Drucksache - DS/0960/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-35 VE
Arbeitstitel: Wartenberger Straße - Reihenhausanlage
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.07.2008 
21. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3  
Anlage 4  

Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-35 VE vom 17. Januar 2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Vermerk vom 19.06.2008

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-35 VE.

 

     Anlage 5: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-35 VE bereits in ihrer Sitzung am 24.04.2008 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Hinweise wurde im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg eine erneute Beschlussfassung der BVV empfohlen.

 

 

 

Berlin, den          .07.2008

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


 

                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-35 VE

für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

Vermerk vom 19.06.2008/Stapl B1

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-35 VE

Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 04.06.2008

 

 

 

Der vorhabenbezogene B-Plan 11-35 VE wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der vorhabenbezogene B-Plan 11-35 VE nicht beanstandet wird und daher als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Die Hinweise im Beiblatt sind zu beachten.

 

 

Es gibt folgende Hinweise:

 

Hinweise zur Rechtsverordnung:

 

1.             In § 2 ist „vorhabenbezoge­nen“ zu ergänzen.

2.             Da der Plan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, muss
§ 4 Abs. 1 um den Zusatz „und Abs. 2a Nr. 3 und 4“ ergänzt werden.

 

Hinweise zur Begründung:

3.             Die zusätzliche Verkehrslärmbelastung für die Anwohner, insbesondere in der Anna-Ebermann-Straße, ist in der Begründung nicht hinreichend dargelegt und abgewogen. Da sowohl in der Gehrenseestraße als auch in der Anna-Ebermann-Straße Abbiege­spuren eingerichtet werden, ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Anwen­dung der 16. BImSchVO nicht vorliegen.

 

4.             Die abweichende Festsetzung nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO ist in Anlehnung an die  Grundsätze des § 17 Abs. 2 BauNVO ergänzend zu begründen (S. 27).

 

5.             Durch das Plangebiet verlaufen Fernwärmetrassen, ein Regenwasserkanal und eine Telekommunikationsleitung, die der Versorgung Dritter dienen. (Lage mangels Unterla­gen nicht ersichtlich.) Gemäß S. 32 der Begründung liegen die beiden erstgenannten auf nicht-überbaubaren Grundstücksflächen, die TK-Leitung auf überbaubarer Grund­stücksfläche. Hinsichtlich der TK-Leitung ist eine privatrechtliche Regelung zwischen der Telekom und dem Vorhabenträger erforderlich. Des Weiteren ist eine privatrechtli­che Regelung für die teilweise erforderliche Verlegung der Fernwärmeleitungen erfor­derlich. Ich gehe davon aus, dass beide Leitungsunternehmen ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen erklärt haben. Dies sollte in der Begründung entsprechend dargelegt werden.

 

6.             Aus den Darlegungen auf S. 32 geht nicht hervor, was mit dem Trafohäuschen an der Anna-Ebermann-Straße Ecke Gehrenseestraße geplant ist. Der Hinweis, dass der Projektplan den derzeitigen Verhandlungsstand mit Vattenfall widerspiegelt, reicht nicht aus. Nach dem Projektplan soll direkt an das Trafohäuschen herangebaut wer­den. Es ist ergänzend darzulegen, ob eine Verlegung geplant ist, welche Hindernisse bestehen und welche Auswirkungen ein vorläufiger Verbleib des Trafohäuschens für das kon­krete Projekt hat.

 

7.             Es sollte wenigstens an einer Stelle, z.B. in III.2. S. 38, ergänzt werden, dass nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im FNP Wohnbaufläche Typ 2 dargestellt wird.

 

Hinweise zum Durchführungsvertrag:

8.             Der Projektplan in DIN A 4-Format ist für die Konkretisierung des Projekts nicht ausrei­chend. Wegen der Baugebietsfestsetzung und großzügigen Baufensterausweisung muss der Projektplan so gestaltet sein, dass die konkrete Nutzungsart und die Größe der Baukörper ablesbar sind. Daher sind Maßstab und Schriftgröße zu vergrößern.

 

9.             § 5 Abs. 3 sollte um die erforderlichen Verlegungsmaßnahmen hinsichtlich der Leitun­gen und des Trafohäuschens ergänzt werden.

 

 

Zu den Hinweisen (Wiedergabe des Wesentlichen):

 

Zu 1.  Die Rechtsverordnung wurde korrigiert.

 

Zu 2.  Die Rechtsverordnung wurde korrigiert.

 

Zu3.   Die Begründung wurde unter Punkt II. 3.2.1.1 dahingehend ergänzt, dass aufgrund der deutlichen Zunahme der gegenwärtigen Verkehrsstärke in der Anna-Ebermann-Straße eine Zunahme der Schallimmissionen an den vorhandenen Wohngebäuden erfolgt. Diese beträgt aber weniger als die Hörbarkeitsschwelle von 3 dB (A). Ein städtebaulicher Missstand entsteht nicht.

 

          Die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ist nicht anzuwenden, da der geplante Umbau der Straßen nicht zu einer Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) tags oder mindestens 60 dB (A) nachts führt.

 

Zu 4.  Der Punkt II.4.2 der Begründung (Maß der Nutzung) wurde ergänzt. Die Überschreitung der Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Überschreitungsmöglichkeit z.B. für Stellplätze und Nebenanlagen; eine Überschreitung der GRZ nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 17 BauNVO liegt aber nicht vor) in diesem Bereich ist erforderlich, um die vom Vorhabenträger geplante Errichtung eines der lokalen Versorgung dienenden Lebensmittelmarktes sowie einer Stellplatzanlage für Bewohner und Besucher zu sichern.

 

          Kompensatorisch wirkt sich die unmittelbar an dieses Gebiet angrenzende private Grünfläche aus.

 

          In der Summe kommt es durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter.

 

Zu 5.  Die Begründung wurde unter Punkt II.4.3 (Technische Versorgung) vervollständigt. Im Rahmen des anzupassenden Durchführungsvertrages verpflichtet sich der Vorhabenträger zum Abschluss notwendiger Vereinbarungen mit den zuständigen Unternehmensträgern.

 

Zu 6.  Es erfolgte eine weitere Ergänzung der Begründung unter Punkt II.4.3 (Technische Versorgung). Der Projektplan des Vorhabenträgers berücksichtigt das bestehende Schaltbauwerk im Bereich Gehrenseestraße/Anna-Ebermann-Straße. Zur langfristigen Erreichung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des Wohngebietes und einer für die Straßen typischen Vorgartenzone setzt der B-Plan eine entsprechende Bauzone fest, die derzeit von dem bestehenden Schaltwerk nicht eingehalten werden kann. Eine Verlegung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Auswirkungen auf die Wohngebäude ergeben sich nicht.

 

Zu 7.  Die Begründung wurde ergänzt.

 

Zu 8.  Das Format des Projektplanes wird geändert und der Plan um die fehlenden Angaben ergänzt.

 

Zu 9.  Der Durchführungsvertrag § 5 Abs. 3 wird um die ausdrückliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, privatrechtliche Vereinbarungen mit Vattenfall Europe AG Co KG und der Deutschen Telekom abzuschließen, ergänzt.

 

          Der Vorhabenträger wird keine das Schaltbauwerk beeinträchtigenden Veränderungen vornehmen. Ein Rückbau bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Unternehmensträger.

 

 


 

                                                                                                                                         Anlage 5

 

Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-35 VE

im Bezirk Lichtenberg

 

Vom.......................2008

 

 

     Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-35 VE vom 17. Januar 2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

     Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeich­nun­gen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Woh­nungsauf­sichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

     (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

     (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2008

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 

 

 
 

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