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Die Ehe-/Lebenspartner/innen können sich entscheiden, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der oder die Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehe-/Lebenspartner/innen etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der/die in Steuerklasse III eingestufte Partner/in ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Verdient der/die in Steuerklasse III eingestufte Partner/in noch mehr, so kann die Steuerklassenkombination dazu führen, dass die per Lohnsteuerabzug einbehaltene Steuer nicht ausreicht, die Jahressteuerschuld auszugleichen. In diesem Fall muss mit einer Nachzahlung gerechnet werden.
Die Steuerklassenkombination IV/IV kann grundsätzlich immer gewählt werden. Sie ist so gestaltet, dass bei etwa gleich hohem Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner/innen die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Eine Steuernachzahlung aufgrund zu geringen Lohnsteuerabzugs ist hier grundsätzlich ausgeschlossen.
Seit 2010 können Ehegatten/Lebenspartner/innen die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Anhand der voraussichtlichen Arbeitslöhne wird ein Faktor mit drei Nachkommastellen berechnet. Dieser Faktor wird dann vom Arbeitgeber auf die nach der Steuerklasse IV ermittelten Lohnsteuerabzugsbeträge als Multiplikator angewendet. Dadurch entspricht die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge fast genau der zu erwartenden Jahressteuer. Damit lassen sich Nachzahlungen vermeiden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
Die Finanzverwaltung veröffentlich jährlich ein “Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, das anhand von Erläuterungen, Beispielen und Tabellen die optimale Auswahl der Steuerklassenkombination ermöglicht. Noch einfacher geht es mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums .
Zuständig ist seit 01.01.2011 Ihr Finanzamt. Steuerpflichtige wenden sich in allen Fragen an die Info-Zentrale des Finanzamts, das für ihre Einkommensteuerveranlagung zuständig ist, in der Regel das Wohnsitzfinanzamt .
Montag, Dienstag, Mittwoch 08:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:30 Uhr.
Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Änderung der Steuerklassen sowie die gegebenenfalls notwendige Ausstellung von Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ist gebührenfrei.
Die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich. Zudem können Vordrucke auch von der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen oder dem
Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung herunter geladen werden.
Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig. Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich,
Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres berücksichtigt.
Zusätzliche antragsbezogene Unterlagen:
Die Wahl der Steuerklassenkombination kann auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beeinflussen. Bei Leistungen des Jobcenters kann außerdem auch der Zeitpunkt eines Steuerklassenwechsels Folgen bei der Leistungsberechnung haben. Falls Sie Lohnersatzleistungen beziehen oder dies absehbar in näherer Zukunft eintritt, sollten Sie sich bei den jeweilig zuständigen Stellen über die möglichen Folgen informieren.
Bei Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft erfolgt von der Meldebehörde eine direkte Information hierüber an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei wird ab dem Datum der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft die Steuerklasse IV/IV automatisiert gebildet.
Ein Antrag auf Änderung der Steuerklassen ist bei Ihrem zuständigen Finanzamt nur noch dann erforderlich, wenn Sie eine hiervon abweichende Steuerklassenkombination wählen möchten.
Zusätzliche Informationen finden Sie in der Lohnsteuerfibel und dem
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind .
Wird eine Ehe durch Scheidung aufgelöst bzw. eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, übermitteln die Meldebehörden nach Rechtskraft des Urteils die geänderten melderechtlichen Familienstände sowie das Datum der Scheidung der Ehe/der Aufhebung der Lebenspartnerschaft an die Finanzverwaltung. Dies führt dazu, dass zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres für diese Arbeitnehmer automatisiert die Steuerklassen I gebildet werden.
Hinweis:
Im Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft, kommt grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel zwischen IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V in Betracht. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen.
Die Steuerklasse des/der überlebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Lebenspartnerin wird, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerklasse im Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben, ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch in Steuerklasse III geändert. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod des/der Ehegatten/Lebenspartners oder Lebenspartnerin wird programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Auch im Jahr der Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen ist noch ein Steuerklassenwechsel (IV/IV, IV/IV mit Faktor bzw. III/V) möglich. Der Antrag kann nur bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres gestellt werden. Ab 01.01. des Folgejahres kommt nur noch die Steuerklasse I bzw. auf Antrag die Steuerklasse II in Betracht.
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