Drucksache - DS/0959/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-32/12 für das Grundstück
Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde Anlage 1: Verordnung
Anlage 2: Begründung Berlin, den
07.2008
____________________________ ________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre 11-32/12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Friedrichsfelde Vom .2008 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet: § 1 Die
durch Verordnung vom 27. April 2007 (GVBl. für Berlin 63. Jahrgang Nr.14,
S. 205) erlassene Veränderungssperre 11-32/12 wird um ein Jahr bis zum 23.
August 2009 verlängert. § 2 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs.
2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 3 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den .2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E m m r
i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr Anlage 2 Begründung zur Verlängerung der
Veränderungssperre Das Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin hat in seiner Sitzung am 08.08.2006 für das Gelände zwischen
Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Grenze des Bahngeländes, östliche
Grundstücksgrenze Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-32
beschlossen. Der Bebauungsplan soll als
qualifizierter Bebauungsplan bearbeitet werden. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2
Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) am 18.08.2006 im Amtsblatt für Berlin Nr. 41
auf Seite 3218 ortsüblich bekannt gemacht. Im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes 11-32 befindet sich das von der Veränderungssperre betroffene
Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232. Der Bebauungsplan soll Festsetzungen
über Art und Maß der baulichen Nutzung treffen: ·
Bestimmung
von Art der baulichen Nutzung als sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung
eines Autohandels. Zulässig sollen sein: Neu- und Gebrauchtwagenhandel,
Werkstatt, Autowaschanlage, Dienstleistungsbetriebe, die dem Autohandel dienen
und Fahrschule. Ausnahmsweise sollen zugelassen werden können: Tankstelle,
Bäcker und Imbissstube. Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. ·
Maß
der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen. Eine neue
Baustruktur soll gefunden werden. ·
Die
Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen
Verkehrsflächen. Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Sewanstraße, Straße Am
Tierpark und Ontarioseestraße bleiben bestehen. Die Einteilung der
Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes sein. ·
Luftreinhaltung
- Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der
gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABL. S. 4367).
Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer
Brennstoffe vorgeschrieben werden. ·
Vorhandene
Leitungen sollen durch Leitungsrechte gesichert werden. ·
Der
Grünzug parallel zur Bahntrasse soll planungsrechtlich gesichert werden. Für das im Geltungsbereich der
Veränderungssperre gelegene Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die
Flur 409, Flurstück 232 wurde im Juni 2006 ein Vorbescheidsantrag zur –
Errichtung eines Supermarktes und Autohauses mit Pkw-Stellplätzen - gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung den
vorgesehenen Planungszielen des Bebauungsplanes 11-32. Es ist daher der Bescheid Nr.
561/2006 vom 04.09.2006 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung
der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wurde die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer
von 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich
erfolgte der Erlass einer Veränderungssperre 11-32/12 (Veröffentlichung im
GVbl. für Berlin 63. Jahrg. Nr. 14), welche am 01. Juni 2007 in Kraft
trat. Auf Grund der erlassenen Veränderungssperre wurde das mit
Vorbescheid beantragte Vorhaben – Neubau eines Supermarktes und
Pkw-Stellplätzen – durch die Baubehörde versagt (Bescheid Nr. 855/2007
vom 30.11.2007). Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs.1 Baugesetzbuch
(BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft sofern sie nicht verlängert wird. Da die Bauleitplanung für dieses
Grundstück in diesem Zeitraum noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden
konnte, ist die Verlängerung geboten, um die Planungsziele der Gemeinde zu
sichern. |
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