FAQ Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • Für welche Grundstücke ist eine GVO-Genehmigung erforderlich?
    Gemäß § 1 Absatz 1 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet genehmigungspflichtig:
    • die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie
    • die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.

    Im Land Berlin umfasst das in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet die ursprünglichen Bezirke Pankow, Weißensee, Prenzlauer Berg, Hohenschönhausen, Lichtenberg, Friedrichshain, Mitte, Marzahn, Hellersdorf, Treptow, Köpenick und den Bereich West-Staaken.

    Die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts sowie die zugehörigen schuldrechtlichen Verträge bedürfen aber nur dann einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, wenn für diese Grundstücke ein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Grundbuch eingetragen ist (Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO ab 1. Juli 2018).

    Die Genehmigung nach der GVO bescheinigt, dass entweder das Grundstück frei von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist, der Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche der Veräußerung zustimmt, die Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 3 c Vermögensgesetz (VermG) erfolgt oder der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet erscheint.

  • Wann bedarf es keiner GVO-Genehmigung?

    Eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Abs. 1 VermG im Grundbuch eingetragen ist.

    Ist kein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen, ist keine Genehmigung erforderlich, so dass diese Grundstücke ohne weitere Prüfungen veräußert werden können.

  • An wen ist der Antrag zu richten?

    Ihren Antrag zur Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung richten Sie bitte an:

    Senatsverwaltung für Finanzen
    I G 3
    Klosterstr. 59
    10179 Berlin

  • Muss der Antrag auf Erteilung einer GVO-Genehmigung besonderen Formvorschriften genügen?

    Sie können Ihren Antrag formlos stellen. Antragsberechtigt ist jeder, der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft als Vertragspartner beteiligt ist. In der Praxis wird hierzu in der Regel der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, bevollmächtigt. Dieser ist Verfahrensbeteiligter und auskunftsberechtigt.

  • Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

    Neben dem Vertrag bedarf es keiner weiteren Unterlagen.

  • Welche Gebühren werden erhoben?

    Die Gebühr für die Erteilung der GVO-Genehmigung beträgt:
    zwei von Tausend des Verkaufspreises, höchstens 250,00 Euro,
    mindestens 25,00 Euro.

    Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen und Ähnlichem gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt.

    Die Gebühr wird zeitgleich mit der Erteilung der GVO-Genehmigung festgesetzt und im Wege der Vorauskasse erhoben. Sobald der Zahlungseingang zu verzeichnen ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung übersandt.

    Wichtiger Hinweis
    Wir bitten Sie, zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes vor Antragstellung zu prüfen, ob für Ihr Rechtsgeschäft die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung – GVO – erforderlich ist, da bereits mit der Antragstellung Gebühren entstehen