Derivative Finanzinstrumente

Ermächtigung

Die gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente ergibt sich aus § 2 Abs. 8 des derzeit geltenden Haushaltsgesetzes. Danach darf der Gesamtbestand der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente in der Summe 40 % des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

Instrumente

Zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos werden vor allem Zinstauschvereinbarungen (Swaps), Zinsbegrenzungen (Caps und Floors), Swapoptionen und Vorausvereinbarungen der Verzinsung (Forward Rate Agreements) eingesetzt.

Sofern die Kreditaufnahme mittels Fremdwährungsdarlehen erfolgt, muss das damit verbundene Wechselkursrisiko durch den Abschluss eines Währungsswaps – oder alternativ eines Zins-/Währungsswaps – komplett ausgeschlossen werden.