Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können erwerbstätige Personen erhalten, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Durchführung der Regelungen der §§ 56 bis 59 und 65 Infektionsschutzgesetz (Entschädigung in besonderen Fällen) liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen.
Weitere Informationen zu den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträgen, den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen sind bei den Online-Dienstleistungen der Senatsverwaltung für Finanzen aufgeführt.