Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 01.01.2024 vorgezogen. Dies hat den Hintergrund, dass pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten typischerweise langjährig durch ihre Eltern gepflegt werden, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind und die damit bereits frühzeitiger Entlastung erfahren sollen.
- Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
- auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend), und
- die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt bei diesen Pflegebedürftigen.
Der erhöhten zeitlichen Höchstdauer entsprechend gibt es zudem auch hier Änderungen hinsichtlich der Höhe der regelmäßigen Kostenübernahme in den Fällen, in denen die Ersatzpflege durch Personen erbracht wird, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Allerdings wird hierbei zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Juli 2025 noch differenziert:
- Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse ab 1. Januar 2024 bei einer Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in diesen Fällen regelmäßig anstatt wie bisher den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen bereits den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten.
- Wie bisher können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege durch diese Personen auf Nachweis weiterhin grundsätzlich auch über diesen Betrag hinaus notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
- Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt den Leistungsbetrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht überschreiten.
- Dieser Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2025 regulär bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr. Werden nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege in der für diese Gruppe der Pflegebedürftigen geltenden höchstmöglichen Höhe zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet, kann der zur Verfügung stehende Betrag im Jahr 2025 dabei um bis zu 1.854 Euro auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Das bedeutet für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch Personen übernommen wird, die mit ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Folgendes:
Auch wenn der ab 1. Januar 2025 geltende Pflegegeldbetrag für Pflegegrad 5 von 990 Euro für zwei Monate eine Höhe von 1.980 Euro erreicht, kann für Leistungen der Verhinderungspflege nur der reguläre Leistungsbetrag von bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Nur soweit zusätzlich nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege in einer entsprechenden Höhe umgewidmet werden, kann die Pflegekasse die regelmäßige Kostenübernahme auf bis zu 1.980 Euro erstrecken sowie ggf. noch darüber hinaus angefallene notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernehmen.