Gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz können erwerbstätige Personen, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten, wenn Sie
- als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (ab 01.01.2001 gesetzlich geregelt) oder
- als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert werden (ab 23.05.2020 gesetzlich geregelt) oder
- als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder Kranke abgesondert werden (ab 31.03.2021 gesetzlich geregelt).
Eine Entschädigung erhält jedoch nicht, wer
- durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde eine Absonderung hätte vermeiden können (ab 01.03.2020 gesetzlich geregelt) oder
- durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätte vermeiden können (ab 19.11.2020 gesetzlich geregelt).
Sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von einer Quarantäne betroffen sein und für die Dauer des dadurch verursachten Arbeitsausfalls keine gesetzlichen oder vertraglichen Lohn- oder Lohnersatzansprüche gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer privaten bzw. gesetzlichen Versicherung bestehen, kann ein Anspruch auf Entschädigung gegeben sein. Die Zahlung der Entschädigung hat durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Erstattung der von ihnen geleisteten Entschädigungszahlungen direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung „Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne – Arbeitgeber/innen“ beantragen.
Selbständige
Selbständige können eine Entschädigung direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne – Selbstständige“ beantragen. Auch bei Selbständigen kann ein Verdienstausfall nur gegeben sein, wenn keine vorrangigen privatrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche bestehen.