Drucksache - DS/1349/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat auf seiner
Sitzung am 2. Juni 2009 beschlossen, dass das angezeigte Bürgerbegehren
„Wir wollen den ganzen Globus an der Landsberger Allee“ mit dem
Text gemäß der Anlage zulässig ist. Begründung Mit Schreiben vom 04.05.2009 zeigte
Frau Safirov zugleich auch in Vollmacht für Frau Schönfelder und Frau Linck ein
Bürgerbegehren ein. Gemäß der Endfassung des Antrags
durch die Antragstellerinnen soll mit diesem Bürger-begehren im Bezirk
Lichtenberg ein Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung herbeigeführt
werden: Stimmen Sie für das Ersuchen an das
Bezirksamt, in Abänderung der bisherigen Beschlusslage, das eingeleitete
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 11- 43 nicht fortzuführen, durch
welches die Ansiedlung eines Globus SB-Warenhauses an der Landsberger Allee
360/362 verhindert wird? Der eingereichte
Muster-Unterschriftsbogen ist in der Anlage beigefügt. Dem Bürgerbegehren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.05.2009 beschlossen, a) für das Grundstück Landsberger
Allee 360/362 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungs-plan mit der Bezeichnung
11-43 aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist: - die Festsetzung eines Sondergebietes „Möbel,
Bau-/Gartenmarkt“, b) für den Bebauungsplanvorentwurf
11-43 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für
die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4
Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten
und zur Äußerung aufzufordern. c) mit der Durchführung der
Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Diese
Vorlage wurde der BVV durch Drucksachen-Nr. DS/1294/VI in der BVV vom
28.05.2009 unter TOP 15.15 zur Kenntnis gegeben. Das Bürgerbegehren der
Antragstellerinnen ist auf Ausspruch einer Empfehlung im Sinne des § 12 Abs. 1
BezVG gerichtet. Im Gegensatz zu dem Bezirksamt, das für die Fläche an der
Landsberger Allee 360/362 die Festesetzung eines Sondergebietes „Möbel,
Bau- /Gartenmarkt“ als wesentliches Planungsziel anstrebt, setzen sich
die Initiatorinnen des Bürgerbegehrens dafür ein, dass auf dieser Fläche
zusätzlich ein Globus SB-Warenhaus angesiedelt wird. Der von den Initiatorinnen
eingebrachte Antragstext würde bei Erfolg des Bürgerbegehrens bedeuten, dass
für die Fläche zunächst gar kein Bebauungsplan existiert. Für die
gewünschte Realisierung eines SB-Warenhauses mit 8.400 m² zentrenrelevanten
Verkaufsflächen ist ein Bebauungsplanverfahren aber erforderlich, weil eine
Zulässigkeit insbesondere wegen des Widerspruchs zum Zentren- und Einzelhandelskonzept
aufgrund des § 34 Abs. 3 BauGB nicht besteht. Bereits auf Grund der bisherigen
planerischen Ausgangssituation war auf dieser Fläche an der Landsberger Allee
nur die Errichtung von Fachmärkten vorgesehen. Diese waren bezüglich Umfang und
Sortiment zentrenverträglich zu entwickeln. Hinsichtlich der Details wird auf
die instruktive Darstellung dieser planerischen Ausgangssituation in der
Druck-sachen-Nr. DS/1294/VI Bezug genommen. Aus dem im Gesetz- und Verordnungsblatt
vom 15.05.2009 veröffentlichten neuen Landes-entwicklungsplan Berlin –
Brandenburg sind entsprechende Standorte außerhalb der städti-schen
Kernbereiche nicht entwickelbar. Eine Informationsvorlage zur
Kenntnisnahme der BVV über die näheren Einzelheiten bezüg-lich der Auswirkungen
des Landesentwicklungsplanes wird vom Bezirksamt vorbereitet. Die Antragstellerinnen sind auf
diese Bedenken hingewiesen worden und ihnen wurde ein weiteres
Beratungsgespräch angeboten, das indes aus terminlichen Gründen erst nach dem
von § 45 Abs. 2 Satz 9 BezVG vorgegebenen Termin der Bezirksamtssitzung
stattfinden kann. Eine Begründung eines
Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch
statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den
je-weiligen Antragstellern. Bezirklicherseits wurde der
eingereichte Text um die vom Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene
Kostenschätzung ergänzt. -------------------------------- Emmrich 1 Anlage |
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