Alleinstehende Arbeitnehmer/innen mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht und das im Haushalt mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält.
Für die Beantragung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für ein Kind und jedes weitere Kind sind der Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung inklusive des Vordrucks Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zu verwenden.
Rechtsgrundlagen (ab 2015)
§ 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG besteht. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifi-zierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer
geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro.
(3) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Vo-raussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 EStG, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 EStG ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.