Kleine Anfrage - KA/0616/VII  

 
 
Nummer:KA/0616/VIIEingang:01.09.2015
Eingereicht durch:Schuler, Camilla
Weitergabe:01.09.2015
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:15.09.2015
Antwort von:BzStRin BiKuSozSpBeantwortet:25.09.2015
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:25.09.2015
  Fristverlängerung:15.10.2015
 
Betreff:Wohnungen statt Gemeinschaftsunterkünfte (II) - Hostelgutscheine
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
Fristverlängerung PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Wie lange nach Abschluss des Asylverfahrens können Geflüchtete noch in den Not- und Gemeinschaftsunterkünften des LAGeSo Unterkunft finden, bevor sie obdachlos werden?
  2. Auf welchen Betrag pro Person und Nacht lauten die Gutscheine, die die Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnungsversorgung im Fachbereich 2 des Amtes für Soziales zur eigenständigen Suche nach freien Unterkunftsplätzen in Hostels, Pensionen oder ähnlichen Einrichtungen an wohnungslose Menschen, insbesondere Geflüchtete in Zuständigkeit des Bezirks, ausgibt?
  3. r welchen Zeitraum werden die Gutscheine/Blanko KÜ bewilligt, ohne dass die Betroffenen erneut in der Fachstelle vorsprechen müssen?
  4. An wie viele Einzel- oder Mehrpersonenhaushalte sind in 2015 Gutscheine/Blanko KÜ ausgegeben worden?
  5. Wie unterbindet das Bezirksamt Betrug bei der Abrechnung der ausgegebenen Gutscheine/Blanko-KÜ durch die Betreiber der Hostels, Pensionen o. ä. Einrichtungen?
  6. Welche Kenntnisse besitzt das Bezirksamt über die vorbehaltlose Annahme der Gutscheine/Blanko-KÜ durch die Betreiber der Hostels, Pensionen o. ä. Einrichtungen zur Erbringung von Übernachtungsdienstleistungen?
  7. Schützt die Ausgabe von Gutscheinen/Blanko-KÜ jederzeit wirksam vor Obdachlosigkeit, so dass das Bezirksamt seinen gesetzlichen Ordnungsaufgaben nach ASOG Bln gerecht wird?
  8. Kann sich das Bezirksamt vorstellen, auf mittlere Frist anstatt Gutscheine/Blanko-KÜ an wohnungslose Geflüchtete in Zuständigkeit des Bezirksamts auszugeben, selbst oder über Dritte (Träger) Wohnraum zur Vermittlung an die Betroffenen anzumieten? Welche Gründe sprechen für oder gegen die Anmietung und Zuweisung von Wohnraum durch das Bezirksamt?

 

 

Kleine Anfragen Antworttext

 

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie lange nach Abschluss des Asylverfahrens können Geflüchtete noch in den Not- und Gemeinschaftsunterkünften des LAGeSo Unterkunft finden, bevor sie obdachlos wer­den?
  2. Auf welchen Betrag pro Person und Nacht lauten die Gutscheine, die die Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnungsversorgung im Fachbereich 2 des Amtes für Sozia­les zur eigenständigen Suche nach freien Unterkunftsplätzen in Hostels, Pensionen oder ähnlichen Einrichtungen an wohnungslose Menschen, insbesondere Geflüchtete in Zu­ständigkeit des Bezirks, ausgibt?
  3. r welchen Zeitraum werden die Gutscheine/Blanko KÜ bewilligt, ohne dass die Betrof­fenen erneut in der Fachstelle vorsprechen müssen?
  4. An wie viele Einzel- oder Mehrpersonenhaushalte sind in 2015 Gutscheine/Blanko KÜ ausgegeben worden?
  5. Wie unterbindet das Bezirksamt Betrug bei der Abrechnung der ausgegebenen Gut­scheine/Blanko KÜ durch die Betreiber der Hostels, Pensionen o.ä. Einrichtungen?
  6. Welche Kenntnisse besitzt das Bezirksamt über die vorbehaltlose Annahme der Gut­scheine/Blanko KÜ durch die Betreiber der Hostels, Pensionen o.ä. Einrichtungen zur Er­bringung von Übernachtungsdienstleistungen?
  7. Schützt die Ausgabe von Gutscheinen/Blanko KÜ jederzeit wirksam vor Obdachlosigkeit, so dass das Bezirksamt seinen gesetzlichen Ordnungsaufgaben nach ASOG Bln gerecht wird?
  8. Kann sich das Bezirksamt vorstellen, auf mittlere Frist anstatt Gutscheine/Blanko KÜ an wohnungslose Geflüchtete in Zuständigkeit des Bezirksamtes auszugeben, selbst oder über Dritte (Träger) Wohnraum zur Vermittlung an die Betroffenen anzumieten? Welche Gründe sprechen für oder gegen die Anmietung und Zuweisung von Wohnraum durch das Bezirksamt?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

rzlich wurde in der bezirklichen „AG Flüchtlinge“ durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) berichtet, dass unnötige Härten vermieden werden sollen und nieman­den sofort aus den Einrichtungen ausziehen müsse, wenn die Erlangung eines Aufenthalts­status andere Leistungen nach sich zieht. Telefonisch wurde diese Verfahrensweise durch das LAGeSo gegenüber dem Amt für Soziales bestätigt. Das LAGeSo ist für die Unter­bringung von Flüchtlingen zuständig, solange ein Asylverfahren anhängig ist. Nach dessen Klärung/Abschluss und anschließendem Leistungsanspruch gem. SGB II/SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der entsprechende Bezirk auch für die Unterbringung zuständig (der Leistungsfall für den Lebensunterhalt beinhaltet auch die Unterbringung). Noch bedeutet das derzeit für die betroffenen Personen, dass ein Verbleib in den Unterkünf­ten vom LAGeSo vorübergehend in der Regel möglich ist. Da bei den Personenkreisen jedoch mit erheblichen weiteren zahlenmäßigen Anstiegen zu rechnen ist und die Unterbrin­gungssituation beim LAGeSo so wie bei den Bezirken immer schwieriger wird, ist mit einer deutlichen Zunahme an Unterbringungen für/durch die Bezirke zu rechnen.

Eine konkrete Verweildauer kann diesbezüglich nicht beziffert werden.

 

 

Zu 2.:

Die „Fachstelle Soziale Wohnhilfe“ des Amtes für Soziales stellt „Unterkunftsnachweise bei Wohnungslosigkeit (zeitlich befristete Befürwortung der Kostenübernahme)“ zur eigenstän­digen Unterkunftssuche i.H.v. 25,00 € Tagessatz pro Person aus.

 

 

Zu 3.:

Die Zeiträume für derartige Kostenzusagen sind in der Regel kurzfristig (7 bis 14 Tage).

 

 

Zu 4.:

Die „Fachstelle Soziale Wohnhilfe“ hat in diesem Jahr bisher an 11 Einzelpersonenhaushalte und 1 Mehrpersonenhaushalt (3 Personen) derartige Kostenzusagen ausgeben müssen, da zum Zeitpunkt der Vorsprache/Meldung keine Unterkunftsplätze vermittelt werden konnten.

 

 

Zu 5.:

r Einrichtungen im Bezirk Lichtenberg prüft die „Fachstelle Soziale Wohnhilfe“ über die hier integrierte „Heimbegehung“ die Einhaltung von vorgegebenen Mindeststandards bei der Unterbringung wohnungsloser Personen. Einrichtungen in anderen Berliner Bezirken können allerdings in diesem Rahmen nicht überprüft werden. Eine Einflussnahme bezirksübergrei­fend ist somit nicht möglich. Hier kann gegebenenfalls nur in anderen Bezirksämtern recher­chiert werden. Nicht jeder Bezirk hält eine „Heimbegehung“ vor.

 

 

Zu 6.:

Aufgrund der bisher noch geringen Anzahl an ausgestellten Unterkunftsnachweisen zur eigenständigen Unterkunftssuche liegen noch nicht viele Erfahrungen vor. Teilweise konnten die Betroffenen mit der Bescheinigung einen Unterkunftsplatz finden; teilweise wurden bei der nächsten Vorsprache in der Fachstelle anderweitige Unterkunftsplätze vermittelt.

 

 

Zu 7.:

Jegliche Unterbringung stellt keinen wirksamen Schutz vor Obdachlosigkeit dar, da die Betroffenen auch aus diesen Unterkünften verwiesen werden können.

Wenn durch die „Fachstelle Soziale Wohnhilfe“ kein freier Unterkunftsplatz gefunden werden kann, konnte bisher nur an die zwei Notübernachtungen in Berlin verwiesen werden. Hier erhöhen die pauschalen Kostenzusagen die Möglichkeiten der Betroffenen, einen Unter­kunftsplatz zu finden. Eine Garantie oder eine Dauerlösung stellen diese Kostenzusagen aber sicherlich nicht dar.

 

 

Zu 8.:

Die Anmietung/Vermittlung von Wohnraum durch/über das Bezirksamt oder Dritte setzt voraus, dass auch bei Nichtbelegung Mietzahlungskosten und gegebenenfalls Folgekosten (schwieriger Personenkreis; Verwahrlosungen, Zerstörungen u.ä.) abgesichert werden müssten. Hier wäre auch mit dem Einsatz zusätzlicher Personalressourcen zu rechnen (Vergabe, Verwaltung, Kontrolle, Abrechnung etc.).

Inwieweit sich derartige Kostenentwicklungen als günstiger erweisen würden, als die beste­hende Praxis, lässt sich derzeit nicht einschätzen. Bei wachsenden Unterbringungszahlen und sich gegebenenfalls (deutlich) erhöhenden Tagessätzen in Unterkunftseinrichtungen wäre dies dann prüfen.

 

 
 

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