Leistungsansprüche der Versicherten ab 2025 in der Pflegeversicherung

monatliche Leistungen

Pflegegrad Geldleistung (Pflegegeld) – ambulant Sachleistung – ambulant Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Tages- und Nachtpflege – teilstationär Leistungsbetrag – vollstationär
1 131 € 131 €
2 347 € 796 € 131 € 721 € 805 €
3 599 € 1.497 € 131 € 1.357 € 1.319 €
4 800 € 1.859 € 131 € 1.685 € 1.855 €
5 990 € 2.299 € 131 € 2.085 € 2.096 €

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Es wird entweder das Pflegegeld oder es werden ambulante Pflegesachleistungen gewährt. Beide Leistungen können jedoch auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) im Verhältnis zum Wert der in dem jeweiligen Monat in Anspruch genommenen ambulanten Pflegesachleistungen.

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für längstens sechs Wochen (bzw. ab 01.07.2025 für längstens acht Wochen) im Kalenderjahr. Bis zum 30.06.2025 ist eine mindestens 6-monatige Vorpflegezeit darzulegen.

Die Verhinderungspflege muss nicht im Voraus beantragt werden.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr 1.685 Euro für Verhinderungspflege. Das gilt jedoch nur, wenn professionelle Pflegekräfte die Vertretung übernehmen oder Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte. Wird die Ersatzpflege durch nahe Verwandte oder Personen, die im selben Haushalt leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes nicht überschreiten. Wenn notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 2.528 Euro aufgestockt werden.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch nahe Angehörige Verhinderungspflege durch sonstige Personen
1
2 520,50 € (1,5faches von 347 €) 1.685 €
3 898,50 € (1,5faches von 599 €) 1.685 €
4 1.200,00 € (1,5faches von 800 €) 1.685 €
5 1.485,00 € (1,5faches von 990 €) 1.685 €

Ergänzend kann der Leistungsbetrag um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, z.B. in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Die Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen. Sie ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.854 Euro. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag auf insgesamt bis zu 3.539 Euro erhöht werden.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 vor, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

ab 01.07.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag

Zum 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 01.07.2025 dann ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 01.07.2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Bereits geltende Vereinfachung bei Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 01.01.2024 vorgezogen. Dies hat den Hintergrund, dass pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten typischerweise langjährig durch ihre Eltern gepflegt werden, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind und die damit bereits frühzeitiger Entlastung erfahren sollen.

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend), und
  • die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt bei diesen Pflegebedürftigen.
Der erhöhten zeitlichen Höchstdauer entsprechend gibt es zudem auch hier Änderungen hinsichtlich der Höhe der regelmäßigen Kostenübernahme in den Fällen, in denen die Ersatzpflege durch Personen erbracht wird, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Allerdings wird hierbei zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Juli 2025 noch differenziert:
  • Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse ab 1. Januar 2024 bei einer Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in diesen Fällen regelmäßig anstatt wie bisher den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen bereits den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten.
  • Wie bisher können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege durch diese Personen auf Nachweis weiterhin grundsätzlich auch über diesen Betrag hinaus notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
  • Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt den Leistungsbetrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht überschreiten.
  • Dieser Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2025 regulär bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr. Werden nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege in der für diese Gruppe der Pflegebedürftigen geltenden höchstmöglichen Höhe zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet, kann der zur Verfügung stehende Betrag im Jahr 2025 dabei um bis zu 1.854 Euro auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Das bedeutet für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch Personen übernommen wird, die mit ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Folgendes:

Auch wenn der ab 1. Januar 2025 geltende Pflegegeldbetrag für Pflegegrad 5 von 990 Euro für zwei Monate eine Höhe von 1.980 Euro erreicht, kann für Leistungen der Verhinderungspflege nur der reguläre Leistungsbetrag von bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Nur soweit zusätzlich nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege in einer entsprechenden Höhe umgewidmet werden, kann die Pflegekasse die regelmäßige Kostenübernahme auf bis zu 1.980 Euro erstrecken sowie ggf. noch darüber hinaus angefallene notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernehmen.

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege

Abteilung Pflege