regel für bezirkseigene Werbeflächen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Ausschuss für Öffentliche Ordnung und Verkehr verzichtete auf eine Begründung seiner Beschlussempfehlung.

 

Wortmeldungen lagen nicht vor.

 

Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Öffentliche Ordnung und Verkehr, den Antrag zur Beschlussfassung der Fraktion DIE LINKE. anzunehmen, wurde einstimmig bei 8 Stimmenthaltungen zugestimmt.

 


Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Verträge für die bezirkseigenen Werbeflächen im Rahmen der Vertragsfreiheit zukünftig so anzupassen bzw. bei Werbungen für den Bereich des öffentlichen Straßenlandes sicherzustellen, dass die Präsentation von diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Außenwerbung nicht mehr zulässig ist.

 

Bei allen Werbeverträgen, die das Bezirksamt abschließt, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden bzw. im Falle der Bescheidung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbung im öffentlichen Straßenland sichergestellt werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, zurückzuweisen ist. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung bzw. der Bescheidung zuwider gehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen bzw. Adressaten des Bescheides abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch den Bezirk findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über bezirkseigene bzw. im öffentlichen Straßenland aufgestellte Werbeflächen vorliegen, ist das Bezirksamt aufgefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird das Bezirksamt beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren zu unterbreiten.

 

Zudem setzt sich das Bezirksamt bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür ein, dass die Regeln auch für Flächen zur Geltung kommen, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerbern resultieren.

 

 
 

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