Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können erwerbstätige Personen erhalten, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Durchführung der Regelungen der §§ 56 bis 59 und 65 Infektionsschutzgesetz (Entschädigung in besonderen Fällen) liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen.

Weitere Informationen zu den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträgen, den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen sind bei den Online-Dienstleistungen der Senatsverwaltung für Finanzen aufgeführt.

Verdienstausfallentschädigung aufgrund eines Tätigkeitsverbotes oder einer Quarantäne

Gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz können erwerbstätige Personen, die wegen einer angeordneten Quarantäne oder eines angeordneten Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten.

Eine Entschädigung erhält jedoch nicht, wer

  • durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können oder
  • durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können oder
  • einen entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Lohn- oder Lohnersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer privaten bzw. gesetzlichen Versicherung hat.

Die Zahlung der Entschädigung hat durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen. Diese können die Erstattung der von ihnen geleisteten Entschädigungszahlungen direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung beantragen. Auch Selbständige können die Entschädigung über die Online-Dienstleistung beantragen.

Ergänzende Hinweise

Bundesministerium für Gesundheit

Zu den jeweiligen Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) informiert auch das Bundesministerium für Gesundheit.

Kontakt

Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail zur Verfügung.