FAQ Steuerklassen

  • Welche Lohnsteuerklassen können Ehe-/Lebenspartner/innen wählen, die beide Arbeitslohn beziehen?

    Die Ehe-/Lebenspartner/innen können sich entscheiden, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der oder die Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

  • Wie unterscheiden sich die möglichen Steuerklassenkombinationen?

    Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehe-/Lebenspartner/innen etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der/die in Steuerklasse III eingestufte Partner/in ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

    Verdient der/die in Steuerklasse III eingestufte Partner/in noch mehr, so kann die Steuerklassenkombination dazu führen, dass die per Lohnsteuerabzug einbehaltene Steuer nicht ausreicht, die Jahressteuerschuld auszugleichen. In diesem Fall muss mit einer Nachzahlung gerechnet werden.

    Die Steuerklassenkombination IV/IV kann grundsätzlich immer gewählt werden. Sie ist so gestaltet, dass bei etwa gleich hohem Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner/innen die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Eine Steuernachzahlung aufgrund zu geringen Lohnsteuerabzugs ist hier grundsätzlich ausgeschlossen.

    Zudem können Ehegatten/Lebenspartner/innen die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Anhand der voraussichtlichen Arbeitslöhne wird ein Faktor mit drei Nachkommastellen berechnet. Dieser Faktor wird dann vom Arbeitgeber auf die nach der Steuerklasse IV ermittelten Lohnsteuerabzugsbeträge als Multiplikator angewendet. Dadurch entspricht die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge fast genau der zu erwartenden Jahressteuer. Damit lassen sich Nachzahlungen vermeiden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.

  • Wie finden wir die für unsere Verhältnisse richtige Kombination?

    Die Finanzverwaltung veröffentlich jährlich ein “Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, das anhand von Erläuterungen, Beispielen und Tabellen die optimale Auswahl der Steuerklassenkombination ermöglicht. Noch einfacher geht es mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.

  • An wen müssen wir uns wenden, um die Kombination zu ändern?

    Zuständig ist Ihr Finanzamt. Steuerpflichtige wenden sich in allen Fragen an die Info-Zentrale des Finanzamts, das für ihre Einkommensteuerveranlagung zuständig ist, in der Regel das Wohnsitzfinanzamt.

    Die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen oder dem
    Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung.

  • Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?

    Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres berücksichtigt.

  • Welche weiteren Auswirkungen kann die Wahl der Steuerklassenkombination haben?

    Die Wahl der Steuerklassenkombination kann auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beeinflussen. Bei Leistungen des Jobcenters kann außerdem auch der Zeitpunkt eines Steuerklassenwechsels Folgen bei der Leistungsberechnung haben. Falls Sie Lohnersatzleistungen beziehen oder dies absehbar in näherer Zukunft eintritt, sollten Sie sich bei den jeweilig zuständigen Stellen über die möglichen Folgen informieren.

  • Wie kann ich die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) wegen Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft ändern lassen?

    Bei Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft erfolgt von der Meldebehörde eine direkte Information hierüber an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei wird ab dem Datum der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft die Steuerklasse IV/IV automatisiert gebildet.
    Ein Antrag auf Änderung der Steuerklassen ist bei Ihrem zuständigen Finanzamt nur noch dann erforderlich, wenn Sie eine hiervon abweichende Steuerklassenkombination wählen möchten.

  • Wie kann ich die Steuerklassen bei Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft ändern lassen?

    Wird eine Ehe durch Scheidung aufgelöst bzw. eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, übermitteln die Meldebehörden nach Rechtskraft des Urteils die geänderten melderechtlichen Familienstände sowie das Datum der Scheidung der Ehe/der Aufhebung der Lebenspartnerschaft an die Finanzverwaltung. Dies führt dazu, dass zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres für diese Arbeitnehmer automatisiert die Steuerklassen I gebildet werden.
    Hinweis:
    Im Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft, kommt grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel zwischen IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V in Betracht. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen.

  • Wie kann ich die Steuerklasse bei Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ändern lassen?

    Die Steuerklasse des/der überlebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Lebenspartnerin wird, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerklasse im Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben, ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch in Steuerklasse III geändert. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod des/der Ehegatten/Lebenspartners oder Lebenspartnerin wird programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.

  • Wie erkläre ich, dass ich dauernd getrennt lebe oder die eheliche Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wiederaufgenommen habe?

    Dazu sind folgende Erklärungen und Anträge erforderlich:

    Hinweis:

    Auch im Jahr der Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen ist noch ein Steuerklassenwechsel (IV/IV, IV/IV mit Faktor bzw. III/V) möglich. Der Antrag kann nur bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres gestellt werden. Ab 01.01. des Folgejahres kommt nur noch die Steuerklasse I bzw. auf Antrag die Steuerklasse II in Betracht.

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