Drucksache - DS/0950/VI
Das Bezirksamt bittet die
BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung über die Veränderungssperre XXII-22/19 für
das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen (Anlage 1). Begründung: Das Bezirksamt Hohenschönhausen von Berlin hat in
seiner Sitzung am 06. Juni 1995 beschlossen, einen Bebauungsplan mit der
Bezeichnung XXII-22 aufzustellen
(veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 33 vom 30. Juni 1995). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-22
umfasst das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße
und Berkenbrücker Steig im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Ziel der Planung ist es, das Gelände zu einem
städtebaulich und funktional geordneten Mischgebiet zu entwickeln. Die
innerhalb des betreffenden Straßengevierts vorhandene ungeordnete
städtebauliche Bebauungsstruktur soll mit dem sich im Verfahren befindenden
Bebauungsplan beseitigt werden. Es ist beabsichtigt, die im Bereich der
Konrad-Wolf-Straße vorzufindende geschlossene Blockrandbebauung entlang der
Sandinostraße, Mittelstraße und dem Berkenbrücker Steig fortzuführen. Die
entlang der Konrad-Wolf-Straße geplante Gebäudetiefe von 15 m und max.
zulässigen 5 Geschosse orientieren sich dabei am Gebäudebestand. Im übrigen
Bereich sieht der Entwurf zum Bebauungsplan eine 3- bis 4-geschossige Bebauung
am Blockrand über eine Gebäudetiefe von 12 m und eine daran anschließende 2-geschossige
Bebauung von 20 bis 25 m Gebäudetiefe vor. Außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sollen oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig sein. Die Grundstücke an der Sandinostraße, Mittelstraße
und Berkenbrücker Steig sind seit langem überwiegend ungenutzt und liegen
brach. Insbesondere die Grundstücke an
der Sandinostraße unterliegen einem
starken Vermarktungsdruck zur Errichtung von Lebensmittelmärkten. Auf der Grundlage der durch den Senat von Berlin am
22. März 2005 beschlossenen Vorlage zum Stadtentwicklungsplan Zentren, Teil 2,
der vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlung
(BVV) Lichtenberg von Berlin 2007 beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung
(BEP) Hohenschönhausen – Süd (ABl. S. 3220) und der örtlich vorhandenen
Situation sind Einzelhandelskonzentrationen im Mittelbereich Hohenschönhausen
Süd auf einige Bereiche in der Konrad-Wolf-Straße, Hauptstraße und Landsberger
Allee beschränkt. Ein 2007 in Auftrag gegebenes Gutachten zum Einzelhandel (Zentren-
und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von Berlin) kommt für den
Bereich Konrad-Wolf-Straße zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen
Verkaufsflächen, insbesondere für Sortimente des kurz- und mittelfristigen
Bedarfs die errechnete Verträglichkeitsgrenze überschreiten. Ein geringfügiges
Entwicklungspotential mit Verkaufsflächenbeschränkung auf unter 300 m² wird für
Waren des längerfristigen Bedarfs bei Kopplung an spezielle Freizeit- und
Dienstleistungsangebote gesehen. Dabei ist die Ansiedlung Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner
Sitzung am 29.04.2008 beschlossen, im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs
XXII-22 Einzelhandel nur auf den Grundstücken in der Konrad-Wolf-Straße
zuzulassen. Damit sollen die vorhandenen Nahversorgungszentren
Konrad-Wolf-Straße/Weißenseer Weg, Konrad-Wolf-/Schöneicher-/Werneuchener
Straße und Landsberger Allee 217 vor Verdrängung geschützt, Leerstände
vermieden und unverträglicher Kunden- und Anlieferverkehr aus der Sandino-,
Mittelstraße und Berkenbrücker Steig herausgehalten werden. Für das Grundstück Sandinostraße 1-3 liegt uns ein
Vorbescheidsantrag für einen Lebensmittelmarkt mit einer Gebäudegrundfläche von
ca. 1.199 m², einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und 70 ebenerdigen
Stellplätzen vor. Das geplante Gebäude wurde giebelseitig zur Sandinostraße mit
einer Giebellänge über 46 m in der offenen Bauweise eingeordnet. Damit
widerspricht das Vorhaben den Planungszielen des sich im Verfahren befindenden
Bebauungsplans XXII-22 hinsichtlich der Art der Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Da der Bebauungsplanentwurf
XXII-22 nur auf den Grundstücken in der Konrad-Wolf-Straße
Einzelhandelsnutzungen vorsieht, sind Einzelhandelsnutzungen in der
Sandinostraße ausgeschlossen. Das Gebäude für den Lebensmittelmarkt, das in der
offenen Bauweise mit allseitigem Grenzabstand errichtet werden soll, erfüllt
nicht die Anforderungen an die geplante geschlossene Bauweise, bei der ohne
Grenzabstände beidseitig an die Nachbargrenze zu den Grundstücken
Konrad-Wolf-Straße 75 und Sandinostraße 4 gebaut werden muss. Mit einer
Gebäudelänge über 46 m wird das Grundstück bis zu einer Tiefe von über 51 m
überbaut und die geplante rückwärtige Baugrenze, die für eine max.
2-geschossige Bebauung bei 42 m gemessen von der vorderen Grundstücksgrenze liegt,
deutlich überschritten. Ebenfalls deutlich überschritten (um 21 m) wird die
geplante rückwärtige Baugrenze durch die dem Lebensmittelmarkt zugeordnete
oberirdische Stellplatzanlage, die bis in eine Grundstückstiefe von ca. 63 m
reicht. Oberirdische Stellplätze und Garagen sollen aber auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen mit dem Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der
Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht wird oder wesentlich erschwert
werden würde, ist zur Sicherung des Planungsziels das beantragte Vorhaben mit
Bescheid Nr. 2008/10183 vom 15.05.2008 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum
31.12.2008 zurückgestellt worden. Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XXII-22 ist der Erlass der Veränderungssperre für das genannte
Grundstück unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert
wird. Anlage 2: räumlicher
Geltungsbereich
Berlin, den
.06.2008
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Verordnung über die Veränderungssperre XX-22/19 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt -
Hohenschönhausen vom........................2008 Auf Grund
des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für
das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt -
Hohenschönhausen, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre
gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein
Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend
machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den .2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr
Anlage 2 Räumlicher Geltungsbereichder Veränderungssperre XXII- 22/19 für das Grundstück Sandinostraße 1-3 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt
- Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 |
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