Umsetzung der Schuldenbremse im Land Berlin

Die Schuldenbremse dient dem Ziel, den Anstieg der Schulden in den öffentlichen Haushalten zu begrenzen, um zukünftige Generationen zu entlasten und finanzielle Spielräume in den Haushalten von Bund und Ländern zurückzugewinnen.

Aus diesem Grund sind die Länder ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihre Haushalte grundsätzlich ohne die Aufnahme neuer Schulden auszugleichen (Artikel 109 Grundgesetz). Ausnahmen vom Verbot der Nettoneuverschuldung bestehen nur im Fall von Naturkatastrophen, unverschuldeten Notlagen und für den Fall einer Rezession.

Die Länder konnten von der grundgesetzlich eingeräumten Option einer landesgesetzlichen Ausgestaltung der Schuldenbremse Gebrauch machen. Daher hat Berlin am 14. November 2019 eine einfachgesetzliche Regelung zur grundgesetzlichen Schuldenbremse verabschiedet. Als Zielgröße für die Schuldenbremse ist die strukturelle Nettokreditaufnahme festgelegt. Diese darf im Regelfall nicht größer als Null sein.

Die planerische Einhaltung der Schuldenbremse für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Stabilitätsbericht 2020 nachgewiesen. Die planerische Einhaltung der Schuldenbremse für die Jahre 2022 bis 2024 ist gemäß Finanzplanung 2020-24 ebenfalls durch die dort konzipierten Maßnahmen gewährleistet.

Die Definition der strukturellen Nettokreditaufnahme als Zielgröße ermöglicht grundsätzlich die Nutzung von Rücklagen zum Haushaltsausgleich und dient dazu, die dauerhafte Tragfähigkeit eines Haushalts zu analysieren und die Ausrichtung der Finanzpolitik anzuzeigen. Dafür werden verschiedene Bereinigungen, etwa um die Auswirkungen einer Abweichung von der konjunkturellen Normallage oder um Einmaleffekte auf der Einnahme- und Ausgabeseite – zum Beispiel Beteiligungsverkäufe und Beteiligungserwerbe – vorgenommen.

Konjunkturbereinigung

Die Schuldenbremse kann sich sinnvoll nur auf einen strukturellen Saldo beziehen und begründet damit eine Pflicht des Landes, ab 2020 stets einen strukturell ausgeglichenen Haushalt ohne strukturelle Nettokreditaufnahme vorzuweisen. Dass sich die Schuldenbremse auf einen strukturellen Saldo beziehen muss, ergibt sich u.a. aus der grundgesetzlich gewährten Option, landesgesetzlich eine Möglichkeit für konjunkturbedingte Kreditaufnahmen – und korrespondierende Tilgungen – zu schaffen.

Diese Möglichkeit impliziert logisch eine Konjunkturbereinigung des tatsächlichen Finanzierungssaldos. Zur Bestimmung der zulässigen konjunkturbedingten Kreditaufnahmen wird das Konjunkturbereinigungsverfahren verwendet, das auch der Bund nutzt. Es orientiert sich an der gesamtwirtschaftlichen Produktionslücke und der Abweichung des tatsächlichen vom prognostizierten BIP-Wachstum. Eine Kreditaufnahme ist maximal in Höhe der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zulässig. Konjunkturbedingt aufgenommene Kredite sind gemäß dem Symmetriegebot des GG zurückzuführen, sobald die wirtschaftliche Lage positiv von der Normallage abweicht.

Bereinigung um finanzielle Transaktionen

Zudem zielt die Schuldenbremse konzeptionell darauf ab, eine nachhaltige Haushaltsführung sicherzustellen. Spezielle Sachverhalte wie z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und andere Vermögenstransaktionen sollten daher bei der Berechnung des relevanten Finanzierungssaldos bereinigt werden. Dies passiert durch eine Bereinigung des tatsächlichen Finanzierungssaldos um den Saldo der finanziellen Transaktionen.

Konjunkturausgleichrücklage

Der bisher als Teil des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds (SIWANA) geführte Nachhaltigkeitsfonds wurde per 1. Januar 2020 in eine Konjunkturausgleichsrücklage überführt.

Diese dient als Alternative zu Kreditaufnahmen, die allein dem Ausgleich konjunkturbedingter Defizite oder solcher Finanzierungsbedarfe dienen, die durch Naturkatastrophen oder unverschuldete Notlagen entstanden sind.

Die Konjunkturausgleichsrücklage wurde 2020 zur Finanzierung der pandemiebedingten Mindereinnahmen vollständig entnommen und muss in den kommenden Jahren konjunkturgerecht wieder aufgefüllt werden. Das Zielvolumen beträgt mindestens 1 Prozent der kumulierten bereinigten Einnahmen der jeweils vergangenen fünf Jahre.

Umsetzung der Schuldenbremse

Gesetz zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in Berliner Landesrecht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (75. Jahrgang Nr. 33)

Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses