Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin"

Nach dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin (Lehrkräftebindungsgesetz – LBindG) vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wurde zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ errichtet. Das Versorgungsrücklagegesetz gilt für das Land Berlin und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Versorgungsrücklage soll die Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen unterstützen.

Dem Sondervermögen wird für den Bereich des Landes Berlin jährlich ein Betrag zugeführt, der 80.500.000 Euro nicht unterschreiten soll. Bei der Verbeamtung von Lehrkräften erfolgen weitere Zuführungen.

Entnahmen aus dem Sondervermögen für den Bereich des Landes Berlin sind frühestens ab dem Jahr 2031 vorgesehen. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.

Für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Entnahme der Mittel in den Jahren 2018 bis 2027 grundsätzlich zu jährlich gleichmäßig hohen Teilbeträgen.

Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Anteil am Sondervermögen insgesamt unter dem Betrag von 50.000 € lag, wurde die Entnahme bereits in 2018 in einer Summe vorgenommen.

Geld

Mittelanlage

Die Anlage der zugeführten Mittel ist in § 5 Abs. 2 VersRücklG geregelt und durch interne Anlagerichtlinien präzisiert. Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit, Liquidität, Rendite und Nachhaltigkeit. Weitere Informationen

Diagramme, Geldscheine, Lupe und Bleistifte

Vermögensbestand

Dem Sondervermögen wird für den Bereich des Landes Berlin jährlich ein Betrag zugeführt, der 80.500.000 Euro nicht unterschreiten soll. Bei der Verbeamtung von Lehrkräften erfolgen weitere Zuführungen. Details hierzu sind in § 6 Abs. 2 VersRücklG geregelt. Weitere Informationen