Drucksache - DS/0960/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des
Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-35 VE vom 17. Januar
2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße,
Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen sowie die Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk vom 19.06.2008 Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-35 VE. Anlage 5: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-35 VE bereits in ihrer Sitzung am 24.04.2008 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Hinweise wurde im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg eine erneute Beschlussfassung der BVV empfohlen. Berlin, den .07.2008
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-35 VE für eine Teilfläche des Geländes
zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Anlage
2
Vermerk vom
19.06.2008/Stapl B1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
11-35 VE Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 04.06.2008 Der
vorhabenbezogene B-Plan 11-35 VE wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur
Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass
der vorhabenbezogene B-Plan 11-35 VE nicht beanstandet wird und daher als
Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Die Hinweise im Beiblatt sind zu
beachten. Es gibt folgende
Hinweise: Hinweise zur Rechtsverordnung: 1.
In § 2 ist
„vorhabenbezogenen“ zu ergänzen. 2.
Da der Plan im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, muss Hinweise zur Begründung: 3.
Die
zusätzliche Verkehrslärmbelastung für die Anwohner, insbesondere in der
Anna-Ebermann-Straße, ist in der Begründung nicht hinreichend dargelegt und
abgewogen. Da sowohl in der Gehrenseestraße als auch in der
Anna-Ebermann-Straße Abbiegespuren eingerichtet werden, ist darzulegen, dass
die Voraussetzungen für die Anwendung der 16. BImSchVO nicht vorliegen. 4.
Die
abweichende Festsetzung nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO ist in Anlehnung an
die Grundsätze des § 17 Abs. 2 BauNVO
ergänzend zu begründen (S. 27). 5.
Durch
das Plangebiet verlaufen Fernwärmetrassen, ein Regenwasserkanal und eine
Telekommunikationsleitung, die der Versorgung Dritter dienen. (Lage mangels
Unterlagen nicht ersichtlich.) Gemäß S. 32 der Begründung liegen die beiden
erstgenannten auf nicht-überbaubaren Grundstücksflächen, die TK-Leitung auf
überbaubarer Grundstücksfläche. Hinsichtlich der TK-Leitung ist eine
privatrechtliche Regelung zwischen der Telekom und dem Vorhabenträger
erforderlich. Des Weiteren ist eine privatrechtliche Regelung für die
teilweise erforderliche Verlegung der Fernwärmeleitungen erforderlich. Ich
gehe davon aus, dass beide Leitungsunternehmen ihre grundsätzliche Bereitschaft
zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen erklärt haben. Dies sollte in der
Begründung entsprechend dargelegt werden. 6.
Aus
den Darlegungen auf S. 32 geht nicht hervor, was mit dem Trafohäuschen an der
Anna-Ebermann-Straße Ecke Gehrenseestraße geplant ist. Der Hinweis, dass der
Projektplan den derzeitigen Verhandlungsstand mit Vattenfall widerspiegelt,
reicht nicht aus. Nach dem Projektplan soll direkt an das Trafohäuschen
herangebaut werden. Es ist ergänzend darzulegen, ob eine Verlegung geplant
ist, welche Hindernisse bestehen und welche Auswirkungen ein vorläufiger
Verbleib des Trafohäuschens für das konkrete Projekt hat. 7.
Es
sollte wenigstens an einer Stelle, z.B. in III.2. S. 38, ergänzt werden, dass
nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im FNP Wohnbaufläche
Typ 2 dargestellt wird. Hinweise zum Durchführungsvertrag: 8.
Der
Projektplan in DIN A 4-Format ist für die Konkretisierung des Projekts nicht
ausreichend. Wegen der Baugebietsfestsetzung und großzügigen
Baufensterausweisung muss der Projektplan so gestaltet sein, dass die konkrete
Nutzungsart und die Größe der Baukörper ablesbar sind. Daher sind Maßstab und
Schriftgröße zu vergrößern. 9.
§
5 Abs. 3 sollte um die erforderlichen Verlegungsmaßnahmen hinsichtlich der
Leitungen und des Trafohäuschens ergänzt werden. Zu
den Hinweisen (Wiedergabe
des Wesentlichen): Zu 1. Die Rechtsverordnung wurde korrigiert. Zu 2. Die Rechtsverordnung wurde korrigiert. Zu3. Die Begründung wurde unter Punkt II. 3.2.1.1
dahingehend ergänzt, dass aufgrund der deutlichen Zunahme der gegenwärtigen
Verkehrsstärke in der Anna-Ebermann-Straße eine Zunahme der Schallimmissionen
an den vorhandenen Wohngebäuden erfolgt. Diese beträgt aber weniger als die
Hörbarkeitsschwelle von 3 dB (A). Ein städtebaulicher Missstand entsteht nicht. Die 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung ist nicht anzuwenden, da der geplante Umbau
der Straßen nicht zu einer Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A)
oder auf mindestens 70 dB (A) tags oder mindestens 60 dB (A) nachts führt. Zu 4. Der Punkt II.4.2 der Begründung (Maß der
Nutzung) wurde ergänzt. Die Überschreitung der Grundflächenzahl nach § 19 Abs.
4 BauNVO (Überschreitungsmöglichkeit z.B. für Stellplätze und Nebenanlagen;
eine Überschreitung der GRZ nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 17 BauNVO liegt aber
nicht vor) in diesem Bereich ist erforderlich, um die vom Vorhabenträger
geplante Errichtung eines der lokalen Versorgung dienenden Lebensmittelmarktes
sowie einer Stellplatzanlage für Bewohner und Besucher zu sichern. Kompensatorisch wirkt sich die
unmittelbar an dieses Gebiet angrenzende private Grünfläche aus. In der Summe kommt es durch die
Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes zu keinen erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter. Zu 5. Die Begründung wurde unter Punkt II.4.3
(Technische Versorgung) vervollständigt. Im Rahmen des anzupassenden
Durchführungsvertrages verpflichtet sich der Vorhabenträger zum Abschluss
notwendiger Vereinbarungen mit den zuständigen Unternehmensträgern. Zu 6. Es erfolgte eine weitere Ergänzung der
Begründung unter Punkt II.4.3 (Technische Versorgung). Der Projektplan des
Vorhabenträgers berücksichtigt das bestehende Schaltbauwerk im Bereich
Gehrenseestraße/Anna-Ebermann-Straße. Zur langfristigen Erreichung eines
einheitlichen Erscheinungsbilds des Wohngebietes und einer für die Straßen
typischen Vorgartenzone setzt der B-Plan eine entsprechende Bauzone fest, die
derzeit von dem bestehenden Schaltwerk nicht eingehalten werden kann. Eine
Verlegung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Auswirkungen auf die
Wohngebäude ergeben sich nicht. Zu 7. Die Begründung wurde ergänzt. Zu 8. Das Format des Projektplanes wird geändert und
der Plan um die fehlenden Angaben ergänzt. Zu 9. Der Durchführungsvertrag § 5 Abs. 3 wird um
die ausdrückliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, privatrechtliche
Vereinbarungen mit Vattenfall Europe AG Co KG und der Deutschen Telekom
abzuschließen, ergänzt. Der Vorhabenträger wird keine das
Schaltbauwerk beeinträchtigenden Veränderungen vornehmen. Ein Rückbau bedarf
der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Unternehmensträger. Anlage
5 Verordnung über die Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-35 VE im Bezirk Lichtenberg Vom.......................2008 Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit
§ 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-35 VE
vom 17. Januar 2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger
Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen wird
festgesetzt. § 2 Die Urschrift des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr |
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