Gegenstand von Konzessionsverträgen nach § 46 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen , die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Die Vergabe der Konzession für das Strom- und das Gasnetz erfolgt nach dem EnWG in einem diskriminierungsfreien, neutralen und transparenten Verfahren. Die Laufzeit des Konzessionsvertrags beträgt höchstens 20 Jahre. Das Ende des Vertrages ist nach § 46 Abs. 3 Abs. EnWG zwei Jahre vor Ablauf im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.