Kleine Anfrage - KA/0099/VIII  

 
 
Nummer:KA/0099/VIIIEingang:27.06.2017
Eingereicht durch:Schuler, Camilla
Weitergabe:27.06.2017
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:11.07.2017
Antwort von:BzStRin FamJugGesBeantwortet:05.07.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:05.07.2017
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Verlängerungsanträge auf Wohngeld
Anlagen:
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Am 15. Juni informierte Bezirksstadträtin Framke in der BVV darüber, dass die Bearbeitungsdauer von Wohngeld-Anträgen aktuell in Lichtenberg fast 20 Wochen beträgt. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer ist es nicht verwunderlich, dass Antragstellende auf die Idee kommen, ihren Verlängerungsantrag Wochen im Voraus zu stellen. Solche Anträge werden jedoch laut Antragstellenden vom zuständigen Amt mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese zu früh gestellt worden wären.

 

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

1.      Aus welchem Grund weist das zuständige Amt frühzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung des Wohngelds zurück?

 

2.      Ab welchem Zeitpunkt können Verlängerungsanträge auf Wohngeld beim zuständigen Amt gestellt werden?

 

3.      Wo informiert das zuständige Amt daber, ab welchem Zeitraum Verlängerungsanträge gestellt werden können?

 

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

1.      Aus welchem Grund weist das zuständige Amt frühzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung des Wohngelds zurück?

 

2.      Ab welchem Zeitpunkt können Verlängerungsanträge auf Wohngeld beim zuständigen Amt gestellt werden?

 

3.      Wo informiert das zuständige Amt darüber, ab welchem Zeitraum Verlängerungsanträge gestellt werden können?

 

 

Das Bezirksamt bittet um Kenntnisnahme folgender Informationen:

 

Zu Frage 1:

 

Seit dem 01.01.2016 werden grundsätzlich keine frühzeitig gestellten Weiterleistungsanträge mehr zurückgewiesen. Im Februar des laufenden Jahres wurde ein Weiterleistungsantrag , der ab November 2017 gelten sollte, mit der Begründung zurückgeschickt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Weitergeltung komplett ändern werden.

Dies war nach Aktenlage dem zuständigen Amt bereits erkennbar.

Aufgrund dieses Falles wurden die Mitarbeiter*innen des Wohnungsamtes noch einmal darüber informiert, dass auch sehr frühzeitig gestellte Weiterleistungsanträge nicht abgewiesen werden können.

 

Zu Frage 2:

 

Die Gesetzeslage ist hier nicht ganz eindeutig.

Das Wohngeldgesetz (WoGG) enthält keinerlei Regelungen, ab welchem Zeitpunkt die Weiterleistungsanträge gestellt werden können.

Deshalb sind die Mitarbeiter*innen verpflichtet, auch sehr frühzeitig gestellte Anträge anzunehmen.

 

Dem gegenüber steht § 22 Absatz 4 WoGG, welcher ausführt, dass, sofern Anträge früher als zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraumes gestellt werden, der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Zeitraumes als Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

 

Da bei einer Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 WoGG immer die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung r eine Prognose anzuwenden sind, können insoweit diese sehr frühzeitig (mehr als 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums) gestellten Anträge nicht sofort vollständig bearbeitet werden.

Zudem sind die Mitarbeiter*innen ebenso verpflichtet sicher zu stellen, dass alle Angaben zur Berechnung des Leistungsanspruchs nicht älter sein dürfen als 2 Monate.

 

Zu Frage 3:

 

In den Wohngeldbescheiden werden die Empfängerinnen und Empfänger darüber informiert, dass die Wohngeldgewährung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass r die Weiterbewilligung eines Wohngeldes ein neuer Antrag erforderlich ist und das Wohngeld frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird.

 

Das Amt wird ab sofort auf seiner Internetseite einen entsprechenden Empfehlungssatz einstellen.

 

 
 

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