Drucksache - DS/0986/VII  

 
 
Betreff: Keine Erschließung des Einzelhandels über die Wönnichstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2013 
26. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.08.2014 
34. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
18.09.2014 
35. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
16.10.2014 
36. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
Änderungsantrag SPD PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

  1. alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Schulweg- und Verkehrssicherheit an der Wönnichstraße, insbesondere der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Dabei wird das Bezirksamt aufgefordert, rechtssicher zu verhandeln, dass die zweite Zufahrt zum Einzelhandelsmarkt geschlossen wird und geschlossen bleibt.
  2. in den weiteren Prozess die unmittelbare Nachbarschaft, die Robinson-Grundschule und deren Gremien sowie die BVV einzubeziehen.
  3. beim Vorhabenträger einzufordern, einen Projektbeirat einzurichten.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Zu 1 und 2)

 

Die in Rede zu stehende Zufahrt ist geschlossen. Auf Grund der geänderten Baugenehmigung (beantragt Januar 2014 - genehmigt Mai 2014) ist eine Wiedereröffnung "durch die Hintertür" ausgeschlossen, da jede Veränderung genehmigungsbedürftig ist. Das angrenzende Wohnbaugrundstück, für das es gegenwärtig ein Bauinteresse gibt, wird die in Rede stehende Zufahrt nicht benötigt.

 

 

Zu 3)

 

Das Vorhaben zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes ist abgeschlossen. Seitens des Vorhabenträgers wird keine Notwendigkeit für weitere Beratungen zu diesem Vorhaben gesehen.

 

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