Kleine Anfrage - KA/0113/VIII  

 
 
Nummer:KA/0113/VIIIEingang:05.09.2017
Eingereicht durch:Wolff, Henning
Weitergabe:05.09.2017
Fraktion:Fraktion SPDFälligkeit:19.09.2017
Antwort von:BzStR SchulSpOrdUmVerBeantwortet:26.10.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:26.10.2017
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Parken in der Elisabeth-Schiemann-Straße
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

In der Elisabeth-Schiemann-Str. wurden vor einiger Zeit Parkflächenmarkierungen angebracht. Leider parken auch zwischen den gekennzeichneten Flächen Autos. Nach Auskunft des Bezirksamts im Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr ist das Parken in der Elisabeth-Schiemann-Straße nur in den ausgewiesenen Parkflächen gestattet, da es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handele.

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

1.       Welche Schritte kann und wird das Bezirksamt unternehmen, um das Parken außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen zu unterbinden?

2.       nnen beispielsweise zwischen den ausgewiesenen Parkflächen Poller, Pflanzkübel o.ä. installiert werden, um das Parken zu verhindern? Wenn nein, warum nicht?

3.       Plant das Ordnungsamt ggf. die Durchführung von häufigeren Kontrollen, um unbefugtem Parken vorzubeugen? Wenn nein, warum nicht?

4.       Wer ist für den Winterdienst auf den Flächen zwischen den ausgewiesenen Parkflächen zuständig?

5.       Welche Folgen ergeben sich, wenn der Winterdienst nicht durchgeführt werden kann, weil auf den betreffenden Flächen Autos parken?

 

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

In der Elisabeth-Schiemann-Str. wurden vor einiger Zeit Parkflächenmarkierungen angebracht. Leider parken auch zwischen den gekennzeichneten Flächen Autos. Nach Auskunft des Bezirksamts im Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr ist das Parken in der Elisabeth-Schiemann-Straße nur in den ausgewiesenen Parkflächen gestattet, da es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handele.

 

  1. Welche Schritte nnen und wird das Bezirksamt unternehmen, um das Parken außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen zu unterbinden?
  2. nnen beispielsweise zwischen den ausgewiesenen Parkflächen Poller, Pflanzkübel o.ä. installiert werden, um das Parken zu verhindern? Wenn nein, warum nicht?
  3. Plant das Ordnungsamt ggf. die Durchführung von häufigeren Kontrollen, um unbefugtem Parken vorzubeugen? Wenn nein, warum nicht?
  4. Wer ist für den Winterdienst auf den Flächen zwischen den ausgewiesenen Parkflächen zuständig?
  5. Welche Folgen ergeben sich, wenn der Winterdienst nicht durchgeführt werden kann, weil auf den betreffenden Flächen Autos parken?

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Kenntnisnahme:

 

Zu 1. und 3.)

Es wurde veranlasst, dass im Bereich der Elisabeth-Schiemann-Straße temporäre und wiederkehrende Kontrollen - abhängig von der Einsatzlage und verfügbaren Personalstärke - von Mitarbeitern des Ordnungsamtes durchgeführt werden. Dies geschieht in der Hoffnung, dass langfristig ein Umdenken bei den Kraftfahrern erfolgen soll. Eine Dauerpräsenz des Ordnungsamtes nur an diesem einen Ort kann auf Grund des erheblichen Aufgabenspektrums, der Größe des Bezirks sowie der Anzahl der verfügbaren Dienstkräfte jedoch nicht sichergestellt werden.

 

Wir empfehlen, im gegenwärtigen Einzelfall, d. h. wenn Falschparker festgestellt werden, diesen Verstoß telefonisch an das Ordnungsamt Lichtenberg zu melden. Die Mitarbeiter des Außendienstes haben dann die Möglichkeit, den Verstoß vor Ort konkret festzustellen und zu ahnden. Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle steht dazu Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 08.00 bis 16.00 Uhr [vom 01.05. - 30.09. Sa. u. So. von 11:00-19:00 Uhr] unter Tel. 030/90296 - 4310, - 4317 oder - 4360 zur Verfügung.

 

 

Zu 2.)

Der Fachbereich Straßenaufsicht und unterhaltung sieht keine zwingende bauliche Notwendigkeit, hier verkehrsregulierend einzugreifen. Es kann nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde sein, das Fehlverhalten von Einzelnen durch physische Sperren einzuschränken. Die Verkehrsregelung ist eindeutig. Lediglich bei geschlossener Schneedecke könnte es zu Irritationen kommen. Dann sind aber auch die nicht gekennzeichneten Flächen nicht erkennbar

r derartige Ergänzungsmaßnahmen stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Vorrang hat die Reparatur von Schadstellen auf öffentlichem Straßenland und die Beseitigung von Verkehrshindernissen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Straßen.

 

 

Zu 4.)

Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (A-C Straßen) sind gem. § 4 Straßenreinigungsgesetz StrReinG - die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Die jeweiligen Anlieger, das sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes.

 

Zu 5.)

Die Elisabeth-Schiemann-Straße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Hier handelt es sich um einen niveaugleichen Verkehrsflächenausbau ohne Fahrbahn und Gehwege (Mischverkehrsfläche).

 

Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, gelten gem. § 3 Abs. 4 StrReinG die Straßenteile als Gehweg, die bevorzugt von Fußngern benutzt werden.

 

Der Winterdienst in der Eliesabeth-Schiemann-Straße ist gem. § 3 Abs. 1 und 3 StrReinG i.V.m. der Winterdienst-Gehweg-Verordnung vom 26.10.2011 auf der bevorzugten Lauffläche in einer Breite von 1 Meter durchzuführen. Die ausgewiesenen Parkflächen sind bei der Durchführung des Winterdienstes entsprechend zu umgehen.

 

 

 

 
 

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