Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten und Geldanlage am Geldmarkt

Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten bis zu einer Höhe von gegenwärtig 13 % des Haushaltsvolumens ergibt sich aus § 2 des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

Instrumente

Das Land Berlin unterhält am Geldmarkt Geschäftsbeziehungen mit einer Vielzahl von Kreditinstituten und agiert hier als gleichwertiger Partner im Interbankenhandel. Die Kreditinstitute stehen dem Land entsprechend ihrer eigenen Disposition jederzeit uneingeschränkt mit Krediten zur Verfügung; es sind keine Kreditlinien vereinbart.

Die Aufnahme von Kassenkrediten oder Anlage von verfügbaren Kassenmitteln wird über Tagesgeld und Termingelder gesteuert. Die Entscheidung über die Fälligkeiten bei der Aufnahme/Anlage von Mitteln orientiert sich an der jeweiligen Zinsprognose, dem geschätzten Liquiditätsbedarf und der Kreditaufnahmestrategie.