FAQ Einkommen- und Lohnsteuer

Allgemeine Informationen

  • Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

    Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel

    • wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen,
    • wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
    • wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat,
    • wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
    • wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge),
    • wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine andere als hälftige Aufteilung
      • des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes oder
      • des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte/Hinterbliebene beantragen.

    Wer keinen Arbeitslohn bezogen hat, wird mit seinen anderweitigen steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und muss deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Steuererklärung?

    Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind inzwischen verschiedene – für die Steuerfestsetzung erforderliche – Daten elektronisch von Dritter Seite an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die jeweiligen Mitteilungspflichtigen – wie z. B. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen – haben bis Ende Februar eines jeden Jahres Zeit, die Bürger betreffende Steuerdaten des Vorjahres zu übermitteln. Zu diesen Daten gehören beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden nach Ablauf der Frist aufbereitet und den Finanzämtern zur Verfügung gestellt, damit sie für die Veranlagung berücksichtigt werden können.

    Bundesweit liegen den Finanzämtern die Daten, die sie für die abschließende Bearbeitung der Einkommensteuerklärung benötigen, in der Regel im März des jeweils folgenden Jahres vor. Die Berliner Finanzämter können daher nicht vor Mitte März des jeweils folgenden Jahres mit der abschließenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärung und dem Versand der Steuerbescheide beginnen. Aufgrund der zentralen Bereitstellung der Programme ist es den Berliner Finanzämtern z. B. auch nicht möglich, Steuererklärungen, bei denen im Einzelfall keine elektronischen Daten benötigt werden, oder in denen diese bereits früher vorliegen, separat zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach dem Eingang der jeweiligen Erklärung.

    Mit den Berliner Finanzämtern ist vereinbart, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Einkommensteuererklärungen grundsätzlich zwischen 7 und 9 Wochen beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuererklärung in Papier oder elektronischer Form abgegeben wurde. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitungsdauer im Einzelfall abweichen und vereinzelt auch mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

  • Ist für mich eine freiwillige Erklärung (Antrag auf Veranlagung) sinnvoll?

    Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann sich es sich lohnen, eine Steuererklärung einzureichen. Ein solcher Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ist insbesondere dann empfehlenswert:

    • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
    • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt hat und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich noch nicht von Ihrem Arbeitgeber durchgeführt worden ist,
    • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist,
    • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen bescheinigt worden ist,
    • wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine darauf bezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben.

    Außerdem wird auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung z. B. durchgeführt:

    • wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen,
    • wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen*,
    • wenn ein Ehegatte/Lebenspartner sich einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen will,
    • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll, z. B. weil der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde (Anlage KAP).

    *Wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist, ist hingegen zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Grundsatz

    Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (also für 2019 bis zum 31.07.2020).

    Das Finanzamt kann Ihnen auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewähren.

    Sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs eingereicht werden (also für 2019 bis zum 28.02.2021). Dies gilt nicht, wenn die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.

    Wenn Sie die Veranlagung beantragen, können Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der auf das Veranlagungsjahr folgenden 4 Jahre einreichen (also für 2019 bis zum 31.12.2023).

    Besonderheit aufgrund der Corona-Krise

    Für die folgenden Besteuerungszeiträume gelten vom Grundsatz abweichende Fristen.

    Steuerlich nicht beratene Fälle:

    Besteuerungszeitraum verlängerte Frist
    2020 01.11.2021
    2021 31.10.2022
    2022 02.10.2023
    2023 02.09.2024

    Steuerlich beratene Fälle:

    Besteuerungszeitraum verlängerte Frist
    2018 31.05.2020
    2019 31.08.2021
    2020 31.08.2022
    2021 31.08.2023
    2022 31.07.2024
    2023 02.06.2025
    2024 30.04.2026
  • Wie kann ich Steuererklärungen elektronisch übermitteln (ELSTER)?

    Wenn Sie über einen PC mit Internet-Anbindung verfügen, können Sie Ihre Steuererklärung bequem am Computer erstellen und elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Inzwischen funktioniert dies auch mit einem Tablet oder Smartphone. Die Finanzverwaltung hat hierfür die elektronische Steuererklärung (ELSTER) entwickelt. Auf www.elster.de können Sie sich bei „Mein ELSTER registrieren und erhalten damit ein Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“. Nach Login in Ihr Benutzerkonto, können Sie von dort Ihre Steuererklärungen und Mitteilungen an das Finanzamt rechtswirksam digital übermitteln. Eine Papierausfertigung der Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich.

    In Ihrem Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ finden Sie online nahezu alle Formulare für Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung. Außerdem erleichtern weitere Services die Abgabe der Steuererklärung, z.B. die Datenübernahme aus dem Vorjahr, die Übernahme in die Steuererklärung von bereits elektronisch verfügbaren Daten (z.B. Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, Mitteilung der Krankenversicherungsbeiträge) oder die Steuerberechnung anhand der eingegebenen Daten. Sogar einen Antrag auf Fristverlängerung oder auf Anpassung von Steuervorauszahlungen können Sie in „Mein ELSTER“ unmittelbar elektronisch an Ihr Finanzamt rechtswirksam übermitteln. Sollten Sie Ihren Steuerbescheid einmal nicht für richtig halten, können Sie in „Mein ELSTER“ auch den Einspruch einlegen.

    Wenn Sie lieber eine andere Software für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuerdaten verwenden möchten, ist dies kein Problem. Auf dem Markt für Steuersoftware gibt es vielfältige Produkte. Sie sollten sich trotzdem zunächst bei „Mein ELSTER“ registrieren. Sie erhalten von „Mein ELSTER“ eine Zertifikatsdatei als elektronischen Schlüssel. Diesen verwenden Sie dann einfach in der Software Ihrer Wahl für die elektronische authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuererklärung.

  • Welche Belege muss ich zu meiner Einkommensteuererklärung einreichen?

    Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.

    Folgende Ausnahmen gibt es:

    • Behindertenpauschbetrag bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse,
    • Steuerbescheinigungen (Original) über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern Sie keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt haben,
    • Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV).
  • Wie lange müssen Belege zur Steuererklärung aufbewahrt werden?

    Bitte bewahren Sie Unterlagen und Belege zu Steuererklärungen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auf. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Zuwendungsbestätigungen (z. B. Spendenbelege) sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

    Darüber hinaus besteht auch für Nichtunternehmer für die Dauer von zwei Jahren ab Rechnungserhalt die Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen über an Sie von Unternehmern erbrachte Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Denkbar in diesem Zusammenhang sind Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

  • Was bedeutet ELStAM?
    ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dabei handelt es sich um die Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte standen und vom Arbeitgeber seit 2013 grundsätzlich elektronisch abgerufen werden. Zu den ELStAM gehören:
    • Steuerklasse,
    • Faktor (bei Steuerklasse IV),
    • Kirchensteuermerkmal,
    • Kirchensteuermerkmal des Ehepartners / Lebenspartners,
    • Zahl der Kinderfreibeträge,
    • Frei- und Hinzurechnungsbetrag.
    In späteren Ausbaustufen werden hinzukommen:
    • auf Antrag des Arbeitnehmers die Höhe der privaten Krankenversicherungs- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge für die Dauer von zwölf Monaten,
    • auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung über nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn.

    Hier finden Sie weitere Informationen zu ELStAM

  • Wo kann ich meine ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) einsehen und gegebenenfalls korrigieren?

    Die ELStAM (z.B. Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig kontrollieren. Sie können die für Sie bei der Finanzverwaltung gespeicherten ELStAM auch über das Elster Online-Portal nach Login in den privaten Bereich in der Rubrik „Dienste“ abrufen. Hier finden Sie auch Informationen darüber, welcher Arbeitgeber diese Daten in den letzten 24 Monaten abgerufen hat. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Login und den Abruf Ihrer Daten im Elster Online-Portal dort mit Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) registriert sein müssen.

    Ansprechpartner für Auskünfte und eventuell notwendige Korrekturen an den für Sie gespeicherten ELStAM ist das für Sie zuständige Finanzamt (i.d.R. das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz). Anträge auf Auskunft und Korrektur der ELStAM sollten zur Vermeidung von Wartezeiten möglichst schriftlich gestellt werden. Die Vordrucke Anträge zu elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und Antrag auf Korrektur von unzutreffenden ELStAM können Sie entweder auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen oder des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.

  • Antrag zur Korrektur der ELSTAM-Daten

    PDF-Dokument (6.0 kB)

  • Welche Anlagen muss ich abgeben?

    Welche Anlagen Sie neben dem Mantelbogen ausfüllen und einreichen müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte Sie erzielen. Wenn Sie Einkünfte als unselbständiger Arbeitnehmer hatten, müssen Sie auf jeden Fall die Anlage N beifügen. Eine Anlage KAP müssen Sie nur abgeben, wenn Ihre Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten oder Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen wollen. Eine Anlage KAP ist auch einzureichen, wenn die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG (z. B. bei Kapitalerträgen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder bestimmten Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung) nicht in Betracht kommt. Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn inländische Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind oder anzurechnende Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) einbehalten wurden. Gewerbliche Einkünfte müssen mit der Anlage G, selbständige Einkünfte mit der Anlage S erklärt werden. Detaillierte Hinweise dazu finden Sie sowohl in der ELSTER-Software als auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die Sie mit dem Formular erhalten.

  • Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung bei Vermietungseinkünften?

    Wird ein bebautes Grundstück zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) genutzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer als Werbungskosten abziehbar (Absetzung für Abnutzung – AfA).
    In Anschaffungsfällen ist grundsätzlich eine von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude) zugrunde zu legen, sofern keine nennenswerten Zweifel am wirtschaftlichen Gehalt der Aufteilung bestehen.
    Ist im Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis (ohne Aufteilung) vereinbart, so ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits vorzunehmen (vgl. H 7.3 [Kaufpreisaufteilung] EStH 2010).
    Die Kaufpreisaufteilung wird grundsätzlich von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt durchgeführt, sobald diesem die Nutzung des Objekts im Rahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart bekannt wird (z.B. durch die eingereichte Steuererklärung).
    Von den Berliner Finanzämtern werden die Kaufpreisaufteilungen nach einem bundeseinheitlichen Verfahren durchgeführt. Die Berechnungsvorlage nebst Anleitung kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen über den Suchbegriff “Kaufpreisaufteilung” abgerufen werden.

  • Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

    Grundsätzlich ist das Finanzamt für Ihre Einkommensbesteuerung zuständig, in dessen Bezirk Sie jetzt wohnen. Sie finden es in der Übersicht der Berliner Finanzämter und ihrer Zuständigkeiten . Wenn Sie Einkünfte aus einer freiberuflichen, selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit erzielen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Geschäfts- bzw. Betriebssitz liegt.
    Wenn Sie in Deutschland mehrere Wohnungen haben, gilt Folgendes:

    • Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich Ihre Familie vorwiegend aufhält.
    • Wenn Sie nicht verheiratet oder verpartnert sind, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Das gilt auch, wenn Sie verheiratet sind aber bereits vor dem 1.1.des Jahres, für das die Einkommensteuererklärung abgegeben wird, dauernd getrennt leben.
  • Muss ich dem Finanzamt einen Umzug mitteilen?

    Für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist gemäß § 19 Abgabenordnung grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Daher wird empfohlen, einen Wohnsitzwechsel beim bisherigen Finanzamt zeitnah anzuzeigen. Sofern ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist, wird das Finanzamt alles Erforderliche veranlassen. Bei Änderungen der Steuernummer erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

  • Wo erhalte ich die notwendigen Formulare?

    Wenn Sie die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung per ELSTER nutzen, benötigen Sie keine weiteren Formulare.

    Die für eine Steuererklärung in Papierform benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei den Berliner Finanzämtern. Ein Versand per Post ist aus Kostengründen nur möglich, wenn Sie einen frankierten (1,60 € bei Nutzung der Post AG) und an Sie adressierten Rückumschlag (DIN C 5) unter Angabe der benötigten Formulare an Ihr Finanzamt schicken.

    Alternativ können Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Formulare, die auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums bereit stehen, auszufüllen. Diese müssen dann ausgedruckt und in Papierform abgegeben bzw. eingesandt werden, eine elektronische Übermittlung ist damit nicht möglich.

  • Benötige ich noch eine Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung zur Vorlage bei meinem Arbeitgeber?

    Die Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt und 2013 durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden Ihrem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) auf elektronischem Wege zum Abruf zur Verfügung gestellt. Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber nur noch einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

    Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Ersatzbescheinigung beim Arbeitgeber ist nicht mehr erforderlich.

  • Muss ich Freibeträge neu beantragen?

    Sie können jährlich sämtliche antragsgebundenen Merkmale und Freibeträge neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (z. B. Freibeträge für besonders hohe Werbungskosten, etwa durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Berufspendlern). Ihr Arbeitgeber kann diese Freibeträge dann im elektronischen Verfahren berücksichtigen. Freibeträge können für längstens zwei Kalenderjahre ab Beginn des Kalenderjahres, für das diese erstmals gelten oder geändert werden, beantragt werden. Den entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung finden Sie hier

    Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits gewährt wurde und sich der Grad der Behinderung bzw. die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises geändert hat. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

  • Wie und wann kann ich einen Kinderfreibetrag eintragen lassen?

    Grundsätzlich wird die Änderung der melderechtlichen Daten von Kindern bei Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden vorgenommen. Im Rahmen des elektronischen Verfahrens erfolgt von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen aus direkt die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung zur Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Der zusätzliche Weg zum Finanzamt für einen Antrag zur Änderung der ELStAM ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

    Ausnahme: Kinder, die mit Hauptwohnsitz nicht in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil.

    In diesen Fällen müssen Sie beim Wohnsitzfinanzamt (einmalig) unter Vorlage der Geburtsurkunde die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.

    Auch für Kinder unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, muss der Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages immer beim Finanzamt gestellt werden.

    Für die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren sind folgende .
    Unterlagen erforderlich:

    Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 je Elternteil steuerlich berücksichtigt.
    Treten im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann bis zum 30. November die Änderung beantragt werden. Die Änderung wird mit Wirkung von dem Tag an vorgenommen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Sie kann aber auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

  • Wie und wann gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

    Alleinstehende Arbeitnehmer/innen mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht und das im Haushalt mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält.

    Für die Beantragung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für ein Kind und jedes weitere Kind sind der Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung inklusive des Vordrucks Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zu verwenden.

    Rechtsgrundlagen (ab 2015)

    § 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    (1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG besteht. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifi-zierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

    (2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro.

    (3) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Vo-raussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 EStG, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 EStG ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

    (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.

  • Wo finde ich die Lohnsteuer-Ermäßigungsvordrucke?

    Die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung können Sie im Formular-Management-System des Bundesfinanzministeriums online ausfüllen und ausdrucken:

  • Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

    Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese unter www.identifikationsmerkmal.de online erfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Ihnen Ihre steuerliche Identifikationsnummer daraufhin schriftlich mit. Darüber hinaus finden Sie diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung.

  • Kann ich mit meinem Finanzamt auch über E-Mail kommunizieren?

    E-Mails ähneln den Postkarten der Briefpost. Unbefugte können Ihre E-Mails ggf. lesen. Eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation ist derzeit mit den Finanzämtern nicht möglich. Da wir an das Steuergeheimnis gebunden sind, dürfen wir Ihnen deshalb nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten. Sicherlich möchten Sie nicht, dass Unbefugte aus der Antwort Ihres Finanzamtes Einblick in Ihre steuerlichen Verhältnisse nehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass eine ggf. erforderliche Antwort auf Ihre Fragen und Anträge weiterhin auf dem üblichen Weg (z.B. durch Telefonanruf oder Briefpost) erfolgt. Bitte geben Sie daher für diese Zwecke in Ihrer E-Mail Ihre vollständige Anschrift und Telefonnummer an.

    Bitte beachten Sie, dass E-Mails an das Finanzamt auf eigene Gefahr erfolgen. Die Anbieter dieses Internetangebotes können die Abhörsicherheit und Unverfälschtheit eingehender E-Mails nicht gewährleisten.

    Selbstverständlich wird auch in der Steuerverwaltung an der Einführung von Verschlüsselung und elektronischer Signatur gearbeitet, um künftig einen sicheren E-Mail-Verkehr gewährleisten zu können.

    Wenn Sie die Antworten des Finanzamtes auf Ihre E-Mail-Anfragen generell per E-Mail erhalten möchten – auch wenn es um die Klärung persönlicher Sachverhalte geht – ist es erforderlich, dass Sie ihr ausdrückliches Einverständnis hierzu erklären. Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Verzicht auf die Verschlüsselung elektronisch übermittelter Daten nur für die Sie höchstpersönlich betreffenden Daten gilt. Betreffen Anfragen mehrere Personen (z. B. Ehegatten bei Zusammenveranlagung, Gesamtschuldner, Gesellschafter bei Personengesellschaften), muss der Verzicht auf die Verschlüsselung von allen Betroffenen vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften genügt die Verzichtserklärung der/des gesetzlichen Vertreter(s).

    Soll das Finanzamt Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person unverschlüsselte E-Mails übersenden können, unterschreiben Sie bitte eigenhändig die vollständig ausgefüllte Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch das Finanzamt und senden diese per Post an das Finanzamt. Sie können den Vordruck auch einscannen und als Anhang per E-Mail schicken. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihre eigenhändige Unterschrift sichtbar ist.

    If the tax office is to be able to send you or the person authorised by you unencrypted e-mails, please sign the completed agreement to the sending of unencrypted e-mails by the tax office yourself and send it by post to the tax office. You can also scan it and send it as an attachment by e-mail. Please make sure that your handwritten signature is visible.

  • Welche Anfragen kann ich per E-Mail erledigen?

    Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z.B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid, Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, Fristverlängerungsantrag) oder auch Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an uns senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellrisiko, insbesondere bei Frist wahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.

    Ihre E-Mail kann nur dann bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift vollständig angegeben haben. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer – ggf. auch der Faxnummer – erleichtert dem Finanzamt die Beantwortung Ihrer E-Mail-Anfrage. Fragen zu einem Steuerfall werden allerdings – zur Wahrung des Steuergeheimnisses – nur bei Vorlage einer Verzichtserklärung per E-Mail vom Finanzamt beantwortet.

    Nicht zulässig ist die Übersendung per E-Mail von Anträgen, Erklärungen und anderen Schriftstücken, wenn eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z.B. der Fall bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen oder wenn absolute Sicherheit über den Einsender bestehen muss (z. B. bei der Mitteilung einer Bankverbindung für Erstattungszwecke, der Erteilung einer Einzugsermächtigung oder der Befreiung vom Steuergeheimnis). Nicht nur Steuererklärungen sondern auch Anträge können Sie schon über „Mein ELSTER “ oder mit Ihrer Steuersoftware elektronisch übermitteln. Bitte beachten Sie in diesem Fall die dort genannten Hinweise.

    Technische Hinweise

    Die Berliner Finanzverwaltung kann nur unverschlüsselte Anlagen Ihrer E-Mails entgegennehmen. Übersenden Sie dabei bitte ausschließlich Textdokumente im PDF-Format.

    Makros oder sonstige Funktionen lassen sich nicht aufrufen bzw. ausführen. Bitte sehen Sie von einer Übersendung von Anhängen mit anderen Formaten ab. Es ist insbesondere nicht möglich, komprimierte Dateien (z.B. im Zip-Format) zu empfangen und zu öffnen.

    Sogenannte “Einschreibe-E-Mails” (Benachrichtigung per E-Mail mit der Aufforderung, an anderer Stelle eine hinterlegte elektronische Nachricht bzw. ein hinterlegtes Dokument zu lesen bzw. herunterzuladen) können aus Sicherheitsgründen nicht abgerufen werden.

  • Checkliste vor dem Abgeben

    Bitte prüfen Sie vor dem Abgeben bzw. Einsenden Ihrer Steuererklärung, ob Sie das Hauptformular und die Anlagen richtig und vollständig ausgefüllt haben. Belege halten Sie für eventuelle Nachfragen des Finanzamts bitte vor. Nachweise über die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erstjahr oder bei Änderungsind jedoch weiterhin beizufügen. Dies gilt auch für Steuerbescheinigungen (Original) über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern Sie keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt haben, sowie für Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV). Prüfen Sie bitte insbesondere noch einmal, ob die Steuererklärung in Papier – ggf. von beiden Ehepartnern / Lebenspartnern – unterschrieben wurde.

  • Ist meine Steuererklärung im Finanzamt eingetroffen?

    Die Berliner Steuerverwaltung ist bestrebt, alle Steuererklärungen möglichst schnell, effizient und gleichmäßig zu bearbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es u.a. notwendig, dass die Steuererklärungsdaten für eine automatische Verarbeitung in elektronischer Form vorliegen.

    Steuererklärungen in Papierform werden daher in Berlin unmittelbar nach dem Eingang im Finanzamt an eine zentrale Stelle der Berliner Steuerverwaltung weitergeleitet und dort gescannt.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen aufgrund dieses Arbeitsablaufs durch Ihr Finanzamt

    • für Steuererklärungen für das vorangegangene Jahr bis voraussichtlich März
    • für Steuererklärungen aller anderen Jahre innerhalb der ersten zwei Wochen nach Abgabe Ihrer Steuererklärung(en)

    keine Auskunft über den Eingang Ihrer Steuererklärung(en) erteilt werden kann.

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