Kleine Anfrage - KA/0127/VIII  

 
 
Nummer:KA/0127/VIIIEingang:14.11.2017
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:14.11.2017
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:28.11.2017
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:24.11.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:24.11.2017
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Soziale Wohnhilfe
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie viele Geflüchtete, die in Einrichtungen des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht sind, bezogen zum letzten Stichtag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem SGB II oder SGB XII? (Bitte getrennt nach Anzahl der Haushalte und Personen auflisten.)
  2. Wie lange nach Abschluss des Asylverfahrens können Geflüchtete noch in den Tempohomes, MUFs (Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge), NUKs (Notunterkünfte) und GUs (Gemeinschaftsunterkünfte) des LAF bleiben, bevor sie obdachlos werden?
  3. Werden Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens, sofern ihnen Obdachlosigkeit droht, in eine andere Unterkunft des LAFs verlegt? Wenn ja, aus welchen Beweggründen?
  4. An wie viele Einzel- oder Mehrpersonenhaushalte sind von der Fachstelle Soziale Wohnhilfe in 2017 Unterkunftsnachweise bei Wohnungslosigkeit (zeitlich befristete Befürwortung der Kostenübernahme) zur eigenständigen Unterkunftssuche (KÜ) ausgegeben worden?
  5. Ist der Tagessatz der KÜr Geflüchtete in leistungsrechtlicher Zuständigkeit des Bezirks, die noch in Unterkünften des LAF leben, abhängig von erzieltem Erwerbeinkommen?
  6. Wie hat sich die Anzahl der unter den Produkten 80633 und 80634 beratenen Personen seit 2015 entwickelt? (Bitte getrennt nach Geschlecht auflisten.)
  7. Wie beurteilt das Bezirksamt die Entwicklung der unter den Produkten 80633 und 80634 beratenen Personen seit 2015?
  8. Wie bzw. mit welchen Mitteln stellt die Fachstelle Soziale Wohnhilfe die besondere Schutzbedürftigkeit und den individuellen Bedarf gem. §§ 67 ff SGB XII fest?
  9. Mit welchen Maßnahmen reagiert das Bezirksamt auf den weiter steigenden Bedarf nach Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach SGB XII und AsylbLG?

 

Quelle: Haushaltsplan von Berlin r die Haushaltsjahre 2018/2019. Bezirkshaushaltsplan

Lichtenberg. BVV-Beschluss, S. 267

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie viele Geflüchtete, die in Einrichtungen des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht sind, bezogen zum letzten Stichtag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem SGB II oder SGB XII? (Bitte getrennt nach Anzahl der Haushalte und Personen auflisten.)
  2. Wie lange nach Abschluss des Asylverfahrens können Geflüchtete noch in den Tempohomes, MUFs (Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge), NUKs (Notunterkünfte) und GUs (Gemeinschaftsunternfte) des LAF bleiben, bevor sie obdachlos werden?
  3. Werden Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens, sofern ihnen Obdachlosigkeit droht, in eine andere Unterkunft des LAFs verlegt? Wenn ja, aus welchen Beweggründen?
  4. An wie viele Einzel- oder Mehrpersonenhaushalte sind von der Fachstelle Soziale Wohnhilfe in 2017 Unterkunftsnachweise bei Wohnungslosigkeit (zeitlich befristete Befürwortung der Kostenübernahme) zur eigenständigen Unterkunftssuche (KÜ) ausgegeben worden?
  5. Ist der Tagessatz der KÜr Geflüchtete in leistungsrechtlicher Zuständigkeit des Bezirks, die noch in Unterkünften des LAF leben, abhängig von erzieltem Erwerbeinkommen?
  6. Wie hat sich die Anzahl der unter den Produkten 80633 und 80634 beratenen Personen seit 2015 entwickelt? (Bitte getrennt nach Geschlecht auflisten.)
  7. Wie beurteilt das Bezirksamt die Entwicklung der unter den Produkten 80633 und 80634 beratenen Personen seit 2015?
  8. Wie bzw. mit welchen Mitteln stellt die Fachstelle Soziale Wohnhilfe die besondere Schutzbedürftigkeit und den individuellen Bedarf gem. §§ 67 ff SGB XII fest?
  9. Mit welchen Maßnahmen reagiert das Bezirksamt auf den weiter steigenden Bedarf nach Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach SGB XII und AsylbLG?

 

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:

 

Zu 1.:

 

Das Statistikmerkmal „Geflüchtete“ wird vom Amt für Soziales nicht erhoben.

 

Zum Stichtag 30.06.2017 waren durch die Fachstelle Soziale Wohnhilfe des Amtes für Soziales Lichtenberg 92 Haushalte mit 149 Personen („statusgewandelte“ geflüchtete Menschen  nach Zuständigkeitswechsel vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zum Bezirk Lichtenberg mit Leistungsanspruch gem. SGB II oder SGB XII) in vertragsfreien Unterkünften der BUL (Berliner Unterbringungsleitstelle) und 179 Haushalte mit 381 Personen in  vertragsgebundenen Unterkünften der BUL untergebracht.

 

Hilfeempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht zwangsläufig „Geflüchtete“; hier waren zum Stichtag 30.06.2017 insgesamt 49 Haushalte mit 91 Personen in Einrichtungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten untergebracht.

 

Zu 2.:

 

Zeitliche Befristungen des Verbleibs in den Einrichtungen des LAF sind dem Amt für Soziales nicht bekannt; die Entscheidung obliegt dem LAF.

 

Zu 3.:

 

Hierzu kann das Amt für Soziales keine Aussage treffen; das LAF steuert die Belegung seiner Einrichtungen. Es ist aber möglich, dass Personen nach Abschluss des Asylverfahrens in den Einrichtungen des LAF verbleiben und die Kosten nach dem jeweiligen Leistungsgesetz (SGB II/SGB XII/AsylblG) in diesen Einrichtungen übernommen werden. Der Verbleib kann familiäre, persönliche Gründe haben; aber auch fehlender Wohnraum oder fehlende alternative Unterkünfte sind hierfür ursächlich.

 

Zu 4.:

 

Im Jahr 2017 sind durch die Fachstelle Soziale Wohnhilfe Lichtenberg keine Kostenübernahmen zur eigenständigen Wohnungssuche ausgegeben worden.

 

Zu 5.:

 

Der Tagessatz ist nicht abhängig vom Erwerbseinkommen, jedoch wird aufgrund eines vorhandenen Erwerbseinkommens ein Eigenanteil an den Unterkunftskosten geprüft.

 

Zu 6.:

 

Die Entwicklung der Anzahl der unter den Produkten 80633 und 80634 beratenen Personen durch die Fachstelle Soziale Wohnhilfe Lichtenberg ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Das Produkt 80634 ist für das Jahr 2017 nicht mehr Bestandteil des Produktkataloges. Hierfür wurden die Produkte „80921-Unterbringung zur Beseitigung von Obdachlosigkeit“ und „80922-Sozialpädagogische Beratung zur Erlangung von Wohnraum oder sonstigen Wohnformen) neu erstellt.

 

 

Beratungen zum Produkt 80633

Beratungen zum Produkt

80634

 

w

m

w

m

Jahr 2015

995

2230

1190

2641

Jahr 2016

972

1933

1744

3657

 

 

 

Beratungen zum Produkt 80921

Beratungen zum Produkt 80922

 

 

 

w

m

w

m

bis September 2017

528

1320

355

1266

704

2.362

 

 

Zu 7.:

 

hrend die Produktberatungen zum Produkt 80633 verhältnismäßig gleichbleibend sind, ist bei den Produktberatungen zu 80634 (80921/80922 noch kein Vergleich möglich) ein deutlicher Anstieg erkennbar. Dieser resultiert aus den Beratungen „statusgewandelter“ geflüchteter Menschen, für die der Bezirk Lichtenberg zuständig geworden ist.

 

Zu 8.:

 

Die Sozialarbeiter*innen der Fachstelle Soziale Wohnhilfe stellen in sozialpädagogischen Beratungsgesprächen einen möglichen individuellen Hilfebedarf gem. § 67 ff. SGB XII fest.

In diesen Beratungsgesprächen erfolgt die individuelle Hilfebedarfsermittlung an Hand eines Hilfebedarfsrasters (Nutzung eines internen Fragenkataloges) und die Prüfung der vorliegenden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale mit anschließender Feststellung eines bedarfsgerechten Leistungstyps für Hilfen nach § 67 ff. SGB XII sowie die Auswahl und Vermittlung eines Betreuungsträgers.

Die Aufarbeitung und Bearbeitung des ermittelten Hilfebedarfs durch Klient*in und Betreuungsträger wird anhand eines individuellen Hilfeplanes durch gemeinsame Hilfekonferenzen und Rücksprachen kontinuierlich begleitet. Im weiteren Verlauf der Hilfen nach § 67 ff. SGB XII werden die Hilfeziele gemäß der bestehenden Hilfeplanung angepasst.

 

Zu 9.:

 

In den Bereichen „Fachstelle Soziale Wohnhilfe“ und „Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ wurde die Personalstärke erhöht.

 

 

 

 
 

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