Auszug - Änderung des § 64 der GO wie vorgeschlagen - entsprechend § 44 BezVG Hinweis: zuständiger Ausschuss ist der GOEB gemäß § 62 GO
Gemäß dem vorliegenden Änderungsvorschlag, unter Einführung nach §§ 12 und 13 BezVG, wird der § 64 der GO geändert. Abstimmungsverhältnis: 9+0+1 |
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