Infrastrukturinvestitionen aus dem Sondervermögen des Bundes
Aus dem Sondervermögen stehen gem. Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG den Ländern 100 Milliarden Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung.
Dies erfolgt mit dem Ziel der Finanzierung von Sachinvestitionen zur Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum.
Für das Land Berlin bedeutet dies eine Einnahmeerwartung in Höhe von rd. 5,2 Mrd. Euro über die kommenden zwölf Jahre.
Der Fokus der Sachinvestitionen liegt insbesondere auf den folgenden Infrastrukturbereichen:
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung und
- Digitalisierung.
Förderfähige Maßnahmen müssen zudem folgende Kriterien erfüllen:
- Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 EUR.
- Eine längerfristige Nutzung der geschaffenen Infrastruktur muss gegeben sein.
- Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft zu erwarten ist.
- Gemäß § 6 Absatz 2 HGrG und den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen sind von den Ländern und Kommunen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
- Personalausgaben als Begleit- oder Folgemaßnahme sind nicht förderfähig. Auch nicht förderfähig sind in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben (Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Unterhalt und die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen). Ausgaben der Verwaltung sind nicht förderfähig. Investitionsmaßnahmen dürfen nicht vor dem 01.01.2025 begonnen worden sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern bestimmbar, kann bei Baumaßnahmen auch den Baubeginn vor Ort zugrunde liegen.
- Die Förderung läuft zum 31.12.2042 aus. Bis dahin müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein.
- Der Bund wird eine Verwendungsprüfung vornehmen; bei Nichtbeachtung drohen Rückforderungen einschließlich der entsprechend angefallenen Zinskosten.
- Bei zweckwidriger Mittelverwendung kann der Bund eine Rückerstattung der Mittel fordern.
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Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
PDF-Dokument (361.1 kB)
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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
PDF-Dokument (1.0 MB)