Drucksache - DS/0950/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XXII-22/19 für das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.07.2008 
21. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes  zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre XXII-22/19 für das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen (Anlage 1).

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Hohenschönhausen von Berlin hat in seiner Sitzung am 06. Juni 1995 beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung  XXII-22 aufzustellen (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 33 vom 30. Juni 1995).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-22 umfasst das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.  Ziel der Planung ist es, das Gelände zu einem städtebaulich und funktional geordneten Mischgebiet zu entwickeln. Die innerhalb des betreffenden Straßengevierts vorhandene ungeordnete städtebauliche Bebauungsstruktur soll mit dem sich im Verfahren befindenden Bebauungsplan beseitigt werden. Es ist beabsichtigt, die im Bereich der Konrad-Wolf-Straße vorzufindende geschlossene Blockrandbebauung entlang der Sandinostraße, Mittelstraße und dem Berkenbrücker Steig fortzuführen. Die entlang der Konrad-Wolf-Straße geplante Gebäudetiefe von 15 m und max. zulässigen 5 Geschosse orientieren sich dabei am Gebäudebestand. Im übrigen Bereich sieht der Entwurf zum Bebauungsplan eine 3- bis 4-geschossige Bebauung am Blockrand über eine Gebäudetiefe von 12 m und eine daran anschließende 2-geschossige Bebauung von 20 bis 25 m Gebäudetiefe vor. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sollen oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig sein.

Die Grundstücke an der Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig sind seit langem überwiegend ungenutzt und liegen brach.  Insbesondere die Grundstücke an der Sandinostraße  unterliegen einem starken Vermarktungsdruck zur Errichtung von Lebensmittelmärkten.

 

Auf der Grundlage der durch den Senat von Berlin am 22. März 2005 beschlossenen Vorlage zum Stadtentwicklungsplan Zentren, Teil 2, der vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg von Berlin 2007 beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen – Süd (ABl. S. 3220) und der örtlich vorhandenen Situation sind Einzelhandelskonzentrationen im Mittelbereich Hohenschönhausen Süd auf einige Bereiche in der Konrad-Wolf-Straße, Hauptstraße und Landsberger Allee beschränkt. Ein 2007 in Auftrag gegebenes Gutachten zum Einzelhandel (Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von Berlin) kommt für den Bereich Konrad-Wolf-Straße zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Verkaufsflächen, insbesondere für Sortimente des kurz- und mittelfristigen Bedarfs die errechnete Verträglichkeitsgrenze überschreiten. Ein geringfügiges Entwicklungspotential mit Verkaufsflächenbeschränkung auf unter 300 m² wird für Waren des längerfristigen Bedarfs bei Kopplung an spezielle Freizeit- und Dienstleistungsangebote gesehen. Dabei ist die Ansiedlung

von Einzelhandel außerhalb bestehender Zentren zu vermeiden, um vorhandene Zentren, die gleichzeitig zentrale Versorgungsbereiche sind, zu stärken und Leerstand durch Verdrängung vorzubeugen.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 29.04.2008 beschlossen, im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XXII-22 Einzelhandel nur auf den Grundstücken in der Konrad-Wolf-Straße zuzulassen. Damit sollen die vorhandenen Nahversorgungszentren Konrad-Wolf-Straße/Weißenseer Weg, Konrad-Wolf-/Schöneicher-/Werneuchener Straße und Landsberger Allee 217 vor Verdrängung geschützt, Leerstände vermieden und unverträglicher Kunden- und Anlieferverkehr aus der Sandino-, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig herausgehalten werden.

 

Für das Grundstück Sandinostraße 1-3 liegt uns ein Vorbescheidsantrag für einen Lebensmittelmarkt mit einer Gebäudegrundfläche von ca. 1.199 m², einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und 70 ebenerdigen Stellplätzen vor. Das geplante Gebäude wurde giebelseitig zur Sandinostraße mit einer Giebellänge über 46 m in der offenen Bauweise eingeordnet.

 

Damit widerspricht das Vorhaben den Planungszielen des sich im Verfahren befindenden Bebauungsplans XXII-22 hinsichtlich der Art der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Da der Bebauungsplanentwurf XXII-22 nur auf den Grundstücken in der Konrad-Wolf-Straße Einzelhandelsnutzungen vorsieht, sind Einzelhandelsnutzungen in der Sandinostraße ausgeschlossen. Das Gebäude für den Lebensmittelmarkt, das in der offenen Bauweise mit allseitigem Grenzabstand errichtet werden soll, erfüllt nicht die Anforderungen an die geplante geschlossene Bauweise, bei der ohne Grenzabstände beidseitig an die Nachbargrenze zu den Grundstücken Konrad-Wolf-Straße 75 und Sandinostraße 4 gebaut werden muss. Mit einer Gebäudelänge über 46 m wird das Grundstück bis zu einer Tiefe von über 51 m überbaut und die geplante rückwärtige Baugrenze, die für eine max. 2-geschossige Bebauung bei 42 m gemessen von der vorderen Grundstücksgrenze liegt, deutlich überschritten. Ebenfalls deutlich überschritten (um 21 m) wird die geplante rückwärtige Baugrenze durch die dem Lebensmittelmarkt zugeordnete oberirdische Stellplatzanlage, die bis in eine Grundstückstiefe von ca. 63 m reicht. Oberirdische Stellplätze und Garagen sollen aber auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit dem Bebauungsplan ausgeschlossen werden.

 

Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht wird oder wesentlich erschwert werden würde, ist zur Sicherung des Planungsziels das beantragte Vorhaben mit Bescheid Nr. 2008/10183 vom 15.05.2008 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 31.12.2008 zurückgestellt worden.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-22 ist der Erlass der Veränderungssperre für das genannte Grundstück unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

 

Anlage 2:      räumlicher Geltungsbereich

 

 

 

 

Berlin, den             .06.2008

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           


 Anlage 1

 

Verordnung

über die Veränderungssperre XX-22/19

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

vom........................2008

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

     Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   .2008

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                            G e i s e l

        Bezirksbürgermeisterin                                                             Bezirksstadtrat

                                                                                                   für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                          Umwelt und Verkehr

 


                                                                                                                                 Anlage 2

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre XXII- 22/19

für das Grundstück Sandinostraße 1-3

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

 

 

                                                                                                                               Maßstab 1:5000

 

 

 
 

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