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Die Schuldenbremse dient dem Ziel, den Anstieg der Schulden in den öffentlichen Haushalten zu begrenzen, um zukünftige Generationen zu entlasten und finanzielle Spielräume in den Haushalten von Bund und Ländern zurückzugewinnen.
Aus diesem Grund sind die Länder ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihre Haushalte grundsätzlich ohne die Aufnahme neuer Schulden auszugleichen (Artikel 109 Grundgesetz). Ausnahmen vom Verbot der Nettoneuverschuldung bestehen nur im Fall von Naturkatastrophen, unverschuldeten Notlagen und für den Fall einer Rezession.
Die Länder konnten von der grundgesetzlich eingeräumten Option einer landesgesetzlichen Ausgestaltung der Schuldenbremse Gebrauch machen. Daher hat Berlin am 14. November 2019 eine einfachgesetzliche Regelung zur grundgesetzlichen Schuldenbremse verabschiedet. Als Zielgröße für die Schuldenbremse ist die strukturelle Nettokreditaufnahme festgelegt. Diese darf im Regelfall nicht größer als Null sein.
Die planerische Einhaltung der Schuldenbremse für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Stabilitätsbericht 2020 nachgewiesen. Die planerische Einhaltung der Schuldenbremse für die Jahre 2022 bis 2024 ist gemäß Finanzplanung 2020-24 ebenfalls durch die dort konzipierten Maßnahmen gewährleistet.
Die Definition der strukturellen Nettokreditaufnahme als Zielgröße ermöglicht grundsätzlich die Nutzung von Rücklagen zum Haushaltsausgleich und dient dazu, die dauerhafte Tragfähigkeit eines Haushalts zu analysieren und die Ausrichtung der Finanzpolitik anzuzeigen. Dafür werden verschiedene Bereinigungen, etwa um die Auswirkungen einer Abweichung von der konjunkturellen Normallage oder um Einmaleffekte auf der Einnahme- und Ausgabeseite – zum Beispiel Beteiligungsverkäufe und Beteiligungserwerbe – vorgenommen.