Drucksache - DS/1854/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-1a vom 19. März 2003 mit Deckblättern vom 01. März 2005 und 02. Januar 2006
Arbeitstitel: Hohenschönhauser Straße/Pablo-Picasso-Straße
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.05.2006 
53. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die notwendige Änderung des Bebauungsplanes vom 19. März 2003 mit Deckblättern vom 01. März 2005 und 02. Januar 2006 aufgrund des Hinweises der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle. Demzufolge wird die Planunterlage durch den Hinweis auf das Deckblatt Nr. 2 vom 02.01.2006 ergänzt.

b)  die Festsetzung des Bebauungsplanes vom 19. März 2003 mit Deckblättern vom 01. März 2005 und 02. Januar 2006 für das Gelände zwischen Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43/47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

c)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.02.2006 zur Drucksache
Nr. 1698/V den Bebauungsplan vom 19. März 2003 mit Deckblättern vom 01. März 2005 und 02. Januar 2006 für das Gelände zwischen Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43/47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-1a entschieden.

Mit Schreiben vom 29.03.2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die erneute Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-1a keine Beanstandungen ergeben hat. Der Hinweis der Senatsverwaltung erforderte eine Ergänzung des Bebauungsplanes XXII-1a. Diese Änderung erfolgte aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändert.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den              2006

 

___________________                                          __________________________________

Emmrich                                                                 Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

Anlage 1

 
 
 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-1a

 

für das Gelände zwischen

Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43 / 47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                             ohne Maßstab

Ziel des Bebauungsplanes

 

Entwicklung eines Gewerbegebietes, Sicherung von Versorgungsanlagen, Gemeinbedarfsflächen und öffentlichem Grün - einschl. Kinderspielplätzen- sowie der inneren Erschließung

 

 
 

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