Drucksache - DS/0436/V
Das
Bezirksamt wurde ersucht sich an den Erbauer und bisherigen Nutzer des
Supermarktes Dolgenseestraße “Minimal” zu wenden, damit diese Fläche umgehend
geräumt und seiner bisherigen Nutzung als Grünfläche oder einer anderen Nutzung
wieder zugeführt wird. Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Für den mit Datum vom 22.01.2003 gefassten Beschluss der 15.
Sitzung der BVV besteht derzeit keine Möglichkeit der Umsetzung. Gemäß erfolgter Rücksprache mit dem Verwalter des
Dolgenseecenters ist der Rückbau des
SB-Marktgebäudes vom Grundstückseigentümer (Dolgenseecenter Magura-Weiss
GbR) nicht beabsichtigt. Für die Nutzungsänderung gegen den Willen des
Grundstückseigentümers bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Da diese nicht
vorliegt, ist die im o. g. Beschluss gewünschte Räumung und Umwandlung der
Fläche in die "bisherige Nutzung" als Grünfläche öffentlich-rechtlich
nicht durchzusetzen. Eine Beseitigungsanordnung durch das Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt ist rechtlich nicht möglich. Das Bau- u. Wohnungsaufsichtsamt kann zur Beendigung des
"Provisoriums" nur einschreiten, wenn durch die bauliche Anlage
bauordnungswidrige Zustände oder Gefahren im Verzug hervorgerufen werden. Davon ist z. Z. jedoch nicht auszugehen. Begründung: Im Jahre 1991 wurde für das in Rede stehende Grundstück eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes erteilt, welche bis zum
31.12.1994 befristet wurde. Grund für diese Befristung war der Mietvertrag des Bauherrn
mit dem Natur- und Grünflächenamt (als damaligem Eigentümer der entsprechenden
Grundstücksfläche - ehemals Flurstück 116, später 157), der mit selbem Datum
endete. Durch den zwischenzeitigen Verkauf des entsprechenden
Flurstückes über die Treuhandliegenschaftsgesellschaft an die Dolgenseecenter
Magura-Weiss GbR im Jahre 1992 ist die Ursache für die Befristung der
Baugenehmigung entfallen. Befristungen dürfen eine Baugenehmigung nur
einschränken, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies war und ist zwar nicht der Fall, im Zusammenhang mit
dem befristeten Mietverhältnis war jedoch auch eine Befristung der
Baugenehmigung sinnvoll. Die auf dem betreffenden Grundstück errichtete
Handelseinrichtung sollte vor dem Hintergrund der damaligen Unterversorgung des
Gebietes mit Verkaufsflächen vorübergehend dieses Defizit beheben.
Öffentlich-rechtliche Gründe sprachen nicht gegen die Erteilung der
Baugenehmigung. Planungsrechtlich spricht nichts gegen die 1991 genehmigte
Nutzung als SB-Markt. Zum 01.08.2002 wurde die Nutzung als
"Minimal"-Markt eingestellt. Mit Datum vom 03.02.2003 wurde im BWA ein Bauantrag für die
Nutzung einer Teilfläche von ca. 500
m² des ehemaligen "Minimal"-Marktes als Erweiterung des bestehenden
Fitnesscenters (im benachbarten ehemaligen Heizhaus/Backhaus) gestellt. Die
Bearbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Da diese Nutzung gem. § 34 BauGB voraussichtlich
planungsrechtlich zulässig ist, gibt es unter dem Vorbehalt der noch erforderlichen
Prüfung keine Rechtsgrundlage für eine Versagung der Baugenehmigung. Berlin,
den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung |
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