- die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie
- die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Im Land Berlin umfasst das in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet die ursprünglichen Bezirke Pankow, Weißensee, Prenzlauer Berg, Hohenschönhausen, Lichtenberg, Friedrichshain, Mitte, Marzahn, Hellersdorf, Treptow, Köpenick und den Bereich West-Staaken.
Die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts sowie die zugehörigen schuldrechtlichen Verträge bedürfen aber nur dann einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, wenn für diese Grundstücke ein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Grundbuch eingetragen ist (Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO ab 1. Juli 2018).
Die Genehmigung nach der GVO bescheinigt, dass entweder das Grundstück frei von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist, der Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche der Veräußerung zustimmt, die Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 3 c Vermögensgesetz (VermG) erfolgt oder der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet erscheint.