Drucksache - DS/2135/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-6d
Arbeitstitel: Niederbarnimer Eisenbahn zwischen Suermondtstraße und Degnerstraße
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)    das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXII-6d;

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:               Auswertung und Ergebnis

 

b)   aufgrund der Änderungen des B-Planentwurfs erneut die betroffenen Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen;

 

c)    mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-6d

für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse

zwischen Degnerstraße und Suermondtstraße,

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

              unmaßstäblich

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten,

Sicherung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit

 

 

 

 


              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis

der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

24 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben vom 15.11.2010 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden äußerten sich nicht:

-          Deutsche Post

-          Handwerkskammer.

 

22 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats keine Bedenken und Hinweise:

-          Berliner Feuerwehr

-          IT-Dienstleistungszentrum

-          Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

-          Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B.

 

Stellungnahmen mit Hinweisen gaben folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):

 

1.              Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 02.12.2010

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Kabelanlagen/Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung der Straßenbahn. Die entsprechende Höhenlage der Kabel ist zu sichern.

 

Es befinden sich Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn im Bereich.

 

Die Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn ist nicht beabsichtigt.

 

Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen bestehen keine Einwände zu den Baumaßnahmen und Zustimmung wird erteilt.

 

Es werden keine Straßenbahngleisanlagen berührt.

 

Stapl:

Die genannten Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland der Suermondtstraße. Eine Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht geplant.

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung von konkreten Straßenbaumaßnahmen und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit sind keine Straßenbaumaßnahmen geplant.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen.

 

 

2.              Berliner Stadtreinigungsbetriebe mit Schreiben vom 07.12.2010

 

Im Bebauungsplan ist die Ausgestaltung des Zufahrtswegs entsprechend dem Grundlagenkatalog der BSR für Abfallstandorte zu ändern.

 

Der Zufahrtsweg muss mindestens 3,25 m breit sein und so befestigt sein, dass er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden kann. Zufahrtswege von über 15 m Länge erfordern einen Wendeplatz von 25 m Durchmesser. Wege, Durchfahrten und Wendeplätze dürfen nicht beparkt oder anderweitig blockiert werden. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich. Ausnahmen können zugelassen werden.

 

Stapl:

Die Hauptfunktion der geplanten privaten Verkehrsfläche, die im Hinblick auf die stark eingeschränkte Flächenverfügbarkeit als Mischverkehrsfläche mit Einrichtungsverkehr für Kfz nur für die Anlieger ausgebildet werden soll, besteht in der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, auf denen nur Gebäude mit max. 2 Geschossen in offener Bauweise zulässig sein sollen. Die private Verkehrsfläche soll als Verkehrsraum dem individuellen Erschließungsbedarf der Anlieger und außerdem der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg dienen. Aufgrund des Umfangs der planungsrechtlich zulässigen Bebauung ist von einer sehr geringen Verkehrsstärke durch Kraftfahrzeuge auszugehen, so dass die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer überwiegen wird.

 

Um die Erschließung auch für Versorgungsfahrzeuge zu sichern, wird die private Verkehrsfläche auf 4 m verbreitert. Die geforderte Breite des Erschließungsweges von 3,25 m schließt bereits einen Bewegungsspielraum für das Versorgungsfahrzeug und einen minimalen Sicherheitsraum ein. Die verbleibende Breite ermöglicht einem Fußgänger (auch mit Fahrrad) ein Vorbeikommen an dem Versorgungsfahrzeug.

 

Eine Wendemöglichkeit ist nicht erforderlich, da es sich bei der geplanten privaten Verkehrsfläche um eine durchgängig befahrbare Fläche mit 2 Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Straßennetz handelt und die Befahrbarkeit als Einrichtungsverkehr geregelt werden soll. Die Belastbarkeit der Fläche ist nicht Gegenstand von Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Die Anforderungen der Erschließungsträger müssen bei der Ausführungsplanung berücksichtigt werden. Die das Gebiet querende Fernwärmeleitung hat eine ausreichende Durchfahrtshöhe. Die im Bereich der privaten Verkehrsfläche vorhandenen Fundamente können verlegt werden oder die Leitung wird unter die Erde verlagert.

 

 

3.              Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 06.12.2010

 

Im Bereich des B-Planentwurfes befinden sich Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

 

Zur Versorgung der geplanten Bebauung ist eine Trinkwasserversorgungsleitung erforderlich. Es liegt bereits ein hydraulisches Konzept für die innere Erschließung vor, die dann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen wird. Die Dimensionierung der Versorgungsanlagen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.

 

Aufgrund der nur begrenzten Straßenbreite von 3 m wird zur Herstellung und Unterhaltung der Trinkwasserleitung in der Grünfläche ein Baumabstand von mindestens 12 m gefordert. Das ist laut der Textfestsetzungen derzeit nicht gegeben.

 

In Privatstraßen werden keine öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen hergestellt.

 

Im Flurstück 148 liegen ein Regenwasserkanal DN 300 und ein Schmutzwasserkanal DN 200. Für diese Anlagen ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

 

In der Degnerstraße befinden sich eine tot gelegte Abwasserdruckleitung DN 350 und eine in Betrieb befindliche Abwasserdruckleitung DN 400. Diese muss erhalten bleiben. Straßenkappen und Straßendeckel sind auf das neue Geländeniveau anzupassen.

 

Stapl:

Aufgrund der nunmehr geplanten Verbreiterung der privaten Verkehrsfläche auf 4 m ist nach Rücksprache mit den Wasserbetrieben eine Inanspruchnahme der privaten Grünfläche für die Wasserbetriebe nicht mehr erforderlich. Textlich soll festgesetzt werden, dass die private Verkehrsfläche mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten ist.

 

 

4.              Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5.21 mit Schreiben vom 06.12.2010

 

Der Entwurf des B-Planes ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen soll in diesen Raum gelenkt werden.

 

Mit der Sicherung des im Plangebiet enthaltenen Abschnitts der Suermondtstraße wird das Ziel der Raumordnung aus Z 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und zum Ausbau der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen beachtet.

 

Der Entwurf berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung.

 

Die beabsichtigte Festsetzung von Wohnbauflächen ist auf der Ebene der Raumordnung grundsätzlich möglich. Trotzdem ist der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume im Rahmen der Abwägung gemäß § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz angemessen zu berücksichtigen. Die planerische Auseinandersetzung mit diesem Grundsatz sollte in der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert werden.

 

Stapl:

Die Flächen im Geltungsbereich wurden bisher teilweise kleingärtnerisch genutzt bzw. lagen brach. Eine Zugänglichkeit für die Allgemeinheit war nicht gegeben. Dem genannten Grundsatz der Raumordnung wird mit der Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes für die Allgemeinheit einschließlich einer Weg begleitenden privaten Grünfläche Rechnung getragen, da so eine Wegeverbindung von qualitativ hochwertigen Freiflächen mit übergeordneter Bedeutung für die Erholungsnutzung möglich ist.

Die Begründung wird ergänzt.

 

 

5.              Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 17.12.2010

 

Es werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.

 

Die Erschließungsfläche, die gleichzeitig als Geh- und Radweg dienen soll, ist mit 3 m zu eng bemessen. Selbst bei einer Einbahnstraßenregelung muss der Begegnungsfall Müllfahrzeug und Kinderwagen gewährleistet werden. Bei einem 2,55 m breiten Fahrzeug muss zur Grundstücksgrenze noch Platz für den Außenspiegel und 25 cm Bewegungsspielraum/Sicherheitsabstand vorgesehen werden. Fußgänger müssten auf den Grünstreifen ausweichen.

 

 

Stapl:

Die Hauptfunktion der geplanten privaten Verkehrsfläche, die im Hinblick auf die stark eingeschränkte Flächenverfügbarkeit als Mischverkehrsfläche mit Einrichtungsverkehr für Kfz nur für die Anlieger ausgebildet werden soll, besteht in der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, auf denen nur Gebäude mit max. 2 Geschossen in offener Bauweise zulässig sein sollen. Die private Verkehrsfläche soll als Verkehrsraum dem individuellen Erschließungsbedarf der Anlieger und außerdem der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg dienen. Aufgrund des Umfangs der planungsrechtlich zulässigen Bebauung ist von einer sehr geringen Verkehrsstärke durch Kraftfahrzeuge auszugehen, so dass die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer überwiegen wird.

 

Um die Erschließung auch für Versorgungsfahrzeuge zu sichern, wird die private Verkehrsfläche auf 4 m verbreitert. Damit kann neben der Breite des Fahrzeugs einschließlich eines Bewegungsspielraumes und minimalen Sicherheitsraumes einem Fußgänger (auch mit Kinderwagen) ein Vorbeikommen an einem Fahrzeug ermöglicht werden.

 

 

6.              WGI GmbH im Auftrag der GASAG mit Schreiben vom 20.12.2010

 

Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder.

 

Es wurden allgemeine Hinweise zur Lage der Leitungen sowie zu geplanten Bau- und Pflanzmaßnahmen gegeben.

 

Im angefragten Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck größer 4 bar.

 

Stapl:

Die genannten Anlagen befinden sich im vorhandenen öffentlichen Straßenland, das als öffentliche Verkehrsfläche auch planungsrechtlich gesichert werden soll.

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung von konkreten Straßenbaumaßnahmen und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland sind derzeit nicht geplant.

Die Angaben zum Leitungsbestand sind bereits in der Begründung enthalten.

 

 

7.              a) Vattenfall, Wärme mit Schreiben vom 08.12.2010

 

Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin wie (in der Begründung) beschrieben. Diese sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer muss bei Baumaßnahmen gewährleistet bleiben.

 

Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in die Planunterlage zu übernehmen.

 

Stapl:

Die das Plangebiet querende Fernwärmeleitung wurde in die vom Fachbereich Vermessung erstellte Plangrundlage aufgenommen. Die Höhenlage der Leitung ermöglicht das Unterfahren der Leitung. Die vorhandenen Fundamente stehen der Nutzung als private Verkehrsfläche tatsächlich zwar entgegen, aber technisch ist eine Änderung möglich. Seitens des Eigentümers wird derzeit eine Verlegung der Leitung in die Erde oder eine Veränderung der Lage der Fundamente geprüft.

Die Begründung wird ergänzt.

 

b) Vattenfall, Immobilien mit Schreiben vom 06.12.2010

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen. Für die geplante Bebauung sind Kabelumlegungen notwendig. In dem angegebenen Bereich sind Anlagen geplant.

 

Stapl:

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Umsetzung der Planungsziele wird dadurch nicht unmöglich.

Die Begründung wird hinsichtlich des Leitungsbestandes ergänzt.

 

 

8.              Senatsverwaltung für Finanzen, I D, mit Schreiben vom 13.12.2010

 

Aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte bestehen keine Bedenken.

 

Das der B-Planentwurf keine Aussage über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen enthält, sind die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des B-Planes, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie den Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Auch finanzielle Auswirkungen, die bereits bei Festsetzung für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können, sind einzuplanen.

 

Stapl:

Finanzielle Verpflichtungen seitens des Landes Berlin sind nicht zu erwarten.

Die Begründung wird ergänzt.

 

 

9.              Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D, mit Schreiben vom 10.12.2010

 

Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings enthält die Begründung im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung einen Widerspruch, so dass die Entwässerung als Ganzes unklar bleibt. So wird einerseits als Ziel formuliert, dass anfallendes Niederschlagswasser in den Eingriffsbereichen versickert werden soll, auch ein direktes Einleiten von Niederschlagswasser in nahe Oberflächengewässer ist nicht vorgesehen. Andererseits sind Regelungen zur Versickerung nur für die private Verkehrsfläche vorgesehen. Für den Großteil des Plangebietes fehlen jedoch Regelungen, wie z.B. mit anfallendem Niederschlagswasser der Dachflächen oder sonstiger versiegelter Flächen umgegangen werden soll.

 

Stapl:

Für die Wohngebiete soll wie in der Begründung bereits erläutert eine offene Bauweise festgesetzt werden, so dass das anfallende Niederschlagswasser entsprechend der Bauordnung für Berlin auf den Grundstücken zu versickern ist. Die geplanten Grundflächen bzw. Grundflächenzahlen berücksichtigen die Obergrenzen der BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung für Wohngebiete. Diese Obergrenzen werden im bisher nicht überbaubaren Bereich nicht ausgeschöpft. Es verbleiben damit genügend Freiflächen, so dass auch im Hinblick auf die Verpflichtung zum wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Wegen und Zufahrten ausreichend Möglichkeiten der Versickerung auf den Grundstücken vorhanden sind.

 

 

 

Eine planungsrechtliche Regelung im B-Plan zur Versickerung des Niederschlagswassers von der privaten Verkehrsfläche ist nicht vorgesehen, sondern eine entsprechende Regelung im geplanten städtebaulichen Vertrag. Es wird noch geprüft, ob die private Verkehrsfläche wasser- und luftdurchlässig hergestellt werden kann. Dies soll dann textlich festgesetzt werden.

 

 

10.          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B, mit Schreiben vom 01.12.2010

 

In verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen folgende Bedenken und Hinweise:

 

Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Suermondtstraße als übergeordnete Straßenverbindung sowie die Führung der Straßenbahn in dieser Straße berührt. Im Anschlussbereich der privaten Erschließungsfläche zum öffentlichen Straßennetz darf keine sicht einschränkende Bepflanzung zugelassen werden. Die Pflanzflächen sind bezüglich der Einhaltung der Sichtdreiecke einzuschränken. Dies gilt auch für den Grünzug.

 

Die öffentliche Durchwegung für Radfahrer und Fußgänger über die private Erschließungsfläche wird bestätigt. Sie ist aber für diese Funktion in Überlagerung mit der Erschließung der Wohnbaugrundstücke nicht ausreichend dimensioniert. Das Ein- und ausfahren zu den Grundstücken, die Befahrung für Müllfahrzeuge, Feuerwehr u.ä. ist bei 3 m nicht gewährleistet. Die Sicherheitsräume zu Zäunen, Bepflanzungen usw. von beidseitig 0,50 m sind nicht eingehalten, es sei denn, dass keine Zäune oder behindernde Einbauten auf den privaten Flächen den Begegnungsraum einschränken. Die Nutzung für Fußgänger und Radfahrer ist für den Begegnungsfall mit einem Kfz ebenfalls nicht ausreichend dimensioniert. Hier sind 4 m Breite als Mindestmaß zuzüglich der seitlichen Sicherheitsräume auch bei einem Einrichtungsverkehr für Kfz vorzuhalten. Die Beleuchtung wäre im Grünstreifen oder auf den privaten Grundstücken unterzubringen.

 

Warum wurde von der bisherigen Breite von 4,50 m abgewichen? Werden Einzäunungen untersagt?

 

Stapl:

Die Hauptfunktion der geplanten privaten Verkehrsfläche, die im Hinblick auf die stark eingeschränkte Flächenverfügbarkeit als Mischverkehrsfläche mit Einrichtungsverkehr für Kfz nur für die Anlieger ausgebildet werden soll, besteht in der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, auf denen nur Gebäude mit max. 2 Geschossen in offener Bauweise und einer Grundflächenzahl von max. 0,2 zulässig sein sollen. Die private Verkehrsfläche soll als Verkehrsraum dem individuellen Erschließungsbedarf der Anlieger und außerdem der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg dienen. Aufgrund des Umfangs der planungsrechtlich zulässigen Bebauung ist von einer sehr geringen Verkehrsstärke durch Kraftfahrzeuge auszugehen, so dass die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer deutlich überwiegen wird.

 

Um die Erschließung auch für Versorgungsfahrzeuge zu sichern, wird die private Verkehrsfläche auf 4 m verbreitert. Die maximal geforderte Breite des Erschließungsweges für Versorgungsfahrzeuge von 3,25 m schließt bereits einen Bewegungsspielraum für das Versorgungsfahrzeug und einen minimalen Sicherheitsraum ein, so dass die verbleibende Breite einem Fußgänger (auch mit Fahrrad) ein Vorbeikommen an einem Versorgungsfahrzeug ermöglicht.

 

Einzäunungen sollen nicht untersagt werden, da ein städtebauliches Erfordernis dafür nicht erkennbar ist. Auf der privaten Grünfläche sind entlang der privaten Verkehrsfläche keine Einzäunungen oder behindernde Einbauten vorgesehen.

 

11.          Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, mit Schreiben vom 21.12.2010

 

Im B-Plan ist die Legende um die Fläche zum Anpflanzen zu ergänzen.

 

Die Textfestsetzung Nr. 6 ist wie folgt zu ergänzen: „Dieser Streifen muss gemäß § 5 Abs. 2 BauO Bln für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Er ist als solcher zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.“

 

Gegenverkehr ist auf der privaten Verkehrsfläche nicht möglich.

 

Der Text ist hinsichtlich der Prüfung im Bauanzeigeverfahren um das Genehmigungsfreistellungsverfahren zu ersetzen und hinsichtlich des Bestandteils der bauordnungsrechtlichen Genehmigung um die Mitteilung gemäß § 63 BauO Bln zu ergänzen.

 

Stapl:

Mit der Herstellung des Reinplanes werden alle Planzeichen der Planzeichenverordnung Bestandteil der Legende.

 

Die Befestigungsart der privaten Verkehrsfläche ist kein städtebaulicher Belang und kann nicht Gegenstand von Festsetzungen in einem B-Plan sein. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

Auf der privaten Verkehrsfläche ist Einrichtungsverkehr geplant.

 

Die Begründung wird um die Hinweise zum Bauantragsverfahren ergänzt.

 

 

12.          Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr, mit Schreiben vom 25.11.2010

 

Der 3 m breite Weg, der schon als gemeinsamer Geh- und Radweg recht schmal ist, bietet den Fußgängern und Radfahrern keine Ausweichmöglichkeiten (z.B. Müllfahrzeug). Auch der Begegnungsfall zweier Pkw ist nicht möglich, was insofern kritisch ist, da der Weg wegen des Bogens nicht auf gesamter Länge eingesehen werden kann. Um Begegnungsfälle von Kfz zu vermeiden, müsste eine Einbahnstraßenregelung eingerichtet werden, was wieder zu Umwegfahrten im öffentlichen Straßennetz führt. Außerdem wäre die Straße bei längeren Lieferungen dann vollständig blockiert.

Es wird empfohlen, die ursprüngliche Planung eines 4,50 m breiten Erschließungsweges beizubehalten oder zumindest mehrere Ausweichstellen zu schaffen.

 

Für den Fall des Verzichts auf private Stellplätze wird darauf hingewiesen, dass in der Suermondtstraße ein Fahrradstreifen angelegt werden soll, wodurch die Möglichkeiten zum Parken auf der südlichen Straßenseite vollständig entfallen.

 

Stapl:

Die Hauptfunktion der geplanten privaten Verkehrsfläche, die im Hinblick auf die stark eingeschränkte Flächenverfügbarkeit als Mischverkehrsfläche mit Einrichtungsverkehr für Kfz nur für die Anlieger ausgebildet werden soll, besteht in der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, auf denen nur Gebäude mit max. 2 Geschossen in offener Bauweise zulässig sein sollen. Die private Verkehrsfläche soll als Verkehrsraum dem individuellen Erschließungsbedarf der Anlieger und außerdem der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg dienen. Aufgrund des Umfangs der planungsrechtlich zulässigen Bebauung ist von einer sehr geringen Verkehrsstärke durch Kraftfahrzeuge auszugehen, so dass die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer überwiegen wird.

 

Um die Erschließung auch für Versorgungsfahrzeuge zu sichern, wird die private Verkehrsfläche auf 4 m verbreitert. Die geforderte Breite des Erschließungsweges von 3,25 m schließt bereits einen Bewegungsspielraum für das Versorgungsfahrzeug und einen minimalen Sicherheitsraum ein, so dass die verbleibende Breite einem Fußgänger (auch mit Fahrrad) ein Vorbeikommen an einem Versorgungsfahrzeug ermöglicht.

 

Der Hinweis zur Errichtung eines Fahrradstreifens in der Suermondtstraße wird in die Begründung aufgenommen. Der Ausschluss von privaten Stellplätzen und Garagen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist nicht beabsichtigt.

 

 

13.          Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, mit Schreiben vom 06.12.2010 und 22.12.2010

 

Zur Artengruppe der Fledermäuse wurden keinerlei Beobachtungen festgehalten. Eine Nachbegutachtung zu potentiellen Fledermausquartieren und Bruthöhlen während der Wintermonate ist angebracht.

 

Der Begründung ist Folgendes hinzufügen:

„Bei Vorhandensein ganzjährig geschützter Lebensstätten ist vor Beseitigung bei der Obersten Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen.

 

Mit der Inanspruchnahme von bisher nicht überbaubaren Flächen sind hauptsächlich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt.

Mit den geplanten Festsetzungen entsteht ein Verlust an Naturhaushaltsfunktion, deren Ausgleich nach Abwägung nicht vollständig herbeigeführt wird. Es verbleiben nach der Bewertungsmethodik für Eingriffe in Natur und Landschaft 40 Punktwerte, die beispielsweise die Wiederherstellung von 5.715 m² Laubgebüsche überwiegend heimischer Gehölzarten bedeuten können.

 

Welche Belange schwerer wiegen als die Wiederherstellung der Naturhaushaltsfunktion im vom Eingriff betroffenen Raum oder warum der Vorhabenträger gehindert ist, sich z.B. an den Kosten für Entsiegelung und Begrünung der ehemaligen Bahntrasse zwischen Suermondtstraße und Drossener Straße zu beteiligen, ist nicht nachvollziehbar bzw. überhaupt nicht begründet worden.

Die Sicherung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit schafft keine übergeordnete Grünverbindung mit Funktionen eines Verbindungsbiotops für Arten von Fauna und Flora und einer Grünverbindung mit Aufenthaltsqualität, die Ziele des FNP, LaPro und Landschaftsplans XXII-L-5 sind.

Die Festsetzung einer Fläche, die mit einem Geh- und Radfahrrecht belastet wird, ist auf Grund des FNP geboten (wenn aus der im FNP dargestellten Grünfläche eine Wohnbaufläche entwickelt wird), aber als Kompensation für verlorengegangene Naturhaushaltsfunktion kann diese Festsetzung nicht angerechnet werden.

 

Ebenso stellt das mit der NEB abgestimmte städtebauliche Konzept des Bezirks, das vorsieht, die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen der ehemaligen Bahntrasse zwischen Suermondtstraße und Drossener Straße zukünftig zu erwerben, keinen nachvollziehbaren/berechenbaren Ausgleich für Naturschutz und Landschaftspflege dar.

 

Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher von unvermeidbaren Beeinträchtigungen verpflichtet, diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. § 15 Abs. 2 BNatSchG ist eine Anspruchsgrundlage der Behörde bzw. des Landes Berlin.

 

Stapl:

Im Ergebnis einer Nachbegutachtung zum Vorhandensein von geschützten Lebensstätten nach § 44 BNatSchG wurde das Vorhandensein einer Baumhöhle an einer abgestorbenen Birke festgestellt. Hinweise auf eine aktuelle Besiedelung bzw. Nutzung konnten nicht festgestellt werden. Das Amt für Umwelt und Natur stellte mit Schreiben vom 07.02.2011 die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belangen entsprechend den Anforderungen fest und dass der Ausgleich der zu beseitigenden Nisthöhle 1:1 einzuplanen ist. Eine entsprechende Regelung soll in einen städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer der Flächen des Geltungsbereiches aufgenommen werden. Die Begründung wird ergänzt.

 

Die Belange des Landschafts- und Naturschutzes stehen dem Planungsziel der Schaffung einer Wohnbaufläche gegenüber. Das hat zur Folge, dass die genannten Ziele des FNP, des LaPro und des Landschaftsrahmenplanes nicht in der geforderten Weise erfüllt werden können. Die Umsetzung dieser Ziele ist nur möglich, wenn der gesamte Geltungsbereich vom Land Berlin erworben wird. Seitens des Eigentümers besteht aber Verkaufsbereitschaft nur, wenn der Wert des gesamten Grundstücks durch die Qualität als Bauland bestimmt wird. Dem widersprechen das Planungs- und auch das Haushaltsrecht des Landes Berlin.

 

Zu berücksichtigen ist, dass bei Ausnutzung der bestehenden Baurechte die Schaffung einer übergeordneten Grünverbindung mit Funktionen eines Verbindungsbiotops für Arten von Fauna und Flora und einer Grünverbindung mit Aufenthaltsqualität unmöglich ist und auch der Geh- und Radweg nicht realisiert werden kann. Da es keine Alternative für die Entwicklung einer übergeordneten Grünverbindung mit Geh- und Radweg im Gebiet gibt, muss die vorhandene ehemalige Bahnfläche genutzt werden, um ein Mindestmaß der Anforderungen aus den übergeordneten Planungen zu berücksichtigen. Dies ist aufgrund der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen des Eigentümers der ehemaligen Bahnfläche und angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin nur möglich, wenn die Bahnfläche zu einem Baugebiet entwickelt wird, da nur so ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und eine diesen Weg begleitende 3 m breite private Grünfläche sowie ein 2 m breiter Vorgartenbereich gesichert werden können. So kann zumindest eine öffentlich zugängliche Verbindung zu angrenzenden Grünflächen gesichert werden und damit eine Lücke in einem geplanten übergeordneten Wegenetz geschlossen werden.

Die vollständige Wiederherstellung der Naturhaushaltsfunktion ist aufgrund des Planungsziels, eine bisher nicht überbaubare Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil einer Bebauung zuzuführen und damit die Möglichkeit eines Fuß- und Radweg für die Allgemeinheit zu schaffen, im Geltungsbereich und auch in unmittelbar angrenzenden Bereichen nicht möglich und soll aus den bereits in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen auch nicht monetär erfolgen.

 

Die Forderung nach einer Ausgleichspflicht gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG besteht in der genannten Form nicht in einem Bebauungsplanverfahren, da gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplanes zu erwarten sind, nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist. Das bedeutet, dass die Vermeidung und der Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs der Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange unterliegen und damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen, die zu berücksichtigen sind, haben.

 

Die Begründung wird ergänzt.

 

 

14.          Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 16.12.2010

 

In der Begründung ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen aufgrund des Verdachts über Bodenverunreinigungen nicht nur bei der Aufnahme von Böden zu beachten sind.

 

Boden- und immissionsschutzrechtliche Anforderungen, die über den bisherigen Planungsstand hinausgehen, werden nicht erhoben.

 

Stapl:

Die Begründung wird ergänzt.

 

 

Ergebnis:

 

Aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes.

 

Die notwendige Verbreiterung der privaten Verkehrsfläche auf 4 m schränkt insbesondere die Größe des geplanten Wohngebietes (WA 2) im Innenbereich ein und damit die Ausnutzung. Im Hinblick auf die geplante Festsetzung der privaten Grünfläche, die aufgrund der Forderung zur Schaffung einer durchgehenden Grünfläche losgelöst vom Baugebiet liegt und deshalb nicht Bestandteil der Baugrundstücke ist, aber z.B. als Fläche für die Ersatzpflanzungen der Bäume dient, die im Baugebiet gefällt werden sollen, soll zur Aufrechterhaltung des in der näheren Umgebung vorhandenen städtischen Charakters die Grundflächenzahl von 0,3 planerisches Ziel sein. Außerdem soll auch die Errichtung von Doppelhäusern ermöglicht werden.

 

Darüber hinaus sollen die bisher an der Degnerstraße geplante überbaubare Fläche und die zulässige Grundfläche, die vor allem wegen des ungünstigen Flächenzuschnitts im Zusammenhang mit der möglichen Grundfläche und der Geschossigkeit nur eingeschränkt nutzbar ist, so verändert werden, dass der Spielraum für die geplante mehrgeschossige Bebauung größer wird.

 

Außerdem wurde hinsichtlich der Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete der Ausschluss von allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geprüft. Dies ist bisher nicht erfolgt, da der städtebauliche Entwurf, der dem B-Planentwurf zugrunde liegt, von einer Errichtung von Wohngebäuden ausgegangen ist. Bei dem B-Plan handelt es sich aber um einen Angebotsbebauungsplan, so dass die Errichtung ausschließlich von Wohngebäuden im Innenbereich nicht mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes verbindlich gesichert werden kann. Da aber eine bisher nicht überbaubare, einem ruhigen Blockinnenbereich vergleichbare Fläche zukünftig mit Gebäuden bebaubar sein soll, ist die Berücksichtigung der Nachbarbelange und damit die Beschränkung hinsichtlich möglicher Belästigungen, die durch zukünftige Nutzungen auftreten können, planerisches Ziel.

 

Deshalb sollen für das geplante Wohngebiet WA2 alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, mit denen ein höheres Störpotential verbunden sein kann, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauGB – Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - sollen nur ausnahmsweise zulässig sein. Diese Nutzungen, die in der Regel Anlagen für den Gemeinbedarf sind und mit nicht unerheblichem Besucherverkehr (nicht nur aus dem umliegenden Gebiet) verbunden sein können und deren Betriebzeiten auch in den Abendstunden und am Wochenende möglich sind, können mit Belästigungen und Störungen der Umgebung einhergehen, die sich nachteilig auf die Wohnruhe auswirken.

 

 

Die Planzeichnung wird deshalb wie folgt korrigiert:

 

-                 Verbreiterung der privaten Verkehrsfläche von 3 m auf 4 m. Die Lage der Baugrenze im Blockinnenbereich für das allgemeine Wohngebiet wird beibehalten. Damit reduziert sich der Vorgartenbereich von 3 m auf 2 m.

-                 Festsetzung des WA 2 mit Ausschluss bzw. Einschränkungen von Nutzungen durch Textfestsetzungen

-                 Erhöhung der GRZ für das WA 2 von 0,2 auf 0,3

-                 Zulässigkeit auch von Doppelhäusern im WA

-                 Erhöhung der zulässigen Grundfläche im allgemeinen Wohngebiet an der Degnerstraße (zukünftig WA 3) von einer Grundfläche von 195 m² auf eine Grundfläche von 250 m² und damit Erweiterung der überbaubaren Fläche

 

Die Begründung einschließlich Umweltbericht wird korrigiert und ergänzt.

 

Die geplanten Änderungen bedürfen einer erneuten Beteiligung der betroffenen Behörden.

 
 

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